IV B 5

Geschäftsordnung der Synode

I. Konstituierung

1  rechtstexteOhneTitel

2  rechtstexteOhneTitel

3  rechtstexteOhneTitel

4  rechtstexteOhneTitel

II. Einberufung der Sitzungen...

a) Öffentlichkeit, Sitzungs...

5  rechtstexteOhneTitel

6  rechtstexteOhneTitel

b) Vorberatung

7  rechtstexteOhneTitel

c) Amtssprache

8  rechtstexteOhneTitel

d) Ausstand

9  rechtstexteOhneTitel

e) Antragsrecht der Kirchen...

10  rechtstexteOhneTitel

f) Ersatz von Erwerbseinbus...

11  rechtstexteOhneTitel

g) Abmeldung

12  rechtstexteOhneTitel

h) Sitzungsleitung

13  rechtstexteOhneTitel

i) Sitzordnung

14  rechtstexteOhneTitel

j) Gesang, biblische Lesung...

15  rechtstexteOhneTitel

k) Verlauf der Sitzung

16  rechtstexteOhneTitel

l) Protokoll

17  rechtstexteOhneTitel

m) Beschlusspublikation...

18  rechtstexteOhneTitel

III. Beratung, Abstimmung...

a) Berichterstattung

19  rechtstexteOhneTitel

b) Verlauf der Beratung

20  rechtstexteOhneTitel

c) Teildebatte

21  rechtstexteOhneTitel

22  rechtstexteOhneTitel

d) Abstimmungen

23  rechtstexteOhneTitel

24  rechtstexteOhneTitel

25  rechtstexteOhneTitel

e) Wahlen

26  rechtstexteOhneTitel

27  rechtstexteOhneTitel

28  rechtstexteOhneTitel

29  rechtstexteOhneTitel

f) Abweichen von den Regeln...

30  rechtstexteOhneTitel

IV. Das Büro und die Kommis...

a) Büro

31  rechtstexteOhneTitel

b) Ständige Kommissionen...

32  rechtstexteOhneTitel

c) Geschäftsordnung der...

33  rechtstexteOhneTitel

d) Geschäftsprüfungskommiss...

34  rechtstexteOhneTitel

e) Wahlvorbereitungskommiss...

35  rechtstexteOhneTitel

f) Petitionskommission

36  rechtstexteOhneTitel

g) Kommission für Kirchenen...

37  rechtstexteOhneTitel

V. Persönliche Vorstösse,...

a) Allgemeines

38  rechtstexteOhneTitel

b) Anzüge

39  rechtstexteOhneTitel

c) Resolutionsanträge

40  rechtstexteOhneTitel

d) Interpellationen

41  rechtstexteOhneTitel

e) Ratschläge des Kirchenra...

42  rechtstexteOhneTitel

f) Berichte von Kommissionen

43  rechtstexteOhneTitel

g) Petitionen

44  rechtstexteOhneTitel

VI. Inkrafttreten

45  rechtstexteOhneTitel

Stichwortverzeichnis

 rechtstexteOhneTitel

IV B 5
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Geschäftsordnung der Synode

vom 26. Juni 2024
I. Konstituierung
§ 1
Den neugewählten Mitgliedern der Synode ist unmittelbar nach Vorliegen der Wahlergebnisse ein Gesamtverzeichnis aller für die neue Amtsperiode Gewählten und Nachrückenden zuzustellen.
§ 2
1 Die Synode versammelt sich zu Beginn ihrer Amtsdauer auf Einladung des Kirchenrates zu einer konstituierenden Sitzung.
2 Die konstituierende Sitzung der Synode wird durch das älteste anwesende Mitglied eröffnet; zwei von ihm bezeichnete Mitglieder amten vorläufig als Sekretäre oder Sekretärinnen.
§ 3
1 Vor der konstituierenden Sitzung wird ein Synodalgottesdienst abgehalten. An ihrer konstituierenden Sitzung behandelt die Synode sodann gemäss den Bestimmungen der Kirchenverfassung die folgenden Geschäfte:
IV B 5* § 4 Abs. 1, IV B 5* § 4 Abs. 3, IV B 5* § 322

a)

Validierung der Gesamterneuerungswahl, wobei die Konstituierung der Synode erfolgen kann, sofern wenigstens die Wahl der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Synode als gültig erklärt wird;

b)

Amtsübernahme der Synode gemäss § 4 Abs. 1;

c)

Wahl eines Präsidenten oder einer Präsidentin auf eine Amtsdauer von zwei Jahren;

d)

Wahl eines Statthalters oder einer Statthalterin auf eine Amtsdauer von zwei Jahren;

e)

Wahl zweier Sekretäre oder Sekretärinnen auf eine Amtsdauer von zwei Jahren;

f)

Amtsübernahme des Kirchenrates gemäss § 4 Abs. 3;

g)

Wahl der ständigen Synodalkommissionen gemäss § 32;

h)

Wahl der ständigen Vertreter oder Vertreterinnen der Synode in denjenigen Gremien, wo eine solche Vertretung vorgesehen ist.

3 In der ersten Sitzung des 2. Amtsjahrs wählt die Synode:
4

a)

einen Präsidenten oder eine Präsidentin des Kirchenrates auf eine Amtsdauer von vier Jahren

b)

einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin des Kirchenrates auf eine Amtsdauer von vier Jahren

c)

Die übrigen Mitglieder des Kirchenrates auf eine Amtsdauer von vier Jahren.

