IV B 1

Organisationsordnung

I. MITGLIEDSCHAFT

1. Allgemeine Grundlagen

1  Zugehörigkeit zur christ...

2  Mitgliedschaft in der...

2. Erwerb der Mitgliedschaft...

3  Erwerb durch Abstammung

4  Erwerb durch Zuzug

3. Erwerb der Mitgliedschaft...

5  Erwerb durch Aufnahme

4. Austritt

6  Austrittserklärung

7  Rückwirkung, Steuern

5. Verzeichnisse

8  Mitgliederverzeichnis

6. Kirchenbücher

9  Register

10  Eintragung

11  Registerauszüge

7. Aufbewahrung der Kirchen...

12  rechtstexteOhneTitel

II. ORGANISATION

1. Kirchgemeinden

13  Räumliche Aufteilung

2. Kantonalkirchliche Ämter...

14  Bestand

15  Partnerschaften

16  Stellenbesetzung

17  Organisation

18  Befugnisse der Leitungs...

3. Stabsstellen und besondere...

19  rechtstexteOhneTitel

4. Kirchenverwaltung

20  Zusammensetzung und...

21  Aufgaben der Kirchenver...

5. Öffentlichkeitsarbeit

22  Auftrag

23  Zuständigkeit

III. VERFAHREN

1. Synode und Kirchenrat

24  rechtstexteOhneTitel

2. Geschäftsordnungen der...

25  Einberufung

26  Teilnahmeberechtigte

27  Beschlussfähigkeit

28  Traktandierung

29  Verhandlungsleitung

30  Debatte der Versammlung

31  Schliessung der Rednerl...

32  Redezeit

33  Vorbereitung der Abstim...

34  Abstimmung

35  Einfaches Mehr

36  Ermittlung des Abstimmu...

37  Wahlen

38  Protokoll

39  Dringlicherklärung

40  Publikation und Referen...

41  Anwendungsbereich

3. Geschäftsordnung der...

42  Konstituierung

43  Präsidium

44  Vizepräsidium

45  Vertretung

46  Ressortzuteilung

47  Vorbereitung der Sitzun...

48  Einberufung

49  Teilnahme

50  Einladung und Traktandi...

51  Beschlussfassung

52  Ausstand

53  Beizug von Angestellten...

54  Auskunft und Einsicht

55  Protokoll

56  Vertraulichkeit

57  rechtstexteOhneTitel

4. Rechtsmittel

a. Allgemeines

58  Verhältnis des kirchlic...

59  Weiterzug an staatliche...

b. Wahl- und Abstimmungsbes...

60  Gegenstand der Beschwerde...

61  Tragweite der Überprüfung...

62  Beschwerde an die Synode

63  Beschwerde an den Kirch...

64  Beschwerde an die kirch...

65  Beschwerde an das Appel...

66  Anbringen der Beschwerde

67  Aufschiebende Wirkung

c. Kassationsbeschwerde

68  Kassationsbeschwerde...

69  Kassationsbeschwerde...

70  Tragweite der Überprüfung...

71  Anbringen der Kassation...

d. Rekurs

72  Allgemeines

73  Rekurse an die kirchliche...

74  Anbringen des Rekurses

75  Rechtsmittelbelehrung

76  Tragweite der Überprüfung...

e. Ausführungsbestimmungen

77  rechtstexteOhneTitel

IV. AUSSCHLUSS VON VERWANDTEN...

78  Geltungsbereich der...

79  Ausschlussgründe

80  Feststellung der Unvere...

81  Rechtsmittel

V. Einführungsbestimmungen

1. Inkrafttreten

82  Zeitpunkt des Inkrafttr...

2. Verhältnis zu den Kirchg...

83  Aufgaben und Zuständigk...

84  Vorrang der Verfahrensv...

Anhang

 Anhang

IV B 1
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Organisation der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt

(Organisationsordnung )
vom 14. August 2024
I. MITGLIEDSCHAFT
1. Allgemeine Grundlagen
§ 1
Zugehörigkeit zur christlichen Kirche
1 Zur heiligen, allgemeinen, christlichen Kirche gehören alle, die sich von Gott als ihrem Schöpfer und Vater in Jesus Christus geliebt erkennen, sich unter Jesus Christus als ihren Herrn und Gottes offenbartes Wort stellen und sich von ihm durch den Heiligen Geist zur Gemeinschaft sammeln lassen.
2 Die Taufe ist dafür das Unterpfand.
§ 2
Mitgliedschaft in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt
1 Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche sind alle evangelisch-reformierten oder protestantischen Kantonseinwohner und Kantonseinwohnerinnen, die nicht ausdrücklich auf die Mitgliedschaft verzichtet haben.
2 Andere Kantonseinwohner und Kantonseinwohnerinnen können nach dieser Ordnung als Mitglieder in die Evangelisch-reformierte Kirche aufgenommen werden.
IV B 10 a § 23 Der Erwerb und Verlust einer externen Mitgliedschaft richten sich nach der Ordnung betreffend Ermöglichung der externen Mitgliedschaft und der anwendbaren Vereinbarung gemäss § 2 dieser Ordnung.
2. Erwerb der Mitgliedschaft durch Abstammung oder Zuzug in den Kanton
§ 3
Erwerb durch Abstammung
1 Ein Kind wird, wenn die Sorgeberechtigten nicht anders verfügen, mit der Geburt Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche,

a)

wenn die mit einem Mann in zivilrechtlicher Ehe verheiratete oder die unverheiratete Mutter der Evangelisch-reformierten Kirche angehört oder

b)

wenn der mit der Frau in zivilrechtlicher Ehe verheiratete Vater der Evangelisch-reformierten Kirche, die Mutter aber keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört.

