IV D 1 e
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Reglement betreffend Doppelmitgliedschaften ab kantonalem Steuerjahr 2020
(Reglement betreffend Doppelmitgliedschaft )
vom 19. Oktober 2020
IV D 1 § 1a, IV D 1 § 30a Die §§ 1a sowie 30a der Steuerordnung der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt, welche am 1. Januar 2020 inkraftgetreten ist, bilden die Basis für eine teilweise Rückerstattung der Kirchensteuer für Doppelmitglieder.
Mitglieder der ERK, welche auch einer durch den Kirchenrat in die Liste der Freikirchen und Gemeinschaften aufgenommenen Freikirche oder Gemeinschaft angehören (vgl. Liste der Freikirchen und Gemeinschaften in Anhang 1), gelten als Doppelmitglieder. Der Kirchenrat entscheidet abschliessend darüber, welche Freikirchen und Gemeinschaften in diese Regelung einbezogen werden bzw. auf die Liste aufgenommen werden.
IV D 1 e* § 8 Abs. 1 Doppelmitgliedern kann die geleistete Kirchensteuer teilweise zurückerstattet werden, sofern das Doppelmitglied Beiträge in mindestens der gleichen Höhe wie die geleistete Kirchensteuer an die Freikirche bzw. Gemeinschaft für denselben Zeitraum leistet. Eine Rückerstattung der Kirchensteuer der ERK erfolgt bis maximal zur Hälfte der geleisteten Kirchensteuer der ERK. Für eine Rückerstattung stellt das Mitglied einen schriftlichen Antrag bei der Kirchenverwaltung und weist seine Mitgliedschaft bei einer Freikirche oder Gemeinschaft gemäss der Liste mit jedem Antrag nach.
Weiter hat das Mitglied darzulegen, dass es an die Freikirche bzw. Gemeinschaft Beiträge in mindestens der gleichen Höhe wie bei der ERK Kirchensteuer für denselben Zeitraum entrichtet, und hat eine Bestätigung über den Betrag der Kirchensteuer der ERK mit einer Kopie der definitiven kantonalen Steuerveranlagung beizubringen.
Bei Familiengemeinschaften muss sich aus den Unterlagen ergeben, welche Familienmitglieder bei der Freikirche oder Gemeinschaft Mitglieder sind.
IV D 1 § 2 Sind alle Familienmitglieder Doppelmitglieder, so müssen an die Freikirche bzw. Gemeinschaft Beiträge in mindestens derselben Höhe wie die nach § 2 der Steuerordnung berechnete Kirchensteuer bezahlt werden, damit eine teilweise Rückerstattung der geleisteten Kirchensteuer erfolgen kann.
IV D 1 § 2, IV D 1 § 3 Sind beide Ehegatten Kirchenmitglieder, jedoch ist nur ein Ehegatte Mitglied einer Freikirche oder Gemeinschaft und somit nur ein Ehegatte ein Doppelmitglied, so müssen analog § 3 der Steuerordnung an die Freikirche bzw. Gemeinschaft Beiträge im Umfang von mindestens der Hälfte der nach § 2 der Steuerordnung berechneten Kirchensteuer geleistet werden, damit eine teilweise Rückerstattung der geleisteten Kirchensteuer erfolgen kann.
IV D 1 e* § 3 Abs. 1 Beiträge an Freikirchen oder Gemeinschaften von minderjährigen Kindern, die nicht Mitglieder der Kirche sind und gemäss § 3 einen entsprechenden Rückerstattungsanspruch gegenüber der ERK geltend gemacht haben und somit keine Doppelmitglieder sind, sind einerseits nicht zu berücksichtigen bei den durch die Familiengemeinschaft an die Freikirche erbrachten Beiträge. Andererseits muss, damit der Umfang der mindestens an die Freikirche bzw. Gemeinschaft zu leistenden Beiträge für eine teilweise Rückerstattung berechnet werden kann, der gegenüber dem Kind rückerstattete Anteil der geleisteten Kirchensteuer vollumfänglich bzw. hälftig (sofern nur ein Doppelmitglied) in Abzug gebracht werden.
Eine teilweise Rückerstattung der geleisteten Kirchensteuer soll den Doppelmitgliedern ermöglichen, Mitglied der ERK zu bleiben, ohne dass die Doppelmitgliedschaft zu einer finanziellen Härte aufgrund der Doppelbelastung führt.