§ 4
IV B 5* § 3 Abs. 21 Anschliessend an die Validierung der Synodalwahlen nach der Gesamterneuerung übernehmen die gewählten Synodalen ihr Amt auf folgende Weise: Vor der versammelten Synode spricht der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin: «Es ist mein ernster Wille, im Vertrauen auf Gottes Gnade mein Amt im Geist der Heiligen Schrift und getreu den Ordnungen der Evangelisch-reformierten Kirche von Basel-Stadt auszuüben.» Darauf sprechen die Synodalen: «Das ist mein ernster Wille.»
2 Mitglieder der Synode, welche verhindert waren, an der konstituierenden Sitzung teilzunehmen, sowie später Gewählte und Nachrückende übernehmen ihr Amt auf die folgende Weise zu Beginn der ersten Sitzung der Synode, an welcher sie teilnehmen: Der Präsident oder die Präsidentin fragt: «Ist es dein ernster Wille, im Vertrauen auf Gottes Gnade dein Amt im Geist der Heiligen Schrift und getreu den Ordnungen der Evangelisch-reformierten Kirche von Basel-Stadt auszuüben?» Das so gefragte Synodemitglied antwortet: «Das ist mein ernster Wille.»
IV B 5* § 3 Abs. 23 Die Mitglieder des Kirchenrates übernehmen ihr Amt auf die im vorstehenden Absatz beschriebene Weise jeweils unmittelbar nach erfolgter Wahl oder, bei Verhinderung, zu Beginn der ersten Sitzung der Synode, an welcher sie teilnehmen.
II. Einberufung der Sitzungen und Behandlung der Geschäfte
a) Öffentlichkeit, Sitzungstermine und Einberufung
§ 5
1 Die Synode ist öffentlich. Das Büro der Synode kann zum Schutz von Persönlichkeitsrechten für die Behandlung einzelner Gegenstände der Tagesordnung die Öffentlichkeit ausschliessen.
2 Die Synode tagt drei- bis viermal pro Jahr; im Frühjahr insbesondere mit Beratung von Rechnungen und Jahresbericht und im Herbst insbesondere zur Beratung von Budget. Eine bis zwei weitere Synoden dienen der vertiefenden Beratung von Fragen der Kirchenentwicklung. Darunter fallen grundsätzliche Fragen der Entwicklung der Kirche, namentlich in den Bereichen Glaube, Amt, Funktion, Struktur und Verhältnis zur Zivilgesellschaft.
3 Eine ausserordentliche Synode kann einberufen werden aufgrund eines Synodebeschlusses, auf Antrag des Kirchenrates oder auf begründetes Begehren von mindestens sieben Mitgliedern der Synode).
4 Die Synode tritt aus eigener Initiative oder auf Verlangen des Kirchenrates, des Pfarrkapitels, des Diakoniekapitels oder eines Drittels aller Kirchenvorstände mit den Kirchenvorständen und den Kapiteln zur Besprechung von Gegenständen kirchlichen Interesses zusammen. Eine verbindliche Beschlussfassung steht diesen Versammlungen nicht zu.
§ 6
1 Die Sitzungstermine werden vom Präsidenten oder der Präsidentin in Absprache mit dem Kirchenrat und bei Synoden zu Fragen der Kirchenentwicklung auch in Absprache mit der Kommission für Kirchentwicklung festgelegt und den Mitgliedern der Synode möglichst frühzeitig mitgeteilt.
2 Die Synode wird einberufen vom Präsidenten oder von der Präsidentin, im Verhinderungsfall vom Statthalter oder von der Statthalterin. Die Einberufung erfolgt durch den Versand der schriftlichen Einladung an alle Mitglieder der Synode und des Kirchenrates bis spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag.
3 Die Einladung umfasst das Geschäftsverzeichnis sowie die Angabe von Ort, Tag und Zeit der Sitzung. Die gemäss Abs. 4 lit. a in das Geschäftsverzeichnis aufzunehmenden neuen Anzüge sind der Einladung beizulegen; ebenso sind der Einladung, wenn möglich die den traktandierten Geschäften zugrunde liegenden Ratschläge und Berichte beizulegen.
IV B 5* § 39 Abs. 1, IV B 5* § 40 Abs. 1, IV B 5* § 42 Abs. 14 Das Geschäftsverzeichnis wird vor dem Versand der Einladung vom Präsidenten oder der Präsidentin in Absprache mit dem Kirchenrat und bei Synoden zu Fragen der Kirchenentwicklung auch in Absprache mit der Kommission für Kirchenentwicklung erstellt.
IV B 5* § 14 Abs. 2, IV B 5* § 30 Abs. 25 In das Geschäftsverzeichnis sind aufzunehmen:

a)

die nicht später als drei Wochen vor dem Sitzungstag eingegangenen Anzüge;

b)

die von der Synode zwingend zu behandelnden Geschäfte wie insbesondere allenfalls erforderliche Ersatzwahlen, die Beschlussfassung über Planungs- und Ausgabenbudgets und die Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung;

c)

die zuhanden der Synode verabschiedeten Ratschläge des Kirchenrates und Berichte der Synodalkommissionen;

d)

die nicht später als drei Wochen vor dem Sitzungstag eingegangenen Anträge zur Verabschiedung einer Resolution.

e)

die als solche gekennzeichneten Traktanden zur Kirchenentwicklung gemäss speziellem Programm. Die darauf gerichteten Beratungen können mit oder ohne Beschlussvorlage erfolgen.

