IV E 5
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Ordnung betreffend die Personalversicherungskasse der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt
(Personalversicherungsordnung )
vom 28. November 2012
mit den seitherigen Änderungen bis 28. November 2018; in Kraft ab 1. Januar 2020
§ 1
Name, Rechtspersönlichkeit, Zweck
1 Name; Rechtsform
Unter dem Namen "Personalversicherungskasse der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt" (nachfolgend "Versicherungskasse" genannt) besteht eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und gesonderter Verwaltung.
2 Zweck
Die Versicherungskasse hat den Zweck, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt und der angeschlossenen Institutionen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität (Erwerbsunfähigkeit), Alter und Tod nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu versichern. Sie nimmt an der Durchführung der obligatorischen Vorsorge gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) teil und ist gemäss § 48 BVG in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragen.
Planfestlegung
Die Synode legt die Bestimmungen über die Finanzierung fest, die Verwaltungskommission diejenigen über die Leistungen.
§ 3
Haftung und Organisation
1 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Versicherungskasse haftet ausschliesslich deren Vermögen.
2 Organisation
Die Versicherungskasse ist im Rahmen der Bestimmungen dieser Personalversicherungsordnung und des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen und in ihrer Organisation frei.
1 Sitz
Die Versicherungskasse hat ihren Sitz in Basel mit Domizil bei der Verwaltung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt.
2 Aufsicht
Sie untersteht der BVG-und Stiftungsaufsicht beider Basel.
§ 5
Angeschlossene Institutionen
1 Grundsatz
Die Versicherungskasse kann mit öffentlichen oder privaten Institutionen, welche der Kirche nahe stehen oder Aufgaben im kirchlichen Interesse erfüllen, Verträge über die Versicherung ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen abschliessen.
2 Kosten
Die Institutionen tragen die Kosten während der Dauer des Anschlusses.
1 Grundsätze
Alle Personen, die von der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend "Kirche" genannt) oder von den angeschlossenen Institutionen einen Jahreslohn beziehen und deshalb gemäss § 2 Abs. 1 BVG der obligatorischen Versicherung unterstehen, haben der Versicherungskasse beizutreten. Ausnahmen sind im Vorsorgereglement festgehalten.
2 Vorsorgereglement
Die Vorsorge wird in einem separaten Reglement, dem Vorsorgereglement, festgelegt. Die Verwaltungskommission erlässt das Vorsorgereglement auf der Grundlage dieser Personalversicherungsordnung.
3 Andere Vorsorgepläne
Die Versicherungskasse kann für angeschlossene Arbeitgeber besondere Vorsorgepläne vorsehen.
§ 7
Versicherter Jahreslohn
1 Versicherter Jahreslohn
Der versicherte Jahreslohn entspricht dem um einen Koordinationsabzug verminderten massgebenden Jahreslohn.
2 Massgebender Jahreslohn
Als massgebender Jahreslohn gilt der gesetzlich festgelegte oder der vertraglich vereinbarte Lohn. Im Vorsorgereglement können bestimmte Lohnbestandteile davon ausgenommen werden.
3 Koordinationsabzug
Der Koordinationsabzug beträgt 20% des massgebenden Jahreslohns, höchstens aber den Betrag der jährlichen maximalen AHV-Altersrente.
1 Rücktrittsalter
Das Rücktrittsalter ist das vollendete 65. Altersjahr.
2 Vorzeitige oder aufgeschobene Pensionierung
Eine vorzeitige Pensionierung ab Alter 58 zu versicherungstechnischen Bedingungen oder eine aufgeschobene Pensionierung bis Alter 70 sind möglich. Die Pensionierung kann auch in Teilschritten erfolgen.
1 Zweck
Zum Ausgleich der Teuerung auf den laufenden Renten wird ein separat ausgewiesener Teuerungsfonds gebildet.
2 Verwendung
Über die Verwendung des Teuerungsfonds beschliesst die Verwaltungskommission jährlich unter Berücksichtigung der Teuerung und des Fondsvermögens.
3 Ausserordentliche Verwendung
Der Teuerungsfonds kann in ausserordentlichen Situationen als Stabilisierungsmassnahme zur Finanzierung der Kosten der Senkung des technischen Zinssatzes für die Rentenbeziehenden verwendet werden. Die Synode entscheidet jeweils über diese Verwendung. Die Verwaltungskommission regelt das Nähere.
