IV A
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt
(Verfassung ERK)
vom 23. November 2022
Inkrattreten am 21.11.2023
Im Namen und zur Ehre Gottes, unseres Schöpfers und Vaters, der uns Jesus Christus als unseren Heiland und Erlöser geschenkt und uns durch ihn berufen hat aus der Finsternis zu seinem wunderbaren Lichte. Amen.
Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt als Kantonalkirche
§ 1
Grundlage und Ursprung
1 Die Kirche hat ihren Grund in Jesus Christus und seinem in der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments bezeugten Evangelium.
2 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden "Evangelisch-reformierte Kirche") ist Erbin und Rechtsnachfolgerin der in Basel am 8. Februar 1529 aufgrund der Heiligen Schrift erneuerten Kirche. Sie gehört zu den aus der Reformation hervorgegangenen Kirchen und ist mit den anderen reformierten Kirchen der Schweiz verbunden.
§ 2
Sendung und Bestimmung
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche ist bestimmt und gesendet, ihren Gliedern und der Welt das Evangelium zu verkündigen, allen, die ihrer Hilfe bedürfen, in Liebe zu dienen und ihre Glieder durch den Heiligen Geist zur Gemeinschaft mit Gott und untereinander zu verbinden.
2 Sie regelt deshalb in ihren Ordnungen namentlich:
a)
den Gottesdienst mit den Bestimmungen über die Wortverkündigung, die Verwaltung der Sakramente, die kirchlichen Handlungen mit Segnungszuspruch und die Befähigungen und Zuständigkeiten für die kirchlichen Handlungen,
b)
den Unterricht in der biblischen Geschichte und im Glauben in den Schulen und in den Kirchgemeinden, sowie die kirchliche Erwachsenenbildung,
c)
die Seelsorge, insbesondere auch an Kranken, Betagten und Gefangenen,
d)
die diakonischen Aufgaben innerhalb und ausserhalb der Kirche,
e)
die Beteiligung der Evangelisch-reformierten Kirche an der inneren und äusseren Mission.
§ 3
Rechtsnatur, Sitz und Bekanntmachung
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche ist gemäss den Bestimmungen der Kantonsverfassung vom 23. März 2005 eine Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sie hat ihren Sitz in Basel an dem vom Kirchenrat bestimmten Domizil.
3 Der Kirchenrat regelt die Publikation der Erlasse der Evangelisch-reformierten Kirche und ihrer Kirchgemeinden und die Bekanntmachungen der kirchlichen Organe unter Einschluss der digitalen Kommunikation.
1 Der Der Kirchenrat vertritt die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt.
2 Die Kirchenvorstände vertreten ihre Kirchgemeinden.
3 Die kirchliche Gesetzgebung regelt das Nähere.
§ 5
Zugehörigkeit zur christlichen Kirche
1 Zur heiligen, allgemeinen, christlichen Kirche gehören alle, die sich von Gott als ihrem Schöpfer und Vater in Jesus Christus geliebt erkennen, sich unter Jesus Christus als ihren Herrn und Gottes offenbartes Wort stellen und sich von ihm durch den Heiligen Geist zur Gemeinschaft sammeln lassen
2 Die Taufe ist dafür das Unterpfand.
§ 6
Mitgliedschaft in der Evangelisch-reformierten Kirche
1 Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche sind alle evangelisch-reformierten oder protestantischen Kantonseinwohner und Kantonseinwohnerinnen, die nicht ausdrücklich auf die Mitgliedschaft verzichtet haben.
2 Andere Kantonseinwohner und Kantonseinwohnerinnen können als Mitglieder in die Evangelisch-reformierte Kirche aufgenommen werden.
§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft durch Abstammung
1 Ein Kind wird, wenn die Sorgeberechtigten nicht anders verfügen, mit der Geburt Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche,
a)
wenn die Mutter mit einem Mann in zivilrechtlicher Ehe verheiratete oder die unverheiratete Mutter der Evangelisch-reformierten Kirche angehört oder
b)
wenn der mit einer Frau in zivilrechtlicher Ehe verheiratete Vater der Evangelisch-reformierten Kirche, die Mutter aber keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört.
2 In allen anderen Fällen kann ein Kind die Mitgliedschaft durch Aufnahme gemäss den Bestimmungen dieser Verfassung erwerben.
§ 8
Erwerb der Mitgliedschaft durch Zuzug
Mit dem Zuzug in den Kanton werden Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche alle Personen, die bei der Anmeldung im Kanton als evangelisch-reformiert oder protestantisch bezeichnet werden, sofern sie nicht ausdrücklich der Kirchenverwaltung gegenüber die Erklärung abgeben, dieser Kirche nicht angehören zu wollen. Das Nähere regelt die kirchliche Gesetzgebung.
§ 9
Erwerb der Mitgliedschaft durch Aufnahme
1 Wer im Kanton wohnt, aber nicht gemäss den vorausgehenden Bestimmungen Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche geworden ist oder wer die Mitgliedschaft nachher verloren hat, kann um die Aufnahme ersuchen.
2 Die kirchliche Gesetzgebung regelt das Nähere für die Aufnahme religionsmündiger Personen.
3 Ein noch nicht religionsmündiges Kind wird auf Gesuch derjenigen Person aufgenommen, die zur gesetzlichen Vertretung des Kindes befugt ist. Die kirchliche Gesetzgebung regelt die weiteren Voraussetzungen.
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche kann mit anderen öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten evangelisch-reformierten oder evangelischen aus der Reformation hervorgegangenen Kirchen Vereinbarungen und Verträge eingehen oder sich mit ihnen in Kirchengemeinschaften zusammenschliessen, um deren Mitgliedern die externe Mitgliedschaft in der Evangelisch-reformierten Kirche und deren Kirchgemeinden zu ermöglichen und ihnen gestützt darauf durch die kirchliche Gesetzgebung das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht zu gewähren.
2 Sie kann Mitgliedern der Evangelisch-reformierten Kirche eine externe Mitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Kirchgemeinden anderer Kantone ermöglichen und dafür die erforderliche Umsetzung in ihrer Gesetzgebung vornehmen.
3 Externe Mitglieder erwerben, wenn die kirchliche Gesetzgebung nichts Abweichendes bestimmt, das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht wie die in den Kanton zugezogenen Mitglieder.
1 Wer aus der Evangelisch-reformierten Kirche austreten und damit seine Rechte aufgeben und von seinen Pflichten als Mitglied dieser Kirche entbunden sein will, hat dies gegenüber der Kirchenverwaltung schriftlich zu erklären.
2 Religionsmündige Kirchenmitglieder geben ihre Austrittserklärung selbst ab; Stellvertretung ist ausgeschlossen. Für religionsunmündige Kinder ist die Austrittserklärung von der zur gesetzlichen Vertretung befugten Person abzugeben.
3 Der Kirchenrat regelt das Nähere durch Reglement.
4 Rückständige Steueransprüche und laufende Steuerforderungen bis zum Austritt werden durch diesen nicht berührt. Das Nähere regelt die kirchliche Steuerordnung.
§ 12
Stimmrecht und aktives Wahlrecht
1 Stimmberechtigt in den Angelegenheiten der Evangelisch-reformierten Kirche und ihrer Kirchgemeinden sind ihre Mitglieder, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.
2 Zugezogene Kirchenmitglieder erhalten das Stimmrecht nach einem Aufenthalt im Kanton von drei Monaten.
1 Wählbar in kirchliche Behörden und Ämter sind ungeachtet der Dauer ihres Aufenthalts im Kanton alle getauften und handlungsfähigen Kirchenmitglieder, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
2 Die kirchliche Gesetzgebung regelt die Wahlfähigkeit ins pastorale und ins diakonische Amt.
§ 14
Ausschluss, Ausstand und Quoren
Die kirchliche Gesetzgebung regelt
a)
den Ausschluss von Verwandten und Angehörigen für die Zugehörigkeit in leitenden und richterlichen Behörden der Evangelisch-reformierten Kirche und ihrer Anstalten;
b)
die Ausstandspflicht bei der Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung von Geschäften, die ein Mitglied eines kirchlichen Organs oder eine ihm nahestehende Person unmittelbar persönlich betreffen;
c)
die Quoren, die in der Synode, im Kirchenrat und in den Vorständen der Kirchgemeinden im Verhältnis von Angestellten der Evangelisch-reformierten Kirche einerseits zu einer Mehrheit der übrigen Mitglieder des Organs andrerseits einzuhalten sind.
4. Vermögen und Finanzhaushalt
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche ist Eigentümerin der ihr mit der Änderung der Kantonsverfassung vom 10. Februar und 5./6. März 1910 übertragenen und der seither erworbenen Kirchengebäude, Liegenschaften und anderen Vermögensstücke. Ihr Vermögen besteht aus dem Verwaltungsvermögen und dem Finanzvermögen.
2 Das Verwaltungsvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben dienen.
3 Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte. Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens, die zur Erfüllung kirchlicher Aufgabe dauernd nicht mehr benötigt werden, sind in das Finanzvermögen zu übertragen.
