IV D 3 e
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Reglement über die Benützung der Orgeln ausserhalb von kirchlichen Anlässen (Orgelreglement)
vom 22. Mai 2017
Inhalt
I. allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Vorrang
§ 3 Einschränkungen
§ 4 Zulassung
§ 5 mit der Benützung verbundene Pflichten
§ 6 Haftung
§ 7 Zuständigkeiten
II. Benützung zum Üben und zu Unterrichtszwecken
§ 8 Hauptorganistinnen / Hauptorganisten und deren Stellvertretungen
§ 9 Ausbildungsinstitutionen
§ 10 übrige Personen
§ 11 Ausfall und Verschiebung
§ 12 Benützungsgebühr
III. Benützung der Orgel im Rahmen einer Raumbelegung
§ 13 gebührenpflichtige gottesdienstliche Anlässe
§ 14 Anlässe Dritter
§ 15 Benützungsgebühr
IV. Schlussbestimmungen
§ 16 Erträge aus der Benützung von Orgeln
§ 17 Gültigkeit
Anhang A: Gebührentarif
Anhang B: Zulassung zur Orgelbenützung
Anhang C: Orgelbenützung (Vereinbarung)
Gestützt auf §43 der Kirchenverfassung und auf §40 der Finanzhaushaltsordnung erlässt der Kirchenrat das folgende Reglement:
I. allgemeine Bestimmungen
Dieses Reglement gilt für das Spielen aller fest installierten Orgeln, über welche die ERK BS verfügt, ausserhalb der von der Kantonalkirche oder den Kirchgemeinden direkt verantworteten Anlässe.
1 Die Gottesdienste und die übrigen Anlässe der Kirchgemeinden und der Kantonalkirche haben Vorrang vor anderen Benützungen. Dies gilt insbesondere für kurzfristig anberaumte Abdankungsfeiern und ebenso für Wartungsarbeiten an der Orgel.
IV D 2 § 402 In allen Fällen bleibt das Bestimmungsrecht der zuständigen Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer über die Verwendung der Gottesdiensträume gemäss § 40 der Finanzhaushaltsordnung vorbehalten.
Die besonderen Regelungen der Hausordnung sind einzuhalten. Während der Zeit von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr ist die Benützung der Orgeln nicht erlaubt.
1 Wer auf einer Orgel spielt, hat den Nachweis für einen fachgerechten und sorgfältigen Umgang mit dem Instrument und für eine bestehende Privathaftpflichtversicherung zu erbringen.
IV D 3 e* § 92 Zuständig für die Eignungsabklärung ist mit Ausnahme einer kollektiv vereinbarten Benützung gemäss § 9 die Hauptorganistin oder der Hauptorganist. Die Zulassung wird nur erteilt, wenn vor der ersten Benützung eine dem Ausbildungsstand der Nutzerin oder des Nutzers entsprechende Instruktion vor Ort erfolgt ist.
3 Die Zulassung gilt für die betreffende Orgel und wird schriftlich bestätigt (Anhang B). Die zuständige Sigristin oder der Sigrist wird dokumentiert.
4 Die Zulassung kann im Fall einer Verletzung der Benützungsvereinbarung oder einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Reglements durch den zuständigen Kirchenvorstand oder den Kirchenrat ohne Entschädigungsfolge entzogen werden.
1 Wer eine Orgel spielt, verpflichtet sich
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jede Orgelbenützung vollständig im Orgelbuch einzutragen (Name, Datum, Beginn und Ende, Art der Benützung, allenfalls festgestellte Mängel)
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für die sorgfältige Behandlung und die Sauberkeit des Instruments und ihres Umfelds, auch durch Drittbeteiligte, Sorge zu tragen
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Beschädigungen oder neu festgestellte Mängel umgehend an die Hauptorganistin oder den Hauptorganisten zu melden
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nach der Benützung die Register zurückzustellen, den Motor, das Licht und die Heizung auszuschalten und (wenn technisch vorgesehen) die Orgel zu schliessen
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den benutzten Zugang zur Orgel wieder abzuschliessen.
