IV B 7
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Ordnung über die Ombudsstelle für die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
(Ordnung über die Ombudsstelle für die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt)
vom 20. Juni 2007
Zur Verbesserung des Schutzes der verfassungsmässigen, gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Rechte der Kirchenmitglieder und Angestellten der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt erlässt die Synode die folgende Ordnung:
§ 1
Ernennung eines Beauftragten/einer Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsstelle)
1 Auf Vorschlag des Kirchenrates wählt die Synode einen Beauftragten/eine Beauftragte für das Beschwerdewesen als Ombudsstelle. Die Wahl erfolgt auf eine Dauer von 4 Jahren, entsprechend der Legislaturperiode der Synode; eine Wiederwahl ist möglich.
2 Der/die Beauftragte für das Beschwerdewesen darf kein anderes Amt und keine Anstellung in der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt innehaben und keinem Gremium in einer Gemeinde, einem kantonalkirchlichen Amt oder Dienst oder einer der Kirche nahestehenden Organisation angehören; der Kirchenrat kann Ausnahmen bewilligen.
3 Der/die Beauftragte für das Beschwerdewesen ist im Auftragsverhältnis tätig. Eine Entschädigung wird bei der Ernennung vereinbart; zusätzlich werden die aus der Tätigkeit entstehenden Spesen vergütet.
1 Der Wirkungsbereich der Ombudsstelle umfasst die Behörden der Kantonalkirche einschliesslich der Kirchenverwaltung, der kantonalkirchlichen Ämter und Dienste sowie der Kirchgemeinden einschliesslich der Église française de Bâle und der Chiesa evangelica di lingua italiana Basilea.
2 Von ihrem Wirkungskreis ausgeschlossen sind die Synode, die synodalen Kommissionen, der Kirchenrat sowie die Kirchgemeindeversammlungen und Quartiergemeindeversammlungen. Die Ombudsstelle kann jedoch gegen den Kirchenrat in seiner Eigenschaft als Vertreter der Kirche als Arbeitgeberin Untersuchungen führen.
1 Die Ombudsstelle wirkt im Rahmen ihres Auftrags daraufhin, dass der Schutz des/der Einzelnen als Kirchenmitglied oder Angestellter/Angestellte in seinen/ihren verfassungsmässigen, gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Rechten gegenüber Kirchenverwaltung, Behörden und Vorgesetzten gewährleistet und wenn nötig verbessert wird.
2 Die Ombudsstelle erfüllt ihre Aufgabe, indem sie
a)
dem Einzelnen/der Einzelnen im Verkehr mit Kirchenverwaltung, Behörden und Vorgesetzten und bei der Wahrung seiner/ihrer Rechte gegenüber diesen Stellen hilft und bei Streitigkeiten vermittelt;
b)
Kirchenverwaltung, Behörden und Vorgesetzte zu den Einzelnen gegenüber freundlichem Verhalten veranlasst, sie aber auch vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützt;
c)
Dem Kirchenrat periodisch über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen Bericht erstattet.
§ 4
Einleitung eines Verfahrens
1 Jedermann kann die Ombudsstelle um Prüfung einer Angelegenheit ersuchen, bei der sich eine zum Wirkungskreis der Ombudsstelle gehörende Stelle nach seiner/ihrer Auffassung fehlerhaft verhalten hat. Das Gesuch kann sich auf eine laufende oder abgeschlossene Angelegenheit beziehen, hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Ombudsstelle kann auch auf Anregung einer zum Wirkungskreis gehörenden Stelle oder von sich aus tätig werden.
1 Die Ombudsstelle entscheidet selbst, wie eingehend sie sich mit einer Angelegenheit befassen und ob sie eine Untersuchung durchführen will. Sie lehnt oder bricht eine Untersuchung ab, wenn
a)
Die Angelegenheit nicht in ihren Wirkungskreis gehört oder sie aus anderen Gründen nicht zuständig ist;
b)
der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin kein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann oder leichtfertig, schikanös oder gegen Treu und Glauben handelt;
c)
ein anderer Weg zur Erledigung der Angelegenheit angemessen ist.
