IV G 1

Statuten der kirchlichen Anstalt «Bau- und Vemögensverwaltung der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt»

I. Name, Sitz und Zweck...

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III. Organisation

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A. Der Aufsichtsrat

a) Zusammensetzung

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b) Die von den kirchlichen...

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c) Die vom Aufsichtsrat...

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d) Amtsdauer, vorzeitige...

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e) Aufgaben

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f) Geschäftsordnung

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B. Geschäftsleitung

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b) Aufgaben

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C. Die Revisionsstelle

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IV. Rechnungslegung und...

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V. Verwendung des Jahreserg...

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VI. Verantwortlichkeit...

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VII. Statutenänderungen,...

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VIII. Übergangs- und Einfüh...

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IV G 1
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Statuten der kirchlichen Anstalt «Bau- und Vemögensverwaltung der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt»

vom 19. Februar 1998
I. Name, Sitz und Zweck und weitere allgemeine Bestimmungen
§ 1
Unter dem Namen «Bau- und Vermögensverwaltung der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt» besteht mit Sitz in Basel eine öffentlich-rechtliche Anstalt der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt mit eigener Rechtspersönlichkeit, eigenem Vermögen und gesonderter Verwaltung.
§ 2
1 Die Bau- und Vermögensverwaltung der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt, im folgenden «Anstalt» genannt, hat den Zweck, die ihr gewidmeten Vermögenswerte für die Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt ertragsbringend und sicher zu verwalten sowie die ihr von der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt übertragenen weiteren Verwaltungsaufgaben, namentlich betreffend die Verwaltung der den kirchlichen Zwecken direkt dienenden Gebäude und Liegenschaften zu besorgen. Der Ertrag ihrer Tätigkeit ist gemäss den Bestimmungen dieser Statuten an die Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt auszuschütten.
2 Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt kann der Anstalt die Kompetenz geben, im Rahmen der ihr übertragenen Befugnisse das Nähere durch Reglement zu ordnen.
Die Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt widmet der Anstalt bei ihrer Errichtung die folgenden Vermögenswerte:

a)

Widmungskapital

Ein Widmungskapital in bar von Fr. 1000 000.–;

b)

Liegenschaften, die nicht unmittelbar der Erfüllung kirchlicher Zwecke dienen, im Gesamtübertragungswert von gesamthaft Fr. 18 223 000.– gemäss Übertragungsbeschluss der Synode vom 19. Februar 1998.

c)

Die in der Rechnung der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt für bauliche Vorhaben zurückgestellten Mittel im Betrag von Fr. 4 988 000.– in Wertschriften und Guthaben, Wert 1. Januar 1998, mit den im laufenden Jahr daraus erwirtschafteten Erträgen.

d)

Büroeinrichtungen und Mobiliar im Buchwert von Fr. 23 000.–.