b) Vorberatung
1 Endgültige, verbindliche Beschlüsse können nur gefasst und Wahlen können nur vorgenommen werden nach erfolgter Vorberatung des betreffenden Geschäfts durch den Kirchenrat oder eine Synodalkommission.
IV B 5* § 32 Abs. 22 Die Wahl einer Spezialkommission gemäss § 32 Abs. 2 bedarf keiner Vorberatung.
c) Amtssprache
§ 8
Die Amtssprache ist das Schriftdeutsche. Die Abgeordneten der französischen Kirche können sich auch der französischen Sprache bedienen.
d) Ausstand
§ 9
1 Ein Mitglied der Synode ist im Ausstand, d.h. hat weder Sitz noch Stimme, bei der Verhandlung und Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft nicht allgemeiner Natur, das es selbst seinen Ehegatten oder eine mit ihm in gerader Linie oder in der ersten Seitenlinie verwandte oder verschwägerte Person betrifft.
2 Im Falle von anderweitiger Beteiligung bleibt der Entscheid über den Ausstand dem Gewissen des betreffenden Mitgliedes überlassen.
e) Antragsrecht der Kirchenratsmitglieder
§ 10
Die Mitglieder des Kirchenrates haben an den Sitzungen der Synode beratende Stimme und das Recht, zu einem in Beratung liegenden Geschäft Anträge zu stellen.
f) Ersatz von Erwerbseinbussen und Unkosten
§ 11
Mitglieder, denen aus der Zugehörigkeit zur Synode nachweisbar Erwerbseinbussen erwachsen oder denen dadurch nachweisbar Unkosten entstehen, dass sie in ihrer Familie unbezahlte Betreuungsaufgaben nicht wahrnehmen können, haben Anspruch auf vollen oder teilweisen Ersatz der Ausfälle bzw. der Kosten. Der Präsident oder die Präsidentin und der Statthalter oder die Statthalterin entscheiden endgültig über entsprechende Anträge. Befindet sich eine dieser Personen im Ausstand, so tritt ein Sekretär oder eine Sekretärin an deren Stelle.
g) Abmeldung
§ 12
Ein Mitglied, das verhindert ist, einer Einladung Folge zu leisten, soll sein Ausbleiben dem Präsidenten oder der Präsidentin möglichst frühzeitig vor der Sitzung und in der Regel schriftlich anzeigen.
h) Sitzungsleitung
§ 13
1 Der Präsident oder die Präsidentin, im Verhinderungsfall der Statthalter oder die Statthalterin, leitet die Verhandlungen der Synode und wacht über die Ordnung im Saal und die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er oder sie kann zu diesem Zwecke die nötigen Verfügungen treffen.
2 Sofern ein Mitglied der Synode der Meinung ist, eine im Laufe der Beratung und in Anwendung der Geschäftsordnung ergangene Verfügung des Präsidenten oder der Präsidentin sei unzweckmässig oder rechtswidrig, so kann es verlangen, dass die Synode darüber abstimmt.
IV B 5* § 23, IV B 5* § 24, IV B 5* § 253 Der Präsident oder die Präsidentin kann die Leitung der Beratung über Themen der Kirchenentwicklung an ein Mitglied der Kommission für Kirchenentwicklung delegieren. Die Beschlussfassung erfolgt gemäss §§ 23-25 und wird vom Präsidenten / von der Präsidentin geleitet.
i) Sitzordnung
§ 14
1 Die Mitglieder erhalten ihre Plätze nach der Reihenfolge der Gemeinden und des Alphabetes zugewiesen. Nachrückende Mitglieder nehmen den Platz der Ausscheidenden ein.
IV B 5* § 6 Abs. 52 Für Traktanden, die Beratungen der Kirchenentwicklung betreffen (gemäss § 6 e), kann von der ordentlichen Sitzordnung abgewichen werden.
j) Gesang, biblische Lesung und Gebet
Jede Sitzung der Synode wird mit Gesang, biblischer Lesung oder an der Bibel orientierter Besinnung und Gebet eröffnet und mit Gesang und Segen geschlossen. Der Lesung kann eine kurze Auslegung folgen. Das Büro der Synode übernimmt die Organisation.
k) Verlauf der Sitzung
§ 16
IV B 5* § 151 Nach Eröffnung der Sitzung gemäss § 15 verliest der Präsident oder die Präsidentin die Namen der abgemeldeten Synodemitglieder und macht etwaige Mitteilungen allgemeiner oder persönlicher Natur sowie über Veränderungen im Mitgliederbestand der Synode.
IV B 5* § 7, IV B 5* § 422 Dann werden die eingegangenen Interpellationen gemäss § 42 Abs. 3 verlesen und behandelt. Nach Behandlung der Interpellationen hat die Synode das Geschäftsverzeichnis als Tagesordnung zu genehmigen. Die Synode kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschliessen, ein zusätzliches Geschäft, welches nicht in dem mit der Sitzungseinladung verschickten Geschäftsverzeichnis aufgeführt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, sofern für die dringliche Behandlung dieses Geschäfts sachliche Gründe bestehen. Ein Geschäft, für welches gemäss § 7 eine Vorberatung erforderlich ist, kann nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es bereits vorberaten wurde und ein entsprechender Ratschlag oder ein Bericht vorliegt.
3 Hierauf werden die Geschäfte in der Reihenfolge der genehmigten Tagesordnung behandelt. Eine Abweichung von der Tagesordnung kann nur mit Zustimmung der Synode erfolgen.
l) Protokoll
1 Über die Beratungen und Beschlüsse der Synode wird ein Protokoll geführt. Dieses wird den Mitgliedern der Synode elektronisch zugestellt. Die Kirchenverwaltung verwahrt die Protokolle sowie die für die betreffende Sitzung verschickte Einladung und die an der Sitzung behandelten Ratschläge, Berichte und persönlichen Vorstösse. Die Kirchenverwaltung sorgt dafür, dass diese Akten in angemessener Weise öffentlich zugänglich gehalten werden. Jedes Mitglied der Synode und des Kirchenrates kann verlangen, dass ihm eine Kopie eines Protokolls oder eines anderen Aktenstücks zugestellt wird.
2 Das Protokoll enthält die Präsenzliste und die Namen der abgemeldeten Synodemitglieder, die Beratungsgegenstände, sämtliche Verhandlungen, die zur Abstimmung gekommenen Anträge, die Wahlen, die Entscheidungen und, sofern Zählung stattgefunden hat, die Zahl der Stimmen sowie, im Falle einer namentlichen Abstimmung, die Stimmabgabe der einzelnen Synodemitglieder. Soweit der Wortlaut eines Beschlusses bereits aus einem Ratschlag oder Bericht ersichtlich ist, kann das Protokoll auf denselben verweisen.
3 Diskussionen über Themen der Kirchenentwicklung können zusammengefasst protokolliert werden.
4 Das Protokoll über jede Sitzung ist spätestens innert sechs Wochen nach dem Sitzungstage auszufertigen und bei der Kirchenverwaltung zu hinterlegen. Die Mitglieder der Synode und des Kirchenrates können innert zehn Wochen ab dem Sitzungstage beim Präsidenten oder bei der Präsidentin die Berichtigung des Protokolls verlangen. Der Präsident oder die Präsidentin entscheidet über das Berichtigungsbegehren und teilt den Entscheid der ersuchenden Person mit; ist diese mit der Präsidialentscheidung nicht einverstanden, so kann sie verlangen, dass die Synode an ihrer nächsten Sitzung darüber entscheidet.