IV B 1* § 5 Abs. 32 In allen anderen Fällen kann ein Kind die kirchliche Mitgliedschaft durch Aufnahme gemäss §5 Abs. 3 erwerben.
§ 4
Erwerb durch Zuzug
1 Mit dem Zuzug in den Kanton werden Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche alle Personen, die bei der Anmeldung im Kanton als evangelisch-reformiert oder protestantisch bezeichnet werden, sofern sie nicht ausdrücklich der Kirchenverwaltung gegenüber die Erklärung abgeben, dieser Kirche nicht angehören zu wollen.
2 Haben zugezogene Personen mit der Bezahlung der Kirchensteuer oder auf andere deutliche Weise den Willen zur Mitgliedschaft bekundet, so kann diese nicht mehr durch blossen Verzicht, sondern nur durch die Austrittserklärung gemäss den Bestimmungen dieser Ordnung aufgegeben werden.
3. Erwerb der Mitgliedschaft durch Aufnahme
§ 5
Erwerb durch Aufnahme
1 Wer im Kanton wohnt, aber nicht gemäss den vorausgehenden Bestimmungen Glied der Kirche geworden ist oder wer die Mitgliedschaft nachher verloren hat, kann um die Aufnahme ersuchen
2 Dem Aufnahmegesuch von religionsmündigen Personen wird entsprochen, wenn sie den Willen bekunden, der Evangelisch-reformierten Kirche beizutreten.
IV B 1* § 3 Abs. 23 Ein noch nicht religionsmündiges Kind wird auf Gesuch derjenigen Person aufgenommen, die zur gesetzlichen Vertretung des Kindes befugt ist.
4 Der Kirchenrat regelt das nähere Verfahren.
4. Austritt
§ 6
Austrittserklärung
1 Wer aus der Evangelisch-reformierten Kirche austreten und damit seine Rechte und Pflichten als Mitglied dieser Kirche aufgeben will, hat dies gegenüber der Kirchenverwaltung schriftlich zu erklären.
2 Religionsmündige Kirchenmitglieder geben ihre Austrittserklärung selbst ab; Stellvertretung ist ausgeschlossen. Für religionsunmündige Kinder ist die Austrittserklärung von der zur gesetzlichen Vertretung befugten Person abzugeben.
3 Der Austritt wird von der Kirchenverwaltung schriftlich bestätigt.
4 Der Kirchenrat regelt das Nähere.
§ 7
Rückwirkung, Steuern
1 Der bestätigte Austritt tritt rückwirkend auf den Tag in Kraft, an dem die Austrittserklärung der Kirchenverwaltung zugegangen ist.
2 Solange eine Austrittserklärung hängig ist, sind Steuern, die bei Bestätigung des Austritts dahinfallen, nicht geltend zu machen.
3 Rückständige Steueransprüche und laufende Steuerforderungen bis zum Austritt werden durch diesen nicht berührt. Das Nähere regelt die Steuerordnung.
5. Verzeichnisse
§ 8
Mitgliederverzeichnis
1 Die Kirchenverwaltung führt ein Verzeichnis über alle Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche.
2 Das Verzeichnis steht den Organen der Kirche, der Kirchgemeinden für kirchliche Zwecke zur Verfügung.
3 Der Kirchenrat kann nähere Bestimmungen erlassen über die Verwendung der Adressen für kirchliche oder der Kirche nahestehende Medien, für kirchliche oder zur Kirche in Bezug stehende Sammlungen und wie die Kirchgemeinden über Mutationen zu unterrichten sind, damit sie mit neuen Mitgliedern rasch in Fühlung treten können.
4 Die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
6. Kirchenbücher
§ 9
Register
1 Unter der Leitung des Kirchenrates werden vom Kirchenratssekretariat oder anderen vom Kirchenrat bezeichneten Stellen für das ganze Kantonsgebiet folgende Kirchenbücher geführt:
a) ein Taufregister
b) ein Konfirmationsregister
c) ein Eheeinsegnungsregister und
d) je ein Register der Ein- und Austritte
2 Die Kirchgemeinde Riehen-Bettingen kann neben diesen kantonalen Registern ihre eigenen Register führen. Ihr Kirchenvorstand erlässt hierfür die nötigen Bestimmungen.
§ 10
Eintragung
1 In die Kirchenbücher mit ihren Registern werden alle im Kantonsgebiet vollzogenen evangelisch-reformierten Taufen, Konfirmationen und Eheeinsegnungen eingetragen, ungeachtet ob sie in einer Gemeinde oder von einer kantonalkirchlichen Stelle und ungeachtet ob sie von einem evangelischen Pfarrer oder einer evangelischen Pfarrerin anderer Kirchen in einem kirchlichen Gebäude der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt vollzogen worden sind.
2 Der Kirchenrat regelt, wie die kirchlichen Handlungen für die Registrierung zu melden, welche Angaben in die einzelnen Register einzutragen, wie die Register im Übrigen zu führen sind und wem sie zur Einsicht offen stehen.
§ 11
Registerauszüge
1 Das Kirchenratssekretariat stellt Auszüge aus den Kirchenbüchern zu kirchlichen Zwecken unentgeltlich aus.
2 Für Auszüge zu anderen Zwecken kann gemäss Anordnung des Kirchenrates eine Gebühr und der Ersatz von Auslagen verlangt werden.
7. Aufbewahrung der Kirchenbücher und anderer kirchlicher Akten
§ 12
1 Die Kirchenverwaltung archiviert bei sich Kirchenbücher, Protokolle und die Akten der Evangelisch-reformierten Kirche.
2 Der Kirchenrat bestimmt, welche älteren Akten, die die Verwaltung nicht mehr benötigt, vernichtet werden und welche im Hinblick auf ihr historisches Interesse dauernd zu archivieren sind.
II. ORGANISATION
1. Kirchgemeinden
§ 13
Räumliche Aufteilung
Die Namen und die räumliche Umgrenzung der Kirchgemeinde sind im Anhang dieser Ordnung festgehalten.
2. Kantonalkirchliche Ämter und Dienste
§ 14
Bestand
Die kantonalkirchlichen Ämter und Dienste sind von der Synode auf Antrag des Kirchenrates geschaffen für kirchliche Aufgaben, die auf kantonalkirchlicher Ebene wirksamer als in den Kirchgemeinden erfüllt werden können.
§ 15
Partnerschaften
1 Kantonalkirchliche Ämter und Dienste können in vertraglicher Partnerschaft mit anderen Kirchen, insbesondere der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Baselland und den Römisch-Katholischen Kirchen der Kantone Basel-Stadt und Baselland oder mit staatlichen oder privaten Organisationen betrieben werden.
