IV D 1
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Steuerordnung der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt
(Steuerordnung )
vom 19. Juni 2019
von der Synode beschlossen am 19. Juni 2019 sowie Änderung mit Synodalbeschluss vom 25. November 2020.
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Steuersubjekt und Steuerobjekt
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt, im Folgenden in dieser Ordnung als "Kirche" bezeichnet, erhebt von ihren Mitgliedern gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Kirchensteuern auf dem Einkommen. Das massgebende steuerbare Einkommen bestimmt sich gemäss den §§ 17 ff. des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt.
2 Die Steuerveranlagung und der Steuerbezug nimmt die kantonale Steuerverwaltung nach dem massgebenden Gesetz und Verordnung über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt vor. Dort wo die nachfolgenden Bestimmungen keine ausdrückliche Regelung enthalten, gelten die diese Lücken füllenden Regelungen des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden zitiert mit StG) sowie die entsprechenden Verordnungen.
3 Alle protestantischen und mündigen i.S.v. Art. 14 ZGB Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner, die nicht schriftlich auf die Kirchenzugehörigkeit verzichtet haben, sind als Mitglieder der Kirche der Kirchensteuerpflicht der Evangelisch-reformierten Kirche unterworfen.
4 Wo in dieser Steuerordnung von Kirche, Kirchenmitgliedern oder Kirchenzugehörigkeit gesprochen wird, sind darunter die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt, ihre Mitglieder und die Mitgliedschaft bei ihr verstanden.
IV D 1* § 30a Abs. 11 Kirchenmitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt, welche gleichzeitig Mitglieder einer durch den Kirchenrat in die Liste der Freikirchen und Gemeinschaften aufgenommenen Freikirche oder Gemeinschaft sind, gelten als Doppelmitglieder.
2 Doppelmitglieder können teilweise von der Kirchensteuer befreit werden.
2. Zurechnung und Haftung bei Familiengemeinschaften
1 Einkommen von in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten werden unter jedem Güterstand nach den Vorschriften des kantonalen Steuergesetzes zusammengerechnet; ferner wird das Einkommen von minderjährigen Kindern unter elterlicher Sorge, nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes hinzugezählt. Das Kind, welches nicht Mitglied der Kirche ist, hat gegenüber der Kirche einen entsprechenden Rückerstattungsanspruch.
2 Der Rückerstattungsanspruch ist bei der Kirche innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kirchensteuer fällig geworden ist, geltend zu machen.
3 Auf Steuerrückerstattungen erfolgt ein Zinsausgleich.
b) Bei Ehegatten mit unterschiedlicher Kirchenzugehörigkeit
1 Gehört nur ein Ehegatte der Kirche an, wird die Hälfte der vollen Steuer erhoben.
IV D 1* § 22 Die volle Steuer wird hierbei berechnet in Anwendung von § 2 ohne Rücksicht darauf, welches Familienmitglied das Einkommen erzielt hat.
3. Rechtsstellung der Ehegatten
In allen Fällen haften beide Ehegatten unabhängig von ihrem Güterstand und von ihrer Kirchenzugehörigkeit solidarisch für die volle Steuerforderung.
1 Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen haben dessen Erben unabhängig von ihrer Kirchenzugehörigkeit die vom Erblasser geschuldeten und die als Nachlassverbindlichkeiten noch festzusetzenden Steuern unter solidarischer Haftung bis zur Höhe ihrer Erbteile spätestens vor Verteilung des Nachlasses zu entrichten.
2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
Alle Bestimmungen dieser Steuerordnung über die Ehegatten gelten sinngemäss für die eingetragenen Partnerinnen und Partner.
II. Steuerveranlagung und -bezug
1 Mit vorliegender Steuerordnung wird die Steuerverwaltung ausdrücklich ermächtigt, die Kirchensteuer zu veranlagen und beziehen.
2 Bei der Umsetzung dieser Kompetenz wendet die Steuerverwaltung die Steuergesetzgebung des Kantons Basel-Stadt analog an.