5 Das Protokoll ist vom Präsidenten oder von der Präsidentin und von einem Sekretär oder einer Sekretärin zu unterzeichnen.
m) Beschlusspublikation und Referendum; Dringlicherklärung
§ 18
Die Beschlüsse der Synode von allgemeinverbindlicher Natur und die von der Synode vorgenommenen Wahlen sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen. Beschlüsse allgemeinverbindlicher Natur unterstehen dem Referendum gemäss den Bestimmungen der Kirchenverfassung. Die Synode kann einen Beschluss aufgrund besonderer Gründe für dringlich erklären und ihn damit dem fakultativen Referendum entziehen; die Dringlicherklärung erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
III. Beratung, Abstimmung und Wahlen
a) Berichterstattung
§ 19
Der Kirchenrat sowie die Kommissionen haben zur mündlichen Vertretung ihrer Vorlagen aus ihrem Kreis einen Berichterstatter oder eine Berichterstatterin zu ernennen. In besonderen Fällen kann als Berichterstatter oder Berichterstatterin eine Person bezeichnet werden, die dem Kirchenrat bzw. der betreffenden Kommission nicht angehört.
b) Verlauf der Beratung
§ 20
1 Die Zusammenarbeit mit anderen evangelischen Kirchen der Schweiz oder des Auslands kann auch aufgrund übereinstimmender kirchlicher Gesetzgebungsakte in übergreifenden Organisationen erfolgen.
2 Die Beratung einer Beschlussvorlage geschieht wie folgt:
3 Eintretensdebatte: Zuerst wird eine Debatte über das Eintreten durchgeführt. Dann wird darüber abgestimmt, ob auf die Vorlage eingetreten werden soll, sofern die Behandlung derselben nicht zwingend vorgeschrieben ist.
4 Detailberatung: Sofern die Synode auf die Vorlage eintritt, ist über jeden Teil oder Paragraphen besonders oder in grösseren Abschnitten zu beraten. Die Synode kann, sofern die Schlussabstimmung noch nicht erfolgt ist, jederzeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschliessen, auf bereits durchberatene Teile einer Vorlage nochmals zurückzukommen.
5 Schlussabstimmung: Ist die Vorlage durchberaten, so findet über die Annahme oder Verwerfung derselben eine Schlussabstimmung statt. Vor der Schlussabstimmung kann das Wort nochmals verlangt werden. Ebenfalls vor der Schlussabstimmung kann der Antrag gestellt werden, die Vorlage oder einzelne Teile derselben seien zu einem späteren Zeitpunkt ein zweites Mal zu beraten (zweite Lesung). Über diejenigen Teile einer Vorlage, für welche eine zweite Lesung beschlossen wird, findet vorerst keine Schlussabstimmung statt.
6 Hat die Synode eine Vorlage zum zweiten Mal zu beraten (zweite Lesung), so findet keine Eintretensdebatte mehr statt. Eine dritte Lesung ist ausgeschlossen.
7 Sowohl in der Eintretensdebatte als auch in der Detailberatung kann, sofern die Schlussabstimmung noch nicht erfolgt ist, jederzeit der Antrag gestellt werden, die Vorlage sei an den Kirchenrat oder an eine Kommission zur weiteren Prüfung und Berichterstattung zu überweisen bzw. zurückzuweisen. Wird der Antrag angenommen, so wird die Beratung abgebrochen; soweit im Rahmen der Detailberatung einzelne Teile der Vorlage bereits verändert wurden, wird die Vorlage in der veränderten Form überwiesen.
8 Bei Wahlgeschäften können bis unmittelbar vor dem Wahlvorgang Wahlvorschläge gemacht werden. Im Übrigen wird über Wahlgeschäfte nicht debattiert, es sei denn, die Wählbarkeit eines Kandidaten oder einer Kandidatin werde beanstandet.
c) Teildebatte
§ 21
1 Für die Debatte über das Eintreten oder über einen bestimmten Teil, Paragraphen oder Abschnitt einer Vorlage gelten die folgenden Regeln:
2 Zuerst erhält der Berichterstatter oder die Berichterstatterin das Wort. Dann folgt freie Diskussion in der Reihenfolge des gestellten Wortbegehrens. Andere Mitglieder als die Berichterstatter sollen in der nämlichen Beratung nicht mehr als zweimal sprechen; der Präsident oder die Präsidentin kann in begründeten Fällen ein zusätzliches Votum gestatten.
3 Der Berichterstatter oder die Berichterstatterin hat jeweils das Recht auf das letzte Votum; auch ist er oder sie mit allen sonstigen Voten nicht an die Reihenfolge des Wortbegehrens gebunden. Sofern ein Mitglied in einem Votum eine Frage an den Berichterstatter oder die Berichterstatterin stellt, soll diese Frage sogleich, nicht erst im Schlussvotum, beantwortet werden.
4 Es kann jederzeit das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden.
5 Anträge sind dem Präsidenten oder der Präsidentin schriftlich einzureichen.
6 Wenn das Wort nicht mehr verlangt wird, erklärt der Präsident oder die Präsidentin die Debatte für geschlossen und erteilt dem Berichterstatter oder der Berichterstatterin das Schlusswort. Nach dem Schlusswort hat niemand mehr das Recht, zur Sache zu sprechen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Präsident oder die Präsidentin die Debatte nochmals öffnen.
7 Sofern eine Vorlage von verschiedenen Gremien vorberaten wurde, sprechen die Berichterstatter oder Berichterstatterinnen dieser Gremien sowohl zu Beginn als auch am Schluss der Debatte in der Reihenfolge, in welcher die Vorlage von den betreffenden Gremien behandelt wurde.
8 Nach dem Schlusswort wird abgestimmt. Über unbestrittene Anträge muss nicht abgestimmt werden, sie gelten als stillschweigend angenommen; jedoch muss über jede Vorlage eine Schlussabstimmung durchgeführt werden.
§ 22
Nach dem Schlusswort stellt der Präsident oder die Präsidentin die vorliegenden Anträge zusammen und schlägt der Synode vor, in welcher Weise dieselben zur Abstimmung kommen sollen. Werden gegen das vorgeschlagene Verfahren Einwendungen erhoben, so entscheidet die Synode.
d) Abstimmungen
1 Die Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese vor dem Hauptantrag zur Abstimmung zu bringen. Die Zustimmung zu einem Unterabänderungsantrag bedingt nicht diejenige zu einem Abänderungsantrag und diese nicht die Zustimmung zum entsprechenden Hauptantrag. Die Annahme eines Unterabänderungsantrages oder eines Abänderungsantrages erhält nur Gültigkeit, wenn dem Hauptantrag zugestimmt wird.
2 Zuletzt werden die Hauptanträge, wie sie aus den Beratungen und der etwaigen vorhergehenden Abstimmung hervorgegangen sind, einander gegenübergestellt.
