IV E 2 k
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Auszahlung der EO-Entschädigung bei Dienst in der Freizeit
vom 18. März 2024
gestützt auf §34 Abs. 1 der Personalordnung vom 21. Juni 2006
Dieses Reglement gilt für alle Mitarbeitenden (Voll- und Teilzeit), die in einem Anstellungsverhältnis zur Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt stehen.
Sind Mitarbeitende wegen schweizerischen obligatorischen Militärdiensts, militärischen Frauendiensts, Zivilschutzdiensts, zivilen Ersatzdiensts, Feuerwehrdiensts an der Arbeitsleistung nicht verhindert, weil sie den Einsatz in ihrer Freizeit* leisten, so haben sie Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung. D.h. sie haben Anspruch auf die EO-Entschädigung für einzelne Diensttage, die sie an arbeitsfreien Tagen leisten. Diensttage während Ferien zählen nicht zu den arbeitsfreien Tagen.
IV E 2 k* § 1. Die Mitarbeitenden können die Erwerbsausfallentschädigung gemäss Ziff. 1 bei der Arbeitgeberin zurückfordern.
IV E 2 k* § 1. Es obliegt der vorgesetzten Stelle abzuklären, ob die Dienste gemäss Ziff. 1 in der Freizeit erfolgt sind. Ist dies der Fall, ist eine entsprechende Bestätigung mit dem Rückforderungsantrag bei der Kirchenverwaltung einzureichen.
IV E 2 k* § 1. Mitarbeitende, die während ihrer Abwesenheit gemäss Ziff. 1. eine Stellvertretung beanspruchen, haben kein Anrecht auf die Rückforderung der EO-Entschädigung. Sie haben aber Anspruch auf eine volle Besoldung.
III. Pflichten der Dienstleistenden
Im Anschluss an jede besoldete Dienstleistung ist die Soldmeldekarte innerhalb eines Monats der Personalabteilung einzureichen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der Dienst an vereinzelten Tagen oder ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit geleistet wurde.
IV. Beginn der Wirksamkeit
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 01.01.2024 in Kraft.
*Freizeit = Zeit ausserhalb der festgelegten vertraglichen Arbeitszeit