II. Haftung, Schutz des Anstaltsvermögens
§ 4
Für die Verbindlichkeiten der Anstalt haftet allein deren Vermögen. Ihre Mittel dürfen nicht zweckentfremdet werden und fallen bei Auflösung der Anstalt an die Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt.
§ 5
IV G 1* § 3 Von dem der Anstalt gemäss § 3 dieses Statuts gewidmeten Vermögen ist ein Betrag von Fr. 10 000 000.– als unantastbares Anstaltskapital zu erhalten und als solches in der Bilanz auszuweisen.
IV G 1* § 371 Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass drei Viertel des Anstaltskapitals und der statutarischen Reserven (gemäss § 37) nicht mehr gedeckt sind, hat der Aufsichtsrat oder die Revisionsstelle unverzüglich den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt zu benachrichtigen und diesem über die Vermögenslage der Anstalt unter Angabe aktueller Liquidationswerte zu berichten und seine Vorschläge betreffend eine Sanierung zu unterbreiten.
2 Der Kirchenrat erstattet der Synode Bericht und stellt ihr Antrag über die zu treffenden Massnahmen. Er kann eigene Revisionen und andere sich auf die Vermögensverwaltung und Geschäftstätigkeit der Anstalt beziehende Abklärungen veranlassen.
§ 7
Erweist sich, dass bei Bewertung des Anstaltsvermögens zu aktuellen Liquidationswerten das Anstaltskapital nicht mindestens zur Hälfte vorhanden ist, und erhält die Anstalt nicht, sei es durch entsprechende Beschlussfassung der zuständigen kirchlichen Organe, sei es von Dritten, die zur Sanierung erforderlichen Mittel, so ist die Anstalt aufzulösen und zu liquidieren.
§ 8
Ist unter Zugrundelegung von Liquidationswerten ein Eigenvermögen von mindestens der Hälfte des ursprünglichen nominellen Anstaltskapitals vorhanden, so kann die Anstalt weitergeführt werden, wobei jedoch die Bestimmungen dieser Statuten über das Anstaltskapital entsprechend anzupassen sind.
III. Organisation
§ 9
Die Organe der Anstalt sind:
A. Der Aufsichtsrat
B. Die Geschäftsleitung
C. Die Revisionsstelle
A. Der Aufsichtsrat
a) Zusammensetzung
§ 10
Oberstes Organ der Anstalt ist der Aufsichtsrat. Er besteht aus drei bis sieben von den Behörden der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt bezeichneten und aus bis zu drei vom Aufsichtsrat mit Zustimmung des Kirchenrates hinzugewählten Mitgliedern.
b) Die von den kirchlichen Behörden bezeichneten Mitglieder
§ 11
Die von den kirchlichen Behörden bezeichneten Mitglieder sollen einer evangelischen Kirche der Region angehören und in den Belangen der Anstalt über berufliche Eignung und Erfahrung verfügen. Der Kirchenrat legt ihre Zahl fest. Mindestens ein Mitglied wird von der Synode bezeichnet. Legt der Kirchenrat die Zahl der von den kirchlichen Behörden zu bezeichnenden Mitglieder auf mehr als fünf fest, so bezeichnet die Synode ein weiteres Mitglied. Die übrigen von den kirchlichen Behörden zu bezeichnenden Mitglieder wählt der Kirchenrat.
c) Die vom Aufsichtsrat hinzugewählten Mitglieder
§ 12
1 Die von den kirchlichen Behörden bezeichneten Mitglieder des Aufsichtsrates können bis zu drei weitere Mitglieder hinzuwählen.
2 Diese müssen in Vermögenssachen durch den Beruf und ihre Erfahrung qualifiziert sein. Die Zuwahl ist dem Kirchenrat zur Bestätigung vorzulegen. Der Kirchenrat verweigert diese nur aus wichtigem Grund.
d) Amtsdauer, vorzeitige Abberufung
§ 13
1 Die kirchlichen Behörden wählen die von ihnen bezeichneten Mitglieder des Aufsichtsrates auf ihre eigene Amtsdauer.
2 Sie können sie jederzeit abberufen. Für die vom Aufsichtsrat zugewählten Mitglieder gilt dieselbe Amtszeit wie für die übrigen Mitglieder. Sie können vom Aufsichtsrat selbst jederzeit abberufen werden, vom Kirchenrat jedoch nur, wenn ein wichtiger Grund zur Abberufung vorliegt.
3 Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Der Aufsichtsrat legt durch Reglement eine Altersgrenze fest.
e) Aufgaben
IV G 1* § 61 Der Aufsichtsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

1.

Die Oberleitung der Anstalt und die Erteilung der nötigen Weisungen;

2.

Die Festlegung der Organisation;

3.

Die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung;

4.

Die Ernennung und Abberufung der Geschäftsleitung und aller übrigen mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;

5.

Die Aufsicht über die Geschäftsleitung und die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung des staatlichen und kirchlichen Rechtes, dieser Statuten, der Reglemente und Weisungen;

6.

Die Erstellung des Geschäftsberichtes und die Ausführung der Beschlüsse der kirchlichen Behörde betreffend die Verwendung des Jahresergebnisses;

7.

Die Benachrichtigung der kirchlichen Behörden gemäss § 6 hiervor bei Vorliegen einer Unterbilanz sowie insbesondere bei Überschuldung.