2 Der Kirchenrat schliesst die diesbezüglichen Verträge ab. Diese sind der Synode zur Genehmigung vorzulegen.
3 Die in solchen Verträgen vorbehaltenen Kündigungsrechte übt der Kirchenrat aus.
§ 16
Stellenbesetzung
1 Die Stellen der kantonalkirchlichen Ämter und Dienste werden vom Kirchenrat durch Anstellung gemäss der Wahl- und Amtsordnung der Pfarrer und Pfarrerinnen oder gemäss der Personalordnung besetzt.
2 Die Anstellung einer Person für verschiedene kantonalkirchliche Ämter oder Dienste, bei Kirchgemeinden und kantonalkirchlichen Diensten oder ihre Beauftragung mit zusätzlichen kirchlichen Aufgaben ist zulässig.
3 Der Kirchenrat ordnet das Nähere.
§ 17
Organisation
1 Die kantonalkirchlichen Ämter und Dienste und die für besondere kirchliche Aufgaben betrauten einzelnen Personen unterstehen der Leitung und Aufsicht des Kirchenrats.
2 Der Kirchenrat regelt das Nähere über Organisation und Leitung der kantonalkirchlichen Ämter und Dienste.
3 Vorbehalten bleiben die Ernennungsrechte der Synode und der Konferenz der Religionslehrkräfte bei der Bestellung der Leitungskommission für den Unterricht gemäss den Bestimmungen der Ordnung für den Unterricht an den Schulen und in den Kirchgemeinden.
4 In partnerschaftlichen Ämtern und Diensten ernennt der Kirchenrat die von der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt in eine allfällige Leitungskommission zu delegierenden Mitglieder.
§ 18
Befugnisse der Leitungskommissionen
1 Leitungskommissionen haben die Befugnisse, die ihnen in der Ordnung gemäss der sie geschaffen wurden, oder bei partnerschaftlichen Ämtern und Diensten gemäss dem anwendbaren Vertrag zugewiesen wurden.
2 Der Kirchenrat erlässt die weiteren erforderlichen Regelungen.
3. Stabsstellen und besondere Beauftragte des Kirchenrates
§ 19
Neben seinem Sekretariat kann der Kirchenrat für die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben wie namentlich die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen des von der Synode beschlossenen Budgets Auftrags- oder Anstellungsverhältnisse und ihre organisatorische Einbindung festlegen.
4. Kirchenverwaltung
§ 20
Zusammensetzung und Unterstellung
1 Die Kirchenverwaltung untersteht dem Kirchenrat. Dieser regelt die Organisation.
2 Das zur Verwaltung delegierte Mitglied des Kirchenrates (Delegierte/r zur Verwaltung) und in seiner Vertretung der Präsident oder die Präsidentin des Kirchenrates übt für den Kirchenrat gegenüber der Kirchenverwaltung unter Berücksichtigung ihrer internen Leitungsordnung das arbeitsrechtliche Weisungsrecht aus. Dieses kann an einzelne Mitglieder des Kirchenrates gegenüber den für ihr Ressort arbeitenden Angestellten delegiert werden.
§ 21
Aufgaben der Kirchenverwaltung
1 Aufgaben der Kirchenverwaltung sind namentlich das Personalwesen, die Finanzen sowie Steuern, das Bauwesen und die dafür erforderlichen Infrastrukturen (Büros, Datenverarbeitung, Registerwesen, Dokumentenablage, Archiv).
2 Die Kirchenverwaltung erfüllt diese Aufgaben mit ihrem eigenen Personal oder auf schriftlicher vertraglicher Grundlage durch die Bau- und Vermögensverwaltung der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt (selbständige kirchliche Anstalt) oder Dritte.
5. Öffentlichkeitsarbeit
§ 22
Auftrag
1 Der Auftrag der Evangelisch-reformierten Kirche, das Wort Gottes an alle Menschen auszurichten, verpflichtet sie zur Kommunikation auf allen Ebenen.
2 Mit ihrer Öffentlichkeitsarbeit sucht die Evangelisch-reformierte Kirche ausserhalb ihres gottesdienstlichen Lebens ihre Mitglieder und eine weitere Öffentlichkeit durch ihre Botschaft zu erreichen, sie über ihre Arbeit zu informieren, ihr Interesse zu wecken und ihre Hilfe zu gewinnen.
§ 23
Zuständigkeit
1 Der Kirchenrat vertritt die Evangelisch-reformierte Kirche gegenüber der Öffentlichkeit. Er sorgt dafür, dass die Kirche und ihre Botschaft die eigenen Mitglieder und eine weitere Öffentlichkeit informiert werden.
2 Er bestimmt die Medien, über die die Evangelisch-reformierte Kirche mit ihren Mitgliedern und einer weiteren Öffentlichkeit kommuniziert.
3 Er kann eine besondere Stabsstelle mit der Umsetzung dieser Kompetenz beauftragen.
III. VERFAHREN
1. Synode und Kirchenrat
§ 24
Die Verfahren von Synode und Kirchenrat sind in deren besonderen Geschäftsordnungen geregelt.
2. Geschäftsordnungen der Kirchgemeindeversammlungen
§ 25
Einberufung
1 Die Kirchgemeindeversammlung wird vom Kirchenvorstand einberufen.
2 Die Einberufung ist mit Angabe der Traktanden in der vom Kirchenrat festgelegten Weise zu publizieren.
3 Sie soll an den der Versammlung vorausgehenden Gottesdiensten in den Kirchen der Gemeinde bekanntgegeben werden.
4 Die Kirchgemeindeversammlung ist ferner vom Kirchenvorstand einzuberufen, wenn eine in der Kirchgemeindeordnung bestimmte Anzahl von stimmberechtigten Gemeindegliedern dies zur Behandlung eines in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fallenden Geschäfts schriftlich verlangt.
§ 26
Teilnahmeberechtigte
1 An der Kirchgemeindeversammlung sind stimmberechtigt und aktiv und passiv wahlberechtigt alle Gemeindemitglieder, die nach der Kirchenverfassung stimmberechtigt sind.
2 Konfirmierte, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, sind berechtigt, an der Kirchgemeindeversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
3 Der Kirchenrat kann einen Delegierten oder eine Delegierte an eine Kirchgemeindeversammlung entsenden. Der oder die Delegierte des Kirchenrates hat an der Versammlung beratende Stimme und kann Anträge stellen.
4 Die Kirchgemeindeversammlung ist öffentlich. Gäste können ohne Stimm- und Antragsrecht daran teilnehmen
§ 27
Beschlussfähigkeit
1 Die Kirchgemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn eine in der Kirchgemeindeordnung bestimmte Anzahl stimmberechtigter Gemeindeglieder daran teilnimmt.
