IV D 3 h

Synodalbeschluss betreffend die Errichtung einer Johannes-Oekolampad-Stiftung
IV D 3 h
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Synodalbeschluss betreffend die Errichtung einer Johannes-Oekolampad-Stiftung

vom 20. Juni 1979
§ 1
Errichtung
Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt errichtet und führt als besonderes Vermögen die Johannes-Oekolampad-Stiftung.
§ 2
Zweck
1 Zweck der Stiftung ist die Unterstützung und die Förderung der Bearbeitung der baslerischen Kirchengeschichte, wie auch, falls es die Mittel erlauben, die Unterstützung weiterer theologischer Arbeit, die im Interesse der Kirche liegt.
IV D 3 h* § 5 Abs. 12 Dieser Zweck wird verfolgt durch Forschungsaufträge, durch Subventionierung von Publikationen, durch Veranstaltung von Vorlesungen und Vorträgen, durch Preisausschreiben, sowie gegebenenfalls durch andere geeignete Massnahmen.
§ 3
Stiftungsvermögen
1 Die Kirche widmet dem Stiftungszweck den ihr im Jahre 1973 zugefallenen Anteil am Nachlass von Frau E. Frey-Grether in Höhe von Fr. 261 506.85.
2 Das Stiftungsvermögen kann geäufnet werden durch allfällige weitere Zuwendungen der Kirche sowie durch Zuwendungen von Personen und Institutionen, welche die Tätigkeit der Stiftung unterstützen.
3 Zur Verfolgung des Stiftungszweckes können nicht nur die Erträgnisse des Stiftungsvermögens, sondern das Stiftungsvermögen selbst verwendet werden.
§ 4
Stiftungsrat
1 Die Stiftung wird geführt durch den Stiftungsrat, bestehend aus drei oder mehr Mitgliedern.
2 Der Kirchenrat ernennt die Mitglieder und bestimmt den Präsidenten sowie einen Sekretär, der nicht Mitglied des Stiftungsrates zu sein braucht.
3 Bei der Ernennung der Stiftungsratsmitglieder achtet der Kirchenrat darauf, dass dem Stiftungsrat sowohl Mitglieder der kirchlichen Behörden (Synode oder Kirchenrat) als auch Vertreter der Wissenschaft angehören.
4 Die Amtsdauer des Stiftungsrates entspricht derjenigen der kirchlichen Behörden.
§ 5
Tätigkeit der Stiftung
IV D 3 h* § 2 Abs. 21 Über die Tätigkeit der Stiftung im Rahmen von § 2, Abs. 2, bestimmt der Stiftungsrat.
2 Ausgaben und Leistungszusagen von im Einzelfall (einmalig oder durch Summierung mehrmaliger Leistungen) mehr als Fr. 10 000.- bedürfen der Genehmigung durch den Kirchenrat.
3 Im übrigen sind die Entscheide des Stiftungsrates endgültig.
§ 6
Reglement
1 Der Stiftungsrat kann in einem Reglement die Tätigkeit der Stiftung näher ordnen.
2 Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Kirchenrat.
§ 7
Rechnungsführung
1 Die Rechnungsführung der Stiftung, einschliesslich Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens, wird durch die Kirchenverwaltung besorgt.
2 Ein Auszug aus der Stiftungsrechnung wird durch den Kirchenrat in der kirchlichen Jahresrechnung publiziert unter den Auszügen aus den Rechnungen der von der Kirchenverwaltung verwalteten, nicht in der Bilanz der Kirche enthaltenen diversen Fonds.