1 Grundsatz
Die Finanzierung hat nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu erfolgen. Sie hat zu gewährleisten, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können.
2 Unterdeckung
Die Versicherungskasse muss im Vorsorgereglement Massnahmen vorsehen, falls der Deckungsgrad unter 100% liegt. Fällt der Deckungsgrad unter 95%, sind zwingend Sanierungsmassnahmen zu treffen.
3 Sanierungsbeiträge
Werden von der Verwaltungskommission zur Behebung der Unterdeckung Sanierungsbeiträge erhoben, muss der Arbeitgeber mindestens die Hälfte dieser Beiträge leisten.
1 Beitragsarten
Der Gesamtbeitrag setzt sich aus Sparbeiträgen, Zusatzbeiträgen sowie der Beiträge in den Teuerungsfonds zusammen.
2 Höhe der Sparbeiträge
Die Sparbeiträge in Prozenten des versicherten Jahreslohns betragen:
Alter 18 – 24: 0.0%
Alter 25 – 29: 12.0%
Alter 30 – 34: 14.0%
Alter 35 – 39: 16.0%
Alter 40 – 44: 18.0%
Alter 45 – 49: 20.0%
Alter 50 – 54: 23.0%
Alter 55 – 59: 26.0%
Alter 60 – 65: 29.0%
Alter 66 – 70: 12.0%
3 Zusatzbeiträge
Die Zusatzbeiträge decken die Versicherungsrisiken Tod und Invalidität sowie die Verwaltungskosten. Sie werden von der Verwaltungskommission auf Empfehlung des Experten für berufliche Vorsorge festgelegt. Sie betragen maximal 5.00% des versicherten Jahreslohns.
IV E 5* § 14 Abs. 34 Beitrag Teuerungsfonds
Dem Teuerungsfonds werden maximal 1.0% der versicherten Lohnsumme zugewiesen. Der Kirchenrat entscheidet jährlich über den Arbeitgeberbeitrag.
IV E 5* § 65 Anteil Arbeitgeber
Die Arbeitgeber leisten 55% der Sparbeiträge und der Zusatzbeiträge sowie den gesamten Beitrag in den Teuerungsfonds. Die angeschlossenen Arbeitgeber können im Rahmen von § 6 Absatz 3 eine andere Verteilung vorsehen.
6 Veränderte Arbeitgeberbeiträge
Die Verwaltungskommission überprüft das Leistungsziel und schlägt dem Kirchenrat Massnahmen vor, wenn sich über einen längeren Zeitraum Abweichungen vom Leistungsziel ergeben. Die Synode bestimmt über Veränderungen der Beiträge.
§ 12
Auflösung eines Anschlussvertrags
1 Grundsatz
Die Aufnahme sowie der Austritt einer angeschlossenen Institution haben für den bestehenden oder einen verbleibenden Versichertenbestand kostenneutral zu erfolgen.
2 Verbleibende Rentenbeziehende
Verbleiben die Rentenbeziehenden einer austretenden Institution in der Versicherungskasse und liegt der Kassazinssatz der 10-jährigen Bundesobligationen unter dem technischen Zinssatz, werden die Vorsorgekapitalien der verbleibenden Rentenbeziehenden mit diesem Satz bestimmt. Die Differenz zu dem mit dem technischen Zinssatz bestimmten Wert ist von der austretenden Institution zu leisten. Allfällige zur Finanzierung der Austrittsleistungen der Versicherten der austretenden Institution nicht benötigte Mittel, wie freie Mittel etc. können an diese Differenz angerechnet werden. Die Verwaltungskommission regelt das Nähere.
D. ORGANISATION UND VERWALTUNG
Organe
Organe der Versicherungskasse sind:
a)
der Kirchenrat;
b)
die Verwaltungskommission;
c)
die Geschäftsleitung;
d)
die Kontrollorgane.
§ 14
Aufgaben des Kirchenrates
1 Arbeitgebervertretung
Der Kirchenrat bestimmt die Arbeitgebervertretung in der Verwaltungskommission.
2 Jahresbericht
Er erhält den Jahresbericht und die Jahresrechnung der Versicherungskasse zur Kenntnisnahme.
