IV D 2

Finanzhaushaltsordnung

I. Gegenstand und Grundsätze...

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II. Rechnungslegung

(i) Übersicht

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(ii) Die Bilanz

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(iii) Die Erfolgsrechnung

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(iv) Fonds

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(v) Revisionsstelle

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III. Das kantonalkirchliche...

(i) Allgemeines

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(ii) Die Behandlung des...

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(iii) Die Behandlung des...

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IV Die Verwaltung und die...

(i) Allgemeines

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(ii) Die Verwaltung und...

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(iii) Die Verwaltung und...

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(iv) Die Verwaltung der...

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V Spenden und Kollekten

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(ii) Die pfarramtlichen...

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(iii) Die Kollekten

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VI Inkrafttreten und Überga...

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IV D 2
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Ordnung über den Finanzhaushalt

(Finanzhaushaltsordnung )
vom 26. Juni 2024
I. Gegenstand und Grundsätze des Finanzhaushalts
§ 1
1 Diese Ordnung regelt die Führung des Finanzhaushaltes der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt, insbesondere die Rechnungslegung, die Finanzplanung und das Budgetwesen sowie die Ausgaben- und Vollzugskompetenzen der verschiedenen Organe.
2 Diese Ordnung legt die Grundsätze für die Führung des Finanzhaushaltes der Gemeinden fest und enthält subsidiäre Regelungen für den Fall, dass das Recht einer Gemeinde eine entsprechende Regelungslücke aufweist.
§ 2
1 Der Finanzhaushalt wird so geführt, dass die für Auftrag und Sendung der Kirche wesentlichen Aufgaben und Dienste erfüllt und die Bedürfnisse der verschiedenen von den Kirchenmitgliedern gelebten Ausprägungen des Glaubens im Rahmen der verfügbaren Mittel berücksichtigt werden.
2 Die Haushaltsrechnung ist mittelfristig im Gleichgewicht zu halten.
3 Alle Ausgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen und in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit zu tätigen.
II. Rechnungslegung
(i) Übersicht
§ 3
1 Die Kantonalkirche und die Kirchgemeinden führen je separate Rechnungen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
2 Die Rechnungslegung vermittelt eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über den Finanzhaushalt, das Vermögen und die Schulden.
3 Der Kirchenrat kann für die Rechnungslegung ein anerkanntes Regelwerk bezeichnen und allfällige Abweichungen davon festlegen.
§ 4
1 Die Vermögen der Kantonalkirche und der Kirchgemeinden setzen sich jeweils zusammen aus dem Verwaltungs- und dem Finanzvermögen.
2 Das Verwaltungsvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben dienen.
3 Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte. Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens, die zur Erfüllung kirchlicher Aufgabe dauernd nicht mehr benötigt werden, sind in das Finanzvermögen zu übertragen.
§ 5
1 Die Jahresrechnung umfasst:

a)

die Erfolgsrechnung

b)

die Bilanz

c)

den Anhang

d)

das Verzeichnis der Liegenschaften im Verwaltungsvermögen

e)

die Übersicht über die Fonds

2 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
IV D 2* § 113 Nicht in der Bilanz enthalten sind:

a)

die Liegenschaften des Verwaltungsvermögens, für welche ein separates Verzeichnis geführt wird;

b)

die Bestände der Fonds gemäss § 11 dieser Ordnung; sofern für diese Zweckvermögen eine eigene Bilanz und Erfolgsrechnung geführt wird.

