IV E 3
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Ordnung betreffend die Wahl und die Amtsführung der Pfarrer und Pfarrerinnen der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt
(Wahl- und Amtsordnung )
vom 21. Juni 2006
I. Gemeindepfarre und Gemeindepfarrerinnen
1 Die Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen werden durch die Kirchgemeindeversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt.
2 Wählbar sind die in Basel ordinierten oder durch Beschluss des Kirchenrates von auswärts aufgenommenen Theologen und Theologinnen sowie die aufgrund eines Wahlfähigkeitszeugnisses der Konkordatskonferenz* in einem Konkordatskanton ordinierten Theologen und Theologinnen.
3 Der Kirchenrat kann auch solchen evangelisch-reformierten Theologen und Theologinnen die Wählbarkeit zuerkennen, die nicht über ein von der Konkordatskonferenz ausgestelltes Wahlfähigkeitszeugnis verfügen, wenn sie eine den Konkordatsbestimmungen im Wesentlichen entsprechende Ausbildung abgeschlossen haben und sofern entweder genügende Praxis im pfarramtlichen Dienst nachgewiesen ist oder die entsendende Kirche Gegenrecht hält. Für im Ausland ausgebildete Theologen und Theologinnen kann der Kirchenrat besondere Auflagen vorsehen.
4 Vorbehalten bleiben die Sonderbestimmungen über die Wahl und die Wahlfähigkeitserfordernisse der Geistlichen der Französischen Kirche.
§ 2
Einsetzung der Pfarrwahlkommission
1 Ist in einer Kirchgemeinde eine Pfarrstelle neu zu besetzen, so setzt die ordentliche oder eine zu diesem Zwecke einberufene ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung eine Pfarrwahlkommission ein; sie wendet dabei das in der Organisationsordnung für Wahlen in der Kirchgemeindeversammlung vorgesehene Verfahren an. Es ist darauf zu achten, dass in Kirchgemeinden, die in Gemeindeteile wie Arbeitskreise, Seelsorgebezirke oder Gottesdienstorte gegliedert sind, Kirchenmitglieder aus dem Gemeindeteil vertreten sind, dem sich die zu wählende Person besonders widmen wird.
2 Die Kirchgemeindeversammlung kann den Kirchenvorstand auch ermächtigen, sich selbst oder einen Ausschuss als Pfarrwahlkommission zu konstituieren.
3 Der Kirchenrat entsendet in das mit der Vorbereitung der Pfarrwahl beauftragte Organ eines seiner Mitglieder oder eine von ihm bezeichnete dritte Person mit beratender Stimme.
1 Die Kirchgemeindeversammlung kann Grundsätze beschliessen, welche die Pfarrwahlkommission bei der Erfüllung ihres Auftrags zu berücksichtigen hat.
2 Die Pfarrwahlkommission unternimmt die notwendigen und nützlichen Schritte, um geeignete Kandidaten und Kandidatinnen für die zu besetzende Stelle zu finden. Sie erstellt eine Stellenbeschreibung mit Anforderungsprofil, prüft, ob die Stelle nicht durch eine bereits bei der Kirche angestellte wahlfähige Person besetzt werden kann, entscheidet über die Ausschreibung der Stelle in geeigneten Publikationsorganen, beurteilt Bewerbungen, führt Bewerbungsgespräche und holt Referenzen ein; sie kann Gottesdienste in der Gemeinde der Kandidaten und Kandidatinnen besuchen oder aussichtsreiche Kandidaten und Kandidatinnen zu einer Gastpredigt einladen.
3 Die Pfarrwahlkommission kann einzelne dieser Schritte an einzelne Mitglieder aus ihrer Mitte oder an Fachleute der Kirche, die nicht Mitglieder der Pfarrwahlkommission sind, übertragen; sie gibt Weisungen und überwacht die Durchführung. Ferner kann die Pfarrwahlkommission mit Zustimmung des Kirchenvorstandes und des Kirchenrates aussenstehende Berater beiziehen.
4 Nach Durchführung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens entscheidet die Pfarrwahlkommission, wer der Kirchgemeindeversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden soll; sie kann auch einen Mehrfachvorschlag machen. Bei ihrem Entscheid bemüht sich die Pfarrwahlkommission um einen einvernehmlichen Vorschlag.
1 Die Wahl ist nach Abschluss des Auswahlverfahrens beförderlich durchzuführen. Zu diesem Zweck setzt der Kirchenvorstand rechtzeitig den Termin für eine ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung fest, sofern nicht innert nützlicher Frist die ordentliche Kirchgemeindeversammlung stattfindet.