IV E 5* § 11 Abs. 43 Beitrag Teuerungsfonds
Er entscheidet jährlich über den Arbeitgeberbeitrag in den Teuerungsfonds (vgl. § 11 Abs. 4).
4 Anträge
Er stellt der Synode Antrag in allen in deren Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten der Versicherungskasse, wie namentlich zu Änderungen dieser Personalversicherungsordnung.
§ 15
Verwaltungskommission
1 Anzahl; Zusammensetzung
Die Verwaltungskommission besteht aus acht Mitgliedern. Vier Mitglieder werden vom Kirchenrat bestimmt, vier Mitglieder wählen die Versicherten aus ihrer Mitte gemäss besonderem Wahlreglement. Dieses wird vom Kirchenrat erlassen.
2 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Verwaltungskommission beträgt vier Jahre und entspricht derjenigen des Kirchenrats. Wiederwahl ist möglich.
3 Konstituierung
Die Verwaltungskommission konstituiert sich selber. Sie bestimmt ein Präsidium. Dieses besteht aus einem Mitglied, welches die Arbeitgeber vertritt und einem Mitglied, welches die Versicherten vertritt.
§ 16
Aufgaben der Verwaltungskommission
1 Grundsatz
Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Versicherungskasse. Sie nimmt die Gesamtleitung wahr und sorgt für die Erfüllung der Aufgaben aufgrund der gesetzlichen Regelungen des Bundes und dieser Personalversicherungsordnung. Sie bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Versicherungskasse sowie die Mittel zu ihrer Erfüllung, soweit nicht die Synode dafür zuständig ist. Weiter sorgt sie für die finanzielle Stabilität der Versicherungskasse und überwacht die Geschäftsführung der Versicherungskasse.
IV E 42 Reglemente
Die Verwaltungskommission erlässt die zur Durchführung der Vorsorge erforderlichen Reglemente, insbesondere über:
a)
die Leistungen (Vorsorgereglement gemäss § 6 Abs. 2),
b)
die Organisation,
c)
die Anlage des Vermögens
3 Wahlen
Die Verwaltungskommission nimmt zudem folgende Aufgaben wahr:
a)
die Wahl der Revisionsstelle
b)
die Wahl des Experten für die berufliche Vorsorge
c)
die Wahl der Geschäftsleitung.
1 Zusammensetzung
Die Geschäftsleitung besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Verwaltungskommission bestimmt ihre Organisation.
2 Aufgaben
Die Geschäftsleitung führt und besorgt die laufenden Geschäfte der Versicherungskasse nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen und den Weisungen der Verwaltungskommission. Sie vertritt die Versicherungskasse nach aussen. Die Verwaltungskommission regelt die Zeichnungsberechtigung.
3 Personal
Die Geschäftsleitung ernennt das weitere Personal der Versicherungskasse.
E. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18
Übergangsbestimmungen
Neueintritte ab dem 1.1.2013
Ab 1.1.2013 werden neu eintretende versicherte Personen in die Sparversicherung aufgenommen Die Verwaltungskommission regelt das Nähere.
Rückstellung für Teuerungsanpassung
Die Rückstellung für Teuerungsanpassung der laufenden Renten Stand Ende 2013 kann zur Finanzierung der Kosten einer Senkung des technischen Zinssatzes für die Rentenbeziehenden verwendet werden. Die Verwaltungskommission regelt das Nähere.
1 Übergangsbestimmungen
Die Übergangsbestimmung in §18 tritt sofort in Kraft und ersetzt anderslautende Bestimmungen, insbesondere § 2 Ziffer 3 der Statuten der Personalversicherungskasse der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt vom 27. April 1955 mit den seitherigen Änderungen bis 23. November 2011.
2 Ordnung
Diese Ordnung tritt auf den 1.1.2014 in Kraft.
Mit Inkrafttreten der Ordnung betreffend die Personalversicherungskasse der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt werden die Statuten der Personalversicherungskasse der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt vom 27. April 1955 mit den seitherigen Änderungen bis 23. November 2011 aufgehoben.
Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er untersteht dem fakultativen Referendum und der Genehmigung durch die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel, BSABB. Er tritt mit Eintritt der Rechtskraft gemäss seinen Übergangs- und Schlussbestimmungen in Kraft.