2 Der Kirchenrat kann in begründeten Fällen auf Antrag des Kirchenvorstandes das Quorum herabsetzen.
§ 28
Traktandierung
1 Beschlüsse und Wahlen sind nur zulässig, wenn sie als Traktanden in der Einberufung bekannt gegeben wurden.
2 Zu anderen Gegenständen können nach Behandlung der Traktanden Fragen und Anregungen vorgebracht und vom Kirchenvorstand beantwortet werden.
3 Zulässig sind Anträge zum Verfahren in der Versammlung (Ordnungsanträge) und der Antrag auf Einberufung einer weiteren Kirchgemeindeversammlung zur Behandlung eines oder mehrerer in die Zuständigkeit der Versammlung fallender Gegenstände.
§ 29
Verhandlungsleitung
1 Die Versammlung wird vom Präsidenten oder der Präsidentin, in deren Vertretung vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Kirchenvorstands, oder einem anderen vom Kirchenvorstand aus seiner Mitte bezeichneten Mitglied des Kirchenvorstandes geleitet.
2 Auf Antrag des Kirchenvorstandes, von mindestens fünf an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten oder des Kirchenrates kann mit Zustimmung der Versammlung eine Person ausserhalb des Kirchenvorstandes oder der Gemeinde mit dem Tagespräsidium betraut werden.
3 Der oder die Vorsitzende bezeichnet die Stimmenzähler und den Protokollführer.
4 Er oder sie erteilt das Wort und entzieht es, wenn Votierende die Redezeit überziehen, den Anstand verletzen oder nicht zur Sache sprechen. Er oder sie kann Personen, die wiederholt die Verhandlung stören, nach einmaliger ausdrücklicher Warnung aus der Versammlung wegweisen.
§ 30
Debatte der Versammlung
1 Zuerst erhält der Referent oder die Referentin des Kirchenvorstandes das Wort. Dann folgt freie Diskussion in der Reihenfolge des gestellten Wortbegehrens. Andere Votierende als der Referent oder die Referentin des Kirchenvorstands sollen in der gleichen Beratung nicht mehr als zwei Mal sprechen; der oder die Vorsitzende kann in begründeten Fällen ein zusätzliches Votum gestatten.
2 Der Referent oder die Referentin hat jeweils das Recht auf das letzte Votum; auch ist er oder sie mit allen sonstigen Voten nicht an die Reihenfolge des Wortbegehrens gebunden.
3 Fragen aus der Mitte der Votierenden können sogleich oder im Schlussvotum beantwortet werden.
4 Ordnungsanträge können jederzeit gestellt werden.
5 Der oder die Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge schriftlich vorgelegt werden.
6 Wenn das Wort nicht mehr verlangt wird, erklärt der oder die Vorsitzende die Debatte für geschlossen und erteilt dem Referenten oder der Referentin das Schlusswort. Nach dem Schlusswort hat niemand mehr das Recht, zur Sache zu sprechen. In begründeten Ausnahmefällen kann der oder die Vorsitzende die Debatte nochmals öffnen.
7 Nach dem Schlusswort wird abgestimmt.
§ 31
Schliessung der Rednerliste
Zur Abkürzung unnötig sich hinziehender Debatten kann die Versammlung mit Zweidrittelmehr beschliessen, dass keine weiteren Wortmeldungen mehr entgegengenommen werden. Nach einem solchen Beschluss dürfen ausser dem Referenten oder der Referentin des Kirchenvorstands nur noch diejenigen Personen sprechen, die sich vor diesem Beschluss zu Wort gemeldet haben.
§ 32
Redezeit
1 Für ein erstes Votum aus dem Plenum gilt eine Redezeit von höchstens fünf Minuten, für ein zweites Votum eine solche von drei Minuten.
2 Die Versammlung kann vor der Behandlung eines Traktandums beschliessen, diese Redezeiten zu verlängern oder zu verkürzen.
§ 33
Vorbereitung der Abstimmung
Nach dem Schlusswort stellt der oder die Vorsitzende die vorliegenden Anträge zusammen und schlägt der Versammlung vor, in welcher Weise sie zur Abstimmung kommen sollen. Bei Einwendungen gegen das vorgeschlagene Verfahren entscheidet die Versammlung.
§ 34
Abstimmung
Es dürfen sich in einer Abstimmung nie mehr als zwei Anträge gegenüberstehen. Liegen mehrere Anträge vor, so sind Eventualabstimmungen in der Weise durchzuführen, dass jeweils zwei Anträge einander gegenübergestellt werden und der Unterliegende dahinfällt.
§ 35
Einfaches Mehr
1 Bei allen Abstimmungen, für die das kirchliche Recht nichts anderes vorschreibt, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2 Die Enthaltungen können festgestellt werden, zählen jedoch nicht bei der Ermittlung des Mehrs.
3 Der oder die Vorsitzende stimmt nicht mit, gibt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
§ 36
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
Der oder die Vorsitzende veranlasst eine genaue Zählung der Stimmen, wenn das Mehr nicht unzweifelhaft erscheint, ebenso wenn ein antragsberechtigter Teilnehmer oder eine antragsberechtigte Teilnehmerin der Versammlung dies verlangt.
§ 37
Wahlen
1 Wahlen werden geheim durchgeführt, sofern mehr Personen zur Wahl vorgeschlagen sind als gewählt werden können.
2 Sind nicht mehr Personen zur Wahl vorgeschlagen als zu wählen sind, können die Wahlen offen durchgeführt werden, wenn nicht mindestens zehn Stimmberechtigte geheime Wahl verlangen.
3 Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang des relative Mehr.
4 Gewählt ist, wer in einem ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt (absolutes Mehr).
5 Im zweiten Wahlgang sind alle Personen, die Stimmen erhalten haben, gewählt, höchstens aber so viele als zu wählen sind (relatives Mehr).
6 Ungültige und leere Stimmzettel werden bei der Ermittlung des absoluten Mehrs nicht mitgezählt.
7 Der Stimmzettel darf nicht mehr Namen enthalten als Sitze zu besetzen sind. Das Kumulieren von Namen ist nicht zulässig. Überzählige oder mehrfach geschriebene Namen werden gestrichen.
8 Bei Stimmengleichheit lässt der oder die Vorsitzende sofort das Los entscheiden.
§ 38
Protokoll
1 Das Protokoll enthält mindestens:

-

Ort und Datum der Versammlung und die Anzahl der Stimmberechtigten;

-

die Anträge, über die abgestimmt wurde;

-

bei Wahlen mit mehr Kandidaturen als zu Wählenden: alle Kandidaturen;

-

die gefassten Beschlüsse mit Angabe der Abstimmungsergebnisse;

-

die gewählten Personen mit Angabe der erzielten Stimmen;

-

ausdrücklich zu Protokoll gegebene Erklärungen;

2 Berichte und Rechnungen, über die beraten oder beschlossen wurde, können dem Protokoll einverleibt oder als Anhang beigefügt werden.
3 Das Protokoll ist von dem oder der Vorsitzenden und von der protokollführenden Person zu unterschreiben. Dem Kirchenrat ist unaufgefordert eine Kopie davon zuzustellen.
§ 39
Dringlicherklärung
Beschlüsse, deren Umsetzung keine Verzögerung erträgt oder deren Wirkung bei Verzögerung erheblich verändert oder deren Umsetzung bei Verzögerung erheblich erschwert würde, können mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmenden dringlich erklärt werden.
§ 40
Publikation und Referendum
1 Endgültige Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung, die weder persönlicher noch dringlicher Natur sind, müssen in einer vom Kirchenrat angeordneten Form publiziert werden.
2 Sie sind der Gesamtheit der stimmberechtigten Gemeindeglieder zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es innert 30 Tagen seit der Publikation die vom Kirchenrat durch Reglement festgelegte Mindestzahl von stimmberechtigten Gemeindegliedern unterschriftlich verlangt.
3 Das Referendum ist bei der Kirchenverwaltung einzureichen. Der Kirchenrat setzt den Termin für die Abstimmung fest.
§ 41
Anwendungsbereich
1 Die Bestimmungen betreffend die Leitung und den Ablauf der Versammlung gelten sinngemäss auch für andere kirchliche Gremien mit Versammlungscharakter, sofern sich diese in einer eigenen Geschäftsordnung nicht abweichende Regeln geben.
2 Die Bestimmungen dieses Titels gelten subsidiär auch für die Assemblée de paroisse der Französischen Kirche, insoweit deren Règlement intérieur keine eigenen Bestimmungen enthält.
3. Geschäftsordnung der Kirchenvorstände
§ 42
Konstituierung
1 Der Kirchenvorstand wird von seinem ältesten Mitglied zu seiner ersten Sitzung einberufen und konstituiert sich unter dessen Vorsitz selbst.
2 Er wählt ein Mitglied als Präsident oder Präsidentin (im Folgenden: «Präsidium») und weitere für das Vizepräsidium und nach Bedarf für weitere Aufgaben wie die Finanzen, das Personalwesen und die Baufragen.
§ 43
Präsidium
1 Das Präsidium leitet die Sitzungen und sorgt in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat und den für die einzelnen Ressorts zuständigen Mitgliedern des Kirchenvorstands für die Ausführung der Beschlüsse des Kirchenvorstandes.
2 Das Präsidium tritt für den Kirchenvorstand auf gegenüber anderen Behörden und Institutionen der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt und gegenüber Dritten.
§ 44
Vizepräsidium
Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin (im Folgenden: «Vizepräsidium») vertritt das Präsidium bei Verhinderung oder Abwesenheit.
§ 45
Vertretung
1 Die vom Kirchenvorstand bezeichneten Mitglieder, in jedem Falle jedoch das Präsidium, Vizepräsidium und der Kassier oder die Kassierin vertreten die Kirchgemeinde mit Kollektivunterschrift zu zweien.
2 Für besondere Fälle kann der Kirchenvorstand eines seiner Mitglieder oder einen oder mehrere Dritte gemäss besonderer Vollmacht zur Vertretung der Kirchgemeinde nach aussen beauftragen.
§ 46
Ressortzuteilung
1 Der Kirchenvorstand kann seine Befugnisse in Ressorts gliedern und diese Einzelnen seiner Mitglieder zur Betreuung und Vorbereitung zuweisen.
2 Der Kirchenvorstand regelt die Stellvertretung bei der Ressortverteilung.
3 Die Ressortzuteilung kann vom Kirchenvorstand jederzeit veränderten Verhältnissen angepasst werden.
4 Die Kirchgemeindeordnung kann für die Verteilung der Arbeit innerhalb des Kirchenvorstandes weitere Regelungen vorsehen.
§ 47
Vorbereitung der Sitzungen des Kirchenvorstandes
Das Präsidium bereitet die Sitzungen des Kirchenvorstandes vor, stellt die zu behandelnden Traktanden zusammen und sorgt für die Bereitstellung der schriftlichen Unterlagen und deren rechtzeitigen Versand. Der Versand erfolgt in der Regel elektronisch.
§ 48
Einberufung
Der Kirchenvorstand wird vom Präsidium einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
§ 49
Teilnahme
Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind gehalten, den Sitzungen regelmässig beizuwohnen; wer an der Teilnahme einer Kirchenvorstandssitzung verhindert ist, entschuldigt sich rechtzeitig beim Präsidium oder Sekretariat.
§ 50
Einladung und Traktandierung
1 Die Einladung mit der Traktandenliste zur Kirchenvorstandssitzung ist mindestens drei Tage zum Voraus zusammen mit den Unterlagen zu verschicken.
2 Nicht traktandierte Geschäfte können in einer Sitzung behandelt werden, wenn keines der anwesenden Mitglieder Einspruch erhebt oder wenn die besondere Dringlichkeit des Geschäftes dies unumgänglich macht. Solche nicht traktandierten Geschäfte sind im Protokoll besonders zu kennzeichnen. Bis zur Genehmigung des Protokolls können Mitglieder, die entschuldigt an der betreffenden Sitzung abwesend waren, bei nicht dringlichen Geschäften verlangen, dass sie an einer nächsten Sitzung nochmals behandelt werden.
§ 51
Beschlussfassung
1 Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Über die zur Beschlussfassung traktandierten Geschäfte wird offen abgestimmt. Bei allen Beschlüssen gilt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für den der oder die Vorsitzende gestimmt hat. Enthaltungen zählen nicht bei der Ermittlung des Mehrs.
3 Bei Wahlen gilt das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
4 Wahlen und Ernennungen sind auf Begehren eines Mitgliedes geheim durchzuführen.
§ 52
Ausstand
Ein Mitglied des Kirchenvorstands, das an einem Geschäft ein persönliches, nicht in der kirchlichen Funktion begründetes Interesse hat, tritt in den Ausstand. Es beteiligt sich bei diesem Geschäft weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung.
§ 53
Beizug von Angestellten der Gemeinde und von Dritten
Der Kirchenvorstand kann für seine Sitzungen oder für einzelne Geschäfte Angestellte der Evangelisch-reformierten Kirche oder der Gemeinde oder Dritte zur Auskunftserteilung oder Mitberatung beiziehen. Auf Begehren eines Mitgliedes des Kirchenvorstandes verlassen diese Personen für die abschliessende Beratung und für die Beschlussfassung die Sitzung.
§ 54
Auskunft und Einsicht
1 Jedes Mitglied des Kirchenvorstandes kann Auskunft über alle in die Befugnisse des Kirchenvorstandes fallenden Angelegenheiten der Gemeinde verlangen.
2 In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Kirchenvorstandes sowie die beigezogenen Angestellten und Dritten zur Auskunft verpflichtet. Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied für die Geschäfte, die in sein Ressort fallen, von den zuständigen Personen Auskunft und Einsicht in die zugehörigen Akten verlangen.
3 Jedes Mitglied kann dem Präsidium ausserhalb der Sitzungen beantragen, dass ihm für andere in die Befugnisse des Kirchenvorstandes fallende Belange Auskunft erteilt und Unterlagen vorgelegt werden. Weist das Präsidium ein solches Gesuch ab, so entscheidet der Kirchenvorstand.
§ 55
Protokoll
1 Das Präsidium sorgt für die Protokollführung und für die Ausfertigung und Zustellung der Protokolle an die Mitglieder des Kirchenvorstandes.
2 Das Protokoll hat mindestens zu enthalten:

-

Ort und Datum der Sitzung

-

die Namen der anwesenden Mitglieder

-

das Verzeichnis der Traktanden

-

die gefassten Beschlüsse sowie die ausdrücklich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen.

3 Das Protokoll soll überdies nach Möglichkeit die wesentlichen Voten zu einem Geschäft erfassen und auf wesentliche Unterlagen verweisen, die dem Kirchenvorstand für die Behandlung und Beschlussfassung vorgelegen haben.
4 Das Protokoll ist an der nächstfolgenden Kirchenvorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.
5 Das Protokoll wird den Mitgliedern des Kirchenvorstandes zugestellt. Der Kirchenvorstand bestimmt, wer ausserdem das Protokoll oder Auszüge daraus erhält.
§ 56
Vertraulichkeit
Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind verpflichtet, die ihnen in amtlicher Eigenschaft zur Kenntnis gelangten, ihrer Natur nach nicht zur Veröffentlichung bestimmten Tatsachen geheimzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt der Kirchenvorstand über die Art und Dauer der Geheimhaltung.
§ 57
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auch Anwendung auf andere kirchliche Kommissionen und Leitungsgremien unter Vorbehalt der Wahl des Präsidiums, wo dieses der Wahlinstanz vorbehalten ist.
2 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten subsidiär für das Konsistorium (Consistoire) der Französischen Kirche, insoweit deren Règlement Intérieur keine eigenen Bestimmungen enthält.
4. Rechtsmittel
a. Allgemeines
§ 58
Verhältnis des kirchlichen zum staatlichen Recht
Bei der Behandlung kirchlicher Rechtsmittel geht das kirchliche Recht nach Wortlaut, Auslegung und Übung als besonderes Recht (lex specialis) dem staatlichen Recht vor, wo dieses nicht zwingend den Vorrang beansprucht.
§ 59
Weiterzug an staatliche Stellen
Ein Weiterzug von Entscheiden und Verfügungen kirchlicher Behörden und Rechtsmittelinstanzen an staatliche Gerichte oder Behörden ist dort möglich, wo das kirchliche Recht dies im Besonderen ausdrücklich vorsieht oder staatliches Recht verletzt ist.
b. Wahl- und Abstimmungsbeschwerde
§ 60
Gegenstand der Beschwerde
Mit der Wahl- oder Abstimmungsbeschwerde wird geltend gemacht, dass eine Wahl oder Abstimmung auf rechtswidrige Weise zustandegekommen oder aus anderem Grund der Wille der Stimmberechtigten nicht richtig ermittelt worden sei oder bei einem der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden gesetzlich vorgeschriebenen und notwendigen Verfahrensschritt gesetzliche Bestimmungen verletzt worden seien.
§ 61
Tragweite der Überprüfung
1 Bewirkt die Rechtsverletzung, dass der Wille der Gesamtheit der Wähler oder der Abstimmenden nicht zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gelangt, so ist die Wahl oder Abstimmung ungültig zu erklären und wo nötig zu wiederholen.
2 Lässt sich der Fehler durch Nachzählung, Ausscheiden ungültiger Stimmen oder Hinzuzählen übergangener Stimmen korrigieren, so ist das Wahl- oder Abstimmungsergebnis entsprechend zu berichtigen.
3 Die Angemessenheit formell korrekt gefasster Beschlüsse und formell korrekt vollzogener Wahlen kann im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden.
§ 62
Beschwerde an die Synode
1 Beschwerden gegen vollzogene Wahlen in die Synode beurteilt der Kirchenrat der vorausgehenden Legislatur bis zur konstituierenden Sitzung der Synode.
2 Die Synode validiert die Wahlen aufgrund des Berichtes des Kirchenrats.
3 Hat die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen die Wahlen als begründet festgestellt, so beschliesst die Synode über die sich hieraus ergebenden Massnahmen.
§ 63
Beschwerde an den Kirchenrat
Beim Kirchenrat kann Wahl- und Abstimmungsbeschwerde erhoben werden:

a)

bei Wahlen in die Synode und in die Kirchenvorstände;

b)

bei Pfarrwahlen in den Kirchgemeindeversammlungen;

c)

bei allen anderen Wahlen und Abstimmungen in den Kirchgemeindeversammlungen;

d)

bei kantonalkirchlichen Urnenabstimmungen und solchen in den Kirchgemeinden;

e)

bei Abstimmungen und Wahlen in der Assemblée de Paroisse der Französischen Kirche;

f)

bei Wahlen durch die Kirchenvorstände sowie durch andere kirchliche Organe als die Synode und den Kirchenrat.

IV B 1 a § 3 Abs. 1
§ 64
Beschwerde an die kirchliche Beschwerde- und Rekurskommission
1 Bei der kirchlichen Beschwerde- und Rekurskommission kann Wahlbeschwerde erhoben werden gegen vom Kirchenrat vollzogene Wahlen wegen Verletzung der für die Wahl geltenden gesetzlichen Bestimmungen insbesondere betreffend die Wählbarkeit und das Verfahren.
IV A § 532 Die kirchliche Beschwerde- und Rekurskommission beurteilt ferner Wahl- und Abstimmungsbeschwerden, die ihr der Kirchenrat gemäss § 53 b und c der Kirchenverfassung zur Beurteilung zuweist.
§ 65
Beschwerde an das Appellationsgericht ab Verwaltungsgericht
Wahlen und Abstimmungen der Synode, die in Verletzung der hierfür geltenden Verfahrensbestimmungen zustandegekommen sind, sowie Verfügungen der Synode betreffend den Amtsverlust von Mitgliedern des Kirchenrates und der kirchlichen Beschwerde- und Rekurskommission können beim Verwaltungsgericht des Kantons durch Wahl- bzw. Abstimmungsbeschwerde angefochten werden.
§ 66
Anbringen der Beschwerde
1 Alle Wahl- und Abstimmungsbeschwerden sind schriftlich beim Kirchenrat einzureichen. Gegen vollzogene Wahlen und Abstimmungen ist die Beschwerde spätestens innert fünf Tagen nach dem Wahl- oder Abstimmungstag einzureichen. Beschwerden an die kirchliche Beschwerde- und Rekurskommission und das Appellationsgericht des Kantons leitet der Kirchenrat an diese weiter, sofern sie nicht bei diesen Instanzen direkt eingereicht worden sind.
2 Beschwerden, die sich gegen das Wahlverfahren und die Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung richten, sind spätestens innert fünf Tagen nach den entsprechenden Veröffentlichungen oder sonst ab demjenigen Zeitpunkt einzureichen, zu welchem die Einsprecher vom gerügten Verstoss Kenntnis erhalten haben oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben konnten.
§ 67
Aufschiebende Wirkung
Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung nur dann zu, wenn sie das Präsidium der Beschwerdeinstanz auf Antrag oder von Amtes wegen anordnet.
c. Kassationsbeschwerde
§ 68
Kassationsbeschwerde an den Kirchenrat
1 Beim Kirchenrat kann Beschwerde erhoben werden wegen Verletzung kirchlichen oder staatlichen Rechtes gegen Beschlüsse, Entscheide und Verfügungen

a)

der Kirchenvorstände,

b)

des Consistoire der Französischen Kirche,

c)

der Gottesdienstkommission,

d)

der obersten Verwaltungsorgane der kirchlichen Anstalten, soweit bei diesen für Streitigkeiten nicht die staatlichen Gerichte zuständig sind.