1 Sämtliche mit der Durchführung dieser Steuerordnung betrauten Personen, unter Einschluss der Mitglieder von Kirchenrat und Kirchenverwaltung, sind über die ihnen in Ausübung der Tätigkeit zur Kenntnis kommenden Verhältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen gegenüber Dritten zu Stillschweigen verpflichtet.
2 Den Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission der Synode ist die Einsichtnahme in die Steuerregister oder Steuerakten nur aufgrund eines genau umschriebenen Auftrages der Geschäftsprüfungskommission und bei begründetem Verdacht auf eine fehlerhafte Veranlagung bzw. Unterlassung einer Veranlagung oder einem fehlerhaften Steuerbezug gestattet. Den Mitgliedern anderer von der Synode oder vom Kirchenrat gewählter Kommissionen und der Kontrollstelle ist die Einsichtnahme nur aufgrund eines genau umschriebenen Auftrages ihrer Wahlbehörde unter den gleichen Bedingungen gestattet.
Die Veranlagung der Kirchensteuer obliegt der Steuerverwaltung; diese veranlagt sie zusammen mit den kantonalen Steuern gemäss §§ 137 ff. StG.
1 Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und zudem Mitglieder der Kirche sind, unterliegen für Einkünfte im Sinne von § 91 StG einem Steuerabzug an der Quelle. Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach § 38a StG unterstehen.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der beiden Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.
3 Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die hier als Wochenaufenthalter erwerbstätig und zudem Mitglieder der Kirche sind, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sowie für die an dessen Stelle tretenden Ersatzeinkünfte einem Steuerabzug an der Quelle gemäss § 95 StG.
1 Die Synoden der Evangelisch-reformierten Kirche und der Römisch-katholischen Kirche des Kantons Basel-Stadt sowie die Kirchgemeindeversammlung der Christkatholischen Kirche und der Vorstand der Israelitischen Gemeinde des Kantons Basel-Stadt legen zusammen im Einklang mit § 92 Abs. 1 StG für jede Steuerperiode einen einheitlichen Steuersatz der Kirchensteuer für quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die hier als internationale Wochenaufenthalter erwerbstätig sind, fest.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
Der Steuerabzug der Kirchensteuer an der Quelle tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren vom Erwerbseinkommen zu veranlagenden Kirchensteuer.
Für der Kirchensteuerpflicht unterworfene quellensteuerpflichtige Personen sind ergänzend die §§ 90 ff. StG anwendbar.
1 Gegen die Veranlagung oder gegen eine sonstige Verfügung der Steuerverwaltung kann die betroffene Person Einsprache gemäss §§ 160 ff. StG erheben.
2 Die Kirche vermittelt der Steuerverwaltung die nötigen Zusatzinformationen, sofern und insoweit eine Einsprache Fragen der Zugehörigkeit zur Kirche aufwirft.
3 Die Steuerverwaltung stellt der Kirche die Einsprache zur Stellungnahme zu, wenn sich zur Beurteilung der Einsprache Fragen des kirchlichen Rechts wie namentlich der Mitgliedschaft stellen.
4 Die Stellungnahme der Kirche wird dem oder der Steuerpflichtigen von der Steuerverwaltung zur Kenntnis zugestellt.
1 Gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung kann die betroffene Person Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt gemäss §§ 164 ff. StG erheben.
2 Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission kann die betroffene Person Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt gemäss § 171 StG erheben.
3 Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt kann die betroffene Person beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss § 172 StG erheben.
1 Die Steuerverwaltung stellt der Kirche unverzüglich einen Rekurs vor der Steuerrekurskommission sowie einen Rekurs vor dem Verwaltungsgericht als auch eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht zu, sofern sich zur Beurteilung der Rechtsmittel Fragen des kirchlichen Rechts stellen.
2 Die Steuerverwaltung prüft von der Kirche vorgebrachte Argumente im Zusammenhang mit der Vernehmlassung.
1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann gemäss §§ 173 ff. StG revidiert werden.