2 Die Ombudsstelle kann ferner eine Untersuchung ablehnen oder ihre Tätigkeit sistieren oder beenden, wenn in der Sache, in der sie angerufen ist, ein förmliches Verfahren hängig ist oder eingeleitet wird.
1 Eröffnet die Ombudsstelle eine Untersuchung, so klärt sie den Sachverhalt ab, informiert die betroffene Stelle und überprüft ihr Verhalten auf Rechtmässigkeit, Angemessenheit, Korrektheit und Billigkeit.
2 Die Ombudsstelle ist berechtigt
a)
schriftliche oder mündliche Auskünfte einzuholen und Einsicht in den Untersuchungsgegenstand betreffende Akten zu verlangen;
b)
Auskunftspersonal zu befragen;
c)
Augenscheine und Besichtigungen durchzuführen;
d)
Sachverständige beizuziehen für Geschäfte, zu deren Beurteilung besondere Kenntnisse erforderlich sind.
3 Aufgrund der Untersuchung kann sie
a)
die Gesuchstellerin/den Gesuchsteller beraten;
b)
die Angelegenheit mit den vorgesetzten Behörden besprechen;
c)
mit den Konfliktparteien Vermittlungsgespräche führen;
d)
schriftliche Empfehlungen zuhanden der Beteiligten Behörden abgeben.
4 Die Ombudsstelle ist nicht befugt, Anordnungen zu treffen, Entscheide aufzuheben oder abzuändern oder Weisungen zu erteilen.
Die Inanspruchnahme der Ombudsstelle ist unentgeltlich.
1 Die Ombudsstelle ist gegenüber Dritten und gegenüber dem Beschwerdeführer, der Beschwerdeführerin in gleichem Masse zur Geheimhaltung verpflichtet, wie die betreffenden Behörden und Vorgesetzten.
IV B 7* § 8 Abs. 32 Alle Mitglieder der Kirchenverwaltung, der Behörden und Vorgesetzte, die zum Wirkungsbereich der Ombudsstelle gehören, sind der Ombudsstelle gegenüber von ihrer Schweigepflicht entbunden; vorbehalten bleibt Abs. 3.
IV B 7* § 8 Abs. 23 Zur Verweigerung der Auskunft und der Akteneinsicht ist berechtigt
a)
wer sich selbst oder einen Angehörigen der Strafverfolgung aussetzen würde; als Angehörige gelten Ehegatte/ Ehegattin und geschiedene/r Ehegatte/Ehegattin, Partner/ Partnerin in registrierter Partnerschaft, Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie, Geschwister, Schwager und Schwägerinnen, Stiefkinder und Stiefgeschwister, Adoptivkinder und Adoptiveltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder;
b)
Pfarrer/Pfarrerinnen und andere einem Berufsgeheimnis unterstehende Personen, insoweit die Auskunft einen Sachverhalt betreffen würde, der vom Berufsgeheimnis erfasst ist.
1 Die Ombudsstelle meldet dem Kirchenrat quartalsweise die Anzahl Fälle, die sie bearbeitet, und gibt der Synode jährlich anlässlich der ordentlichen Sitzung, die Jahresbericht und Jahresrechnung behandeln, einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit. Sie weist auf Mängel im geltenden Recht und in dessen Anwendung sowie im Verhalten von Kichenverwaltung, Behörden und Vorgesetzten hin und macht Vorschläge zur Verbesserung.
2 Bei der Prüfung des Berichtes dürfen von der Ombudsstelle keine Auskünfte über Tatsachen, die ihrer Schweigepflicht unterstehen und keine Akten, in die sie Einsicht genommen hat, verlangt werden.
1 Diese Ordnung tritt auf den 1. September 2007 in Kraft.
2 Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er untersteht dem fakultativen Referendum und tritt mit Eintritt der Rechtskraft gemäss seiner Schlussbestimmung in Kraft.