2 Bei Bedarf wird gegen Leistung eines Depots ein Schlüssel zur Verfügung gestellt.
3 Die weiteren Pflichten der Hauptorganistinnen und Hauptorganisten richten sich nach dem Arbeitsvertrag.
IV D 3 e* § 5 Wer eine Orgel benützt, haftet für von ihm verursachte Beschädigungen und Verschmutzungen. Wer die Pflichten gemäss § 5 verletzt, haftet für die Schäden, die aus deren Nichtbeachtung entstehen, auch wenn sie nicht direkt durch das eigene Handeln oder eine eigene Unterlassung verursacht werden.
1 Wo nachstehend die Zuständigkeit einer Hauskommission festgelegt wird, ist damit das Organ einer Kirchgemeinde gemeint, welches über die Nutzung der ihr zugewiesenen kirchlichen Räume entscheidet. Die Kirchgemeinden können in ihrem Reglement anstelle der Hauskommission eine andere zuständige Stelle bezeichnen.
2 Fehlt eine Hauptorganistin oder ein Hauptorganist oder eine Hauskommission, liegt die Zuständigkeit bei der Kirchenverwaltung.
3 Gegen Entscheide der Hauptorganistin oder des Hauptorganisten oder der Hauskommission ist ein begründeter schriftlicher Rekurs an den zuständigen Kirchenvorstand möglich. Dieser entscheidet endgültig.
4 Gegen Entscheide der Kirchenverwaltung ist ein begründeter schriftlicher Rekurs an den Kirchenrat möglich. Dieser entscheidet endgültig.
5 Das Rekursrecht steht auch betroffenen Gemeindegliedern zu. Für Rekurse gelten im Übrigen die Bestimmungen von §§72 ff. der Organisationsordnung.
II. Benützung zum Üben und zu Unterrichtszwecken
1 Den Hauptorganistinnen / Hauptorganisten steht die ihnen gemäss Arbeitsvertrag zugewiesene Orgel im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten unentgeltlich zum Üben zur Verfügung.
2 Dasselbe gilt für Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der Regel im Umfang von bis zu vier Stunden pro Einsatz.
3 Die Hauptorganistinnen / Hauptorganisten sind berechtigt, auf der ihnen gemäss Arbeitsvertrag anvertrauten Orgel im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten unentgeltlich Unterricht auf eigene Rechnung zu erteilen.
1 Der Kirchenrat kann mit Ausbildungsinstitutionen Vereinbarungen über die Benützung von bestimmten Orgeln zu Übungszwecken zugunsten der jeweiligen Musikstudierenden abschliessen.
2 In diesen Vereinbarungen sind die Regelungen dieses Reglements zweckmässig zu berücksichtigen.
IV D 3 e* § 2, IV D 3 e* § 33 Der Umfang der Benützung ist zeitlich im Sinne der §§ 2 und 3 in Absprache mit der zuständigen Hauptorganistin oder dem Hauptorganisten sowie gegebenenfalls der betroffenen Kirchgemeinde zu begrenzen.
4 Die Ausbildungsinstitutionen melden der Hauptorganistin oder dem Hauptorganisten zuhanden der Sigristin oder des Sigristen die jeweils aktuellen Nutzerinnen und Nutzer mit den erforderlichen Angaben.
IV D 3 e* § 2, IV D 3 e* § 31 Über den zeitlichen Umfang und den Wochentermin einer wiederkehrenden Benützung entscheidet die zuständige Hauskommission unter Berücksichtigung der §§ 2 und 3 nach vorgängiger Anhörung der Hauptorganistin oder des Hauptorganisten und der Sigristin oder des Sigristen. Sie schliesst im Namen der ERK BS mit der Nutzerin oder dem Nutzer semesterweise jeweils für die Zeit von März bis Augst resp. September bis Februar oder auf unbestimmte Zeit eine schriftliche Vereinbarung ab (Anhang C).
2 Die Vereinbarung ist persönlich und kann nicht an andere Personen abgetreten werden.
3 Das Original geht an die Kirchenverwaltung zur Rechnungstellung, Kopien an die Hauptorganistin oder den Hauptorganisten und die Sigristin oder den Sigristen.
