IV B 6

Geschäftsordnung des Kirchenrates
IV B 6
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Geschäftsordnung des Kirchenrates

vom 18. Juni 2025
(von der Synode beschlossen am 18. Juni 2025)
I. Organisation
§ 1
Zusammensetzung und Befugnisse der Kirchenrates
Die Zusammensetzung und die Befugnisse des Kirchenrates werden durch die Kirchenverfassung geregelt.
§ 2
Präsidium und Vizepräsidium
Der Präsident oder die Präsidentin des Kirchenrates (im folgenden «Präsidium») leitet die Sitzungen und sorgt in Zusammenarbeit mit dem Kirchenratssekretariat (im folgenden «Sekretariat»), der Kirchenverwaltung und den für einzelne Geschäfte oder Ressorts zuständigen Ausschüssen und Mitgliedern des Kirchenrates für die Ausführung der Beschlüsse des Kirchenrates.
Das Präsidium tritt für den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt auf gegenüber anderen Behörden und Institutionen der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt, gegenüber anderen christlichen Kirchen und Werken, gegenüber anderen Religionsgemeinschaften, gegenüber staatlichen Behörden und gegenüber der Öffentlichkeit.
Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin vertritt das Präsidium bei Verhinderung oder Abwesenheit (im Folgenden "Vizepräsidium").
§ 3
Kirchenratssekretariat
Der Kirchenrat wählt ausserhalb seiner Mitglieder einen Sekretär oder eine Sekretärin zur Führung des Protokolls und zur Unterstützung des Präsidiums in der Erledigung der laufenden Geschäfte. Das Sekretariat hat beratende Stimme. Das Sekretariat vertritt die Kirche mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Im Falle der Verhinderung des Sekretariates ordnet das Präsidium die Stellvertretung.
§ 4
Vertretung
Die vom Kirchenrat bezeichneten Mitglieder, in jedem Falle jedoch das Präsidium, Vizepräsidium und der oder die Delegierte zur Verwaltung, vertreten die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt nach aussen mit Kollektivunterschrift zu zweien unter sich oder zusammen mit dem Sekretariat.
Der Kirchenrat regelt die Unterschriftsberechtigung der in der Kirchenverwaltung angestellten Personen.
Für besondere Fälle kann der Kirchenrat eines seiner Mitglieder oder einen oder mehrere Dritte gemäss besonderer Vollmacht zur Vertretung der Kirche nach aussen beauftragen.
§ 5
Ressortzuteilung
Der Kirchenrat kann seine Befugnisse in Ressorts gliedern und diese einzelnen seiner Mitglieder zur Betreuung und Vorbereitung zuweisen.
Der Kirchenrat regelt die Stellvertretung bei der Ressortverteilung.
Die Ressortzuteilung kann vom Kirchenrat jederzeit veränderten Verhältnissen angepasst werden.
§ 6
Ausschüsse des Kirchenrates
Zur Vorbereitung einzelner Geschäfte sowie zur Behandlung gewisser Sachbereiche (wie Personelles, Verwaltung usw.) kann der Kirchenrat Ausschüsse bezeichnen, deren Aufgaben und Kompetenzen er in einem Reglement festlegt.
Die Protokolle über die in den Ausschüssen gefassten Beschlüsse sind dem Kirchenrat regelmässig zur Kenntnis zu bringen.
§ 7
Befugnisse der Ausschüsse
Der Kirchenrat bestimmt bei der Bestellung eines Ausschusses mit Reglement, in welchen Geschäften der Ausschuss abschliessend zu beschliessen hat und welche Beschlüsse der Ratifizierung durch den Kirchenrat unterliegen. Die Ratifizierung kann in der Weise erfolgen, dass der Kirchenrat widerspruchslos vom entsprechenden Protokoll des Ausschusses Kenntnis nimmt.
Insofern Dritte von Beschlüssen eines Ausschusses, die dieser auf Grund einer an ihn delegierten abschliessenden Kompetenz gefasst hat, persönlich betroffen sind, steht ihnen das Recht zu, innert zehn Tagen nach Eröffnung an den Kirchenrat zu rekurrieren. Der Rekurs hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die Frist zur Begründung kann vom Präsidium erstreckt werden.