§ 6
1 Die Rechnungsführung für die Kantonalkirche obliegt dem Kirchenrat.
2 Er legt der Synode jährlich die Jahresrechnung über das vergangene Geschäftsjahr zur Genehmigung vor.
IV D 2 a § Abs. 13 Der Kirchenrat erlässt in einem Reglement die zur Ausführung dieser Ordnung erforderlichen Bestimmungen.
(ii) Die Bilanz
§ 7
1 Die Bilanz gliedert sich auf der Aktivseite in das Umlauf- und Anlagevermögen und auf der Passivseite in das Fremd- und Eigenkapital.
2 Die Bilanz zeigt den Stand am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
§ 8
1 Rückstellungen werden zum Ausgleich drohender Verluste oder besonderer Risiken gebildet.
2 Sie werden aufrechterhalten, soweit dies für die wahrheitsgetreue Rechnungslegung erforderlich ist.
(iii) Die Erfolgsrechnung
§ 9
1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres.
2 Der Saldo verändert das Eigenkapital.
3 Die Erfolgsrechnung wird nach Kostenarten gegliedert.
4 Der Kirchenrat sorgt dafür, dass diese Rechnung zum Zwecke der erhöhten Transparenz auch nach Kostenstellen gegliedert dargestellt werden kann.
(iv) Fonds
§ 10
Fonds sind ausgeschiedene Vermögen mit besonderer Zweckbindung und mit bestimmten Auflagen.
Für die Fonds kann eine separate Bilanz und Erfolgsrechnung geführt werden. Werden die Fonds in der Jahresrechnung integriert, werden sie nach ihrem Charakter im Fremd- oder Eigenkapital ausgewiesen und deren Veränderung im Anhang dargestellt.
§ 12
Der Kirchenrat kann das Nähere in einem Reglement regeln.
(v) Revisionsstelle
§ 13
1 Für die Prüfung der jährlichen Rechnung der Evangelisch-reformierten Kirche sowie ihrer Fonds und unselbständigen Stiftungen können ausschliesslich juristische Personen gewählt werden.
2 Das Revisionsunternehmen muss mindestens über die Zulassung als Revisionsexpertin verfügen.
3 Eine eingeschränkte Revision im Sinne des Bundesrechts ist für die Prüfung der jährlichen Rechnung der Evangelisch-reformierten Kirche sowie ihrer Fonds und unselbständigen Stiftungen nicht zulässig.
4 Der Kirchenrat unterbreitet der Synode jährlich einen Wahlvorschlag.
§ 14
IV A § 951 Die Kirchgemeinden wählen eine Revisionsstelle nach den Vorgaben des § 95 der Kirchenverfassung.
2 Die Revisionsstelle muss über die Zulassung zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen verfügen, es sei denn, es bestünde keine vom Kirchenrat angeordnete Verpflichtung zu einer eingeschränkten oder ordentlichen Revision.
III. Das kantonalkirchliche Budgetwesen
(i) Allgemeines
§ 15
Der Kirchenrat legt der Synode jeweils in der zweiten Jahreshälfte unter Berücksichtigung des Finanzplans das Budget der Kantonalkirche für das Folgejahr als Beschlussantrag vor.
§ 16
Das Budget entspricht in Gestaltung und Gliederung der Erfolgsrechnung und der Bilanz.
§ 17
1 Der Kirchenrat erstellt in Zusammenarbeit mit Vertretungen der Kirchgemeinden einmal pro Legislatur einen Finanzplan.
IV D 2 a § Abs. 12 Das Verfahren für die Erarbeitung des Finanzplans regelt der Kirchenrat in einem Reglement.
(ii) Die Behandlung des Budgets durch die Synode
§ 18
1 Im Rahmen der Detailberatung des Budgets kann die Synode einzelne Budgetpositionen streichen oder im Betrag verändern sowie neue Positionen in das Budget aufnehmen.
2 Die Synode kann bestimmte Budgetpositionen als ratschlagspflichtig bezeichnen mit der Folge, dass die betreffende Ausgabe nur vollzogen werden darf, sofern die Synode diese Ausgabe auf der Grundlage eines weiteren kirchenrätlichen Ratschlags in einem separaten Beschluss bewilligt.
IV D 2* § 293 Budgetpositionen, die Ausgaben vorsehen, welche im Einzelfall die Voraussetzungen von § 29 dieser Ordnung erfüllen, sind in jedem Fall ratschlagspflichtig.
§ 19
1 Soweit eine im Budget vorgesehene Position eine gebundene Ausgabe betrifft, kann diese Budgetposition von der Synode weder gestrichen noch im Betrag verringert werden.
2 Als gebundene Ausgaben gelten:
3 Ausgaben, die in der Kirchenverfassung oder in einer kirchlichen Ordnung im Grundsatz vorgesehen sind, soweit sie entweder im betreffenden Erlass dem Umfang nach festgesetzt oder zur Erfüllung ihres Zwecks unbedingt erforderlich sind.
