IV B 10

Ordnung betreffend Ermöglichung der externen Mitgliedschaft
IV B 10
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Ordnung betreffend Ermöglichung der externen Mitgliedschaft

vom 22. November 2023
§ 1
Geltungs- und Regelungsbereich
IV A § 10 Diese Ordnung schafft auf Grundlage von § 10 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt vom 23. November 2022 die Grundlage, um die externe Mitgliedschaft in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt und die externe Mitgliedschaft von Mitgliedern in öffentlich-rechtlichen Kirchgemeinden anderer Kantone zu
ermöglichen.
IV B 10* § 3 Abs. 1, IV B 10* § 3 Abs. 3
§ 2
Kompetenz zum Abschluss von Vereinbarungen und Verträgen
1 Der Kirchenrat ist ermächtigt, im Rahmen der Verfassung und dieser Ordnung Vereinbarungen und Verträge einzugehen oder Zusammenschlüsse in Kirchengemeinschaften vorzunehmen, um externe Mitgliedschaften zu ermöglichen.
2 In solchen Vereinbarungen sind auch allfällige Beiträge der Kirchen, denen die externen Mitglieder Kraft ihres Wohnsitzes angehören, an die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt zu regeln. Wenn die externe Mitgliedschaft von Mitgliedern der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt in anderen Kirchen ermöglicht wird, so sind auch allfällige Beiträge der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt an eine solche Kirche zu regeln.
IV B 10 a § 2 Abs. 1
§ 3
Erwerb und Verlust der externen Mitgliedschaft
IV B 10* § 21 Wer aufgrund dieser Ordnung und einer gemäss § 2 dieser Ordnung anwendbaren Rechtsgrundlage die externe Mitgliedschaft erwerben will, kann um die Aufnahme als externes Mitglied ersuchen. Die Bestimmungen der kirchlichen Gesetzgebung über die Aufnahme religionsmündiger Personen kommen dabei sinngemäss zur Anwendung.
2 Mit Zuzug in den Kanton fällt die externe Mitgliedschaft dahin.
IV B 10* § 23 Die externe Mitgliedschaft fällt ebenfalls dahin, wenn die Rechtsgrundlage gemäss § 2 dieser Ordnung wegfällt oder wenn das externe Mitglied die Mitgliedschaft in der Kirche seines Wohnsitzes verliert.
IV A § 114 Im Übrigen gilt §11 der Verfassung sinngemäss.
§ 4
Französische Kirche
IV A § 97 Abs. 1, IV B 10* § 5 Mitglieder der Französischen Kirche gemäss § 97 Abs. 1 lit. b der Verfassung erwerben die Rechte gemäss § 5 dieser Ordnung, wenn dies in einer Vereinbarung mit der evangelischen Kirche am Ort des Wohnsitzes vereinbart ist.
IV B 10* § 4 Abs. 1, IV B 10 a § 3 Abs. 1, IV B 10 a § 4 Abs. 2
§ 5
Gewährung des Stimmrechtes und des aktiven und passiven Wahlrechts
Externe Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche erwerben mit Erwerb der externen Mitgliedschaft das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht wie die in den Kanton zugezogenen Mitglieder.
§ 6
Ausführungsbestimmungen
Der Kirchenrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen, soweit diese nicht in einer Rechtsgrundlage gemäss § 2 dieser Ordnung enthalten sind, in einem Reglement. Er regelt im Reglement insbesondere die Führung eines Registers der externen Mitglieder.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt vom 23. November 2022 in Kraft.