2 Die Steuerverwaltung stellt der Kirche ein Revisionsbegehren zu, sofern sich zur Beurteilung dessen Fragen des kirchlichen Rechts stellen.
3 Falls die Steuerverwaltung zur Vernehmlassung eingeladen wird, kann sie die Kirche erforderlichenfalls mit einbeziehen, insbesondere, wenn sich Fragen des kirchlichen Rechts stellen.
f) Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können von der Behörde, der sie unterlaufen sind, gemäss § 176 StG berichtigt werden.
1 Die Entscheide der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission werden vollstreckbar, sobald die Fristen zur Einsprache, zur Anrufung der Steuerrekurskommission oder zur Anrufung des Verwaltungsgerichts unbenützt abgelaufen sind.
2 Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieser Ordnung betrauten Behörden sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerverwaltung nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen zurückzuführen, wird die nicht erhobene Kirchensteuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. Haben die Tatsachen oder Beweismittel einen Bezug zur Kirchensteuerpflicht, so darf dieser Nachsteuergrund neben der Steuerverwaltung auch der Kirche nicht bekannt gewesen sein.
2 Zieht die Steuerverwaltung ein Nachsteuerverfahren betreffend die Kirchensteuer in Erwägung und beziehen sich die Tatsachen oder Beweismittel auf die Kirchensteuerpflicht, fragt die Steuerverwaltung die Kirche betreffend ihre Kenntnis zum Nachsteuergrund an.
Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten bzw. Nachsteuern festzusetzen, verwirkt gemäss § 178 StG.
i) Veranlagungsverjährung
Die Veranlagung der Kirchensteuer verjährt gemäss § 148 StG.
Der Bezug der Kirchensteuer obliegt der Steuerverwaltung; diese bezieht sie zusammen mit den kantonalen Steuern gemäss §§ 194 ff. StG.
IV D 1* § 38 Abs. 31 Fällig wird die Kirchensteuer am 31. Mai des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres.
2 In jedem Fall fällig wird die Kirchensteuer:
a)
am Tag an dem die steuerpflichtige Person, welche die Schweiz dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft;
b)
beim Tode der steuerpflichtigen Person 30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung, spätestens aber 12 Monate nach ihrem Ableben.
3 Die gesetzlichen Fälligkeitstermine gelten unbekümmert um den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung oder der Zustellung der Veranlagungsverfügung; sie gelten auch, wenn gegen die Veranlagung ein Rechtsmittel erhoben worden ist.
1 Die Einladungen der Steuerverwaltung zu Akontozahlungen an kantonale Steuern beziehen sich auch auf die Kirchensteuer.
2 Sämtliche Zahlungen werden anteilsmässig an die kantonalen Steuern und die Kirchensteuer angerechnet.
1 Der steuerpflichtigen Person wird mit der Veranlagung eine Steuerabrechnung zugestellt.
2 Noch ausstehende Steuerbeträge, Zinsen und Gebühren werden nachgefordert und sind innert einer Frist von 30 Tagen zu bezahlen.
3 Zuviel bezahlte Beträge werden der steuerpflichtigen Person gutgeschrieben oder zurückbezahlt.
Werden die ausstehenden Kirchensteuerbeträge, Zinsen oder Gebühren auf Mahnung hin nicht bezahlt, leitet die Steuerverwaltung im Rahmen einer Gesamtforderung mit den kantonalen Steuerbeträgen gegen die zahlungspflichtige Person die Betreibung gemäss § 198 StG ein.
1 Bei der Steuerzahlung erfolgt ein Zinsausgleich auf den Fälligkeitstermin.
2 Der Zinsausgleich geht zulasten der steuerpflichtigen Person für alle nach der Fälligkeit geleisteten Steuerzahlungen (Belastungszins), zugunsten der steuerpflichtigen Person für alle vor der Fälligkeit geleisteten Akontozahlungen (Vergütungszins). Des Weiteren ist die Regelung in § 195 StG anwendbar.