§ 20
1 Die Ausgaben, welche in dem von der Synode verabschiedeten Budget enthalten und nicht als ratschlagspflichtig bezeichnet sind, gelten als genehmigt.
2 Weist die Synode das Budget zurück, so ist der Kirchenrat ermächtigt, die für die kirchlichen Tätigkeiten unerlässlichen Ausgaben vorzunehmen.
(iii) Die Behandlung des Finanzplans durch die Synode
§ 21
Der Kirchenrat bringt der Synode den Finanzplan einmal pro Legislatur zur Kenntnis.
IV Die Verwaltung und die Verwendung des kirchlichen Vermögens
(i) Allgemeines
§ 22
1 Die kirchlichen Organe verwalten und verwenden das Vermögen der Kantonalkirche entsprechend seiner Zweckbestimmung und gemäss den nachfolgenden Vorschriften.
2 Sie beachten insbesondere die für die verschiedenen Fonds geltenden speziellen Widmungen, Auflagen und Vorschriften.
3 Die selbständigen kirchlichen Anstalten verwalten ihre Vermögen gemäss ihren Ordnungen und den gestützt auf diese erlassenen Reglemente.
4 Der Kirchenrat verwaltet das Finanzvermögen der Kantonalkirche mit Einschluss der dem Finanzvermögen zugewiesenen Grundstücke und verfügt darüber, soweit seine Befugnisse nicht durch Verfassung oder Ordnung eingeschränkt sind.
§ 23
1 Das Finanzvermögen ist sicher und Ertrag bringend anzulegen.
2 Einzelne Teile des Verwaltungs- und Finanzvermögens können auf die Bau- und Vermögensverwaltung übertragen werden.
§ 24
1 Die dem Gottesdienst dienenden Geräte, insbesondere die historisch oder künstlerisch wertvollen Abendmahls- und Taufgeschirre dürfen nicht veräussert werden.
2 Sie sind sicher aufzubewahren und vor Verunehrung und Beschädigung zu schützen.
(ii) Die Verwaltung und die Verwendung des Vermögens der Kantonalkirche
§ 25
1 Die Synode ist zuständig zur abschliessenden Bewilligung von Ausgaben.
2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten im Rahmen des fakultativen Referendums gemäss den Bestimmungen der Kirchenverfassung.
§ 26
IV D 2* § 291 Der Kirchenrat und die von ihm damit betrauten kirchlichen Stellen sind unter Vorbehalt von § 29 dieser Ordnung zuständig für die Verwaltung des gesamten Vermögens der Kantonalkirche und für den Vollzug der von der Synode bewilligten Ausgaben.
2 Im Rahmen einer sorgfältigen Vermögensverwaltung kann der Kirchenrat frei über das Finanzvermögen verfügen.
3 Erweist sich im Laufe eines Rechnungsjahres eine im Budget enthaltene Position in unvorhersehbarer Weise als ungenügend, so ist der Kirchenrat zur Überschreitung der betreffenden Budgetposition ermächtigt, sofern diese Überschreitung weniger als 10% des Betrages der ursprünglichen Budgetposition und weniger als CHF 100 ’000.– beträgt.
4 Der Kirchenrat informiert das Präsidium der Geschäftsprüfungskommission der Synode.
5 Ergibt sich im Laufe eines Rechnungsjahres, dass für bestimmte nicht vorhergesehene und unaufschiebbare Massnahmen keine Position im Budget enthalten ist, so kann der Kirchenrat von sich aus die erforderlichen Ausgaben im Maximalbetrag von insgesamt CHF 300’000.– bewilligen.
6 Der Kirchenrat informiert das Präsidium der Geschäftsprüfungskommission der Synode vor dem Vollzug solcher Ausgaben.
§ 27
1 Nicht oder nicht vollständig ausgeschöpfte Positionen des Budgets verfallen grundsätzlich am Ende des Rechnungsjahres, sofern eine bestimmte Position nicht im Budget des Folgejahres erneut vorgesehen wird; soweit es sich um Baukosten handelt, kann eine nicht ausgeschöpfte Budgetposition in eine entsprechende Rückstellung umgewandelt werden.
2 Die Verwendung von Beträgen für andere als die im Budget konkret vorgesehenen Zwecke ist nicht zulässig.
§ 28
1 Der Kirchenrat kann untergeordnete Stellen, dafür bestimmte kirchliche Anstalten oder geeignete Dritte mit Verwaltungsaufgaben betrauen.
2 Er ordnet das Nähere in Reglementen oder Verträgen und sorgt für eine zweckmässige Aufsicht.
Die Zustimmung der Synode in der Form eines separaten Beschlusses ausserhalb der Genehmigung des Budgets ist erforderlich

