IV D 3 g
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Reglement für die Münsterbaukommission
vom 6. Juli 1964
(vom 6. April 1964)
IV D 3 g* § 2 Abs. 1, IV D 3 g* § 2 Abs. 2, IV D 3 g* § 2 Abs. 41 Die MBK besteht aus:
1.
einem Delegierten des Kirchenrates,
2.
einem Delegierten des Kirchenvorstandes Münster,
3.
dem Hauptpfarrer am Münster,
4.
einem Mitglied zur Wahrung der kunsthistorischen Interessen,
5.
zwei Vertretern des Staates,
6.
dem Münsterbaumeister.
2 Außerdem werden der Denkmalpfleger und der Kantonsarchäologe mit beratender Stimme zu allen Sitzungen zugezogen.
IV D 3 g* § 1 Abs. 14 Die unter 5 genannten Mitglieder werden vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt gewählt.
1 Die Amtsdauer der MBK entspricht derjenigen der ständigen kirchlichen Kommissionen.
2 Während der Amtsdauer der MBK neu zu wählende Mitglieder treten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger.
§ 4.
Kirchliche Bedingung
Als ordentliche, von der Kirche zu bestimmende Mitglieder wählbar sind nur Angehörige der Evangelisch-reformierten Kirche.
1 Der Kirchenrat bestimmt den Präsidenten der MBK.
2 Der Münsterbaumeister kann nicht zugleich Präsident der MBK sein.
3 Im übrigen konstituiert sich die MBK selber.
Die allgemeine Mitarbeit in der MBK geschieht ehrenamtlich. Die Honorierung für besondere Aufträge seitens der Kirche richtet sich nach den kirchlichen Bestimmungen (KO § 33).
1 Die Geschäftsführung der MBK richtet sich sinngemäß nach Kirchenordnung §§ 17, 18 und 32.
2 Für die Tätigkeit des Münsterbaumeisters stellt die MBK ein besonderes Reglement auf. Dieses ist dem Kirchenrat zur Genehmigung vorzulegen. Der Kirchenrat wird das Reglement für den Münster-Baumeister vor der Genehmigung dem Regierungsrat von Basel-Stadt zur Stellungnahme unterbreiten.
1 Der MBK obliegt die Bearbeitung aller Fragen, die mit der Erhaltung des Münsters, der Münsterkapellen und der Kreuzgänge als geschichtlicher, künstlerischer und kultureller kirchlicher Denkmäler zusammenhängen.
2 Ihre Rechte und Pflichten erstrecken sich unter Einhaltung der staatlichen Schutzbestimmungen auf die Pflege (Konservierung, Restaurierung, Rekonstruierung), auf allfällige Veränderungen, die aus dem gottesdienstlichen Leben wünschbar werden können, und auf die wissenschaftliche Erforschung der genannten Baudenkmäler.
3 Sie berücksichtigt in ihrer Tätigkeit die Bedürfnisse des reformierten Gottesdienstes.
1 Die MBK erarbeitet einen umfassenden Plan für Konservierung, Restaurierung, Rekonstruierung und Erforschung der Münsteranlagen auf weite Sicht. Der Gesamtplan unterliegt der Genehmigung des Kirchenrates.
2 Die MBK erstellt Teilpläne für kürzere Perioden. Diese Teilpläne sind dem Kirchenrat und nötigenfalls dem Regierungsrat als Budget-Anträge zu unterbreiten.
3 Sie leitet und überwacht in Verbindung mit dem Denkmalpfleger die konservierenden, nicht verändernden Unterhaltsarbeiten.
4 Die nötigen Genehmigungsgesuche und Kreditbegehren sind rechtzeitig an den Kirchenrat, soweit erforderlich zu Handen des Regierungsrates, zu richten.
5 Vorbehalten bleiben die staatlichen Aufsichtsbefugnisse gemäß dem Gesetz betreffend die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen und die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken vom 9. Februar 1911 und die Vorschriften über den baulichen Heimatschutz der Verordnung zum Einführungsgesetz zum ZGB vom 7. Februar 1945, §§ 42-47.
1 Durch Beschluß des Kirchenrates können auch andere im Besitz der Kirche sich befindende historische Bauten, die vom Regierungsrat nach § 12 des Oberaufsichtsgesetzes den §§ 43-45 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum ZGB vom 7. Februar 1945 unterstellt worden sind, der Obsorge der MBK anvertraut werden unter sinngemäßer Anwendung dieses Reglementes.
2 Zur Bearbeitung solcher Objekte treten an Stelle des Delegierten des Kirchenvorstandes Münster und des Hauptpfarrers am Münster ein Delegierter und der Hauptpfarrer der beteiligten Gemeinde.
1 Das Reglement für die MBK ist dem Regierungsrat von Basel-Stadt zur Genehmigung vorzulegen.
2 Es tritt mit erfolgter Genehmigung in Kraft. Die bisherige MBK ist mit Inkrafttreten dieses Reglementes aufgelöst.
§ 10.
Übergangsbestimmungen
Die gemäß dem Beschluß des Kirchenrates zu wählende MBK tritt ihr Amt unmittelbar nach der Genehmigung des Reglementes durch den Regierungsrat von Basel-Stadt an. Die ersten Neu- und Wiederwahlen erfolgen mit den allgemeinen Kommissionswahlen der Kirche im Sommer 1966.
Basel, 6. April 1964
Für den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt
Der Präsident: W. Sigrist
Der Sekretär: H. Schäfer
Das vorstehende Reglement wurde durch Regierungsratsbeschluß vom 6. Juli 1964 genehmigt.