2 Ein Kurzbericht der Pfarrwahlkommission mit den Namen und Lebensläufen der Vorgeschlagenen wird in der Kirchenverwaltung und an zwei der Kirchgemeindeversammlung vorausgehenden Gottesdiensten in den Kirchen aufgelegt.
3 Sowohl in der Publikation der Einladung zur Kirchgemeindeversammlung wie auch bei der Mitteilung in den Gemeindegottesdiensten ist auf die Auflage des Kurzberichtes der Pfarrwahlkommission hinzuweisen.
1 Die Kirchgemeindeversammlung nimmt die Pfarrwahl gemäss den nachfolgenden Bestimmungen in offener oder geheimer Abstimmung der Stimmberechtigten vor. Der oder die Vorsitzende bezeichnet die Stimmenzähler und trifft die übrigen für das Verfahren erforderlichen Massnahmen.
2 Die Pfarrwahlkommission erstattet der Kirchgemeindeversammlung Bericht über das Auswahlverfahren; sie stellt die Vorgeschlagenen vor und begründet ihren Antrag.
3 Die Kirchgemeindeversammlung stimmt zunächst darüber ab, ob sie den Bericht genehmigt oder zur Ergänzung oder Abänderung an die Pfarrwahlkommission zurückweist.
4 Wird der Bericht der Pfarrwahlkommission genehmigt und ist nur eine Person vorgeschlagen, so wird diese in offener Abstimmung gewählt, ausser wenn von mindestens zehn anwesenden Stimmberechtigten die geheime Wahl verlangt oder diese von dem oder der Vorsitzenden angeordnet wird.
5 Sind mehrere Personen alternativ vorgeschlagen, kommt es zur geheimen Wahl unter den Vorgeschlagenen. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr; leere Stimmzettel werden nicht gezählt. Erreicht keine vorgeschlagene Person das absolute Mehr, ist im zweiten Wahlgang diejenige gewählt, die die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit lässt der oder die Vorsitzende sogleich das Los entscheiden.
Wahlbeschwerden an den Kirchenrat gegen die Pfarrwahl wie auch gegen ihre Vorbereitung und das Verfahren richten sich nach den Bestimmungen der Organisationsordnung über die Wahlbeschwerde.
Sobald die Wahl rechtskräftig ist, wird der gewählte Gemeindepfarrer, die gewählte Gemeindepfarrerin gemäss den Bestimmungen der Ordnung betreffend die Dienstverhältnisse der Angestellten der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt (Personalordnung) vom Kirchenrat angestellt.
§ 8
Beendigung der Anstellung
1 Die Beendigung der Anstellung ist in der Personalordnung geregelt.
2 Gegen eine Kündigung der Anstellung kann der Gemeindepfarrer oder die Gemeindepfarrerin innert 30 Tagen nach Zustellung der Kündigung beim Präsidenten des Kirchenvorstandes schriftlich verlangen, dass die Kündigung der Kirchgemeindeversammlung vorgelegt wird.
3 Die Kirchgemeindeversammlung hat innert drei Monaten nach Einreichen dieses Antrages zu entscheiden, die Rechtsfolgen des Entscheides für die Anstellung regelt die Personalordnung.
4 Der Kirchenrat kann ergänzende Verfahrensvorschriften aufstellen.
§ 9
Zusammenlegung und Aufteilung von Kirchgemeinden
1 Wenn zwei oder mehr Kirchgemeinden zusammengelegt werden, gelten die in den beteiligten Kirchgemeinden gewählten Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen als gewählte Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen der neuen Kirchgemeinde.
2 Wenn eine Kirchgemeinde in zwei oder mehr Kirchgemeinden aufgeteilt wird, gelten die in der Ausgangsgemeinde gewählten Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen als gewählte Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen derjenigen neuen Kirchgemeinde, die ihnen als Tätigkeitsgebiet zugewiesen ist oder wird.
II. Pfarrer und Pfarrerinnen in kantonalkirchlichen Ämtern
§ 10
Wahlbehörde und Wählbarkeit
1 Wahlbehörde für Pfarrer und Pfarrerinnen in kantonal-kirchlichen Ämtern ist der Kirchenrat.
IV E 3* § 12 Die Wählbarkeit richtet sich nach § 1 Abs. 2–4 dieser Ordnung. Der Kirchenrat kann Ausnahmen vorsehen; insbesondere kann er eine nachträgliche Erfüllung der Wählbarkeitsvoraussetzungen bewilligen.
