IV E 2 e

Anstellungs- und Besoldungsreglement Religionslehrkräfte
IV E 2 e
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Anstellungs- und Besoldungsreglement für die Religionslehrkräfte

(Anstellungs- und Besoldungsreglement Religionslehrkräfte )
vom 11. April 2022
gestützt auf § 7 Ziffer 6 der Personalordnung
Anstellung
§ 1
IV E 2 § 4 Dieses Reglement findet Anwendung auf die haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte mit Ausnahme der Lehrkräfte staatlicher Schulen, die innerhalb ihrer staatlichen Pflichtstundenzahl Unterricht im Auftrag der Kirche erteilen. Für diese gilt § 4 der Personalordnung.
§ 2
1 Die Lehrkräfte, deren Beschäftigungsgrad mindestens 20% beträgt gemessen an der Pflichtstundenzahl, erhalten eine unbefristete Anstellung. Die unbefristet angestellten Lehrkräfte sind hauptamtliche Lehrkräfte, die auf Antrag der Leitungskommission für den Unterricht vom Kirchenrat angestellt werden.
2 Die Lehrkräfte, deren Beschäftigungsgrad weniger als 20% beträgt gemessen an der Pflichtstundenzahl, sind nebenamtliche Lehrkräfte, die vom Rektor bzw. von der Rektorin für den Religionsunterricht jeweils für ein Jahr angestellt werden.
3 Die Lehrkräfte staatlicher oder privater Schulen, die ausserhalb ihrer Schul-Pflichtstundenzahl Unterricht im Auftrag der Kirche erteilen, verpflichtet der Rektor bzw. die Rektorin für den Religionsunterricht jeweils für ein Jahr.
4 Die Vikare und Vikarinnen werden vorübergehend ohne festes Pensum für einzelne Stunden oder für ganze Pensen durch den Rektor bzw. die Rektorin für den Religionsunterricht verpflichtet.
§ 3
IV E 2 § 5 Abs. 1 Erfordernisse für die Anstellung sämtlicher Lehrkräfte sind:

1.

Fähigkeit, auf der entsprechenden Schulstufe zu unterrichten, nachgewiesen durch Ausbildungsbelege und praktische Bewährung

2.

Mitglied einer Kirche gemäss § 5 Abs. 1 der Personalordnung.

3.

einwandfreier Sonderprivatauszug und Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung.

Pflichtstundenzahl
§ 4
Die wöchentliche Pflichtstundenzahl beträgt für:

1.

Lehrkräfte an der Primar-Regelschule: 28

2.

Lehrkräfte mit heilpädagogischem Diplom in Kleinklassen: 28

3.

Katecheten und Katechetinnen (nur noch für Personen mit 24

Besitzstand):
Anstellungspensum/ Rahmenvertrag
§ 5
1 Im Anstellungsvertrag wird der Rahmen des Anstellungspensums vereinbart. Die vereinbarte Lektionenzahl plus zwei Lektionen bzw. minus zwei Lektionen bilden den Rahmen des Anstellungspensums.
2 Der Rektor bzw. die Rektorin ist darum bemüht, dass die Religionslehrkraft die Anzahl Religionsunterrichtsstunden, die im Rahmen des Anstellungsvertrags vereinbart ist, jedes Schuljahr zugeteilt erhält. Eine Pensumsänderung im Rahmen der vertraglichen Anstellung ist der betroffenen Lehrkraft spätestens sechs Wochen vor der Pensumsänderung schriftlich mitzuteilen. Der Rahmen gilt dann als eingehalten, wenn die vertraglich vereinbarte Stundenzahl (Lektionenzahl) um maximal zwei Stunden reduziert oder erhöht wird.
3 Ist das vertragliche Pensum aufgrund der kleiner werdenden Schülerzahl oder infolge Aufhebung des Unterrichts aus anderen Gründen um mehr als zwei Lektionen zu reduzieren, so ist der bestehende Anstellungsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu kündigen und ein allfälliger neuer Anstellungsvertrag auszufertigen.
Mindestklassengrösse
§ 6
1 Für alle Primarstufen gilt, dass die Klassengrösse mindestens 8 Kinder beträgt (kantonales Schulgesetz).
2 Doppellektionen mit weniger als 8 Kindern pro Lektion in der 5. und 6. Klasse werden nur bis Ende des Kalenderjahres erteilt und vergütet.
3 Abteilungsunterricht mit weniger als 8 Kindern pro Lektion in der 1. bis 4. Klasse wird erteilt und vergütet, solange der Abteilungsunterricht auch im Interesse des Kantons ist.
Besoldung
§ 7
1 Die Lehrkräfte erhalten eine nach der Zahl der Wochenstunden bemessene Besoldung.
2 Die Lehrkräfte haben Anspruch auf Entlöhnung gemäss den folgenden Klassen der kirchlichen Besoldungsordnung:

a)

Lehrkräfte mit einem Abschluss einer Pädagogischen Hochschule

- in Kleinklassen bei heilpädagogischem Diplom: Klasse 16
- an der Primarschule: Klasse 17

b)

Lehrkräfte mit Basler Religionspädagogischer Ausbildung (BRA) oder

einem gleichwertigen kirchlichen Ausbildungslehrgang
- in Kleinklassen bei heilpädagogischem Diplom: Klasse 17
- an der Primarschule: Klasse 18
3 Für Katecheten und Katechetinnen gilt Besitzstand.
§ 8
1 Die Dienstaltersstufen entsprechen der Anzahl der im Religionsunterricht absolvierten Schuljahre. Jedes Schuljahr, in welchem während mindestens 2 Quartalen 2 Wochenstunden erteilt worden sind, gilt als vollendetes Dienstjahr.
2 Vikare und Vikarinnen sowie andere Personen, die noch in Ausbildung sind, werden bis zu deren Abschluss in eine höhere Lohnklasse zugeteilt.
3 Zuständig für die Festsetzung der Lohnklassen und Stufen für die einzelnen Lehrkräfte ist unabhängig von der Wahlbehörde der Rektor bzw. die Rektorin für den Religionsunterricht. Sein bzw. ihr Entscheid kann von den Betroffenen an die Leitungskommission für den Unterricht weitergezogen werden.
§ 9
Die Lohnadministration erfolgt durch die Kirchenverwaltung.
Schlussbestimmungen
§ 10
Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2022 in Kraft. Es ersetzt alle bisherigen Reglemente für die Religionslehrkräfte.