Der Bezug der Kirchensteuer verjährt gemäss § 199 StG.
d) Zahlungserleichterungen und Erlass sowie teilweise Steuerbefreiung für Doppelmitglieder
Die Voraussetzungen und das Verfahren für Zahlungserleichterungen richten sich nach § 200 StG, für den Erlass der Kirchensteuer nach §§ 201 ff. StG.
IV D 1* § 1a Abs. 11 Die Kirche kann ein Doppelmitglied bei Vorliegen einer gewissen Härte teilweise von der Kirchensteuer befreien und ihm die für die entsprechende Steuerperiode bereits geleistete Kirchensteuer teilweise zurückerstatten, sofern das Doppelmitglied für denselben Zeitraum Beiträge in mindestens der gleichen Höhe wie die geleistete Kirchensteuer an die Freikirche bzw. Gemeinschaft gemäss § 1a Abs. 1 geleistet hat.
2 Ein Antrag auf eine teilweise Befreiung von der Kirchensteuer ist bei der Kirche innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kirchensteuer fällig geworden ist, geltend zu machen. Wird eine teilweise Steuerbefreiung gewährt, erfolgt eine teilweise Rückerstattung der bereits geleisteten Kirchensteuer.
3 Auf die Rückerstattung erfolgt kein Zinsausgleich.
4 Der Kirchenrat regelt das nähere Verfahren.
Erscheint die Bezahlung der von der steuerpflichtigen Person geschuldeten Kirchensteuer als gefährdet, kann die Steuerverwaltung eine Steuersicherung gemäss § 203 StG verlangen.
III. Zeitliche Grundlagen
1 Die Kirchensteuer auf dem Einkommen wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
2. Beginn und Beendigung der kirchlichen Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug der steuerpflichtigen Person aus dem Kanton.
3 Bei Zuzug aus einem anderen Kanton beginnt die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit am ersten Tag der Steuerperiode, in welcher der Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes stattfindet. Bei Wegzug in einen anderen Kanton endet die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am letzten Tag der dem Wegzug vorangehenden Steuerperiode.
4 Für neueingetretene Kirchenmitglieder beginnt die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am ersten Tag der Steuerperiode, in welcher der Eintritt stattfindet. Bei einem Austritt aus der Kirche endet die Steuerpflicht am letzten Tag der dem Austritt vorangehenden Steuerperiode.
3 Eintritt der Mündigkeit
Bei Erreichen der zivilrechtlichen Mündigkeit wird die mündige Person für die ganze Steuerperiode getrennt vom Einkommen des Inhabers oder der Inhaber der elterlichen Sorge besteuert.
Bei Konkurs wird die Steuer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällig. Der Konkurs gilt als Beendigung der Steuerpflicht der in Konkurs gefallenen Person und als Beginn der Steuerpflicht für die Zeit nach der Konkurseröffnung.
5. Begründung und Auflösung der Ehe
1 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.
2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
3 Beim Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
1 Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche setzt jährlich die Kirchensteuer als Prozentsatz der kantonalen Steuer auf dem Einkommen fest.
2 Für Steuerpflichtige mit Wohnsitz in Riehen und Bettingen, von denen der Kanton nur einen Teil der kantonalen Einkommenssteuer erhebt, ist für die Bemessung der Kirchensteuer die volle kantonale Einkommenssteuer zugrunde zu legen.
B. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
I. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Januar 2020 (Wechsel zur einjährigen Gegenwartsbemessung)
1 Ab dem 1. Januar 2020 gilt für die zeitliche Bemessung der Kirchensteuer die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung. Soweit nachfolgend nichts Anderes festgehalten wird, gelten die neuen Bestimmungen ab dem Steuerjahr 2020.