3 Es dürfen sich in einer Abstimmung nie mehr als zwei Anträge gegenüberstehen. Liegen mehrere Anträge vor, so sind Eventualabstimmungen in der Weise durchzuführen, dass jeweils zwei Anträge einander gegenübergestellt werden und der unterliegende dahinfällt. Dabei kommen jene der einzelnen Mitglieder, dann jene des Kirchenrates und schliesslich jene der Kommission zur Abstimmung, indem jeweils die nachfolgenden Anträge dem Ergebnis der vorangegangenen Abstimmung gegenübergestellt werden.
1 Bei allen Abstimmungen, für welche die Verfassung oder die Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2 Der Präsident oder die Präsidentin stimmt nicht mit, gibt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
1 Die Abstimmung erfolgt durch Aufstehen der Mitglieder von den Sitzen.
2 Der Präsident oder die Präsidentin veranlasst eine genaue Zählung der Stimmen, wenn das Mehr nicht unzweifelhaft erscheint, ebenso, wenn ein Mitglied eine solche verlangt.
3 Die Zählung wird durch das Büro vorgenommen; nötigenfalls können durch den Präsidenten oder die Präsidentin auch Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen bezeichnet werden.
4 Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern erfolgt die Abstimmung unter Namensaufruf.
e) Wahlen
§ 26
Die von der Synode vorzunehmenden Wahlen werden geheim durchgeführt, sofern mehr Personen zur Wahl vorgeschlagen sind, als gewählt werden können. Die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, des Statthalters oder der Statthalterin, der Sekretäre oder Sekretärinnen, des Präsidenten oder der Präsidentin des Kirchenrates, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Kirchenrates sowie der übrigen Mitglieder des Kirchenrates muss in jedem Fall geheim durchgeführt werden. Alle anderen Wahlen werden offen durchgeführt, wenn nicht mindestens sechs Mitglieder geheime Wahl verlangen.
§ 27
1 Bei geheimer Vollziehung der Wahl sind vom Präsidenten oder von der Präsidentin Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen zu ernennen.
2 Die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen teilen für jeden Wahlgang Stimmzettel aus und sammeln dieselben wieder ein, nachdem sie von den Mitgliedern, welche ihr Wahlrecht ausüben wollen, eigenhändig ausgefüllt worden sind.
3 Jedes Mitglied hat so viele Stimmen abzugeben, als Personen zu wählen sind. Die Mehrfachnennung eines Kandidaten oder einer Kandidatin (Kumulation) ist nicht zulässig. Es können auch Personen gewählt werden, welche nicht im Voraus zur Wahl vorgeschlagen wurden.
4 Wenn mehrere Wahlen gleichzeitig zu treffen sind, so können sie auf einem gemeinsamen Stimmzettel erfolgen.
5 Die Zahl der ausgeteilten und wiedereingegangenen Zettel ist genau festzustellen. Übersteigt die Zahl der wiedereingegangenen die der ausgeteilten Zettel, so wird der Wahlgang als ungültig erklärt, und es hat ein neuer Wahlgang stattzufinden.
6 Das Wahlergebnis wird von den Stimmenzählern und Stimmenzählerinnen unter Aufsicht eines oder mehrerer Mitglieder des Büros ermittelt und vom Präsidenten oder der Präsidentin der Synode mitgeteilt.
§ 28
IV B 5* § 25 Offene Wahlen erfolgen durch Aufstehen der Mitglieder. Im Übrigen gelten die Vorschriften von § 25 Abs. 1–3.
§ 29
1 Als gewählt gilt, wer das absolute Mehr erreicht hat.
2 Das absolute Mehr wird auf der Basis der eingegangenen gültigen Stimmzettel berechnet. Stimmzettel, welche nicht wenigstens den Namen einer einzigen wählbaren Person enthalten, sind ungültig.
3 Ist auf einem Stimmzettel der Name einer nicht wählbaren Person genannt, so wird diese Nennung bei der Auszählung nicht berücksichtigt. Dasselbe gilt, falls auf einem Stimmzettel ein Name genannt ist, der sich nicht eindeutig einer wählbaren Person zuordnen lässt. Ist auf einem Stimmzettel der Name einer wählbaren Person mehrfach genannt, so gilt diese Mehrfachnennung als eine einzige Stimme.
4 Haben mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr erreicht, so gelten diejenigen als gewählt, welche am meisten Stimmen erhalten haben.
5 Haben weniger Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem das relative Mehr entscheidet.
6 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, welches sofort nach der Auszählung vom Präsidenten oder von der Präsidentin zu ziehen ist.
f) Abweichen von den Regeln der Geschäftsordnung
§ 30
1 Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen kann die Synode jederzeit beschliessen, bei der Beratung einer bestimmten Vorlage oder bei der Vornahme einer Wahl von den Regeln von § 19–§ 29 abzuweichen.
IV B 5* § 6 Abs. 52 Beratungen von Themen ohne Beschlussvorlage zu Fragen der Kirchenentwicklung (gemäss § 6 e) erfolgen laut speziellem Programm. Die Synode kann aber Anzüge formulieren und an den Kirchenrat oder eine Kommission überweisen, die Gegenstände des speziellen Programms betreffen.
IV. Das Büro und die Kommissionen
a) Büro
§ 31
1 Das Büro der Synode besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Statthalter oder der Statthalterin und den beiden Sekretären oder Sekretärinnen.
2 Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Arbeit der Synode gemäss den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung. Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Synode nach aussen; alle für diese bestimmten Eingaben sind an ihn oder an sie zu richten.
3 Der Statthalter oder die Statthalterin vertritt den Präsidenten oder die Präsidentin im Verhinderungsfall.
4 Die Sekretäre oder Sekretärinnen führen das Protokoll und besorgen, nach Verständigung mit der Kirchenverwaltung, die erforderlichen Kanzleiarbeiten.
IV B 5* § 175 Zur Entlastung der Sekretäre oder der Sekretärinnen kann das Büro jeweils für die bevorstehende Synode-Sitzung beschliessen, das Verfassen des Protokolls gemäss §17 der Geschäftsordnung einer externen Kraft zu übertragen.
6 Bei den vom Büro vorzunehmenden Wahlen und Beschlüssen stimmt der Präsident oder die Präsidentin mit; bei gleichgeteilten Stimmen zählt seine oder ihre Stimme doppelt.
7 Im Übrigen gelten für das Büro die für die Kommissionen geltenden Geschäftsführungsregeln sinngemäss. Das Büro kann alle Funktionen einer Kommission ausüben.
b) Ständige Kommissionen und Spezialkommissionen
1 Es bestehen die folgenden ständigen Kommissionen:

a)

eine Geschäftsprüfungskommission, von fünf bis sieben Mitgliedern,

b)

eine Wahlvorbereitungskommission von drei bis fünf Mitgliedern,

c)

eine Petitionskommission von drei bis fünf Mitgliedern,

d)

eine Kommission für Kirchenentwicklung von fünf bis sieben Mitgliedern.

IV B 5* § 7 Abs. 22 Die ständigen Kommissionen werden von der Synode an ihrer konstituierenden Sitzung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Entsteht später eine Vakanz, so ist an der nächsten Sitzung der Synode eine Ersatzwahl für die Restdauer der laufenden Legislaturperiode vorzunehmen. Die Synode kann zur Vorberatung bestimmter Geschäfte weitere Kommissionen (Spezialkommissionen) einsetzen. Die Synode kann eine einmal eingesetzte Spezialkommission jederzeit wieder auflösen. Die Amtsdauer einer Spezialkommission endet in jedem Fall mit dem Ende der Legislaturperiode. Einer Kommission können nur Mitglieder der Synode angehören. Die Synode kann die Wahl einer Kommission dem Büro übertragen.
c) Geschäftsordnung der Kommissionen
§ 33
1 Falls die Synode nicht anders beschliesst, konstituieren sich die Kommissionen selbst in einer vom ältesten Mitglied einberufenen Sitzung. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie führen ein vom Präsidenten oder von der Präsidentin und vom Protokollführer oder von der Protokollführerin zu unterzeichnendes Protokoll, welches die Namen der anwesenden und die Namen der abwesenden Mitglieder, das Verzeichnis der Traktanden, die gefassten Beschlüsse und die ausdrücklich zu Protokoll gegebenen Erklärungen enthält und welches zur Archivierung dem Kirchenrat zu übergeben ist.
2 Sie können aussenstehende Drittpersonen mit beratender Stimme beiziehen. Über die allfällige Zuziehung honorierter Fachpersonen stellen sie dem Büro der Synode Antrag.
3 Bei Abstimmungen in einer Kommission entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; der Präsident oder die Präsidentin stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid
4 Sind die Mitglieder über einen der Synode zu stellenden Antrag geteilter Ansicht so werden die Anträge der Mehrheit und diejenigen der Minderheit mit ihrer Begründung in den Bericht aufgenommen; die Minderheit kann auch einen selbst verfassten Minderheitsbericht erstatten.
5 Unter dem Vorbehalt eines abweichenden Beschlusses der Synode hat der Kirchenrat das Recht, in die Petitionskommission, in die Kommission für Kirchenentwicklung sowie in jede Spezialkommission einen Vertreter oder eine Vertreterin mit beratender Stimme zu delegieren. In besonderen Fällen kann jede Kommission für sich beschliessen, ausnahmsweise ohne die Vertretung des Kirchenrates zu tagen.
6 Eine Kommission kann jederzeit ein Mitglied des Kirchenrates zur Auskunftserteilung zuziehen.
7 Eine Kommission berichtet immer und ausschliesslich an die Synode. Ihr Bericht erfolgt in der Regel schriftlich; er enthält neben den Beschlussanträgen eine Darstellung der zugrundeliegenden Erwägungen. Eine Kommission kann ein ihr zugewiesenes Geschäft nicht an ein anderes Gremium überweisen.
8 Die Beratungen der Kommissionen sind nicht öffentlich. Ihre Protokolle sind weder der Öffentlichkeit noch den nicht der Kommission angehörenden Mitgliedern der Synode zugänglich. Die Kommissionen beschliessen selbständig über ihre Berichterstattung an die Synode und darüber, ob und wie sie allenfalls die Öffentlichkeit über ihre Arbeit informieren wollen. Die Kommissionsmitglieder dürfen zudem andere Synodemitglieder über den Gang der Kommissionsberatung im Allgemeinen informieren; diese Information darf jedoch nicht an Personen ausserhalb der Synode weitergegeben werden. Im Übrigen haben alle Personen, die an den Kommissionssitzungen teilnehmen, über den Inhalt der Kommissionsberatungen Stillschweigen zu bewahren.
9 Besteht für Verwaltungsangelegenheiten, über die eine Kommission von der Kirchenverwaltung Auskunft oder Akteneinsicht erhält eine besondere gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit so sind auch die Mitglieder der Kommission dieser Pflicht unterworfen.
10 Im Übrigen richtet sich die Geschäftsführung der Kommissionen nach der Geschäftsordnung der Synode.
d) Geschäftsprüfungskommission
§ 34
1 Die Geschäftsprüfungskommission vertritt und unterstützt die Synode in ihrer verfassungsmässigen Aufgabe der Oberaufsicht über die gesamte Kirchenverwaltung.
2 Im Sinne einer Vorberatung prüft sie zuhanden der Synode das jährliche Ausgabenbudget sowie den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Kirchenrates. Der Kirchenrat stellt der Geschäftsprüfungskommission zu diesem Zweck die entsprechenden Ratschläge jeweils mindestens sieben Wochen vor dem Datum der für die Behandlung vorgesehenen Synodesitzung zu.
3 Die Geschäftsprüfungskommission berichtet über das Ergebnis ihrer Prüfung immer in Schriftform. Ihr Bericht ist wenn möglich der Sitzungseinladung beizulegen, in jedem Fall aber allen Synodemitgliedern vor der Synodesitzung persönlich zu zustellen.
