IV D 3 c
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Reglement über die Benützung der kirchlichen Gebäude, Orgeln und Glocken ausserhalb der Gottesdienste sowie über die Festsetzung deren Gebühren
(Benutzungsreglement )
vom 14. März 2016
Gestützt auf § 43 der Kirchenverfassung (kirchliche Gesetzessammlung IV A) und gestützt auf § 40 der Finanzhaushaltsordnung (kirchliche Gesetzessammlung IV D 2) erlässt der Kirchenrat das folgende Reglement.
1. Benutzung der Gebäude, Orgeln und Glocken
§ 1
Vorrang der Gottesdienste
Die Gottesdienste und die von den Kirchenvorständen angeordneten Gemeindeanlässe haben bei der Benutzung kirchlicher Gebäude den Vorrang vor anderen Veranstaltungen.
Während der Gottesdienste dürfen in den kirchlichen Gebäuden keine den Gottesdienst störenden Anlässe stattfinden
§ 2
Zulässigkeit der Verwendung
1 Bei allen Veranstaltungen ist auf die Würde der Räume und ihre Zweckbestimmung Rücksicht zu nehmen.
Unter dieser Voraussetzung stehen die Räume in den kirchlichen Gebäuden zur Verfügung:
a)
mit Vorrang und ohne Gebühren den kirchlichen Institutionen
b)
weiteren Kreisen im Rahmen des für das betreffende Gebäude Zumutbaren gegen entsprechende Gebühren.
2 Ausgeschlossen sind Veranstaltungen erwerbsgeschäftlichen Charakters (wie verkaufsfördernde Ausstellungen, Verkaufsaktionen, Werbeaktionen usw.) sowie Darbietungen, die aufgrund deren Form und Inhalt der Glaubensüberzeugung der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt (nachfolgend ERK BS) widersprechen.
3 Die zuständigen Behörden bestimmen die Öffnungs- und Schliessungszeiten, sie sind insbesondere verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften des kantonalen Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) und für die Beachtung und Wahrung der Freizeitansprüche der Sigristen und Hauswarte.
4 Die kirchlichen Gebäude in der Stadt werden nicht beflaggt.
§ 3
Gottesdienst mit fremden Pfarrpersonen
Die Verwendung der zu gottesdienstlichen Zwecken bestimmten Räumlichkeiten zu Taufen, Trauungen und Bestattungsfeiern, welche nicht von einer im Dienste einer evangelischen Kirche stehenden Pfarrperson geleitet werden, bedarf der Zustimmung des Präsidiums des Kirchenrates.
1 Jeder/Jede im Dienst der ERK BS stehende Organist/Organistin, ist berechtigt, die ihm/ihr anvertraute Orgel zum Üben zu benutzen, darauf Orgelunterricht zu erteilen und die Schüler und Schülerinnen üben zu lassen.
2 Nur aufgrund besonderer Bewilligung des Kirchenvorstandes oder der Kirchenverwaltung können die Orgeln verwendet werden zu Konzertzwecken, zu Tonaufnahmen und zu gelegentlichem Orgelspiel durch andere Personen, die sich über genügende Kenntnis des Orgelspiels ausweisen können.
1 Die Glocken dienen dem kirchlichen Geläute vor gottesdienstlichen Anlässen sowie dem Werktagsgeläute.
2 Vor Trauungen und Bestattungsfeiern in Kirchen oder Gemeindehäusern werden Glocken geläutet, sofern das Brautpaar oder die Trauerfamilie dies wünscht.
3 Die Benutzung der Glocken zu Zwecken des bürgerlichen Geläutes stehen den Behörden des Kantons und den Einwohnergemeinden auf eigene Kosten offen.
4 Die Verwendung der Glocken zu anderen Zwecken bedarf der Genehmigung des Kirchenrates.
1 Der Kirchenrat ist zuständig zum Abschluss von Mietverträgen über kirchliche Grundstücke und Gebäude, wobei die zuständigen Kirchenvorstände vorher angehört werden.
2 Er kann Vermietungen bei kurzfristiger Kündbarkeit der Mietverträge der Kirchenverwaltung überlassen.
1 Die Kirchenvorstände entscheiden über die Verwendung der der Kirchgemeinde zur Verfügung gestellten kirchlichen Gebäude für die regelmässigen Gottesdienste im Rahmen der Gottesdienstordnung sowie für andere Gemeindeveranstaltungen.
2 Sie ordnen das Kirchengeläute für die Gemeindegottesdienste und stellen eine Läutordnung auf, die der Genehmigung des Kirchenrates bedarf.
IV D 3 c* § 4.3 Die Kirchenvorstände oder eine dafür bezeichnete Kommission entscheiden über die Benutzung aller Räume in Gemeindehäusern mit Ausnahme der Gottesdiensträume und der Orgel; über diese entscheiden die Pfarrpersonen vorbehältlich §4 dieses Reglementes.
§ 8
Erlass der Gebührenordnung
1 Die Kirchenvorstände können für die ihnen zugewiesenen Gebäude eine eigene Gebührenordnung erlassen, welche in die kirchliche Gesetzessammlung aufgenommen wird.
2 Die Gebührenordnung der Kirchgemeinde regelt das Verfahren, die Zuständigkeit und die jeweiligen Gebührenbeträge gemäss nachfolgenden Grundsätzen.
3 Änderungen und Anpassungen der Gebührenordnung unterstehen der vorgängigen Genehmigung durch den Kirchenrat.