Die Evangelisch-reformierte Kirche beschafft ihre Mittel namentlich:
a)
aus den von ihren Mitgliedern gemäss den Bestimmungen der kirchlichen Gesetzgebung erhobenen Steuern,
b)
aus Gebühren für die Benutzung von Gebäuden und Einrichtungen gemäss Reglement des Kirchenrates,
c)
aus den Erträgen des Vermögens,
d)
aus Leistungen und Zuwendungen von Mitgliedern und Dritten,
e)
durch die Aufnahme von Darlehen.
§ 17
Führung des Finanzhaushalts
1 Der Finanzhaushalt wird so geführt, dass die für Auftrag und Sendung der Kirche wesentlichen Aufgaben und Dienste erfüllt und die Bedürfnisse der verschiedenen von den Kirchenmitgliedern gelebten Ausprägungen des Glaubens im Rahmen der verfügbaren Mittel berücksichtigt werden.
2 Die Haushaltsrechnung ist mittelfristig im Gleichgewicht zu halten.
3 Alle Ausgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen und in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit zu tätigen.
Die Verwendung von Mitteln der Evangelisch-reformierten Kirche bedarf der rechtlichen Grundlage sowie der Bewilligung durch die zuständige Behörde.
§ 19
Rechnungs- und Budgetwesen
Die kirchliche Gesetzgebung regelt das Rechnungswesen, das jährliche Budget, die Ausgabenbewilligung, die Verwaltung des kirchlichen Vermögens sowie die Spenden und Kollekten.
5. Kirchenübergreifende Zusammenarbeit
§ 20
Zusammenarbeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Staat, anderen Kirchen, wie namentlich der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, den Römisch-Katholischen Kirchen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie anderen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlich organisierten Kirchen, Religionsgemeinschaften und weiteren Institutionen der Schweiz und des Auslands zusammen.
2 Die Zusammenarbeit geschieht aufgrund vertraglicher Vereinbarungen in gemeinsamen Institutionen oder im Austausch vertraglicher Leistungen.
§ 21
Zusammenarbeit in übergreifenden Organisationen
Die Zusammenarbeit mit anderen evangelischen Kirchen der Schweiz oder des Auslands kann auch aufgrund übereinstimmender kirchlicher Gesetzgebungsakte in übergreifenden Organisationen erfolgen.
§ 22
Bindung an übergeordnetes Recht
Die Evangelisch-reformierte Kirche kann Mitglied übergeordneter evangelischer kirchlicher Gemeinschaften sein und sich im Rahmen ihrer Verfassung und unter Vorbehalt des staatlichen Rechtes auf dem Weg der kirchlichen Gesetzgebung an Satzung oder Recht dieser übergeordneten Gemeinschaften binden.
6. Kantonalkirchliche Organe
A. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten
§ 23
Obligatorisches Referendum
1 Der Gesamtheit der Stimmberechtigten werden obligatorisch zur Volksabstimmung unterbreitet:
a)
Verfassungsrevisionen
b)
Verträge mit dem Staat, anderen Kirchen oder kirchlichen Organisationen mit verfassungsänderndem Inhalt.
2 Die Synode kann durch Beschluss weitere in ihre Zuständigkeit fallende Vorlagen der Gesamtheit der Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreiten.
§ 24
Fakultatives Referendum
1 Wenn 400 Stimmberechtigte oder zwei oder mehr Kirchenvorstände es innert 30 Tagen seit der Publikation verlangen, werden folgende Erlasse und Beschlüsse der Synode der Gesamtheit der Stimmberechtigten zur Volksabstimmung unterbreitet:
a)
Ordnungen,
b)
Ausgabenbeschlüsse in den von der kirchlichen Gesetzgebung bestimmten Beträgen,
c)
alle anderen Beschlüsse, sofern sie nicht durch diese Verfassung oder die kirchliche Gesetzgebung vom Referendum ausgeschlossen sind.
2 Nicht dem Referendum unterliegen:
a)
personenbezogene Beschlüsse wie namentlich Wahlen,
b)
Beschlüsse über das Ausgabenbudget,
c)
Beschlüsse über die Aufnahme von Fremdmitteln,
d)
Beschlüsse im Zusammenhang mit der Oberaufsicht der Synode über den Kirchenrat, die Kirchenverwaltung und die kirchlichen Anstalten, insbesondere die Genehmigung von Jahresrechnungen und Jahresberichten,
e)
Verfahrensbeschlüsse der Synode, Beschlüsse zu ausführenden Bestimmungen zu ihrer Organisation und Geschäftsordnung sowie Beschlüsse betreffend den Geschäftsverkehr mit dem Kirchenrat, staatlichen Aufsichtsbehörden und den Kirchgemeinden,
f)
Resolutionen,
3 Das Quorum von 400 Stimmberechtigten ist durch die kirchliche Gesetzgebung auf 250 zu reduzieren, wenn die Zahl der Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche unter 10’000 fällt.
1 Eine Kirchgemeindeversammlung kann mit einem Mehr von mindestens 100 Stimmen eine unformulierte Initiative an die Synode auf Revision der Verfassung, auf Erlass, Änderung oder Aufhebung einer kirchlichen Ordnung oder eines referendumsfähigen Synodalbeschlusses verabschieden. Dasselbe Initiativrecht kann von zwei oder mehr Kirchenvorständen ausgeübt werden.
2 Tritt die Synode auf die Initiative nicht ein, so unterliegt dieser Beschluss dem fakultativen Referendum.
3 Tritt die Synode auf die Initiative ein oder wird sie aufgrund eines gegen den Nichteintretensentscheid der Synode ergriffenen Referendums in der Volksabstimmung angenommen, hat die Synode das durch die Initiative verlangte Begehren in der kirchlichen Gesetzgebung oder durch ihren Beschluss umzusetzen. Der diesbezügliche Synodalbeschluss unterliegt dem fakultativen und bei Verfassungsrevisionen dem obligatorischen Referendum.
§ 26
Rückzug von Initiativen
1 Initiativen können durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung oder der Kirchenvorstände, die sie eingereicht haben, zurückgezogen werden.
2 Der Kirchenvorstand oder ein Initiativkomitee von nicht mehr als sieben Mitgliedern ist zum Voraus zum Rückzug der von der Kirchgemeindeversammlung beschlossenen Initiative zu ermächtigen.
1 Oberste gesetzgebende und aufsichtführende Behörde der Evangelisch-reformierten Kirche ist die Synode.
2 Sie setzt sich zusammen aus den von den Kirchgemeindeversammlungen der Kirchgemeinden gemäss den Bestimmungen der kirchlichen Gesetzgebung im Majorzverfahren gewählten Mitgliedern (Synodale).
3 Ihre Zahl wird durch die kirchliche Gesetzgebung auf mindestens 15 und höchstens 39 festgesetzt. Dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten in den Kirchgemeinden zu berücksichtigen. Jeder Kirchgemeinde steht mindestens ein Sitz zu.
4 Der Synode gehört ferner ein Mitglied an, das von der Kirchgemeindeversammlung der Französischen Kirche (Assemblée de paroisse) gemäss deren Kirchenordnung (Règlement intérieur) gewählt wird.
1 Für ihre Synodalen können die Kirchgemeinden nach dem Verfahren für die Wahlen in die Synode Ersatzmitglieder (Nachrückende) wählen. Diese rücken für jene nach, wenn sie während der Amtszeit aus der Synode ausscheiden.
2 Bei der Wahl der Ersatzmitglieder wird festgelegt, ob sie zum Nachrücken eines oder einer bestimmten, oder jeweils eines oder einer aus mehreren bestimmten Synodalen oder aller Synodalen der Kirchgemeinde berufen sind, wobei das Wahlprotokoll ihre Reihenfolge nennt.
3 Kommen für das Nachrücken mehrere Ersatzmitglieder in Frage, so sind sie zum Nachrücken in der Reihenfolge berufen, wie sie auf der Liste der betreffenden Gruppe im Wahlprotokoll aufgeführt sind.
4 Die kirchliche Gesetzgebung regelt das Nähere.
§ 29
Nachwahl bei Vakanzen
Bei Vakanzen, für die kein Ersatzmitglied nachrücken kann, sind Ersatzwahlen in der betreffenden Kirchgemeinde spätestens in der nächsten ordentlichen Kirchgemeindeversammlung vorzunehmen.
Die Amtsdauer der Synode beträgt vier Jahre und beginnt am 1. September des Jahres der Gesamterneuerung.
Die Synode und ihre Kommissionen sind beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte ihrer Mitglieder. Umfasst die Synode weniger als 20 Mitglieder, so bedarf es für die Beschlussfähigkeit der Anwesenheit von mindestens 10 Mitgliedern.
§ 32
Organisation und Geschäftsordnung
Die kirchliche Gesetzgebung regelt die Organisation und die Geschäftsordnung der Synode mit Einschluss des Dringlichkeitsrechts.