§ 11
Vorbereitung der Wahl
1 Wird eine Pfarrstelle in einem kantonalkirchlichen Amt frei und ist sie aufgrund der Planung wiederzubesetzen, beauftragt der Kirchenrat die zuständige Leitungskommission mit der Vorbereitung der Wahl.
2 Die Leitungskommission kann eine Wahlkommission einsetzen oder sich selbst als Wahlkommission konstituieren. Der Kirchenrat kann durch eines seiner Mitglieder oder eine von ihm bezeichnete Person in der Wahlkommission Einsitz nehmen.
IV E 3* § 33 Die Wahlkommission trifft die für die Besetzung der Stelle geeigneten Vorbereitungsmassnahmen. § 3 Abs. 2 und 3 dieser Ordnung gelten sinngemäss.
§ 12
Durchführung der Wahl
1 Nach Abschluss des Auswahlverfahrens erstattet die Wahlkommission dem Kirchenrat Bericht und stellt einen begründeten und dokumentierten Antrag; sie bemüht sich um einen einvernehmlichen Vorschlag. Dem Antrag sind insbesondere die Funktionsbeschreibung sowie der Lebenslauf und die Zeugnisse der Vorgeschlagenen beizulegen.
2 Der Kirchenrat lädt die Vorgeschlagenen oder, nach seinem Ermessen, einzelne von ihnen zu einem Gespräch ein und trifft dann die Wahl.
3 Der gewählte Pfarrer oder die gewählte Pfarrerin wird sodann gemäss den Bestimmungen der Personalordnung vom Kirchenrat angestellt.
III. Amtspflichten und Disziplinarverfahren
§ 13
Amts- und Dienstpflichten
1 Der Pfarrer und die Pfarrerin versehen ihr Amt nach Wegleitung der Heiligen Schrift zur Förderung des Reiches Gottes auf Erden, aus Berufung und als Dienst. Sie halten sich an die Ordnungen der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt.
2 Sie widmen sich im Rahmen des vereinbarten Arbeitspensums mit voller Kraft der Verkündigung des Wortes Gottes, dem Gemeindeaufbau, dem Gottesdienst, dem Unterricht an Jugendlichen und Erwachsenen sowie der Seelsorge in ihren mannigfachen Formen (z.B. Gespräche, Fürbitte, Beistand, Kranken- und Hausbesuche, Bibelstunden, Hauskreise).
3 Vor der Übernahme weiterer belastender Aufgaben ist die Zustimmung des Kirchenrates, bei Gemeindepfarrern und Gemeindepfarrerinnen auch des Kirchenvorstandes, einzuholen; bei in Teilzeit angestellten Pfarrern und Pfarrerinnen gilt dies für die Übernahme von Aufgaben, die bei der Anstellung nicht bekannt waren und mit den bei der Anstellung durch die Kirche vereinbarten Aufgaben in Konflikt geraten könnten. Kirchenrat und Kirchenvorstand können die Einschränkung zusätzlicher Tätigkeiten verlangen, wenn sich daraus Unzuträglichkeiten ergeben.
1 Pfarrer und Pfarrerinnen unterstehen dem Berufsgeheimnis; seine Verletzung ist nach Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches strafbar.
2 Der Inhalt eines persönlichen seelsorgerlichen Gesprächs untersteht der Schweigepflicht. Wem ein Schuldgeständnis, Schuldbekenntnis oder andere beichteähnliche Informationen anvertraut worden sind, darf weder mit Worten noch auf irgendeine andere Weise und unter keinen Umständen die Person, die diese Information offengelegt hat, verraten.
3 Wem in einem seelsorgerlichen Gespräch ein Schuldgeständnis, ein Schuldbekenntnis oder eine andere beichteähnliche Information anvertraut worden ist, darf auch, selbst wenn keine Gefahr der Geheimnisverletzung besteht, von dem so erworbenen Wissen zum Nachteil dieser Person keinerlei Gebrauch machen. Verboten ist auch, bei der Ausübung von Leitungsfunktionen von so erworbenen Kenntnissen Gebrauch zu machen.
§ 15
Leitungsaufgaben von Gemeindepfarrern und Gemeindepfarrerinnen
1 Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen gehören von Amtes wegen dem Kirchenvorstand der Gemeinde an, in der sie ihr Amt ausüben.
2 Sie üben ihre Funktion der strategischen Gemeindeleitung gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Kirchenvorstandes aus. Auf der operativen Ebene nehmen die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer ihre Verantwortung für die Gemeindeleitung aufgrund ihres Amtes wahr mit den Mitteln von Verkündigung und Seelsorge.
