IV D 2 a
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Reglement betreffend Ausführungsbestimmungen zur Finanzhaushaltsordnung
(Reglement zur Finanzhaushaltsordnung)
vom 31. März 2025
Der Finanzplan besteht aus folgenden Teilen:
a)
Bericht und Antrag des Kirchenrates zur Finanzplanung,
b)
Plan Verwaltungsrechnungen nach Funktionen,
c)
Plan Bilanzen,
d)
Berechnung des Anteils der Kirchgemeinden und der Kantonalkirche an den zu verteilenden Mitteln,
e)
Berechnung der Beiträge an die Kirchgemeinden gemäss Planungsmodell
f)
Gebäudezuteilung an die Kirchgemeinden und an die kantonalkirchlichen Stellen,
g)
Standardkosten (durchschnittliche Lohnvollkosten) der einzelnen Personalkategorien.
§ 2
Festlegung der Eckdaten
Der Kirchenrat legt die folgenden Eckdaten fest für:
a)
Die geplanten Einnahmen,
b)
den geplanten Liegenschaftserfolg,
c)
den Anteil der Kirchgemeinden an den Einnahmen,
d)
den Anteil der Kantonalkirche an den Einnahmen, aufgeteilt auf deren Kostenstellen,
e)
Standardkosten (durchschnittliche Lohnvollkosten) der einzelnen Personalkategorien.
§ 3
Anrechnung Personal- und Weiterbildungskosten
1 Die Anrechnung der Personalkosten erfolgt aufgrund der Standardkosten (durchschnittlichen Lohnvollkosten).
2 Die Weiterbildungs- und Stellvertretungskosten werden vor der Berechnung der Anteile Kirchgemeinden und Kantonalkirche abgezogen.
Die Gebäudekosten werden je vom Anteil der Kirchgemeinden resp. Kantonalkirche vor der Verteilung auf die einzelnen Kostenstellen abgezogen.
§ 5
Ordentliche Gottesdienste
1 Im Rahmen der Planung wird die Anzahl der ordentlichen Gottesdienste festgelegt.
2 Diese sind von den Kirchgemeinden mindestens zu leisten und werden aus kantonalkirchlichen Mitteln entschädigt.
Die Finanzplanung umfasst einen Zeitraum von vier Jahren, wobei das erste Planjahr eineinhalb Jahre vor Ende der nächsten Legislatur beginnt.
§ 7
Ablauf bei den Kirchgemeinden
1 Die Planung gemeinsam mit den Kirchgemeinden beginnt Mitte der Legislatur und wird Ende der Legislatur abgeschlossen.
2 Der Kirchenrat organisiert die hierfür notwendigen Planungskonferenzen.
3 Im Rahmen dieser Planungskonferenzen werden die Parameter festgelegt und die Planungsfortschritte verifiziert.
4 Die Kirchgemeinden vervollständigen die ihnen zur Verfügung gestellten Formulare und reichen diese dem Kirchenrat innert der gesetzten Frist ein.
5 Der Kirchenrat erstellt aufgrund der einzelnen eingehenden Formulare den kirchgemeindlichen Teil des Finanzplans.
6 Der Kirchenrat kann von den Eingaben der Gemeinden abweichen, sofern diese nicht den vorgegebenen Eckdaten entsprechen und aus betriebswirtschaftlichen Gründen unpraktikabel sind.
7 Der Kirchenrat weist im Rahmen der Planung jeder Kirchgemeinde eine nach ihrer Funktion und ihrer Personaldotation angemessene Zahl von Gebäuden und Räumen zu.
8 Er informiert die Gemeinden und Stellen rechtzeitig über die vorgesehenen Abweichungen.
§ 8
Ablauf bei den kantonalkirchlichen Ämtern und Diensten
1 Die Erstellung der Planzahlen für die kantonalkirchlichen Ämter und Dienste erfolgt nach den Anweisungen des Kirchenrats.
2 Die Planung gemeinsam mit den kantonalkirchlichen Ämtern und Diensten beginnt Mitte der Legislatur und wird Ende der Legislatur abgeschlossen.
§ 9
Verfahren für die Budgeterstellung
1 Im ersten Quartal des laufenden Kalenderjahres beginnt die Erstellung des Budgets für das Folgejahr.
2 Die Erstellung des zu budgetierenden Personalaufwands der Kirchgemeinden erfolgt unter Einbezug der Kirchgemeinden.
3 Der Kirchenrat stellt den Kirchgemeinden eine Übersicht der aktuellen Stellendotation zur Verfügung.
4 Allfällige Änderungen sind von den Kirchgemeinden innert der vom Kirchenrat gesetzten Frist zu melden und mit dem Kirchenrat zu besprechen.
5 Der Kirchenrat kann Budgetkonferenzen einberufen.
6 Zu Beginn des dritten Quartals des laufenden Kalenderjahres wird den Kirchgemeinden vom Kirchenrat das Budget über den Personalaufwand zur Verfügung gestellt.
§ 10
Abrechnung mit den Kirchgemeinden
1 In der Abrechnung mit den Kirchgemeinden wird die Differenz zwischen den effektiven Kosten gemäss Kostenstelle und dem tatsächlich berechneten Beitrag aus den kantonalkirchlichen Mitteln in Rechnung gestellt.
2 Der Beitrag aus den kantonalkirchlichen Mitteln setzt sich insbesondere zusammen aus:
a)
den Vergütungen für effektiv durchgeführte Kasualien,
b)
der Vergütung für tatsächliche Nutzung einer Kirche/eines Kirchgemeindehauses für Eheeinsegnungen und Abdankungen,
c)
den Vergütungen für Schülerinnen und Schüler die tatsächlich an den Projekthalbtagen und dem Unterricht teilgenommen haben,
d)
der Vergütung für die Gottesdienststandorte des Typs A und B,
e)
der Vergütung für die Seelsorge in den Kirchgemeinden,
f)
der Vergütung für die Seelsorge in den Alters- und Pflegeheimen und
g)
dem Stellenkostenbeitrag multipliziert mit dem tatsächlichen Personalbestand (Total stellenkostenbeitragsberechtigte Stellenprozente), dessen Maximum sich an den in der Planung der Kirchgemeinde ausgewiesenen stellenkostenbeitragsberechtigten Stellenprozenten orientiert.
§ 11
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Dieses Reglement tritt sofort in Kraft und ersetzt das bisherige Reglement vom 17. Juni 2019.