§ 8
Delegierter zur Verwaltung
Der Kirchenrat bezeichnet aus seiner Mitte eines seiner Mitglieder als Delegierten oder Delegierte zur Verwaltung.
Dieses zur Verwaltung delegierte Mitglied übt gegenüber dem Kirchenverwalter oder der Kirchenverwalterin und der ihn oder sie vertretenden Personen die verwaltungsrechtliche und arbeitsrechtliche Weisungs- und Aufsichtsbefugnis aus.
II. Delegation der Kapitel als Beirat des Kirchenrats
§ 9
Amtszeit
Die Amtszeit der Delegation der Kapitel als Beirat des Kirchenrats (im Folgenden "Beirat") ist identisch mit der Amtszeit des Kirchenrates.
§ 10
Zusammensetzung und Wahl
Das Pfarrkapitel wählt drei Mitglieder, wovon eines die Theologische Fakultät vertritt. Das Diakoniekapitel wählt zwei Mitglieder.
Übergangsbestimmung: Für die laufende Amtszeit verbleibt der bereits gewählte Beirat mit vier Mitgliedern aus dem Pfarrkapitel und einem Mitglied aus dem Diakoniekapitel bestehen.
§ 11
Aufgabe des Beirats
Der Beirat berät den Kirchenrat in allen Fragen, die sich auf das pastorale und diakonische Amt, den Gottesdienst oder theologisch relevante Aspekte der kirchlichen Entwicklung beziehen.
IV B 6 a § 1 Abs. 1
§ 12
Verfahren
Der Kirchenrat regelt nach Anhörung des Beirats in einem Reglement, wie sein Einbezug erfolgt.
III. Geschäftsgang
§ 13
Vorbereitung der Sitzungen des Kirchenrates
Das Präsidium bereitet zusammen mit dem Sekretariat die Sitzungen des Kirchenrates vor, stellt die zu behandelnden Traktanden zusammen und sorgt für die Bereitstellung der schriftlichen Unterlagen und deren rechtzeitigen Versand.
§ 14
Einberufung
Der Kirchenrat wird vom Präsidium einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Die Verhandlungen des Kirchenrates werden in der Regel im Bischofshof abgehalten. Sie sind nicht öffentlich.
§ 15
Teilnahme
Die Mitglieder des Kirchenrates sind gehalten, den Sitzungen regelmässig beizuwohnen; wer an der Teilnahme einer Kirchenratssitzung verhindert ist, entschuldigt sich rechtzeitig beim Präsidium oder Sekretariat.
§ 16
Einladung und Traktandierung
Das Sekretariat erstellt in Absprache mit dem Präsidium aufgrund der Sitzungsvorbereitungen die Traktandenliste und verschickt rechtzeitig, mindestens jedoch drei Tage zum Voraus, die Einladung zur Sitzung zusammen mit den Unterlagen.
Nicht traktandierte Geschäfte können in einer Sitzung behandelt werden, wenn keines der anwesenden Mitglieder Einspruch erhebt oder wenn die besondere Dringlichkeit des Geschäftes dies unumgänglich macht. Solche nicht traktandierte Geschäfte sind im Protokoll besonders zu kennzeichnen. Bis zur Genehmigung des Protokolls können Mitglieder, die entschuldigt an der betreffenden Sitzung abwesend waren, bei nicht dringlichen Geschäften verlangen, dass sie an einer nächsten Sitzung nochmals behandelt werden.
§ 17
Beratung der Geschäfte
Geschäfte, die zur Beschlussfassung noch nicht reif sind, werden als Beratungsgeschäfte traktandiert.
Bei der Beratung eines Geschäftes gilt grundsätzlich die freie Diskussion. Der oder die Vorsitzende kann eine bestimmte Reihenfolge der Umfrage zur Anwendung bringen. Das Mitglied des Kirchenrates, in dessen Ressort ein Bericht oder Antrag fällt, kann, sofern es dies wünscht, das erste Votum abgeben.
§ 18
Beschlussfassung
Der Kirchenrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Über die zur Beschlussfassung traktandierten Geschäfte wird offen abgestimmt. Bei allen Beschlüssen gilt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für den der oder die Vorsitzende gestimmt hat.