a)

zur Errichtung von kirchlichen Gebäuden:

b)

zur Realisierung von anderen Bau- oder Renovationsvorhaben, sofern die Kosten voraussichtlich mehr als CHF 500'000.- betragen.

c)

zum Erwerb oder zum Verkauf von Grundstücken des Verwaltungsvermögens von mehr als CHF 500'000.- sowie zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken auf eine kirchliche Anstalt;

d)

zur Übertragung von Grundstücken des Verwaltungsvermögens in das Finanzvermögen der Kantonalkirche.

(iii) Die Verwaltung und die Verwendung der Vermögen der Kirchgemeinden
§ 30
1 Die Kirchgemeinden verwalten und verwenden ihre Vermögen nach den Bestimmungen ihrer Kirchgemeindeordnung.
2 Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des kantonalkirchlichen Rechts.
§ 31
Soweit eine Kirchgemeindeordnung keine anderslautenden Bestimmungen enthält, gilt für die Verwaltung und Verwendung der Gemeindevermögen was folgt:

a)

Der Kirchenvorstand ist allein zuständig zur Verwaltung des Vermögens der Kirchgemeinde. Er legt der Kirchgemeindeversammlung jährlich eine den Grundsätzen der §§ 3 ff. dieser Ordnung entsprechende Jahresrechnung über das vergangene Rechnungsjahr zur Genehmigung vor.

b)

Der Kirchenvorstand ist abschliessend zuständig zur Bewilligung von Ausgaben aus dem Vermögen der Kirchgemeinde im Maximalbetrag von CHF 20’000.–. Ausgaben, welche diesen Betrag übersteigen, bedürfen der Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung.

c)

Der im vorangehenden Absatz b genannte Höchstbetrag gilt für jede einzelne Ausgabe separat. Wird eine bestimmte Sache in mehreren Teilschritten finanziert, so sind die entsprechenden Teilzahlungen zusammenzuzählen und als eine einzige Ausgabe anzusehen. Bei wiederkehrenden und auf mehrere Jahre verteilten Ausgaben ist die Gesamtsumme massgebend; bei Beschlüssen, die für mehr als fünf Jahre gelten, ist die Summe der während der ersten fünf Jahre anfallenden Ausgaben massgebend.

d)

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der §§ 32 ff. dieser Ordnung über die Gebäudeverwaltung.