§ 11
Ausfall und Verschiebung
1 Die Sigristinnen und Sigristen sorgen dafür, dass der Kirchenraum zu den vereinbarten Zeiten nicht anderweitig benützt wird.
IV D 3 e* § 22 Terminkollisionen mit ausserordentlichen vorrangigen Anlässen gemäss § 2 kommunizieren sie den Betroffenen sofort und vereinbaren nach Möglichkeit einen Ausweichtermin. Kann kein solcher gefunden werden, entfällt der Termin ersatzlos.
3 Bei Verhinderung der Nutzerin oder des Nutzers entfällt der Termin ersatzlos.
4 Über die Freigabe einzelner Termine zu Üb- und Unterrichtszwecken – insbesondere im Falle von Terminverschiebungen - entscheidet die Sigristin oder der Sigrist.
IV D 3 e* § 81 Für die Benützung einer Orgel zu Übungs- oder Unterrichtszwecken wird vorbehältlich § 8 eine Gebühr erhoben:
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in der Regel pauschal pro Wochenstunde und Semester
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bei einmaliger Benützung aufgrund der effektiven Benützungsdauer.
2 Die jeweils gültigen Ansätze sind im Anhang A festgelegt.
3 Die Benützung zu Unterrichtszwecken wird den Unterrichtenden belastet.
4 Die Gebühr ist semesterweise im Voraus zahlbar. Es erfolgt keine Rückerstattung.
5 Ist eine Orgel für eine längere Dauer aufgrund von Revisions- oder Bauarbeiten nicht benutzbar, senkt die Kirchenverwaltung die Gebühr im Einzelfall.
III. Benützung der Orgel im Rahmen einer Raumbelegung
1 Ist die Benützung einer Kirche für Taufen, Eheeinsegnungen, Segnungen, Abdankungen oder andere gottesdienstliche Anlässe Dritter gemäss §10 des Gebäudereglements gebührenpflichtig, erstreckt sich die Benützungsbewilligung auch auf die Orgel.
2 Das Engagement und die Entschädigung von Musikerinnen und Musikern, die nicht im Dienst der ERK BS stehen, ist nicht Sache der ERK BS oder der Kirchgemeinde.
1 Grundsätzlich stehen die Orgeln zusammen mit dem Raum auch für andere musikalische Anlässe, Anlässe mit musikalischen Elementen oder Tonaufnahmen zur Verfügung.
2 Das für das betreffende Gebäude anwendbare Reglement gilt sinngemäss auch für die Orgel.
IV D 3 e* § 13, IV D 3 e* § 141 Für die Benützung einer Orgel gemäss §§ 13 und 14 wird eine Gebühr erhoben, wenn auch für die Raumbelegung eine Gebühr geschuldet ist. Ein allfälliger Rabatt oder Erlass wird im gleichen Ausmass auch auf die Orgelbenützungsgebühr und die entsprechenden Proben angewendet werden.
2 Die jeweils gültigen Ansätze sind im Anhang festgelegt und sind für alle Orgeln verbindlich.
3 Die Gebühr wird zusammen mit der Raumbenützungsgebühr erhoben.
§ 16
Erträge aus der Benützung von Orgeln
IV D 2 § 39 Für die Verteilung der Erträge aus der Benützung von Orgeln gilt § 39 der Finanzhaushaltsordnung.
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Juli 2017 in Kraft. Es ersetzt alle dazu im Widerspruch stehenden Regelungen und Merkblätter der ERK BS und ihrer Kirchgemeinden.
IV D 3 e* § 122 Die Gebühren gemäss § 12 werden erstmals für das Semester vom Juli 2017 bis Januar 2018 angewendet.
3 Orgelbenützungsentgelte im Rahmen von Raumbenützungsbewilligungen für Anlässe nach dem Inkrafttreten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bestätigt sind, bleiben unverändert. Die übrigen Bestimmungen dieses Reglements sind einzuhalten.
B: Zulassung zur Orgelbenützung
C: Orgelbenützung (Vereinbarung)