2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den Beschluss oder die Verfügung selbst betroffen ist oder an ihrer Aufhebung ein schützenswertes Interesse hat.
§ 69
Kassationsbeschwerde an die kirchliche Beschwerde- und Rekurskommission
1 Bei der kirchlichen Beschwerde- und Rekurskommission kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen des Kirchenrates wegen Verletzung kirchlichen oder staatlichen Rechts, jedoch nicht gegen Beschwerde- und Rekursentscheide des Kirchenrates.
2 Die kirchliche Beschwerde- und Rekurskommission beurteilt ferner in die Zuständigkeit des Kirchenrates fallende Beschwerden, die ihr dieser zur Beurteilung zuweist, sowie in denjenigen Fällen, wo der Kirchenrat wegen seiner Gesamtheit befangen ist oder wo drei oder mehr seiner Mitglieder wegen persönlicher Befangenheit bei der Beurteilung der Sache in den Ausstand treten müssten.
§ 70
Tragweite der Überprüfung
1 Der Beschluss oder die Verfügung ist aufzuheben, wenn sie staatliches oder kirchliches Recht verletzt oder in Überschreitung der im Recht der Kirche festgelegten Zuständigkeiten und Befugnisse zustandegekommen ist.
2 Geringfügige und leicht zu behebende Fehler berichtigt die Beschwerdeinstanz selbst.
3 In allen anderen Fällen werden die aufgehobenen Beschlüsse und Verfügungen an das betreffende Organ zurückgewiesen. In den Erwägungen ist darauf hinzuweisen, wie weiter zu verfahren ist.
4 Die Prüfung beschränkt sich auf die Rechtmässigkeit des angefochtenen Aktes. Die Angemessenheit formell richtig getroffener Beschlüsse und Verfügungen wird im Kassationsbeschwerdeverfahren nicht überprüft.
§ 71
Anbringen der Kassationsbeschwerde
1 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich bei der Beschwerdeinstanz anzumelden und innert dreissig Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet zu begrün-den. Die Frist für die Begründung kann vom Präsidium der Beschwerdeinstanz auf Gesuch hin oder von Amtes wegen erstreckt werden.
2 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung nur dann zu, wenn sie das Präsidium der Beschwerdeinstanz auf Antrag oder von Amtes wegen anordnet.
d. Rekurs
§ 72
Allgemeines
Sieht eine Ordnung oder ein Reglement vor, dass gegen die Entscheidung oder Verfügung einer kirchlichen Behörde oder eines Organs der Kirche Rekurs erhoben werden kann, so gelten dafür die folgenden Bestimmungen. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Steuerordnung betreffend die Steuereinsprache und den Steuerrekurs.
§ 73
Rekurse an die kirchliche Beschwerde- und Rekurskommission
Die kirchliche Beschwerde- und Rekurskommission beurteilt in die Zuständigkeit des Kirchenrats fallende Rekurse, die ihr dieser zur Beurteilung zuweist, sowie in denjenigen Fällen, wo der Kirchenrat wegen seiner Vorbefassung in der Sache in seiner Gesamtheit befangen ist oder wo drei oder mehr Mitglieder wegen persönlicher Befangenheit bei der Beurteilung der Sache in den Ausstand treten müssten.
§ 74
Anbringen des Rekurses
1 Der Rekurs ist bei der Rekursinstanz innert spätestens zehn Tagen nach Zustellung oder Bekanntgabe der Entscheidung oder Verfügung mit Antrag und Begründung einzureichen.
2 Der oder die Vorsitzende der Rekursinstanz kann die Frist für die Begründung und die Einreichung von Beweismitteln erstrecken.
3 Für die aufschiebende Wirkung und die Kosten gelten die Bestimmungen der Kassationsbeschwerde sinngemäss.
§ 75
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide und Verfügungen, gegen die rekurriert werden kann, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung.
§ 76
Tragweite der Überprüfung
1 Die Rekursinstanz überprüft die fragliche Entscheidung oder Verfügung auf ihre Rechtmässigkeit.
2 Sie prüft sie auch auf ihre Angemessenheit, sofern es im Erlass, der den Rekurs vorsieht, nicht ausdrücklich wegbedungen oder eingeschränkt ist.
e. Ausführungsbestimmungen
§ 77
1 Der Kirchenrat kann für das Verfahren der verschiedenen Rechtsmittel, namentlich betreffend Schriftenwechsel, Zustellungen, Eröffnung der Entscheide, Verfahrensdauer und Kosten, das Nähere ordnen.
2 Er hört dazu die kirchliche Beschwerde- und Rekurskommission vorgängig an.
IV. AUSSCHLUSS VON VERWANDTEN UND ANGEHÖRIGEN IN BEHÖRDEN
§ 78
Geltungsbereich der Ausschlussgründe
Der Ausschluss von Verwandten und Angehörigen gilt für folgende Behörden:

a)

den Kirchenrat, einschliesslich der Delegation der Kapitel als Beirat des Kirchenrats.

b)

den Kirchenvorstand einer Kirchgemeinde,

c)

die Wahlvorbereitungskommission einer Kirchgemeinde,

d)

die Pfarrwahlkommission einer Kirchgemeinde,

e)

die kirchliche Beschwerde- und Rekurskommission,

f)

den Vorstand des Pfarrkapitels

g)

den Vorstand des Diakoniekapitels,

h)

die Leitungskommission eines kantonal-kirchlichen Amtes oder Dienstes

§ 79
Ausschlussgründe
Den Behörden und Kommissionen, für die der Ausschluss von Verwandten und Angehörigen gilt, können nicht gleichzeitig angehören:

a)

Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie,

b)

Geschwister und Stiefgeschwister,

c)

Schwager und Schwägerinnen,

d)

Ehegatten,

e)

Verlobte und Personen, die miteinander in eheähnlicher Gemeinschaft oder dauernder familienähnlicher Hausgemeinschaft leben.

§ 80
Feststellung der Unvereinbarkeit und nachträglicher Eintritt des Ausschlussgrundes bei Gewählten
Wird die Feststellung des Ausschlussgrundes bestritten oder tritt der Ausschlussgrund während der Amtszeit bei Gewählten ein und lösen die betroffenen Behördenmitglieder die Unvereinbarkeit nicht durch den Amtsverzicht des einen von ihnen, verfügt bei Mitgliedern des Kirchenrates und der kirchlichen Beschwerde- und Rekurskommission die Synode auf Antrag ihrer Wahlvorbereitungskommission und bei allen anderen Organen, für die Ausschlussgründe gelten, der Kirchenrat, ob eine Unvereinbarkeit vorliegt und wer aus dem Amt auszuscheiden hat.
§ 81
Rechtsmittel
1 Gegen die Verfügungen betreffend die Unvereinbarkeit können die Mitglieder der betreffenden Behörde, insbesondere die betroffenen Behördenmitglieder, Kassationsbeschwerde wegen fehlerhafter Feststellung des Vorliegens oder Fehlens eines Ausschlussgrundes oder Verletzung von Verfahrensvorschriften erheben.
2 Gegen Verfügungen der Synode geht die Beschwerde an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht, gegen Verfügungen des Kirchenrates an die kirchliche Beschwerde- und Rekurskommission.
V. Einführungsbestimmungen
1. Inkrafttreten
§ 82
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Diese Ordnung tritt mit Ablauf der Referendumsfrist in Kraft und ersetzt die Ordnung betreffend Organisation der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt (Organisationsordnung) vom 18. Juni 2018 mit ihren seitherigen Änderungen. Diese ist auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
2. Verhältnis zu den Kirchgemeindeordnungen
§ 83
Aufgaben und Zuständigkeiten
1 Die Zuständigkeiten der Gesamtheit der Stimmberechtigten und die Aufgaben und Kompetenzen der Kirchgemeindeversammlung und der Kirchenvorstände werden im Rahmen der Bestimmungen der Kirchenverfassung in den Kirchgemeindeordnungen der einzelnen Kirchgemeinden geregelt.
2 Ebenso regelt die Französische Kirche im Rahmen ihres in der Verfassung festgelegten Autonomiebereichs diese Zuständigkeiten und Aufgaben in ihrem Règlement intérieur.
§ 84
Vorrang der Verfahrensvorschriften
Die Verfahrensvorschriften des Titels III «Verfahren» dieser Ordnung gehen abweichenden Bestimmungen der Kirchgemeindeordnungen vor.
Anhang
Anhang
Anhang zur Organisationsordnung www.erk-bs.ch/dok/11773