§ 33
Kirchliche Gesetzgebung
1 Die Synode erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen der kirchlichen Gesetzgebung in Form der Ordnung.
2 Grundlegend und wichtig sind Bestimmungen, für welche die Verfassung auf die kirchliche Gesetzgebung verweist, sowie Bestimmungen über:
a)
die Grundzüge der Rechte und Pflichten der Mitglieder in der Evangelisch- reformierten Kirche,
b)
den Gegenstand der Kirchensteuern, den Kreis der Steuerpflichtigen und die Bemessung der Steuern,
c)
die wesentlichen Bestimmungen der Organisation, die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Behörden und Organe der Evangelisch-reformierten Kirche sowie betreffend die Rechtsmittel.
d)
Errichtung und Organisation kirchlicher Anstalten.
1 Die Synode wählt den Kirchenrat, die kirchliche Beschwerde- und Rekurskommission sowie die kirchliche Revisionsstelle.
2 Die kirchliche Gesetzgebung kann der Synode weitere Wahlbefugnisse übertragen.
§ 35
Kantonalkirchliche Ämter und Dienste
Die Synode schafft auf dem Weg der kirchlichen Gesetzgebung diejenigen Ämter und Dienste, die sich zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben neben dem pastoralen Dienst und der Diakonie in den Kirchgemeinden als nötig erweisen.
§ 36
Wichtige Verwaltungsakte
Die Synode entscheidet über wichtige Verwaltungsakte, wo es die kirchliche Gesetzgebung vorsieht.
Die Synode übt die Oberaufsicht über den Kirchenrat, die kirchliche Beschwerde- und Rekurskommission, die Kirchenverwaltung, die kirchlichen Ämter und Dienste und die Anstalten der Evangelisch-reformierten Kirche aus.
Die Synode beschliesst:
a)
Ausgaben, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Kirchenrates oder der Kirchgemeinden fallen,
b)
das jährliche Budget,
c)
über die Genehmigung der Rechnung der Evangelisch-reformierten Kirche,
d)
über die Umwidmung von Liegenschaften aus dem Verwaltungs- ins Finanzvermögen.
§ 39
Genehmigung von Verträgen
Die Synode genehmigt vom Kirchenrat abgeschlossene Verträge, die Gegenstände regeln, die
a)
in die Zuständigkeit der Synode fallen,
b)
zu Ausgaben führen, die im Ausgabenbudget nicht enthalten sind,
c)
zu Ausgaben führen, für die ein Ratschlag an die Synode vorgesehen ist, oder
d)
zu Ausgaben in der Zukunft führen, die in dem der Synode zur Kenntnis gebrachten Finanzplan des Kirchenrats nicht vorgesehen sind.
1 Die Synode
a)
beschliesst über den Beitritt zu übergeordneten kirchlichen Gemeinschaften und anderen Organisationen,
b)
validiert die Wahlen in die Synode,
c)
genehmigt die Kirchenordnung (Règlement intérieur) der Französischen Kirche, wenn weder kirchliches Verfassungsrecht noch staatliches Recht entgegenstehen,
d)
verleiht christlichen Werken und Kommunitäten die kirchliche Anerkennung.
2 Die kirchliche Gesetzgebung kann der Synode weitere Befugnisse übertragen.
1 Die Synode beschliesst über Anträge und Entwürfe zu Ordnungen und Beschlüssen aufgrund:
a)
eines Ratschlags oder Berichts des Kirchenrates oder
b)
des Berichts einer synodalen Kommission.
2 Die kirchliche Gesetzgebung kann für Beschlüsse der Synode, die aus wichtigen Gründen dringlich und ohne Vorberatung des Kirchenrats oder einer Kommission gefasst werden müssen, Ausnahmen vom Vorberatungsprinzip vorsehen.
§ 42
Stellung und Zusammensetzung
1 Der Kirchenrat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde der Evangelisch-reformierten Kirche. Er zählt sieben Mitglieder.
2 Dem Kirchenrat sollen auch ordinierte Theologen oder Theologinnen angehören. Sie dürfen aber nicht seine Mehrheit bilden.
3 Die Mitglieder des Kirchenrates können nicht gleichzeitig Mitglieder der Synode sein, haben aber in der Synode beratende Stimme und ein gleiches Antragsrecht wie die Synodalen.
§ 43
Wahl des Kirchenrates
1 Die Synode wählt ein Jahr nach ihrer Konstituierung für eine Amtsdauer von vier Jahren den Präsidenten oder die Präsidentin, den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin sowie die weiteren Mitglieder des Kirchenrats.
2 Vakanzen sind auf den Rest der Amtsdauer zu ersetzen.
1 Der Kirchenrat übt seine Befugnisse als Kollegialbehörde gemäss den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung aus.
2 Er bestimmt seine eigene Organisation und diejenige der Verwaltung und der kantonalkirchlichen Ämter und Dienste.
§ 45
Leitungsobliegenheiten des Kirchenrates
Der Kirchenrat besorgt seine Leitungsobliegenheiten, indem er namentlich:
a)
die Sendung und Bestimmung der Evangelisch-reformierten Kirche in ihrer Wirkung verfolgt und aufgrund seiner Einsicht in die Lage der zur Kirche gehörenden wie auch der anderen auf sie angewiesenen Menschen gemäss der mit den Kirchgemeinden erarbeiteten Planung die Umsetzung der kirchlichen Aufgaben auf kantonaler Ebene bestimmt und die Kirchgemeinden bei der Umsetzung ihrer Aufgaben unterstützt,
b)
die kirchlichen Tätigkeiten auf kantonaler und kirchgemeindlicher Ebene koordiniert und den Austausch unter den Kirchgemeinden und ihre Zusammenarbeit in dafür geeigneten Bereichen fördert,
c)
die Evangelisch-reformierte Kirche nach innen und aussen vertritt.
1 Der Kirchenrat wirkt bei der Vorbereitung der kirchlichen Gesetzgebung und der Beschlussfassung in der Synode mit und hat hierfür ein umfassendes Initiativrecht.
2 Er nimmt Stellung zu Initiativen und Anzügen.
3 Er erlässt rechtssetzende Bestimmungen in der Form des Reglements, soweit er durch die Verfassung und die kirchliche Gesetzgebung dazu ermächtigt ist oder eine Ordnung oder eine in seine Zuständigkeit fallende Befugnis zu ihrer Umsetzung näherer Regelung bedarf.
1 Der Kirchenrat erstellt den über mehrere Jahre rechnenden Finanzplan. Zu dessen gemeinsamer Erarbeitung zieht er die Vertretungen der Kirchgemeinden bei.
2 Mit dem Finanzplan werden für die Erfüllung des kirchlichen Auftrags in den Kirchgemeinden und ihren Orten kirchlicher Tätigkeit sowie in den kantonalkirchlichen Diensten die Personalstellen und die Zuteilung der Gebäude sowie die dafür verfügbaren Mittel auf mehrere Jahre zum Voraus bestimmt.
3 Das Verfahren für die Erarbeitung des Finanzplans regelt der Kirchenrat in einem Reglement. Er hört dazu die Kirchgemeinden vorgängig an.
4 Der Finanzplan wird der Synode zur Kenntnis gebracht.
1 Der Kirchenrat ist für den Abschluss von Verträgen zuständig. Vorbehalten bleibt die Genehmigung der Synode, wo dies die Verfassung oder die kirchliche Gesetzgebung vorsieht.
2 Er übt die in Verträgen vorbehaltenen Kündigungsrechte aus.
§ 49
Aufgaben im Bereich der Finanzen
1 Der Kirchenrat erstellt zuhanden der Synode die Jahresrechnung und aufgrund der vorausgehenden Planung das Ausgabenbudget.
2 Er verfügt über die in der kirchlichen Gesetzgebung festgelegte Ausgabenkompetenz.
3 Er ist befugt, in dem von der Synode beschlossenen Rahmen Fremdmittel aufzunehmen.
4 Er verwaltet das Verwaltungsvermögen der Evangelisch-reformierten Kirche.
5 Er verwaltet ferner das Finanzvermögen und verfügt darüber, soweit seine Befugnisse nicht durch Verfassung oder Ordnung eingeschränkt sind.
§ 50
Leitung der Verwaltung
Der Kirchenrat organisiert, leitet und beaufsichtigt die Verwaltung der Evangelisch-reformierten Kirche.
§ 51
Wahlen und Anstellung
1 Der Kirchenrat ist gemäss den Bestimmungen der kirchlichen Gesetzgebung zuständig für alle Personalangelegenheiten der Evangelisch-reformierten Kirche.
2 Er setzt die Löhne und die übrigen Leistungen der Pfarrer und Pfarrerinnen und der anderen Angestellten der Evangelisch-reformierten Kirche im Rahmen der anwendbaren Ordnungen und Reglemente fest.
3 Er schliesst selbst oder vertreten durch die Kirchenverwaltung die Anstellungsverträge der Evangelisch-reformierten Kirche oder die anderen Vereinbarungen mit allen ihren Angestellten und ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ab und kann Versetzungen von Angestellten innerhalb der Evangelisch-reformierten Kirche vornehmen. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für das Gemeindepfarramt.