2 Der Aufsichtsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen. Er lässt sich mindestens vierteljährlich über die Anlagetätigkeit, die Bilanzsituation, einschliesslich der bestehenden Eventualverpflichtungen und über die Liquidität der Anstalt schriftlich orientieren.
§ 15
1 Der Aufsichtsrat ordnet die Geschäftsführung durch die Geschäftsleitung sowie weitere Ausführungsvorschriften zu diesen Statuten durch Reglemente.
2 Die vom Aufsichtsrat erlassenen Reglemente sind dem Kirchenrat zur Genehmigung vorzulegen. Dieser überprüft sie auf ihre Übereinstimmung mit dem kirchlichen und staatlichen Recht.
§ 16
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sowie die von ihnen mit Aufgaben der Geschäftsführung betrauten Personen müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Anstalt in guten Treuen wahren.
§ 17
Der Aufsichtsrat ordnet die Vertretung der Anstalt nach aussen. Er kann die Vertretung zwei oder mehreren seiner Mitglieder, den Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie weiteren Personen übertragen. Mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrates müssen zur Vertretung der Anstalt befugt sein.
§ 18
1 Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Anstalt alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Anstalt mit sich bringen kann.
2 Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung; ausgenommen sind die gehörig publizierten Bestimmungen über die gemeinsame Vertretung der Anstalt.
3 Die zur Vertretung der Anstalt befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie dem Namen der Anstalt ihre Unterschrift beifügen.
f) Geschäftsordnung
§ 19
1 Der Aufsichtsrat konstituiert sich selbst. Er erlässt das Reglement über die erforderliche Geschäftsordnung, in welchem auch eine angemessene Honorierung geregelt wird.
2 Über seine Beschlüsse führt er ein Protokoll.
B. Geschäftsleitung
a) Bestellung und Zusammensetzung
§ 20
Die Geschäftsleitung besteht aus einem oder mehreren vom Aufsichtsrat bestellten Mitgliedern. Der Aufsichtsrat kann sie einzeln oder gesamthaft jederzeit abberufen.
§ 21
Die Mitglieder der Geschäftsleitung und die weiteren Mitarbeitenden werden im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis angestellt. Der Aufsichtsrat legt fest, wie weit Bestimmungen des kirchlichen Rechtes über die Anstellung und Besoldung analog anzuwenden sind.
b) Aufgaben
§ 22
Die Geschäftsleitung besorgt die laufenden Geschäfte der Anstalt, namentlich die Verwaltung ihres Vermögens, die Besorgung der von der Anstalt übernommenen Verwaltungsgeschäfte, wie insbesondere die Verwaltung der der Kirche gehörenden Bauten sowie die weiteren ihr vom Aufsichtsrat übertragenen Aufgaben. Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrates nach dessen Weisungen und gemäss den bestehenden Reglementen vor.
§ 23
Die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung werden im übrigen durch Reglement geordnet.
C. Die Revisionsstelle
§ 24
Der Kirchenrat bezeichnet mit Zustimmung der Geschäftsprüfungskommission der Synode eine gemäss Art. 727b des Obligationenrechtes besonders befähigte Person oder Gesellschaft als Revisionsstelle. Die Revisionsstelle muss vom Aufsichtsrat und von der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt unabhängig sein.