(iv) Die Verwaltung der Gebäude
§ 32
1 Der Kirchenrat ist zuständig zur Verwaltung der der Kantonalkirche gehörenden Gebäude.
2 Er entscheidet, welche dieser Gebäude von der Kantonalkirche selbst genutzt und verwaltet werden und welche Gebäude den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden.
3 Er richtet sich dabei nach dem Finanzplan.
IV D 2* § 364 Er regelt die Benutzung der in kantonalkirchlicher Verwaltung stehenden Gebäude in einem Reglement gemäss § 36 dieser Ordnung.
§ 33
1 Die Kosten des Unterhalts der den Gemeinden zur Verfügung gestellten Gebäude werden von der Kantonalkirche getragen.
2 Die Kosten für nützliche oder wertvermehrende Massnahmen an diesen Gebäuden können von der Kantonalkirche übernommen werden, sofern dies im Hinblick auf die kirchliche Benutzung der betreffenden Gebäude gerechtfertigt ist; der Kirchenrat nimmt nach eigenem Ermessen entsprechende Positionen in das der Synode vorzulegende Budget auf.
3 Der Kirchenrat sorgt dafür, dass der Zustand der den Gemeinden zur Verfügung gestellten Gebäude und Räume regelmässig sorgfältig überwacht und die erforderlichen Unterhaltsarbeiten rechtzeitig vorgenommen werden.
4 Er erteilt den Organen der Kirchgemeinden zu diesem Zweck geeignete Weisungen.
§ 34
IV D 2* § 36 Die Kirchgemeinden nutzen die ihnen gehörenden und die ihnen von der Kantonalkirche zur Verfügung gestellten Gebäude und Räume nach den Bestimmungen ihrer Kirchgemeindeordnungen. Sie regeln die Benutzung dieser Gebäude und Räume in Reglementen gemäss § 36 dieser Ordnung und legen diese Reglemente dem Kirchenrat zur Genehmigung vor.
§ 35
1 Die für die Benutzung der den Kirchgemeinden zur Verfügung gestellten Gebäude und Räume erhobenen Gebühren für Raumnutzung, Heizung, übliche Sigristen- und Reinigungsdienste, Orgelbenutzung und Ähnliches gehen zu 60% an die Kantonalkirche und zu 40% an die betreffende Kirchgemeinde.
2 Werden zusätzliche Sigristen- und Reinigungsdienste in Rechnung gestellt, so trägt die betreffende Kirchgemeinde die Kosten und erhält die entsprechenden Gebühren zu 100%.
3 Die Kirchenverwaltung zieht die Gebühren ein.
4 Der Kirchenrat erlässt die erforderlichen Weisungen.
1 Die gemäss den vorstehenden Bestimmungen zuständigen Organe regeln die Benutzung der in ihre Zuständigkeit fallenden Gebäude und Räume im Rahmen der Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes in entsprechenden Reglementen.
2 In diesen Reglementen sind insbesondere die für die Benutzungsbewilligung zuständige Stelle und die allenfalls erhobenen Benutzungsgebühren festzulegen.
3 Es gelten für die Benutzung der Gebäude und Räume der Kantonalkirche und der Gemeinden die folgenden Rahmenbedingungen:

a)

Über die Bewilligung zur Benutzung einer Gemeindekirche entscheidet in erster Instanz ein vom Kirchenvorstand bezeichneter, an dieser Kirche tätiger Pfarrer oder eine entsprechende Pfarrerin. Gegen seinen Entscheid kann beim Kirchenvorstand gemäss den Bestimmungen der Organisationsordnung Rekurs eingelegt werden.

b)

Für die gottesdienstliche Benutzung von Kirchen und Kirchgemeindehäusern für Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt, insbesondere für Trauungen und Abdankungen, werden keine Gebühren erhoben. Der Kirchenrat kann mit anderen christlichen Kirchen Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen; diesfalls entscheidet er verbindlich, ob und in welchem Umfang auch Mitglieder der betreffenden Partnerkirchen die Gebührenfreiheit für Gottesdienste in Anspruch nehmen können. Mitglieder von christlichen Kirchen, mit welchen keine anderslautende Vereinbarung abgeschlossen wurde, bezahlen für die gottesdienstliche Benutzung einer Kirche die Hälfte der für andere, keiner Kirche angehörenden Personen vorgesehenen Gebühr.

c)

Die regelmässige Benutzung von Gebäuden und Räumen für Gottesdienste anderer christlicher Kirchen bedarf der Zustimmung des Kirchenrates. Die Gebühren sind im Einzelfall gesondert festzulegen.

d)

Für die mit der Kirche verbundenen Chöre sind im Rahmen herkömmlicher Praxis reduzierte Gebühren vorzusehen.