2 Aufgrund der Umstellung von der Vergangenheitsbemessung zur Gegenwartsbemessung erfolgt zweimal eine Veranlagung für das Steuerjahr 2020. Einmal veranlagt und bezieht die Kirche die Kirchensteuer für das Steuerjahr 2020 und das zweite Mal veranlagt und bezieht die Steuerverwaltung die Kirchensteuer für das Steuerjahr 2020.
IV D 1* § 24 Abs. 13 Die von der kantonalen Steuerverwaltung veranlagte und bezogene Kirchensteuer für das Steuerjahr 2020 wird gestützt auf das Bemessungsjahr 2020 festgesetzt. Fällig wird die entsprechende Kirchensteuer im Jahr 2021 (vgl. § 24 Abs. 1). Für diese Veranlagung gelten die neuen, ab dem 1. Januar 2020 in Kraft stehenden Normen.
4 Die von der Kirche veranlagte und bezogene Kirchensteuer für das Steuerjahr 2020 wird gestützt auf das Bemessungsjahr 2018 festgesetzt. Fällig wird die entsprechende Kirchensteuer im Jahr 2020. Für diese Veranlagung gelten die bisherigen Normen.
5 Die zweimal für das Steuerjahr 2020 geforderte Kirchensteuer stützt sich auf unterschiedliche Bemessungsjahre und wird in unterschiedlichen Jahren fällig.
6 Ausnahmsweise stützt sich die von der Kirche und der Steuerverwaltung für das Steuerjahr 2020 geforderte Kirchensteuer auf dasselbe Bemessungsjahr. Dies ist der Fall bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Jahr 2020. Stellt ein Steuerpflichtiger zu Beginn des Steuerjahres 2020 seine Erwerbstätigkeit dauernd ein, so kann auf Antrag an die Kirche dessen Erwerbseinkommen aus dem Bemessungsjahr 2018 für die Kirchensteuerberechnung ausser Betracht fallen. Tritt an Stelle des Erwerbseinkommens ein anderes periodisches Einkommen (Alters- oder Invalidenrente usw.) so ist dieses Ersatzeinkommen in der im Jahr 2020 zu erwartenden Höhe der Steuerberechnung für das Steuerjahr 2020 zu Grunde zu legen.
7 In solch einem Fall stützt sich die zweimal für das Jahr 2020 geforderte Kirchensteuer in beiden Malen auf das Jahr 2020 als Bemessungsjahr. Dasselbe gilt sinngemäss bei einer rechtlichen oder tatsächlichen Trennung und bei einer Scheidung im Jahr 2020. Für die durch die Kirche vorgenommene Veranlagung gelten die bisherigen Normen.
8 Aufgrund der Umstellung entfällt das Jahr 2019 als Bemessungsjahr für die Kirchensteuer.
9 Ausnahmsweise stützt sich die von der Kirche für das Steuerjahr 2020 geforderte Kirchensteuer auf das Jahr 2019 als Bemessungsjahr. Solche Ausnahmen bilden Sachverhalte, in denen im Jahr 2019 eine Kirchensteuerpflicht begründet wird, unabhängig ob die begründete Steuerpflicht ganz- oder unterjährig ist.
10 Ebenfalls stellt das Jahr 2019 die Bemessungsgrundlage für Fälle dar, in denen im Jahr 2019 von einem Quellensteuerverfahren auf ein ordentliches Verfahren umgestellt wird. Dies damit das Jahr 2018 nicht zweimal als Basis verwendet werden würde.
11 Für diese Veranlagungen gelten die bisherigen Normen.
IV D 1* § 17, IV D 1* § 18 Insbesondere die Bestimmungen über die Revision (§ 17) sowie über die Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen (§ 18) können auch auf Steuern betreffend Steuerperioden vor 2020 Anwendung finden.
1 Diese Steuerordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
2 Diese Steuerordnung ersetzt die Steuerordnung von der Synode beschlossen am 29. Februar 1952, mit den seitherigen Änderungen bis 22. Juni 2011 (
www.erk-bs.ch/dok/11788).