§ 52
Befugnisse gegenüber dem pastoralen Ministerium
1 Der Kirchenrat übt die Aufsicht über die Pfarrer und Pfarrerinnen in ihrer Amtsführung und die Disziplinarbefugnis über sie aus.
2 Er nimmt die der Evangelisch-reformierten Kirche im Konkordat betreffend die Ausbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen zustehenden Ernennungen vor und übt die anderen der Evangelisch-reformierten Kirche aus dem Konkordat zustehenden Befugnisse aus.
3 Er regelt die Zulassung und die Prüfungen für den kantonalen Kirchendienst und nimmt Pfarrer und Pfarrerinnen ausserhalb der Konkordatskantone bei Vorliegen vergleichbarer Ausbildung und Befähigung in das Ministerium der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt auf. Er nimmt durch eines oder mehrere seiner Mitglieder die Ordinationen und Amtseinsetzungen vor.
4 Er erteilt gemäss den Bestimmungen der kirchlichen Gesetzgebung das Recht zur Aushilfe und Stellvertretung im Pfarrdienst.
5 Er bewilligt Vikariate und Lernvikariate.
6 Er übt das Vorschlagsrecht bei der Ernennung von Armeeseelsorgern und Armeeseelsorgerinnen aus.
7 Er vermittelt und entscheidet letztinstanzlich in Auseinandersetzungen zwischen Pfarrern und Pfarrerinnen und ihren Kirchgemeinden sowie bei Anständen und Streitigkeiten betreffend die Anwendung der Gottesdienstordnung durch die Pfarrer und Pfarrerinnen und die anderen für den Gottesdienst verantwortlichen Personen.
1 Ausser den ihm durch die kirchliche Gesetzgebung übertragenen weiteren besonderen Aufgaben und Befugnissen hat der Kirchenrat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a)
Er überwacht den kirchlichen Unterricht in den Schulen und in den Kirchgemeinden.
b)
Er ordnet die erforderlichen Abstimmungen an und validiert deren Ergebnisse.
c)
Er wacht darüber, dass die in der Kirchenverfassung und in den Kirchgemeindeordnungen vorgesehenen Kirchgemeindeversammlungen stattfinden, und unterstützt die Organe der Kirchgemeinde bei deren Vorbereitung.
d)
Er nimmt Einsicht in die Jahresberichte und Jahresrechnungen der Kirchgemeinden und ihrer Stiftungen und Fonds. Wo nötig ordnet er die Prüfung durch einen zugelassenen Revisor oder Revisionsexperten oder eine zugelassene Revisorin oder Revisionsexpertin an.
e)
Er übt die Stiftungsaufsicht über die kirchlichen Stiftungen der Evangelisch-reformierten Kirche und ihrer Kirchgemeinden aus.
f)
Er entscheidet letztinstanzlich im Rahmen der durch die Planung erfolgten Zuweisungen über die Benutzung der kirchlichen Gebäude.
g)
Er kann Ausschüsse und Kommissionen einsetzen und mit der Vorberatung oder Ausführung von Geschäften betrauen, die in seine Kompetenz fallen.
2 Er kann diesen Kommissionen unter Vorbehalt des Rekurses an den Kirchenrat Entscheidbefugnisse übertragen.
Rechtspflegeorgane sind:
a)
der Kirchenrat als Beschwerde- und Rekursinstanz,
b)
die kirchliche Beschwerde- und Rekurskommission.
§ 55
Der Kirchenrat als Beschwerde- und Rekursinstanz
Der Kirchenrat beurteilt als Beschwerde- oder Rekursinstanz:
a)
Wahl- und Abstimmungsbeschwerden betreffend sämtliche kantonalen und kirchgemeindlichen Wahlen und Abstimmungen,
b)
Kassationsbeschwerden wegen Verletzung kirchlichen oder staatlichen Rechtes gegen Beschlüsse, Entscheidungen und Verfügungen der Kirchgemeindeversammlungen, Kirchenvorstände, der Assemblée de paroisse der Französischen Kirche, des Consistoire der Französischen Kirche sowie, wenn es die kirchliche Gesetzgebung vorsieht, weiterer Behörden und Organe,
c)
Rekurse gegen Entscheide oder Verfügungen kirchlicher Behörden oder Organe, wo es die kirchliche Gesetzgebung vorsieht.
§ 56
Die kirchliche Beschwerde- und Rekurskommission
1 Die Synode wählt auf eine Amtsdauer von jeweils vier Jahren auf Vorschlag des Kirchenrates eine kirchliche Beschwerde- und Rekurskommission aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Die Amtsdauer beginnt jeweils am Anfang des dritten Amtsjahres der Synode. Vakanzen sind auf den Rest der Amtsdauer zu ersetzen.
2 Mindestens zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied müssen über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügen; sämtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt oder eines anderen Kantons sein.
3 Die Mitglieder der Kommission dürfen keiner anderen Behörde der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt angehören.
4 Die Kommission konstituiert sich selbst und regelt die Besorgung ihrer Geschäfte. Sie berichtet der Synode jährlich über ihre Tätigkeit.
§ 57
Zuständigkeit der kirchlichen Beschwerde- und Rekurskommission
IV B 1 a § 3 Abs. 1, IV B 1 a § 3 Abs. 2 Die Beschwerde- und Rekurskommission beurteilt als Beschwerde- oder als Rekursinstanz:
a)
Kassationsbeschwerden gegen Verfügungen des Kirchenrats wegen Verletzung kirchlichen oder staatlichen Rechts, jedoch nicht gegen Beschwerde- und Rekursentscheide des Kirchenrats,
b)
in die Zuständigkeit des Kirchenrats fallende Beschwerden und Rekurse, die ihr der Kirchenrat nach seinem Ermessen zur Beurteilung zuweist,
c)
Beschwerden und Rekurse an den Kirchenrat, wo dieser wegen seiner Vorbefassung in der Sache in seiner Gesamtheit befangen ist oder zwei oder mehr seiner Mitglieder wegen persönlicher Befangenheit bei der Beurteilung der Sache in den Ausstand treten müssten.
d)
als Steuerrekurskommission die Rekurse gegen Entscheide der Kirchenverwaltung in Steuersachen
Die kirchliche Gesetzgebung regelt den Umfang der Kognition der zuständigen Instanz bei den verschiedenen Rechtsmitteln und die wesentlichen Verfahrensbestimmungen.
D. Kirchliche Revisionsstelle
§ 59
Kirchliche Revisionsstelle
1 Die Synode wählt für eine Amtsdauer von jeweils einem Jahr eine als Revisor oder Revisorin oder Revisionsexperte oder Revisionsexpertin zugelassene natürliche oder juristische Person als kirchliche Revisionsstelle.
2 Diese prüft jährlich die Rechnung der Evangelisch-reformierten Kirche sowie ihrer Fonds und unselbständigen Stiftungen.
3 Die kirchliche Gesetzgebung regelt das Nähere.
1 Das Pfarrkapitel besteht aus den in Kirchgemeinden und kantonalkirchlichen Ämtern und Diensten im Amt stehenden Pfarrern und Pfarrerinnen der Evangelisch-reformierten Kirche.
2 Das Pfarrkapitel berät Synode, Kirchenrat, Kirchenvorstände und andere kirchliche Behörden in Fragen der Theologie, des pastoralen Amts und des Gottesdienstes und bespricht diese in freier Weise.
Das Pfarrkapitel kann zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme beiziehen:
a)
aus dem Amt ausgeschiedene Pfarrer und Pfarrerinnen der Evangelisch-reformierten Kirche,
b)
im Kanton wohnende, nicht im aktiven Dienst der Evangelisch-reformierten Kirche stehende ordinierte evangelische Pfarrer und Pfarrerinnen, Vikare und Vikarinnen,
c)
die Dozenten und Dozentinnen der Theologischen Fakultät der Universität Basel.
§ 62
Zusammensetzung und Aufgabe
1 Das Diakoniekapitel besteht aus den diakonischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Evangelisch-reformierten Kirche (Sozialdiakonen und Sozialdiakoninnen).
2 Das Diakoniekapitel berät Synode, Kirchenrat und Kirchenvorstände in Fragen der Diakonie, des diakonischen Amts mit Einschluss der Weiterbildung, sozialer Projekte sowie des Gemeindeaufbaus und bespricht diese in freier Weise.
c) Organisation der Kapitel
§ 63
Organisation der Kapitel
1 Die Pfarr- und Diakoniekapitel wählen je aus ihrer Mitte für den Vorsitz einen Präsidenten oder eine Präsidentin, deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sowie einen Schreiber oder eine Schreiberin.
2 Sie versammeln sich auf Einladung des oder der Vorsitzenden oder auf Begehren von mindestens fünf Mitgliedern, sooft es die zur Behandlung vorliegenden Gegenstände erfordern.