Bei Wahlen gilt das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid. Der Kirchenrat kann das Verfahren für Wahlen mit einem Reglement abweichend ordnen.
Wahlen und Ernennungen sind auf Begehren eines Mitgliedes geheim durchzuführen.
§ 19
Ausstand
Ein Mitglied des Kirchenrates, das an einem Geschäft ein persönliches, nicht in der kirchlichen Funktion begründetes Interesse hat, tritt in den Ausstand. Es beteiligt sich bei diesem Geschäft weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung.
In weiteren Fällen der Beteiligung bleibt der Entscheid über den Ausstand dem Gewissen des betreffenden Mitgliedes überlassen.
§ 20
Beizug von Vertretern der Verwaltung und von Dritten
Der Kirchenrat kann für seine Sitzungen oder für einzelne Geschäfte Vertreter der Verwaltung oder Dritte zur Auskunftserteilung oder Mitberatung beiziehen. Auf Begehren eines Mitglieds des Kirchenrats verlassen diese Personen für die abschliessende Beratung und für die Beschlussfassung die Sitzung.
§ 21
Auskünfte und Einsicht
Jedes Mitglied des Kirchenrates kann Auskunft über alle in die Befugnisse des Kirchenrates fallenden Angelegenheiten der Kirche verlangen.
In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Kirchenrates sowie die beigezogenen Vertreter der Verwaltung und Dritte zur Auskunft verpflichtet. Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied für die Geschäfte, die in sein Ressort oder in die Befugnis eines Ausschusses fallen, dem es angehört, von den zuständigen Personen Auskunft und Einsicht in die zugehörigen Akten verlangen.
Jedes Mitglied kann dem Präsidium ausserhalb der Sitzungen beantragen, dass ihm für andere in die Befugnis des Kirchenrates fallende Belange Auskunft erteilt und Unterlagen vorgelegt werden. Weist das Präsidium ein solches Gesuch ab, so entscheidet der Kirchenrat.
§ 22
Protokoll
Das Sekretariat führt das Sitzungsprotokoll und sorgt für seine Ausfertigung und Zustellung an die Mitglieder des Kirchenrates. Das Protokoll hat mindestens zu enthalten: die Namen der anwesenden Mitglieder, das Verzeichnis der Traktanden, die gefassten Beschlüsse sowie die ausdrücklich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen. Das Protokoll erfasst überdies nach Möglichkeit die wesentlichen Voten zu einem Geschäft und verweist auf wesentliche Unterlagen, die dem Kirchenrat für die Verhandlung und Beschlussfassung vorgelegen haben.
Das Protokoll ist an der nächstfolgenden Kirchenratssitzung zur Genehmigung vorzulegen: es ist danach vom Präsidium und vom Sekretariat zu unterzeichnen.
§ 23
Mitteilung an die Beteiligten
Der Kirchenrat ordnet wie den Beteiligten seine Beschlüsse mitzuteilen sind.
Die Beschlüsse werden den Beteiligten in der Regel schriftlich mit Brief oder durch Protokollauszug mitgeteilt. Diese Schreiben sind namens des Kirchenrates in der Regel vom Präsidium und Sekretariat zu unterzeichnen.
§ 24
Vertraulichkeit
Die Mitglieder des Kirchenrates sind verpflichtet über die ihnen in amtlicher Eigenschaft zur Kenntnis gelangten ihrer Natur nach nicht zur Veröffentlichung bestimmten Tatsachen geheim zu halten. In Zweifelsfällen bestimmt der Kirchenrat über die Art und Dauer der Geheimhaltung.
§ 25
Ausführungsbestimmungen
Der Kirchenrat kann mit Reglement erforderliche Ausführungsbestimmungen zu dieser Geschäftsordnung erlassen.
Er kann insbesondere die Voraussetzungen für digitale Sitzungen und die Beschlussfassung auf dem Zirkularwege, auch in elektronischer Form regeln.
IV. Inkrafttreten
§ 26
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Diese Ordnung tritt mit Ablauf der Referendumsfrist in Kraft und ersetzt die
Geschäftsordnung des Kirchenrats vom 19. Juni 2003 mit ihren seitherigen Änderungen. Diese ist auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.