4 Die Geschäftsprüfungskommission hat jederzeit und unabhängig von der Prüfung eines bestimmten Ratschlags das Recht vom Kirchenrat Auskunft und Akteneinsicht bezüglich jeglicher Angelegenheiten der Kirchenverwaltung und der selbständigen kirchlichen Anstalten zu verlangen. Der Kirchenrat ist vorbehaltlos zur Auskunftserteilung und zur Offenlegung der Akten verpflichtet.
5 Falls sich die Geschäftsprüfungskommission zu wichtigen Bemerkungen oder von der Meinung des Kirchenrates abweichenden Anträgen veranlasst sieht, gibt sie vor der abschliessenden Stellungnahme dem Kirchenrat Gelegenheit, sich vernehmen zu lassen.
e) Wahlvorbereitungskommission
§ 35
1 Die Wahlvorbereitungskommission bereitet die durch die Synode vorzunehmenden Wahlen vor. Sie nimmt die ihr von einzelnen Synodemitgliedern und Gruppierungen eingereichten Wahlvorschläge entgegen, beschafft sich die für die Wahl notwendigen Informationen zu den Kandidaten und Kandidatinnen und berichtet der Synode darüber.
2 Die Wahlvorbereitungskommission darf keine von Synodemitgliedern nominierten Kandidaten oder Kandidatinnen ausscheiden.
3 Beim Ende der Legislaturperiode ist die Gesamterneuerungswahl der Synode terminlich so anzusetzen, dass der Wahlvorbereitungskommission noch während der ablaufenden Legislatur genügend Zeit bleibt um in Kenntnis der Wahlergebnisse die an der konstituierenden Sitzung der neuen Legislatur vorzunehmenden Wahlen vorzubereiten.
f) Petitionskommission
§ 36
Die Petitionskommission hat die an die Synode gerichteten Petitionen zu prüfen und der Synode darüber zu berichten.
g) Kommission für Kirchenentwicklung
§ 37
1 Die Kommission für Kirchenentwicklung berät die Synode in grundsätzlichen Fragen der Kirchenentwicklung, namentlich in den Bereichen Glaube, Amt, Funktion, Struktur und Verhältnis zur Zivilgesellschaft. Sie schlägt der Synode Anzüge an den Kirchenrat oder an synodale Kommissionen vor. Das Büro der Synode kann ihr Ratschläge des Kirchenrats zu Fragen der Kirchenentwicklung zur Vorberatung überweisen.
2 Die Kommission für Kirchenentwicklung beantragt beim Büro der Synode Traktanden zu Fragen ihres Aufgabengebietes. Solche Traktanden können eine ganze Synodensitzung ausmachen. Sie sorgt im Auftrag des Büros der Synode für eine angemessene Organisation und Leitung der Tagungen.
V. Persönliche Vorstösse, Ratschläge und Berichte
a) Allgemeines
§ 38
IV B 5* § 391 Anzug: Jedes Mitglied kann, allein oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, einen Gegenstand durch Einreichung eines Anzuges zur Beratung bringen. Auch Kommissionen und Kirchgemeinden können Anzüge einreichen (§39).
IV B 5* § 402 Resolution: Jedes Mitglied kann, allein oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, der Synode die Verabschiedung einer Resolution beantragen (§40).
IV B 5* § 413 Interpellation: Jedes Mitglied kann durch Einreichung einer Interpellation über eine Massnahme des Kirchenrates oder der kirchlichen Verwaltung sowie über eine sonstige kirchliche Angelegenheit vom Kirchenrat Auskunft verlangen (§41).
IV B 5* § 424 Anträge des Kirchenrats: Der Kirchenrat kann der Synode jederzeit in Form eines schriftlichen Ratschlags Anträge zur Beschlussfassung unterbreiten (§42).
IV B 5* § 445 Petition: Alle interessierten Personen und Institutionen können der Synode durch Einreichung einer Petition allfällige Begehren und Anregungen mitteilen (§44).
b) Anzüge
IV B 5* § 6 Abs. 41 Ein Anzug ist dem Präsidenten oder der Präsidentin schriftlich einzureichen mit einer kurzen Umschreibung des Gegenstands, welcher zur Beratung gebracht werden soll. Er wird gemäss § 6 Abs.4 lit. a in das Geschäftsverzeichnis aufgenommen.
IV B 5* § 72 Beim Eingang eines Anzugs entscheidet die Synode zunächst darüber, ob sie denselben zur Prüfung und Berichterstattung an den Kirchenrat oder an eine Kommission überweisen will. Diese Beschlussfassung bedarf keiner Vorberatung im Sinne von § 7. In der Debatte über die Überweisung oder Nichtüberweisung des Anzugs hat der Anzugsteller oder die Anzugstellerin die Funktion des Berichterstatters oder der Berichterstatterin.
3 Ein von der Synode nicht überwiesener Anzug gilt als erledigt. Mit der Überweisung an den Kirchenrat oder an eine Kommission hat das mit der Prüfung und Berichterstattung betraute Organ einen Ratschlag oder einen Bericht auszuarbeiten und der Synode damit die ihm geeignet erscheinenden Anträge zu unterbreiten. Aufgrund dieser Berichterstattung entscheidet die Synode, ob sie einen Beschluss fasst oder nicht und ob sie den Anzug abschreibt oder stehen lässt; lässt sie ihn stehen, so entscheidet sie gleichzeitig, welches Organ die erneute Prüfung und Berichterstattung vornehmen soll.
c) Resolutionsanträge
IV B 5* § 6 Abs. 41 Ein Antrag zur Verabschiedung einer Resolution ist dem Präsidenten oder der Präsidentin schriftlich mit dem genauen Wortlaut einzureichen. Er wird gemäss § 6 Abs. 4 lit. d in das Geschäftsverzeichnis aufgenommen.
IV B 5* § 72 Ein Antrag zur Verabschiedung einer Resolution wird wie eine gewöhnliche Beschlussvorlage behandelt. Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat in der Debatte die Funktion des Berichterstatters oder der Berichterstatterin. Eine Vorberatung im Sinne von § 7 ist nicht erforderlich.