3 Jedes Kapitel kann sich ein Organisationsreglement geben. Es bedarf der Genehmigung des Kirchenrats. Sie ist zu erteilen, wenn kein höherstehendes kirchliches Recht verletzt ist.
d) Delegation der Kapitel als Beirat des Kirchenrats
1 Für die Amtszeit des Kirchenrats wählen Pfarr- und Diakoniekapitel einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Beirat. Dieser berät den Kirchenrat in allen Fragen, die sich auf das pastorale und diakonische Amt, den Gottesdienst oder theologisch relevante Aspekte der kirchlichen Entwicklung beziehen.
2 Die kirchliche Gesetzgebung ordnet das Nähere zur Zusammensetzung sowie zur Aufgabe und zum Verfahren des Beirats.
F. Kantonalkirchliche Ämter und Dienste, Kirchenverwaltung und kirchliche Anstalten
a) Kantonalkirchliche Ämter und Dienste
§ 65
Kantonalkirchliche Ämter und Dienste
1 Die Synode schafft und beauftragt auf Antrag des Kirchenrats entsprechend der Planung die Ämter und Dienste für kirchliche Aufgaben, die auf kantonalkirchlicher Ebene wirksamer als in den Kirchgemeinden erfüllt werden können.
2 Neben den von der Synode geschaffenen kantonalkirchlichen Ämtern und Diensten kann der Kirchenrat für entsprechende Aufgaben einzelne Personen mit besonderen kirchlichen Aufgaben betrauen.
3 Die kantonalkirchlichen Ämter und Dienste und die für besondere kirchliche Aufgaben betrauten einzelnen Personen unterstehen der Leitung und Aufsicht des Kirchenrats.
4 Der Kirchenrat ordnet durch Reglement das Nähere über die Stellenbesetzung, Organisation und Leitung dieser Ämter und Dienste.
Die für die Verwaltung der Kirche auf kantonaler Ebene erforderliche Organisation wird durch den Kirchenrat geregelt.
c) Selbständige kirchliche Anstalten
§ 67
Selbständige kirchliche Anstalten
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche kann auf dem Weg der kirchlichen Gesetzgebung selbständige kirchliche Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit errichten.
2 Sie gibt diesen Anstalten die Statuten, die ihren Zweck, ihre Organisation, ihr Vermögen, ihre Organe und deren Verantwortlichkeit sowie die Aufsicht regeln.
In der Kirchgemeinde sammeln sich die Kirchenglieder in gemeinsamer regelmässiger Feier des Gottesdienstes zum Hören auf Gottes Wort und zur Feier von Taufe und Abendmahl. Sie verpflichten sich zum Dienst untereinander und an anderen und finden sich auf vielfältige Art und Weise in einer sichtbaren Gemeinschaft.
1 Die Kirchgemeinden sind als Teile der Evangelisch-reformierten Kirche und als Personenverbände Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sie bilden die Wahlkreise für die Wahlen in die Synode.
1 Die Kirchgemeinden unterstehen der Aufsicht des Kirchenrats. Dieser wacht insbesondere über die dem kirchlichen Recht entsprechende Zusammensetzung und Amtsführung ihrer Organe.
2 Die Aufsicht beschränkt sich, wo das kirchliche Recht nichts Anderes bestimmt, auf die Rechtskontrolle.
1 Die Kirchgemeinden sind in der Regel Ortsgemeinden. Darüber hinaus können Personalgemeinden eingerichtet werden.
2 Die Ortsgemeinden sind Gebietskörperschaften, die einen Teil des Gebiets der Evangelisch-reformierten Kirche umfassen; sie teilen sich in das gesamte Gebiet der Evangelisch-reformierten Kirche.
3 Die Personalgemeinden bestehen aus einer Zahl bei ihr eingeschriebener Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche, die Wesen und Bestimmung der Kirchgemeinde ohne die Bindung an ein bestimmtes Gebiet des Kantons als Personenverbindung umsetzen.
4 Die kirchliche Gesetzgebung bestimmt die Zahl und Umgrenzung der Ortsgemeinden und die Konstituierung von Personalgemeinden.
1 Ortsgemeinden und Personalgemeinden bedürfen der Mitgliederbasis, die ihnen erlaubt, Wesen und Bestimmung einer Kirchgemeinde zu verwirklichen und deren Aufgaben zu erfüllen.
2 Im Rahmen der Planung werden Tätigkeitsbereiche der Kirchgemeinden und ihre Aufgaben für Gottesdienste, Unterricht und Jugendarbeit, Seelsorge und Kasualiendienst, Diakonie oder Gemeinschaftsbildung bestimmt.
3 In der Stadt Basel ist mindestens eine Ortsgemeinde mit dem umfassenden parochialen Dienst mit wöchentlichem Gottesdienst, mit Unterricht und Kasualien zu beauftragen und aus kantonalkirchlichen Mitteln für diesen Dienst auszustatten. Der Dienst dieser Kirchgemeinde ist nicht auf deren Mitglieder beschränkt.
4 In entsprechender Weise ist für das gesamte Gebiet der politischen Gemeinden Riehen und Bettingen der umfassende parochiale Dienst eines Orts kirchlicher Tätigkeit mit kantonalkirchlichen Mitteln sicherzustellen, wobei, solange der Kirchgemeinde Riehen-Bettingen mehrere solcher Standorte eingeräumt sind, das gottesdienstliche Angebot sich auf diese verteilen kann.
5 Die kirchliche Gesetzgebung regelt das Nähere.
1 Mitglieder einer Ortsgemeinde sind alle Kirchenmitglieder mit Wohnsitz in ihrem Gebiet.
2 Mitglieder einer Personalgemeinde sind die bei ihr eingeschriebenen Kirchenmitglieder.
3 Die Mitgliedschaft in einer Personalgemeinde tritt zur Mitgliedschaft in der Ortsgemeinde hinzu.
4 Das Wahlrecht in die Synode kann ausschliesslich in einer Kirchgemeinde ausgeübt werden. Gehört ein Kirchenmitglied zu einer Personalgemeinde, so bestimmt es, wo es sein Wahlrecht in die Synode ausübt.
§ 74
Freie Wahl der Kirchgemeinde
1 Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche können sich jederzeit einer anderen Ortsgemeinde als derjenigen, in der sie wohnen, anschliessen. Sie scheiden mit dem Wechsel ihrer Ortsgemeinde aus der bisherigen Ortsgemeinde aus.
2 Die Erklärung ist der Kirchenverwaltung abzugeben. Sie gilt bei einem Wohnungswechsel innerhalb des Kantons unverändert weiter.
1 Die Kirchgemeinden sind vermögensfähig und haben das Recht, Zuwendungen ihrer Mitglieder und Dritter entgegenzunehmen sowie für ihre Aufgaben Mittel zu sammeln. Sie erheben keine Steuern und nehmen keine Anleihen auf.
2 Die kirchliche Gesetzgebung kann für die Kirchgemeinden die Rechnungsführung sowie die Verwaltung ihrer Vermögen durch die Kirchenverwaltung oder befähigte Dritte vorsehen und regeln.
§ 76
Verfügung über das Vermögen der Kirchgemeinde
1 Das Vermögen der Kirchgemeinde dient mit seinen Erträgnissen und seiner Substanz dazu, die Aufgaben der Kirchgemeinde und ihrer Teile oder Orte kirchlicher Tätigkeit zu erfüllen.
2 Sollen für die Erfüllung des der Kirchgemeinde gemäss der geltenden Planung obliegenden Auftrags neben den gemäss Planung hierfür vorgesehenen kantonalkirchlichen Mitteln solche aus dem Vermögen der Kirchgemeinde eingesetzt werden, so bedarf es dazu der Zustimmung des für den beanspruchten Betrag zuständigen Organs der Kirchgemeinde.
3 Wollen Kirchgemeinden eigene Mittel oder Drittmittel für Zwecke oder Projekte einsetzen, die in der Planung nicht vorgesehen sind, so bedürfen sie dazu der Zustimmung des Kirchenrats.
1 Die Kirchgemeinden erhalten gemäss dem Finanzplan des Kirchenrats und unter Berücksichtigung der von der Synode beschlossenen Budgets Kirchengebäude, Gemeindehäuser, Pfarrhäuser und andere Gebäude für ihre kirchlichen Zwecke und als Amtswohnungen zum Gebrauch zugeteilt.
2 Der Kirchenrat vereinbart mit der Kirchgemeinde die Dauer und Art des Gebrauchs.
3 Der Kirchenrat regelt mit Reglement die Benutzung der Gebäude und die Bewirtschaftung derjenigen unter ihnen, bei denen sich neben dem Gebrauch durch die Kirchgemeinden aus anderen Nutzungen Einnahmen erzielen lassen.
§ 78
Zusammenarbeit, übergreifende Aufgaben
1 Die Kirchgemeinden arbeiten in dafür geeigneten Bereichen zusammen und übernehmen, wo sich dies rechtfertigt, einzelne Aufgaben in anderen Kirchgemeinden.
2 Der Kirchenrat kann eine Kirchgemeinde mit einer kantonalkirchlichen oder einer anderen über ihren eigenen Bereich reichenden Aufgabe betrauen und ihr gemäss dem Finanzplan Mittel dafür zuteilen.