Nach Art des Anlasses werden unterschieden:
a)
Öffentliche Gottesdienste und andere kirchliche Veranstaltungen
b)
Private einen Gottesdienst beinhaltende Veranstaltungen (Trauung, Abdankung, Erinnerungsgottesdienst usw.)
c)
Öffentliche, nicht kirchliche Veranstaltungen (Konzerte, Vorträge, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Podiumsdiskussionen, Kurse, Seminarien und ähnliches) mit oder ohne Eintrittspreis, Kollekte oder Kursgebühr
d)
Geschlossene Veranstaltungen aller Art (Sitzungen, Konferenzen, Feiern, Essen, Aperitifs, Proben und ähnliches)
1 Bei der Berechnung der Gebühren wird unterschieden ob die Benutzer Mitglied der ERK BS sind. Die Mitgliedschaft zur ERK BS gilt als erfüllt wenn
a)
bei einer Taufe mindestens ein Elternteil die betreffende Mitgliedschaft aufweist
b)
bei einer Hochzeit mindestens ein Teil des Hochzeitspaares die betreffende Mitgliedschaft aufweist
c)
bei einer Abdankung mindestens die verstorbene Person oder eine Person aus dem Kreis der nächsten Angehörigen, insbesondere Ehepartner, Lebenspartner oder Kinder, die betreffende Mitgliedschaft aufweist.
IV D 3 c* § 10 Abs. 22 Die Mitgliedschaft ist vorgängig durch die Pfarrperson, den Sigristen, die Sigristin oder das Gemeindesekretariat abzuklären. Liegt sie vor, so werden für Taufen, Eheeinsegnungen, Segnungen und Abdankungen vorbehältlich von Leistungen gemäss §10 Ziff. 2 lit. d), keine Gebühren erhoben.
3 Taufen, Eheeinsegnungen, Segnungen und Abdankungen, die für Benutzer erbracht werden, die nicht Mitglied der ERK BS sind und zu deren Durchführung nicht im Dienste der ERK BS amtierende Pfarrerinnen und Pfarrer verantwortlich sind und die in den Gebäuden der ERK BS durchgeführt werden, unter liegen den Bestimmungen der Gottesdienstordnung der ERK BS (IV Cl).
4 Die Verwaltung der ERK BS erhebt in diesen Fällen die folgenden Gebühren:
a)
Miete der Kirche gemäss vorliegendem Reglement
b)
Tätigkeit des Sigristen/der Sigristin nach Aufwand, mindestens aber 5 Stunden zu CHF 60.--
c)
Tätigkeit des Organisten/Organistin gemäss Entschädigungsreglement ERK BS
d)
Übrige Dienste werden zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Nach Art der Benutzungen wird unterschieden:
a)
einmalige und regelmässig wiederkehrende Raumbenutzungen/Miete
b)
Benutzung von kircheneigenen Instrumenten (Orgel, Flügel etc.)
c)
Benutzung zusätzlicher Infrastruktur, (Installation, Podium, technische Geräte, Geschirr o.ä.)
d)
Anwesenheit und Mitwirkung des Sigristen oder dessen Vertreter an der Veranstaltung
e)
Zusätzliche Reinigung durch den Sigristen oder Reinigungspersonal.
1 Die Benutzungsgebühr kann aufgrund eines Gesuches ermässigt werden. Für einen Reduktionserlass für Gebühren ist ein schriftliches Gesuch an den Präsidenten/die Präsidentin des Kirchenvorstandes bzw. an die Kirchenverwaltung zu stellen. Dabei werden folgende Kriterien unterschieden:
a)
ausschliesslich wohltätiger Anlass, dessen Erlös (allenfalls nach Abzug von Unkosten) vollumfänglich einer wohltätigen Organisation bzw. wohltätigen Zwecken zu Gute kommt.
b)
Anlass eines nicht gewinnstrebenden Veranstalters; der Erlös dient lediglich zur Deckung der Unkosten.
c)
Es handelt sich um einen Anlass eines nachweislich ehrenamtlich bzw. freiwillig mitarbeitenden Mitgliedes der ERK BS.
2 Wird dem Gesuch um Reduktion oder Erlass der Benutzungsgebühren stattgegeben, wird der Veranstalter verpflichtet, auf Plakaten, Handzetteln und Textheften u.ä. den entsprechenden Hinweis anzubringen, dass die ERK BS die Räumlichkeiten kostenlos bzw. zu einem reduzierten Beitrag zur Verfügung stellt.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ermässigung.
§ 13
Ablehnung und Widerruf
1 Wird ein Benutzungsgesuch von der zuständigen Behörde abgelehnt, so muss dies dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt werden unter Hinweis auf sein Rekursrecht.
2 Eine erteilte Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Gesuchsteller das Programm oder den Charakter der Raumbenutzung, entgegen im Benutzungsgesuch angegeben, wesentlich verändert.
Für Rekurse gelten die Bestimmungen von § 72 f.f. der Organisationsordnung (kirchliche Gesetzessammlung IV B 1).
1 Der Kirchenrat legt die nachstehenden Mindesttagsansätze der für Benutzungsgebühren fest. Diese Tarife dürfen vorbehältlich vom Kirchenrat genehmigten Abweichungen von den Kirchenvorständen und der Kirchenverwaltung nicht unterschritten werden.
2 In den Benutzungsgebühren sind Sigristendienste und weitere Dienstleistungen nicht enthalten. Diese werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3 
Das Reglement tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.