d) Interpellationen
1 Eine Interpellation muss dem Präsidenten oder der Präsidentin schriftlich mit der Frage eingereicht werden, auf welche vom Kirchenrat eine Antwort gewünscht wird. Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Anfrage ohne Verzug an den Kirchenrat weiter.
2 Die Interpellationen werden an der nächsten Sitzung vor der Genehmigung der Tagesordnung behandelt.
3 Die Interpellation wird zunächst vom Präsidenten oder von der Präsidentin verlesen. Danach erhält der Interpellant – oder die Interpellantin das Wort zur Begründung der Anfrage. Darauf hat ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kirchenrates zu antworten. Nach der Auskunftserteilung kann der Interpellant oder die Interpellantin mit einer kurzen Begründung erklären, ob er oder sie von der erhaltenen Antwort befriedigt ist oder nicht. Wenn es von der Synode beschlossen wird, findet eine weitere Diskussion statt. Eine Beschlussfassung ist nur in der Form einer Resolution zulässig.
e) Ratschläge des Kirchenrates
IV B 5* § 6 Abs. 4 Die Ratschläge des Kirchenrates enthalten allfällige Beschlussanträge sowie eine einlässliche Begründung derselben. Sie werden gemäss § 6 Abs. 4 lit. c in das Geschäftsverzeichnis aufgenommen.
f) Berichte von Kommissionen
§ 43
Berichte von Kommissionen zu Geschäften, welche der betreffenden Kommission zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen wurden, werden wie Ratschläge behandelt.
g) Petitionen
Petitionen sind vom Präsidenten oder von der Präsidentin sofort nach deren Eingang der Petitionskommission zur Prüfung und Antragstellung an die Synode zu überweisen.
VI. Inkrafttreten
§ 45
Diese Ordnung tritt mit der neuen Legislaturperiode 2025-2029 in Kraft.
Stichwortverzeichnis
Abmeldung § 12
Abstimmungen
Abstimmungsverfahren §§ 23–25
Eventualabstimmungen § 23
namentliche Abstimmung § 25 Abs. 4/§ 17, Abs. 2
Schlussabstimmung § 20 Abs. 4/§ 21, Abs. 8
Stichentscheid von
Präsident/Präsidentin § 24 Abs. 2
unbestrittene Anträge § 21 Abs. 8
Abweichen von der Geschäftsordnung § 30
Amtsdauer
Mitglieder des Kirchenrates § 3 Abs. 2 lit. h
Präsident/Präsidentin des Kirchenrates § 3 Abs. 2 lit. f
Präsident/Präsidentin der Synode § 3 Abs. 2 lit. c
Spezialkommissionen § 32 Abs. 3
Statthalter/Statthalterin der Synode § 3 Abs. 2 lit. d
Vizepräsiden/Vizepräsidentin des Kirchenrates § 3 Abs. 2 lit. g
Amtssprache § 8
Amtsübernahme § 4
Anträge sind schriftlich einzureichen § 21 Abs. 5
Antragsrecht der Kirchenratsmitglieder § 10
Anzüge § 40
Ausstand § 9
Beginn der Sitzung mit Gesang/Lesung/Gebet § 15
Berichte von Kommissionen § 44/§ 6 Abs. 2
Berichterstattung in der Debatte § 19
Büro §31/§ 25Abs.3
Detailberatung § 20 Abs. 3
Dringlichkeit
Behandlung dringlicher Geschäfte § 16 Abs. 3
Nichtunterstellung unter das Referendum § 18
Dritte Lesung § 20 Abs. 5
Einberufung der Synode §§ 5 und 6
Einladung § 6 Abs. 2
Eintretensdebatte § 20 Abs. 2
Ersatz von Erwerbseinbussen und Unkosten § 11
Geschäftsprüfungskommission § 34
Geschäftsverzeichnis § 6 Abs. 3 und 4/§ 16 Abs. 3
Interpellationen § 16 Abs. 2 / § 42
Interpellationen § 42
Kirchenrat
Antragsrecht in der Synode § 10
Amtsdauer § 3 Abs. 2 lit. f-h
Wahl § 3 Abs. 2 lit. f-h
Kommission für Kirchenentwicklung § 38
Kommissionen
Berichte von Kommissionen § 44/§ 6 Abs. 2
Geschäftsordnung der Kommissionen § 33
Spezialkommissionen § 32 Abs. 3
Ständige Kommissionen § 32 Abs. 1
Wahl § 3 Abs. 2 lit. j/§ 32 Abs. 2 und5
Konstituierende Sitzung §§ 2-4
Konstituierung §§ 1-4
Mitteilungen § 16 Abs. 1
Ordnungsantrag § 21 Abs. 4
Petitionen § 45
Petitionskommission § 37
Planungskommission § 35
Präsident/Präsidentin der Synode
Amtsdauer § 3 Abs. 2 lit. c
Leitungsbefugnisse § 13/§ 31 Abs. 2
Stichentscheid im Büro § 31 Abs. 5
Stichentscheid in der Synode § 24 Abs. 2
Vertretung der Synode nach aussen § 31 Abs. 2
Wahl § 3 Abs. 2 lit. c
Protokoll § 17
Publikation von Beschlüssen § 18
Ratschläge des Kirchenrates § 43/§ 6 Abs. 2
Referendum § 18
Reihenfolge der Voten § 21 Abs. 2-4 und 6-7
Resolutionen § 41/§ 46 Abs.2
Rückkommen § 20 Abs. 3
Schluss der Sitzung mit Gesang/Lesung/Gebet § 15
Schlussabstimmung § 20 Abs. 4
Sekretäre/Sekretärinnen § 31Abs.4
Sitzordnung § 14
Sitzungseinladung § 6Abs.2
Statthalter/Statthalterin § 31Abs.3
Stimmenzählung § 25 Abs. 2 und 3/§27, Abs. 2
Tagesordnung § 16Abs.3 und 4
Überweisung an Kirchenrat/Kommission § 20Abs.6
Validierung der Gesamterneuerungswahl § 3Abs.2lit.a
Vorberatung § 7
Wahlen
Mitglieder des Kirchenrates § 3Abs.2lit.h
Präsident/Präsidentin des Kirchenrates § 3Abs.2lit.f
Präsident/Präsidentin der Synode § 3Abs.2lit.c
Spezialkommission § 32 Abs. 3 und 5
Ständige Synodalkommission § 3 Abs. 2 lit. j/
Statthalter/Statthalter in der Synode § 3Abs.2lit.d
Vertretung in nichtsynodalem Gremien § 3Abs.2lit.k
Vizepräsident/Vizepräsidentin des Kirchenrates § 3Abs.2lit.g
Wahlverfahren §§ 26–29/§ 20, Abs. 7
Wahlvorbereitungskommission § 36
Wortbegehren § 21Abs.2 und 3
Zweite Lesung §20Abs.4 und 5