1 Im Rahmen der von der kirchlichen Gesetzgebung vorgegebenen Ordnung der Kirchgemeinden können sich diese eine Kirchgemeindeordnung geben, in der sie ihre besonderen Organisationsbedürfnisse, wie insbesondere eine Gliederung der Kirchgemeinde und den Dienst ihrer Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen, anderer Angestellter und freiwilliger Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen regeln.
2 Erlass und Änderung der Kirchgemeindeordnung bedürfen der Genehmigung des Kirchenrates. Diese ist zu erteilen, wenn kein höherstehendes kirchliches Recht (Verfassung und Ordnungen und gestützt auf diese erlassene Reglemente) oder staatliches Recht verletzt ist.
§ 80
Gliederung der Kirchgemeinde
Die Kirchgemeinden können sich in Gemeindeteile wie Arbeitskreise, Seelsorgebezirke oder Gottesdienstorte gliedern und in ihre Kirchgemeindeordnungen Bestimmungen aufnehmen, die eine angemessene Vertretung dieser Gemeindeteile im Kirchenvorstand und bei den Abgeordneten in die Synode fördern, sowie deren Leitungsorganen Befugnisse für die Verwirklichung und Entwicklung der kirchlichen Aufgaben in ihrem Bereich übertragen.
1 Änderungen im Bestand der Kirchgemeinden, wie namentlich durch Teilungen, Zusammenschlüsse und Gebietsveränderungen, bedürfen als Antrag eines entsprechenden Beschlusses der beteiligten und betroffenen Kirchgemeinden.
2 Aufgrund dieser Beschlüsse schliessen die beteiligten Kirchgemeinden unter Mitwirkung und mit der Zustimmung des Kirchenrats eine Vereinbarung für die Umsetzung der Änderung.
3 Die Vereinbarung ist der Synode wie ein vom Kirchenrat abgeschlossener Vertrag zur Genehmigung vorzulegen.
4 Die kirchliche Gesetzgebung ordnet das Nähere.
1 Eine Kirchgemeinde kann ihre einseitige Auflösung beschliessen. Eine Kirchgemeinde wird ferner auf Antrag des Kirchenrats aus wichtigem Grund aufgelöst, so namentlich, wenn ihr die personellen und finanziellen Mittel ausgehen oder die Mitgliederbasis ohne Aussicht auf Wiederherstellung sich erheblich verringert. Der Antrag des Kirchenrats unterliegt der Kassationsbeschwerde.
2 Der Umsetzungsplan mit der Regelung der Folgen für die Mitglieder, das Gebiet und das Vermögen der aufzulösenden Kirchgemeinde wird vom Kirchenvorstand unter Mitwirkung des Kirchenrats und mit dessen Zustimmung erstellt.
3 Er ist der Synode wie ein vom Kirchenrat abgeschlossener Vertrag zur Genehmigung vorzulegen.
4 Die kirchliche Gesetzgebung regelt das Nähere.
2. Organe der Kirchgemeinden
§ 83
Organe der Kirchgemeinden
Organe der Kirchgemeinden sind:
a)
die Gesamtheit der Stimmberechtigten,
b)
die Kirchgemeindeversammlung,
c)
der Kirchenvorstand,
d)
die Wahlvorbereitungskommission,
e)
die Revisionsstelle.
a) Die Gesamtheit der Stimmberechtigten
§ 84
Referendumsabstimmungen
1 Endgültige Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung, die weder persönlicher noch dringlicher Natur sind, werden in der vom Kirchenrat angeordneten Form publiziert.
2 Sie sind der Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder der Kirchgemeinde zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es innert 30 Tagen seit der Publikation die vom Kirchenrat durch Reglement festgelegte Mindestzahl von stimmberechtigten Mitgliedern der Kirchgemeinde unterschriftlich verlangt.
3 Der Kirchenrat setzt das Quorum für jede Kirchgemeinde gemäss ihrer Grösse zwischen 50 und 300 Unterschriften fest.
b) Kirchgemeindeversammlung
Die Kirchgemeindeversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Kirchgemeinde. Sie ist öffentlich.
1 Die kirchliche Gesetzgebung regelt die Geschäftsordnung der Kirchgemeindeversammlung mit Einschluss des Dringlichkeitsrechts.
2 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst aufgrund der Vorlagen und Anträge des Kirchenvorstandes oder eines anderen mit der Vorbereitung betrauten Organs.
§ 87
Zuständigkeit für Sachgeschäfte
1 Die Kirchgemeindeversammlung ist zuständig für die folgenden Geschäfte:
a)
Sie erlässt die Kirchgemeindeordnung und bestimmt über eine Gliederung der Kirchgemeinde.
b)
Sie nimmt den Bericht der Revisionsstelle entgegen und genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Kirchenvorstands.
c)
Sie bewilligt die Ausgaben, die einen in der kirchlichen Gesetzgebung festgelegten Betrag übersteigen. Die Kirchgemeindeordnung kann diesen gemäss den Bedürfnissen der Kirchgemeinde erhöhen oder herabsetzen.
d)
Sie beschliesst über Initiativen gemäss den Bestimmungen im ersten Teil dieser Verfassung. Solche Beschlüsse unterliegen dem fakultativen Referendum.
e)
Sie behandelt die ihr vom Kirchenvorstand unterbreiteten Gegenstände.
2 Die kirchliche Gesetzgebung oder die Kirchgemeindeordnung kann die Kirchgemeindeversammlung für weitere Geschäfte zuständig erklären.
§ 88
Zuständigkeit für Wahlen
1 Die Kirchgemeindeversammlung wählt nach den Bestimmungen der kirchlichen Gesetzgebung im Majorzwahlverfahren:
a)
die Ältesten, das sind die Mitglieder des Kirchenvorstands neben den Gemeindepfarrern und Gemeindepfarrerinnen,
b)
die Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen,
c)
die Abgeordneten in die Synode,
d)
die nach der kirchlichen Gesetzgebung von der Kirchgemeindeversammlung zu wählenden Mitglieder der Wahlvorbereitungskommission,
e)
die Mitglieder des von der kirchlichen Gesetzgebung für die Neubesetzungen von Gemeindepfarrstellen vorgesehenen Vorberatungsorgans (Pfarrwahlkommission),
f)
die Revisionsstelle, sofern die Rechnung in der Verantwortung der Kirchgemeinde geführt wird. Erfolgt die Rechnungsführung durch die Kirchenverwaltung, wird das Revisionsorgan vom Kirchenrat bestimmt.
2 Die kirchliche Gesetzgebung kann der Kirchgemeindeversammlung weitere Wahlbefugnisse übertragen.
§ 89
Postulate an den Kirchenvorstand
1 Fünf oder mehr Mitglieder der Kirchgemeinde können dem Kirchenvorstand zuhanden der Kirchgemeindeversammlung ein Postulat zur Prüfung und Berichterstattung einreichen, sofern es ein Geschäft betrifft, das in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fällt.
2 Das Postulat ist in der nächsten Kirchgemeindeversammlung zu traktandieren.
3 Der Kirchenvorstand nimmt zum Eintreten auf das Postulat Stellung. Beschliesst die Kirchgemeindeversammlung, auf das Postulat einzutreten, so überweist sie es an den Kirchenvorstand oder ein anderes gewähltes Organ der Kirchgemeinde zur Prüfung und zur Berichterstattung an einer nächsten Kirchgemeindeversammlung.
§ 90
Der Dienst des Kirchenvorstands
1 Der Kirchenvorstand leitet und verwaltet die Kirchgemeinde als Kollegialbehörde.
2 Er vertritt die Kirchgemeinde nach innen und aussen.
3 Die Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen, die anderen im Gemeindedienst tätigen Pfarrer und Pfarrerinnen, die Diakone und Diakoninnen sowie alle anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind an die Beschlüsse des Kirchenvorstandes gebunden und ihm für ihre Amtsführung verantwortlich.
1 Dem Kirchenvorstand gehören an:
a)
drei bis zwölf Mitglieder der Kirchgemeinde, die als Älteste durch die Kirchgemeindeversammlung gemäss den Bestimmungen der kirchlichen Gesetzgebung im Majorzverfahren gewählt werden,
b)
die als Mitglieder des Kirchenvorstands bestimmten Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen.
2 Der Kirchenrat setzt jeweils vor der Gesamterneuerung auf Antrag des Kirchenvorstands die Zahl der zu wählenden Ältesten jeder Kirchgemeinde fest, wobei namentlich deren Struktur, Aufgabenbereiche und Mitgliederbasis zu berücksichtigen sind.
3 Der Kirchenvorstand konstituiert sich nach erfolgter Gesamterneuerungswahl selbst. Er wählt insbesondere seinen Präsidenten oder seine Präsidentin für die Aufgabe der Leitung und Koordination der Arbeit des Kirchenvorstands. Die kirchliche Gesetzgebung regelt die Geschäftsordnung des Kirchenvorstands.
§ 92
Vertretung des sozialdiakonischen Diensts im Kirchenvorstand
1 Sind im Dienst einer Kirchgemeinde ein oder mehrere Sozialdiakone oder Sozialdiakoninnen in einer auf die Dauer von mehr als zwei Jahren bestehenden mindestens halbzeitlichen Anstellung, so gehört einer oder eine von ihnen dem Kirchenvorstand mit Stimmrecht an.
