IV D 3 a

Kollektenreglement
IV D 3 a
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Reglement über die Durchführung der Kollekte

(Kollektenreglement)
vom 19. Mai 2025
Der Kirchenrat erlässt, gestützt auf § 41 der Finanzhaushaltsordnung, das folgende Reglement:
§ 1
Kollektenzweck
Mindestens je einmal im Jahr ist eine gesamtkirchliche Kollekte für folgende Werke oder Zwecke zu erheben:

a)

Äussere Mission:

b)

Reformationskollekte;

c)

Protestantisch-kirchlicher Hilfsverein Basel-Stadt;

d)

Basler Bibelgesellschaft.

§ 2
DS-Kollekte
1 Höchstens 50% der zur Festlegung der Zweckbestimmung in die Zuständigkeit des Kirchenrats fallenden Kollekten werden für allgemeine, vorerst unbestimmte Hilfstätigkeiten missionarischer, diakonischer oder sozialer Art erhoben.
2 Die Erträge dieser Kollekte fliessen in den Fonds für soziale Aufgaben und Dienste, über dessen Verwendung der Kirchenrat bestimmt.
§ 3
Kollektenplan
1 Der Kirchenrat erstellt jeweils im April und im Oktober den Kollektenplan für das nachfolgende Kalenderhalbjahr und teilt den Kirchgemeinden Daten und Zweckbestimmungen der an den verschiedenen Gottesdiensttagen zu erhebenden Kollekten mit.
IV D 2 § 40 Abs. 22 Ebenso teilt er die Daten derjenigen Sonntage mit, für welche die Festlegung des Kollektenzwecks gemäss § 40 Abs. 2 der Finanzhaushaltordnung den Kirchgemeinden überlassen ist.
3 die Kirchgemeinden melden dem Kirchenrat jeweils im Juni und im Dezember die entsprechenden Kollektenzwecke für das nachfolgende Kalenderhalbjahr.
4 Der Kirchenrat hat die Möglichkeit, den Kollektenplan aus aktuellem, besonderem Anlass kurzfristig abzuändern.
5 Die im Rahmen der Planung festgelegte und aus kantonalkirchlichen Mitteln entschädigte Anzahl ordentlicher Gottesdienste bilden die Basis für die Berechnung der Aufteilung der Festlegung des Kollektenzwecks zwischen Kirchenrat und Kirchgemeinden.
IV A § 726 Ortsgemeinden, die gemäss § 72 der Verfassung zu keinem wöchentlichen Gottesdienst mehr verpflichtet sind, melden dem Kirchenrat jeweils im Juni und im Dezember die Daten der Durchführung der vom Kirchenrat festgelegten kantonalkirchlichen Kollektenzwecke für das nachfolgende Kalenderhalbjahr.
IV A § 727 Wünscht eine Ortsgemeinde, die gemäss § 72 der Verfassung zu keinem wöchentlichen Gottesdienst mehr verpflichtet ist, nach der Meldung der Daten zur Durchführung der kantonalkirchlichen Kollekten aus wichtigen Gründen eine Kollekte für einen anderen Zweck zu erheben, so ist der Kirchenverwaltung bis spätestens drei Tage vor der Kollektenerhebung ein schriftliches Gesuch mit Angabe des Ersatzdatums der kantonalkirchlichen Kollekte einzureichen. Das Kirchenratspräsidium entscheidet letztinstanzlich über dieses Gesuch.
IV A § 728 Wünscht eine Ortsgemeinde, die gemäss § 72 der Verfassung zu einem wöchentlichen Gottesdienst verpflichtet ist, an einem für eine gesamtkirchliche Kollekte vorgesehenen Sonntag aus wichtigen Gründen eine Kollekte für einen anderen Zweck zu erheben, so ist der Kirchenverwaltung bis spätestens drei Tage vor der Kollektenerhebung ein schriftliches Gesuch mit Angabe des Ersatzdatums der kantonalkirchlichen Kollekte einzureichen. Das Kirchenratspräsidium entscheidet letztinstanzlich über dieses Gesuch.
§ 4
Bekanntgabe im Gottesdienst
Die amtierenden Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet, Anzeigen und Empfehlungen des Kirchenrates und der zuständigen Gemeindeorgane zu den entsprechenden Kollekten im Gottesdienst bekanntzugeben.
§ 5
Leerung der Opferstöcke
1 Der Kirchenvorstand erlässt Weisungen betreffend Leeren der Opferstöcke nach dem Gottesdienst, betreffend Bezeichnung der zuständigen Personen sowie in welcher Weise die eingenommenen Kollektenerträge der Bank zu übergeben sind.
2 Es gilt das 4-Augen-Prinzip.
§ 6
Weiterleitung und Informationsfluss
1 Die Erträge der Kollekten aus den ordentlichen Sonn- und Feiertagsgottesdiensten, für deren Zweckbestimmung der Kirchenrat zuständig ist, sind unverzüglich an die Kirchenverwaltung zu überweisen.
2 Die Erträge der Kollekten aus den ordentlichen Sonn- und Feiertagsgottesdiensten und anderen Anlässen in den Gemeinden, für deren Zweckbestimmung die Kirchgemeinden zuständig sind, leitet die Kirchgemeinde gemäss deren Zweckbestimmung weiter.
3 Die Kirchgemeinde führt eine Statistik mit Ausweis des Kollektendatum, der Kollektenerträge, des Kollektenempfängers und des Kollektenzweckes. Diese Statistik ist jährlich der Kirchenverwaltung bis 15. Januar einzureichen.
4 Über die Online Plattform eingehende kantonalkirchliche Kollekten werden bei der Kirchenverwaltung als Ertrag erfasst. Online Kollekten, welche ausserhalb der Gottesdienste eingehen oder nicht eindeutig zuordenbar sind, werden der letzten kantonalkirchlichen Kollekte gemäss Kollektenplan zugewiesen.
§ 7
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
1 Diese Regelung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft und ersetzt das Kollektenreglement vom 4. April 2016 mit seinen seitherigen Änderungen.
2 Für die Kollekten im Kalenderjahr 2025 bleibt die bisherige Regelung vom 4. April 2016 mit seinen seitherigen Änderungen in Kraft.