IV C 4 e

Vereinbarung betreffend die Durchführung von Kursen zur Ausbildung von Religionslehrern am kantonalen Lehrerseminar in Basel
IV C 4 e
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Vereinbarung betreffend die Durchführung von Kursen zur Ausbildung von Religionslehrern am kantonalen Lehrerseminar in Basel

vom 24. April 1944
zwischen dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt und der Erziehungsdirektion des Kantons Basel-Landschaft

vom Kirchenrat genehmigt am 24. April 1944. von der Erziehungsdirektion Baselland genehmigt am 1. Juni 1944.
I. Allgemeines
§ 1
1 Laut dem Abkommen zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Baselland betreffend die Primarlehrer-Ausbildung vom 1. Juni 1942 sind die Lehramtskandidaten von Baselland für die Erteilung des Unterrichts in Biblischer Geschichte auszubilden.
2 Auf Grund dieses Abkommens treffen der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt und die Erziehungsdirektion des Kantons Baselland folgende Vereinbarung.
§ 2
Die seit 1924/25 von der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt geführten Kurse zur Ausbildung von Religionslehrern werden fortan gemeinsam veranstaltet.
§ 3
Die Kurse werden im Rahmen des Stundenplans und in den Räumen des kantonalen Lehrerseminars in Basel durchgeführt auf Grund des Abkommens zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt vom 26. Mai/1. Juni 1926.
II. Die Kurskommission
§ 4
1 Der Evangelisch-reformierte Kirchenrat von Basel-Stadt und der Erziehungsrat von Baselland wählen auf eine Amtsdauer von je drei Jahren zur Veranstaltung und Überwachung der Kurse eine gemeinsame Kurskommission.
2 Sie besteht auf fünf Mitgliedern.
3 Der Präsident und zwei Mitglieder werden vom Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt gewählt; mindestens eines dieser Mitglieder soll zugleich der Kommission für den Unterricht in Biblischer Geschichte angehören.
4 Zwei Mitglieder werden vom Erziehungsrat von Baselland gewählt.
5 Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten. Sie wählt ferner einen Aktuar; ist derselbe nicht Mitglied der Kommission, so hat er beratende Stimme.
§ 5
1 Der Kommission liegt ob

a)

die Aufstellung des Programmes der Kurse mit Festlegung der Unterrichtsfächer,

b)

die Wahl der Lehrkräfte und der Prüfungskommission,

c)

die Durchführung und Überwachung der Kurse,

d)

die Genehmigung der Stundenpläne,

e)

der Verkehr mit der Direktion des Lehrerseminars,

f)

die jährliche Berichterstattung auf Abschluss des Schuljahres über die Durchführung der Kurse und die Tätigkeit der Kommission an den Evangelisch-reformierten Kirchenrat Basel-Stadt und die Erziehungsdirektion Baselland.

2 Die entsprechend Abs. 1 § und b gefassten Beschlüsse unterliegen der Bestätigung des Kirchenrates der Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt.
§ 6
Die Kommission versammelt sich mindestens einmal in jedem Semester und so oft es der Präsident für nötig erachtet oder zwei Mitglieder es begehren.
III. Die Ausbildungskurse
§ 7
Die Ausbildung soll umfassen

a)

theoretische Kurse:

Einführung in die biblische Geschichte des Alten und Neuen Testaments,
Einführung in das Wesen und die Geschichte der christlichen Kirche, vor allem des Protestantismus,
Einführung in das evangelische Kirchenlied,

b)

methodische und praktische Einführung in den Unterricht.

§ 8
1 Die Absolventen haben eine mündliche Prüfung in Bibelkunde und Kirchengeschichte zu bestehen. Die zwei letzten praktischen Unterrichtsübungen jedes Kandidaten gelten als praktische Prüfung und werden bei Festsetzung des Prüfungsergebnisses gleichwertig mit jedem der beiden anderen Prüfungsfächer mitberücksichtigt.
2 Die Zulassung zur Prüfung kann verweigert werden, falls der Kandidat die zur Erteilung des biblischen Unterrichts erforderlichen inneren Voraussetzungen offenkundig nicht besitzt.
§ 9
Den Lehramtskandidaten aus dem Kanton Baselland sowie denjenigen aus dem Kanton Basel-Stadt, die die Wahlfähigkeit als Primarlehrer für den Kanton Baselland erwerben wollen, gilt die bestandene Prüfung im Rahmen ihres Lehrerpatents als Berechtigung für die Erteilung der Unterrichts in Biblischer Geschichte. Auf Grund dieser Prüfung sind sie auch zur Erteilung von Unterricht in Biblischer Geschichte im Kanton Basel-Stadt berechtigt.
§ 10
Die Absolventen des Kurses aus dem Kanton Basel-Stadt, die die Prüfung bestanden haben, erhalten auf den Antrag der Kurskommission von der Kommission für den Unterricht in Biblischer Geschichte ein Diplom, das sie zur Erteilung des Unterrichts in Biblischer Geschichte berechtigt.
§ 11
Die Dauer des Kurses beträgt zwei bis drei Semester.
IV. Die Teilnehmer
§ 12
IV C 4 e* § 13 Abs. 2 An den Kursen können Mitglieder einer dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund angehörenden Kirche teilnehmen, und zwar:

a)

wenn sie Absolventen des Lehrerseminars in Basel sind. Die Teilnahme ist für die vom Kanton Baselland in das Seminar angemeldeten Kandidaten obligatorisch, für diejenigen des Kantons Basel-Stadt fakultativ, sofern sie auf die Wahlfähigkeit in Baselland verzichten.

b)

Personen unter 40 Jahren, die sich die Berechtigung erwerben wollen, als Hilfslehrkräfte im Unterricht in Biblischer Geschichte tätig zu sein.

§ 13
1 Über die ausnahmsweise Zulassung zum Kursbesuch von nicht evangelisch-reformierten Kandidaten entscheidet die Kurskommission.
IV C 4 e* § 12 Abs. 12 Dieselbe kann ausnahmsweise auch Personen bis zu 50 Jahren den Besuch des Kurses nach § 12 b gestatten.
V. Finanzielles
§ 14
1 Die bei der Verwaltung der Kurse entstehenden Kosten werden von der Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt und der Erziehungsdirektion Baselland gemeinsam getragen in dem Sinne, dass der Kanton Baselland für jeden der von ihm in das Lehrerseminar angemeldeten Kandidaten einen Beitrag von Fr. 200.-- leistet.
2 Die Verwaltung der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt besorgt die Verwaltungsarbeit und stellt an die Erziehungsdirektion auf Schluss des Schuljahres Rechnung.
VI. Schlussbestimmungen
§ 15
1 Dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt und der Erziehungsdirektion des Kantons Baselland steht das Recht an, jeweils auf Ende eines Schuljahres unter vorheriger sechsmonatiger Anzeige an die andere der genannten Behörden von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
2 Änderungen derselben unterliegen der Genehmigung beider Behörden.
§ 16
Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch den Evangelisch-reformierten Kirchenrat von Basel-Stadt und die Erziehungsdirektion Baselland auf den 15. April 1944 in Kraft.