2 Sind es mehrere, die für diese Vertretung in Frage kommen, so bezeichnet der Kirchenrat nach Anhörung des Kirchenvorstands, wer von ihnen diesem angehören soll.
§ 93
Aufgaben des Kirchenvorstands
1 Der Kirchenvorstand hat alle zur Leitung und Verwaltung der Kirchgemeinde gehörenden Befugnisse, soweit sie nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines anderen Organs der Kirchgemeinde fallen.
2 Die kirchliche Gesetzgebung und, in deren Rahmen, die Kirchgemeindeordnung kann die Obliegenheiten des Kirchenvorstands näher bestimmen.
d) Die Wahlvorbereitungskommission
1 In jeder Kirchgemeinde besteht eine Wahlvorbereitungskommission in der von der kirchlichen Gesetzgebung festgelegten Zahl und Zusammensetzung.
2 Die Wahlvorbereitungskommission hat die Aufgabe, während ihrer ganzen Amtszeit, insbesondere aber bei der Vorbereitung von Wahlen und Ersatzwahlen in die Synode und den Kirchenvorstand, die Kandidaturen zu sammeln, zu prüfen und der Kirchgemeindeversammlung ihren Bericht und Antrag zu unterbreiten.
3 Die Wahlvorbereitungskommission wird jeweils nach den Gesamterneuerungswahlen der Synode und des Kirchenvorstands für deren ganze Amtszeit gewählt.
4 Die kirchliche Gesetzgebung regelt das Nähere.
1 Sofern eine Kirchgemeinde ihre Rechnung in eigener Verantwortung führt, wählt ihre Kirchgemeindeversammlung eine oder mehrere qualifizierte natürliche Personen oder eine juristische Person als Revisionsstelle.
2 Der Kirchenrat kann zumindest eine eingeschränkte Revision im Sinne des Bundesrechts durch eine hierzu qualifizierte Revisionsstelle anordnen.
3 Wird die Rechnung in der Verantwortung der Kirchenverwaltung geführt, so erfolgt eine zumindest eingeschränkte Revision im Sinne des Bundesrechts durch die vom Kirchenrat beauftragte Revisionsstelle.
3. Die Französische Kirche
§ 96
Aufgabe und Rechtsform
1 Die im Jahr 1572 gegründete Französische Kirche (Eglise française reformée évangélique de Bâle) sammelt die französischsprachigen Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirchen von Basel und Umgebung zur Kirchgemeinde mit eigener Leitung und Ordnung.
2 Sie besitzt die öffentlich-rechtliche Persönlichkeit einer Kirchgemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche und ist vermögensfähig.
3 Sie hat ihren Sitz in Basel am Ort ihrer Gemeindeverwaltung.
IV B 10 § 4 Abs. 11 Der Französischen Kirche können als Mitglieder (membres inscrits) angehören:
a)
Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt,
b)
Mitglieder evangelisch-reformierter Kirchen der weiteren Umgebung von Basel, insbesondere des Kantons Basel-Landschaft, des solothurnischen Amtes Dorneck und des aargauischen Fricktals.
2 Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben.
3 Die Mitglieder der Französischen Kirche müssen Mitglied der evangelischen Kirche am Ort ihres Wohnsitzes sein und behalten diese Mitgliedschaft grundsätzlich mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten auch nach dem Beitritt zur Französischen Kirche.
4 Ihre der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt angehörenden Mitglieder üben ihr Wahlrecht in die Synode wahlweise in der Kirchgemeindeversammlung (Assemblée de Paroisse) der Französischen Kirche oder ihrer anderen baselstädtischen Kirchgemeinde aus.
1 Die Französische Kirche gibt sich eine eigene Kirchenordnung (Règlement intérieur), in der sie insbesondere die Befugnisse und Zuständigkeiten der Kirchgemeindeversammlung (Assemblée de paroisse) und des Konsistoriums (Consistoire) regelt. Diese Kirchenordnung unterliegt der Genehmigung durch die Synode.
2 Die Bestimmungen dieser Verfassung über die Organe der Kirchgemeinden sind für die Französische Kirche nur anwendbar, insofern ihre eigene Kirchenordnung keine eigenen oder abweichenden Bestimmungen enthält und insofern sie sich eignen, Lücken in der Kirchenordnung der Französischen Kirche zu füllen.
3 Die Bestimmungen der kirchlichen Gesetzgebung, insbesondere über die Geschäftsordnung der Kirchgemeindeversammlungen und der Kirchenvorstände sowie das Personalrecht, sind auch für die Französische Kirche verbindlich, insofern deren organisatorischer Autonomiebereich nicht berührt wird.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Französischen Kirche sind Angestellte der Evangelisch-reformierten Kirche.
1 Für den Aufwand der Französischen Kirche kommt die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt auf. Mit Vereinbarungen regelt sie die Beiträge der anderen Kirchen, aus deren Mitgliedern sich die Französische Kirche zusammensetzt.
2 Die Französische Kirche erhebt von ihren Mitgliedern grundsätzlich keine obligatorischen Mitgliederbeiträge oder Steuern. Sie kann jedoch in ihrer Kirchenordnung vorsehen, von eingeschriebenen Mitgliedern, deren Wohnsitzkirche keine Leistungen an sie erbringt, Mitgliederbeiträge zu erheben.
3 Die Französische Kirche kann von ihren Mitgliedern und Dritten freiwillige Beiträge entgegennehmen.
Das pastorale und das diakonische Amt und die Anstellungsverhältnisse
§ 101
Dienst der Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen
1 Die Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen erbringen ihren Dienst in theologischer und beruflicher Verantwortung. Er besteht in der Verkündigung des Evangeliums nach Massgabe der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments, der Verwaltung der Sakramente, der Seelsorge, dem Unterricht und dem Gemeindeaufbau.
2 Mit diesem Dienst leiten sie die Kirchgemeinde durch das Wort Gottes im Zusammenwirken mit anderen Leitungsverantwortlichen.
3 Die überdies als Mitglieder des Kirchenvorstands bestimmten Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen leiten durch ihren Dienst zusammen mit den Ältesten die Kirchgemeinde in umfassender Verantwortung.
§ 102
Gemeindepfarrstellen
1 Jede Kirchgemeinde hat für ihre geistliche Leitung mindestens einen Gemeindepfarrer oder eine Gemeindepfarrerin. Dieser oder diese ist entweder ausschliesslich für die Kirchgemeinde zuständig, die ihn oder sie gewählt hat, oder zusätzlich, aufgrund einer entsprechenden Berufung und mit Ermächtigung des Kirchenrats, für eine weitere Kirchgemeinde. Er oder sie verwaltet in dieser weiteren Kirchgemeinde namentlich die Sakramente und verantwortet die theologische Qualität der gemeindlichen Arbeit.
2 Der Kirchenrat bestimmt nach Anhörung des Kirchenvorstands, welche zusätzlichen Gemeindepfarrstellen eine Kirchgemeinde besetzen kann und welche von ihnen mit der Mitgliedschaft im Kirchenvorstand verbunden sind.
3 Die kirchliche Gesetzgebung regelt das Nähere, insbesondere auch betreffend die Vorbereitung der Wahl von Gemeindepfarrern und Gemeindepfarrerinnen, ihr Arbeitsverhältnis sowie die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand und ihren Verlust bei Veränderung der Verhältnisse.
§ 103
Wahl der Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen
1 Die Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen werden von der Kirchgemeindeversammlung auf unbestimmte oder in begründeten Fällen auf bestimmte Zeit gewählt.
2 Die kirchliche Gesetzgebung regelt das Nähere
1 Ins Gemeindepfarramt wählbar sind die in Basel ordinierten und die aufgrund des Wahlfähigkeitszeugnisses der Konkordatskonferenz in einer Konkordatskirche ordinierten Theologen und Theologinnen.
2 Der Kirchenrat kann ferner evangelischen Theologen und Theologinnen, die über kein Wahlfähigkeitszeugnis des Konkordats verfügen, die Wählbarkeit zuerkennen, wenn sie eine den Konkordatsbestimmungen im Wesentlichen entsprechende Ausbildung abgeschlossen haben.
3 Wählbar ins Pfarramt der Französischen Kirche sind Theologen und Theologinnen mit abgeschlossener Hochschulausbildung, die von einer reformierten oder anderen evangelischen Kirche ordiniert worden sind. Sie sollen die französische Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Die Kirchenordnung der Französischen Kirche kann zusätzliche Erfordernisse festlegen.
§ 105
Verteilung der Aufgaben und Befugnisse
Wo in einer Kirchgemeinde, insbesondere in einem ihrer Teile oder an einem ihrer Orte kirchlicher Tätigkeit, mehrere Pfarrer oder Pfarrerinnen tätig sind, wird die Geschäftsverteilung auf Antrag des Kirchenvorstands vom Kirchenrat festgelegt.