e)

Gegen den letztinstanzlichen Entscheid eines Gemeindeorgans kann beim Kirchenrat gemäss den Bestimmungen der Organisationsordnung Kassationsbeschwerde geführt werden. Der Kirchenrat sorgt im Rahmen der Genehmigung der Gebäudebenutzungsreglemente der Kirchgemeinden für die einheitliche Handhabung der vorstehenden Rahmenbedingungen

V Spenden und Kollekten
(i) Allgemeines
§ 37
1 Spenden sind ihrem Zweck gemäss zu verwenden.
2 Ist mit einer Spende kein bestimmter Zweck verbunden, so ist diese dem allgemeinen Vermögen zuzuführen.
3 Der Kirchenrat regelt das Nähere in einem Reglement.
(ii) Die pfarramtlichen Spendenkassen
§ 38
1 Jeder Pfarrer und jede Pfarrerin führt eine pfarramtliche Spendenkasse.
2 Die pfarramtlichen Spendenkassen gehören dem Vermögen der Kantonalkirche an.
3 Dieser Spendenkasse sind alle der Amtsperson im Rahmen ihrer kirchlichen Tätigkeit zugehenden, nicht mit einem besonderen Zweck verbundenen Spenden zuzuführen.
4 Die Pfarrer und Pfarrerinnen sind für die Verwaltung und Verwendung ihrer Spendenkassen direkt dem Kirchenrat verantwortlich. Der Kirchenrat regelt das Nähere in einem Reglement.
(iii) Die Kollekten
1 Die Kirchenkollekten sind Teil des christlichen Gottesdienstes, sie sind im biblischen Zeugnis begründet.
2 Die Gottesdienstgemeinde beteiligt sich durch ihre Gaben an der Erfüllung der missionischen, diakonischen und sozialen Aufgaben der Kirche.
3 Die Kollekten sollen in einem ausgewogenen Verhältnis Werken oder Zwecken der Mission, der Diakonie und sozialen Aufgaben zugutekommen.
4 Werke, die aus allgemein kirchlichen Mitteln in wesentlichem Umfang mitfinanziert werden, sollen nur ausnahmsweise Kollekten zugesprochen erhalten.
5 Die Kollekten dürfen nicht zur Deckung von Verwaltungsaufgaben verwendet werden.
6 Falls aus einer Kollekte Unkosten gedeckt werden und nur ein allfälliger Überschuss für wohltätige Zwecke bestimmt ist, ist dies in jedem Falle deutlich bekanntzugeben.
1 Die Zweckbestimmung von zwei Dritteln der in den Gemeinden bei den ordentlichen Sonn- und Feiertagsgottesdiensten erhobenen Kollekten fällt in die Zuständigkeit des Kirchenrates.
IV D 3 a § 3 Abs. 22 Die Zweckbestimmung für ein Drittel der Kollekten bei ordentlichen Sonn- und Feiertagsgottesdiensten sowie für Kollekten, welche an anderen Anlässen in den Gemeinden erhoben werden, fällt in die Zuständigkeit der betreffenden Kirchgemeinde.
3 Die Zweckbestimmung der bei kantonalkirchlichen Anlässen erhobenen Kollekten fällt in die Zuständigkeit des Kirchenrates.
4 Die bei ordentlichen Sonn- oder Feiertagsgottesdiensten erhobenen Kollekten sind in der Regel gesamtkirchliche Kollekten in dem Sinne, dass alle an dem dafür vorgesehenen Tag in den kantonalkirchlichen und gemeindlichen Gottesdiensten erhobenen Kollekten demselben, vom Kirchenrat festgesetzten Zweck zufliessen.
5 Sammlungen, welche nicht als Kollekten erhoben werden, dürfen nicht zum Nachteil der festgelegten Kollekte mit den Gottesdiensten verbunden werden.
§ 41
Der Kirchenrat ordnet das Nähere in einem Reglement.
VI Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 42
Diese Ordnung tritt am 01. September 2024 in Kraft.