§ 25
1 Die Revisionsstelle prüft jährlich, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzergebnisses den Statuten entsprechen und erstattet darüber dem Aufsichtsrat, dem Kirchenrat und der Geschäftsprüfungskommission der Synode Bericht.
2 Sie ist berechtigt, jederzeit Zwischenrevisionen durchzuführen.
3 Über ihre Wahrnehmungen erstattet sie in der Regel dem Aufsichtsrat Bericht. Über besondere Wahrnehmungen berichtet sie überdies dem Kirchenrat und der Geschäftsprüfungskommission der Synode.
§ 26
Die Amtsdauer endet spätestens mit der Amtsdauer des Kirchenrates, der sie gewählt hat. Wiederwahl ist möglich. Der Kirchenrat kann die Revisionsstelle jederzeit abberufen, hat jedoch mit Zustimmung der Geschäftsprüfungskommission der Synode unverzüglich eine neue Revisionsstelle zu bezeichnen.
§ 27
Der Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung übergeben der Revisionsstelle alle erforderlichen Unterlagen und erteilen ihr die benötigten Auskünfte, auf Verlangen auch schriftlich.
§ 28
1 Die Revisionsstelle berichtet dem Aufsichtsrat, dem Kirchenrat und der Geschäftsprüfungskommission der Synode schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung. Sie empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Jahresrechnung.
2 Der Bericht nennt die Personen, welche die Revision geleitet haben, und bestätigt, dass die Anforderungen an Befähigung und Unabhängigkeit erfüllt sind. Die Revisionsstelle erstellt zudem zuhanden des Aufsichtsrates einen eingehenden Bericht, worin sie die Durchführung und das Ergebnis ihrer Prüfung erläutert.
§ 29
1 Stellt die Revisionsstelle bei der Durchführung ihrer Prüfung oder einer Zwischenrevision Verstösse gegen das staatliche oder kirchliche Recht oder gegen diese Statuten fest, so meldet sie dies schriftlich dem Aufsichtsrat und dem Kirchenrat, in schwerwiegenden Fällen auch der Geschäftsprüfungskommission der Synode.
2 Bei Verlust von mehr als der Hälfte des Anstaltskapitals benachrichtigt die Revisionsstelle den Kirchenrat und die Geschäftsprüfungskommission der Synode, wenn der Aufsichtsrat die Anzeige unterlässt.
§ 30
Der Kirchenrat darf die Jahresrechnung abnehmen und die Synode darf über die Verwendung des Bilanzgewinnes nur dann beschliessen, wenn ein Revisionsbericht vorliegt. Die Geschäftsprüfungskommission der Synode und der Kirchenrat können einen Revisor persönlich zum Bericht befragen. Die Geschäftsprüfungskommission kann überdies anordnen, dass an der Sitzung der Synode, welche den Geschäftsbericht abnimmt, ein Revisor persönlich anwesend ist.
IV. Rechnungslegung und Berichterstattung
§ 31
1 Der Aufsichtsrat erstattet jährlich bis zum 30. April für das jeweils am 31.Dezember schliessende Geschäftsjahr zuhanden des Kirchenrates und der Synode einen Geschäftsbericht. Der Geschäftsbericht setzt sich zusammen aus der Jahresrechnung und dem Jahresbericht. Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang.
2 Für die Erfolgsrechnung und die Bilanz gelten die Art. 663 und 663a des schweizerischen Obligationenrechtes sinngemäss.
§ 32
Der Anhang enthält:

1.

Den Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Pfandbestellungen zugunsten Dritter;

2.

Den Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verpflichtungen verpfändeten oder abgetretenen Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt;

3.

Den Gesamtbetrag der nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten;

4.

Die Brandversicherungswerte der Sachanlagen;

5.

Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen;

6.

Die Beträge, Zinssätze und Fälligkeiten der von der Anstalt ausgegebenen Anleihensobligationen;

7.

Jede Beteiligung, die für die Beurteilung der Vermögens und Ertragslage der Anstalt wesentlich ist;

8.

Den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird;

9.

Angaben über Gegenstand und Betrag von Aufwertungen;

10.

Andere durch Reglement des Aufsichtsrates vorgeschriebene Angaben.

§ 33
Der Jahresbericht stellt den Geschäftsverlauf sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft dar. Er nennt die im Geschäftsjahr eingetretenen Veränderungen des Anstaltskapitals und gibt die Prüfungsbestätigung wieder.
§ 34
Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung so aufgestellt, dass sie ein den tatsachlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechtes über den Geschäftsbericht der Aktiengesellschaften (Art. 662 ff. des Obligationenrechtes) sinngemäss. In ihrem Rechnungswesen und in der Darstellung der Jahresrechnung folgt die Anstalt den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung FER der Fachkommission der «Stiftung für Empfehlungen zur Rechnungslegung».
§ 35
Der Geschäftsbericht ist dem Kirchenrat zur Genehmigung vorzulegen und der Synode zur Kenntnis zu bringen. Er ist als Anhang der Jahresrechnung der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt beizugeben und zusammen mit dieser der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Einsichtnahme vorzulegen (§ 5 Abs. 2 des Kirchengesetzes).
§ 36
1 In ihren Vermögensanlagen wie auch in ihrer übrigen Tätigkeit hält die Anstalt die Grundsätze eines gewissenhaften, sich an ethischen Massstäben orientierenden und eines vorsichtigen Geschäftsverhaltens ein.
2 Der Aufsichtsrat erlässt Richtlinien zur Umsetzung dieser Grundsätze.
V. Verwendung des Jahresergebnisses
Von dem nach Bildung der erforderlichen Rücklagen für Abschreibungen, für besondere und allgemeine Risiken verbleibenden Jahresgewinn ist ein Zehntel der statutarischen Reserve zuzuweisen. Der übrige Bilanzgewinn steht der Synode zur Verfügung.
§ 38
Die statutarische Reserve darf, soweit sie das Anstaltskapital nicht übersteigt, nur zur Deckung von Verlusten oder für Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges die Anstalt durchzuhalten.
Die Synode beschliesst auf Antrag des Kirchenrates nach Kenntnisnahme des von diesem genehmigten Geschäftsberichtes über die Verwendung des verfügbaren Bilanzgewinns. Sie kann seine gänzliche oder teilweise Ausschüttung an die Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt oder die Bildung zusätzlicher freier Reserven beschliessen.
Die Synode kann jederzeit aufgrund eines Revisionsberichtes sowie auf Antrag des Kirchenrates oder ihrer Geschäftsprüfungskommission über die Ausschüttung freier Reserven beschliessen.
VI. Verantwortlichkeit der Organe der Anstalt
§ 41
1 Der Aufsichtsrat, die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle sind dem Kirchenrat und der Synode für die rechtmässige, gewissenhafte und sorgfältige Führung der Anstaltsgeschäfte verantwortlich.
2 Sie haften der Anstalt, deren Gläubigern und der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt persönlich für den Schaden, der diesen aus einer schuldhaften Verletzung ihrer Pflichten erwächst.
VII. Statutenänderungen, Auflösung der Anstalt
§ 42
1 Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt erlässt Änderungen der vorliegenden Statuten und beschliesst die Auflösung der Anstalt auf dem Weg der kirchlichen Gesetzgebung. Der Kirchenrat und der Aufsichtsrat der Anstalt sind vorgängig anzuhören.
2 Das Ergebnis der Liquidation fällt an die Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt.
VIII. Übergangs- und Einführungsbestimmungen
§ 43
IV G 1* § 39 Für die der Anstalt bei ihrer Errichtung zugewiesenen Baurückstellung von Fr. 4 988 000.– wird in den Passiven eine spezielle Baureserve ausgewiesen. Über diese verfügen die kirchlichen Behörden gemäss § 39 hiervor für Bau- und Renovationsvorhaben der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt.
§ 44
IV G 1* § 39, IV G 1* § 40 Vom übrigen Eigenvermögen. das der Anstalt bei ihrer Errichtung gewidmet wird, werden Fr. 5 000 000.– der statutarischen Reserve gemäss § 38, Fr. 3 000 000.– einer Reserve zur Deckung von Wertschwankungen auf dem Wertschriftenvermögen, der Rest den freien Reserven gemäss §§ 39 und 40 zugewiesen.
§ 45
1 Die Anstalt nimmt ihre Tätigkeit nach Eintritt der Rechtskraft dieser Statuten gemäss Beschluss des Kirchenrates auf.
2

2.

Die Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt widmet der «Bau und Vermögensverwaltung der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt», öffentlich-rechtliche Anstalt gemäss Statuten vom 19. Februar 1998, die folgenden Vermögenswerte und beauftragt und ermächtigt den Kirchenrat, deren Übertragung zu Eigentum auf die Anstalt vorzunehmen und die grundbüchliche Eintragungsermächtigung zu erteilen:

a)

Ein Widmungskapital in bar von Fr. 1 000 000.–, zu Lasten der Rechnung 1997.

b)

Die folgenden Liegenschaften im gesamthaften Übertragungswert von Fr. 18 223 000.–:

3
4

c)

Die in der Rechnung der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt für bauliche Vorhaben zurückgestellten Mittel im Betrag von Fr. 4 988 000.– in Wertschriften und Guthaben, Wert 1. Januar 1998, mit den im laufenden Jahr daraus erwirtschafteten Erträgen.

d)

Büroeinrichtungen und Mobiliar im Buchwert von Fr. 23 000.–.