§ 106
Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Theologen und Theologinnen in kantonalkirchlichen Ämtern und im Gemeindedienst
1 Für die kantonalkirchlichen Ämter und Dienste beruft und wählt der Kirchenrat ordinierte Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Theologen und Theologinnen.
2 Für Aufgaben in Kirchgemeinden, die als Ergänzung zur Tätigkeit der Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen wahrgenommen werden sollen, kann der Kirchenvorstand ordinierte Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Theologen und Theologinnen als Pfarrer oder Pfarrerinnen im Gemeindedienst berufen; diese Berufung gilt als Antrag für ihre Anstellung durch den Kirchenrat. Sie können dem Kirchenvorstand nicht angehören.
3 Für ihre Anstellung gelten sinngemäss die gleichen Ausbildungsvoraussetzungen wie für die Ordination und die Wahlfähigkeit ins Gemeindepfarramt.
4 Ihr Dienst ergibt sich aus dem Aufgabenbereich des betreffenden kantonalkirchlichen Amtes oder Dienstes oder der Aufgabe, in die sie berufen werden.
5 Ihr Dienst kann insbesondere die Wortverkündigung und bei ordinierten Pfarrern und Pfarrerinnen auch die Sakramentsverwaltung, besondere Lehr- und Leitungsaufgaben und andere im pastoralen Amt enthaltene Aufgaben umfassen.
Die Diakonie leistet den vom Evangelium gebotenen Dienst der Nächstenliebe durch konkretes Handeln im fürsorgerischen, gemeinnützigen und mitmenschlichen Bereich.
Den diakonischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (Sozialdiakonen und Sozialdiakoninnen) obliegt die Mitarbeit im Gemeindeaufbau, namentlich durch:
a)
den Aufbau und die Pflege des gesamten diakonischen Dienstes,
b)
die Hilfe an Einzelne und Gruppen,
c)
den Aufbau und die Begleitung der Freiwilligenarbeit in der Kirchgemeinde oder in kantonalkirchlichen Diensten,
d)
Alters-, Jugend- und Bildungsarbeit
Die kirchliche Gesetzgebung regelt die Wahlfähigkeit der diakonischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Sozialdiakone und Sozialdiakoninnen) nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den anderen reformierten Kirchen in der Schweiz.
3. Das kirchliche Anstellungsverhältnis
§ 110
Das kirchliche Anstellungsverhältnis
1 Das Vertragsverhältnis zwischen der Evangelisch-reformierten Kirche und den Pfarrern, Pfarrerinnen und allen anderen Angestellten untersteht dem privatrechtlichen Arbeitsrecht.
2 Die kirchliche Gesetzgebung regelt die Voraussetzungen, die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse und die in die Arbeitsverträge aufzunehmenden Rechte und Pflichten von Arbeitgeberin und Arbeitnehmern, insbesondere die Amtspflichten der Pfarrer und Pfarrerinnen, die Dienstpflichten der übrigen Angestellten, die Besoldung und die Bestimmungen über Wohnsitz und Amtswohnungen.
Christliche Werke und Kommunitäten
§ 111
Christliche Werke und Kommunitäten
1 Christliche Werke und Kommunitäten, die in unabhängiger Weise eine Aufgabe oder Lebensform in Entsprechung zum Auftrag der Evangelisch-reformierten Kirche verwirklichen, insbesondere solche, die die Merkmale der Kirche (Verkündigung, Diakonie und Gemeinschaft) bei sich verwirklichen, können auf ihren Antrag durch Beschluss der Synode kirchlich anerkannt werden. Voraussetzung für die kirchliche Anerkennung ist, dass das Werk oder die Kommunität die Glaubensgrundlagen der Evangelisch-reformierten Kirche und ihre Ordnungen, soweit sie diese betreffen, anerkennen.
2 Die Anerkennung gibt dem Werk oder der Kommunität das Recht, auf die mit ihr zum Ausdruck gebrachte Verbindung zur Evangelisch-reformierten Kirche hinzuweisen. Mit der kirchlichen Anerkennung ist gegenseitig keine Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung verbunden.
3 Die Evangelisch-reformierten Kirche und ihre Kirchgemeinden können mit den anerkannten christlichen Werken und Kommunitäten aufgrund von Vereinbarung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenwirken.
§ 112
Revidierbarkeit der Verfassung
Die Kirchenverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
1 Über die Durchführung einer Totalrevision entscheidet die Gesamtheit der Stimmberechtigten in einer Eintretensabstimmung.
2 Wird eine Totalrevision beschlossen, so legt die Synode innert einem Jahr fest, nach welchem Verfahren der Entwurf für die totalrevidierte Verfassung zu erstellen ist. Dieser Beschluss kann vorgängig zur Eintretensabstimmung für den Fall der Annahme gefasst werden. Er unterliegt dem Referendum.
3 Der Entwurf der totalrevidierten Verfassung ist der Gesamtheit der Stimmberechtigten zur Annahme oder Verwerfung zu unterbreiten. Die Annahme bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmenden.
1 Die Teilrevision kann einzelne Bestimmungen oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen umfassen.
2 Die Teilrevision erfolgt im Gesetzgebungsverfahren. Sie unterliegt dem obligatorischen Referendum.
1 Diese Verfassung tritt mit der Validierung des Abstimmungsergebnisses der Volksabstimmung, in der sie angenommen worden ist, in Kraft.
2 Auf denselben Zeitpunkt ist die Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt vom 21. November 2010 unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen dieser Verfassung aufgehoben.
3 Aufgehoben sind ferner alle Bestimmungen des bis dahin geltenden übrigen Kirchenrechtes (Ordnungen und Reglemente), die sich mit unmittelbar anwendbarem Recht dieser Verfassung nicht vereinbaren lassen.
1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.
2 Wo es die Dringlichkeit erfordert, erlässt der Kirchenrat durch Reglement die Bestimmungen derjenigen Ordnungen, die gemäss dieser Verfassung vorgesehen sind oder die einer Anpassung an die Bestimmungen dieser Verfassung bedürfen. Er sorgt dafür, dass diese Anpassungen sobald wie möglich der Synode für die Überführung in die ordentliche kirchliche Gesetzgebung unterbreitet werden.
1 Mitglieder und Behörden bleiben gemäss der Übergangsbestimmung des § 105 der Verfassung vom 21. November 2010 bis zum 31. August 2025 im Amt.
2 Die erste neu zu wählende Synode umfasst 39 von den Kirchgemeinden gewählte Synodale sowie das von der Französischen Kirche gewählte Mitglied.
3 Die Amtsdauer des bei Eintritt der Rechtskraft dieser Verfassung amtierenden Kirchenrats endet am 31. August 2026. Ab Inkrafttreten dieser Verfassung ist es zulässig, Vakanzen im Kirchenrat durch Nachwahlen erst dann zu ersetzen, wenn seine Zahl unter sieben Mitglieder fällt.
4 Die Amtsdauer der bei Eintritt der Rechtskraft dieser Verfassung amtierenden Beschwerde- und Rekurskommission dauert bis am 31. August 2027.
§ 118
Delegation der Kapitel als Beirat des Kirchenrats
1 Bis zum Erlass einer näheren Regelung der Zusammensetzung, der Aufgabe und des Verfahrens der Delegation der Kapitel als Beirat des Kirchenrats gelten für diese die folgenden Übergangsbestimmungen:
2 Das Pfarrkapitel wählt vier Mitglieder, wovon eines ein Vertreter der Theologischen Fakultät. Das Diakoniekapitel wählt ein Mitglied der Delegation.
3 Der Kirchenrat unterrichtet die Delegation über ausstehende Entscheidungen, Geschäfte und Fragen, die sich auf das pastorale und diakonische Amt, den Gottesdienst oder theologisch relevante Aspekte der kirchlichen Entwicklung beziehen. Er gibt der Delegation Gelegenheit zur Stellungnahme und lädt sie zu den Sitzungen ein, an denen er diese Traktanden berät und entscheidet.
4 Die Mitglieder der Delegation haben dabei beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen.
§ 119
Übergangsrechtliche Weitergeltung der bisherigen Bestimmungen über die Organe der Kirchgemeinden
1 Die Mitglieder der Organe der Kirchgemeinden bleiben im Amt bis zum Ablauf ihrer nach bisherigem Recht bestimmten Amtszeit. Vorbehalten bleibt die Übergangsbestimmung betreffend die Mitgliedschaft der Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen im Kirchenvorstand (§ 120). Für Nachwahlen gelten die Bestimmungen dieser Verfassung.
2 Die bestehenden Kirchgemeindeordnungen gelten übergangsrechtlich weiter. Sie sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung dem geltenden Recht anzupassen. Die zwingenden Bestimmungen dieser Verfassung werden mit deren Rechtskraft anwendbar.
§ 120
Einsitz der Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen im Kirchenvorstand
Die Mitgliedschaft der Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen in den Kirchenvorständen wird vom Kirchenrat im Verlauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verfassung gemäss ihren Bestimmungen mit unmittelbarer Wirkung festgelegt. Die Entscheide haben keine Auswirkung auf die Lohneinstufung.