3 Der Kirchenvorstand kann Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen (oder andere Personen) mit weitergehender operativer Führungsverantwortung betrauen, zum Beispiel mit der Leitung und Führung eines Teams.
4 Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen achten bei der operativen Erfüllung ihrer Aufgaben auf ein gedeihliches Zusammenwirken mit den anderen angestellten, freiwilligen und ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Kirchgemeinde.
§ 16
Arbeitsrechtliche Bestimmungen
Die arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten, wie Besoldung, Arbeitszeit, Freitage, Ferien etc. sind im Arbeitsvertrag, der Personalordnung und den anwendbaren Reglementen festgelegt.
Gegen fehlbare Pfarrer und Pfarrerinnen verfügt der Disziplinarausschuss des Kirchenrates die hiernach vorgesehenen Disziplinarmassnahmen. Sie sollen der Wiederherstellung der Ordnung dienen.
§ 18
Disziplinarmassnahmen
1 Disziplinarmassnahmen sind:
für leichtere Fälle:
a)
die Verwarnung durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Disziplinarausschusses;
für schwerere Fälle
b)
der Verweis vor versammeltem Disziplinarausschuss;
c)
ein unbezahlter Urlaub von einem bis zu sechs Monaten.
2 In schwereren Fällen können die Disziplinarmassnahmen mit der Androhung der Kündigung verbunden werden.
3 Als schwerere Fälle gelten insbesondere: anhaltende Nachlässigkeit in der Erfüllung der Amtspflichten, schweres oder anhaltendes Zuwiderhandeln gegen die kirchlichen Ordnungen, Äusserungen oder Handlungen, die dem Ansehen der Kirche schaden, wiederholte Missachtung von Ermahnungen und Auflagen des Kirchenrates, Wiederholung von Disziplinarverstössen, gegen die bereits eine Disziplinarmassnahme verfügt wurde, sowie eine Lebensführung, die mit dem Pfarramt nicht vereinbar ist.
1 Der Kirchenrat wählt aus seiner Mitte einen Disziplinarausschuss von drei Mitgliedern und bezeichnet dessen Präsidium.
2 Der Disziplinarausschuss leitet ein Disziplinarverfahren von Amtes wegen ein aufgrund eigener Wahrnehmung oder erhaltener Anzeigen, bei Gemeindepfarrern und Gemeindepfarrerinnen überdies auf Antrag des Kirchenvorstandes, bei Pfarrern und Pfarrerinnen der kantonalkirchlichen Ämter überdies auf Antrag der Leitungskommission.
3 Der Pfarrer oder die Pfarrerin, gegen die das Disziplinarverfahren eröffnet wird, sowie die antragstellende Behörde sind anzuhören.
4 Einfache Verwarnung und Verweis werden mündlich eröffnet und begründet. Die Verfügung von unbezahltem Urlaub und die mit Androhung der Kündigung verbundenen Disziplinarmassnahmen sind schriftlich zu eröffnen und zu begründen.
5 Die Eröffnung des Entscheids enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
§ 20***
Rekursentscheid des Kirchenrates
1 Gegen die Verfügung des Disziplinarausschusses des Kirchenrates kann der Rekurs an den gesamten Kirchenrat ergriffen werden. Dieser überprüft die verfügte Massnahme auf ihre Rechtmässigkeit und ihre Angemessenheit.
2 Für die Rekursfrist und das übrige Verfahren gelten die Bestimmungen der Organisationsordnung.
3 Dem Disziplinarausschuss ist Gelegenheit zu geben, eine bloss mündlich eröffnete Disziplinarverfügung nachträglich schriftlich zu begründen.
IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Ordnung tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft.
§ 22
Auswirkungen auf bestehende Amtsverhältnisse
1 Die Amtsdauer der gemäss Kirchenverfassung, Kirchenordnung und Beamtenordnung gewählten Pfarrer und Pfarrerinnen läuft am 31. Dezember 2007 aus. Diese Pfarrerinnen und Pfarrer gelten vom 1. Januar 2008 an als auf unbestimmte Zeit gewählt. Das gleiche gilt für Theologen und Theologinnen im Gemeindedienst, die am 31. Dezember 2007 in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis stehen.
2 Für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses gilt vom 1. Januar 2008 an ausschliesslich die Personalordnung.
* Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 28. November 2002
** Fassung vom 18. Juni 2008
***Fassung vom 22. Juni 2011