IV C 1

Gottesdienstordnung

1. Gottesdienste

1. Wesen, Ziel und Grundlagen...

1  Wesen und Ziel

2  Trägerschaft und Verantw...

3  Bezug auf die Bibel

4  Tradition

5  Gottesdienst und Kultur

6  Vielfalt

7  Öffentlichkeit

8  Private gottesdienstliche...

2. Form und Gestaltung

9  Gestaltung des Ablaufes

10  Gestalt des Gottesdiens...

11  Bild- und Tonaufnahmen

3. Sonntagsgottesdienste

12  Gottesdienstzeiten

13  Gottesdienstorte

4. Weitere Gottesdienste

14  Zusätzliche Gottesdienste...

15  Kinder- und Jugendgott...

16  Kirchliche Feier-...

17  Ausserordentliche Gotte...

II. Kirchliche Handlungen

A. Sakramente

1. Taufe

18  Bedeutung der Taufe

19  Taufbegehren und Anmeld...

20  Vorbereitung der Taufe

21  Taufhandlung

22  Taufpaten

23  Anerkennung der Taufe

24  Tauferinnerung und...

25  Nottaufe

2. Abendmahl

26  Bedeutung des Abendmahls

27  Feier des Abendmahls

28  Abendmahl für Kinder

29  Abendmahlstage

30  Leitung und Austeilung

31  Abendmahlsfeiern ausser...

32  Abendmahl in besonderen...

B. Kirchliche Handlungen...

1. Segnendes Handeln

33  Bedeutung des Segens

2. Kindersegnung

34  rechtstexteOhneTitel

3. Konfirmation

35  Bedeutung der Konfirmat...

36  Voraussetzung

37  Konfirmationsfeier

4. Eheeinsegnung

38  Bedeutung der Eheeinseg...

39  Persönliche Voraussetzu...

40  Vorbereitung

41  Zeit, Ort und Form

42  Benachrichtigung des...

5. Ordination

43  Wesen und Form

44  Ordinationsgelübte

6. Bestattungsfeiern

45  rechtstexteOhneTitel

46  Ort und Form

7. Besondere Segnungsfeiern

47  Segnungsfeiern

III. Befähigung und Zuständ...

1. Persönliche Befähigung

48  Befähigung

49  Stellvertretung

50  Ausbildung

51  Zulassung nicht zum...

52  Gemeindeglieder ohne...

2. Zuständigkeiten

53  Pfarrer und Pfarrerinnen...

54  Kantonalkirchliche...

55  Stellvertretung

56  Kirchenvorstand

57  Gottesdienstkommission

58  Aufgaben der Gottesdien...

59  Zuständigkeit für Ausna...

60  Aufsicht und Behandlung...

61  Vermittlung

Anhang

 Anhang

IV C 1
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Ordnung für die Gottesdienste und kirchlichen Handlungen

(Gottesdienstordnung )
vom 18. Juni 2025
Die in dieser Ordnung für Personen abwechselnd in der weiblichen und der männlichen Form gebrauchten Bezeichnungen beziehen sich immer auf beide Geschlechter.
1. Gottesdienste
1. Wesen, Ziel und Grundlagen
§ 1
Wesen und Ziel
1 Gott sagt sich seinen Menschen zu als schöpferische Kraft, die Leben schenkt, erhält und zur Verantwortung ruft. Gott begegnet ihnen im Leben, im Sterben und in der Auferstehung Jesu Christi. Gott stärkt und ermutigt durch seinen Heiligen Geist zur Hoffnung auf das Kommen seines Reiches.
2 Im Gottesdienst begegnen die Menschen, zur Gemeinde versammelt, dem Dreieinigen Gott im Hören auf sein Wort, zu seinem Lob, zu Gebet, Bitte, Fürbitte, Danksagung und Sendung.
3 Gottesdienste sind Feiern des Lebens vor Gott zu seiner Ehre. Sie erfassen das betrübte, kranke oder schuldhafte so gut wie das erfüllte, gesunde und versöhnte Leben: Im Gottesdienst tritt es in das Licht Gottes und darf zu neuer Freiheit und Verantwortung Kraft schöpfen.
§ 2
Trägerschaft und Verantwortung
Nach reformierter Tradition trägt die gesamte Gemeinde den Gottesdienst. Sie übergibt die Verantwortung für dessen Leitung den hierzu berufenen ordinierten Pfarrern und Pfarrerinnen. Diese beteiligen weitere Gemeindeglieder an der Vorbereitung des Gottesdienstes und lassen sie daran gemäss ihren Befähigungen mitwirken. Sie sind gegenüber dem Kirchenvorstand oder dem Kirchenrat bzw. der von diesem eingesetzten Leitungskommission für die von ihnen geleiteten oder veranstalteten Gottesdienste verantwortlich.
§ 3
Bezug auf die Bibel
1 Grundlage des evangelisch-reformierten Gottesdienstes ist das in der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testamentes bezeugte Wort Gottes.
2 Als Ganzes und in seinen Teilen bezieht sich der Gottesdienst auf die Texte der Bibel.
3 Aufgabe der Predigt ist die Auslegung eines biblischen Textes. Die Wahl der Predigttexte steht den Predigenden frei. Auch die Predigt, die nicht von einem biblischen Text, sondern von einem bestimmten Thema ausgeht, sucht den Bezug zur Bibel.
4 Die reformierte Predigt pflegt als eine ihr eigene Möglichkeit die fortlaufende Auslegung von ganzen Büchern der Bibel oder von grossen zusammenhängenden Teilen daraus (lectio continua).
§ 4
Tradition
1 Der Gottesdienst der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt steht in der Tradition der alten Kirche und der in der Reformation von 1529 durch das Wort Gottes reformierten Kirche. Sorgfältig und achtsam setzt er diese Tradition fort und entwickelt sie nach den Erfordernissen der Zeit.
2 Die Gestaltung der Gottesdienste richtet sich nach dem Kirchenjahr.
§ 5
Gottesdienst und Kultur
Mit sorgfältig gestalteten Gottesdiensten arbeitet die Kirche gegenüber einer weiteren Öffentlichkeit an der Bewahrung und Erneuerung des kulturellen Erbes, das sich im gottesdienstlichen Leben der Kirche ausdrückt.
§ 6
Vielfalt
Kirchgemeinden und kantonalkirchliche Dienste berücksichtigen, dass die Menschen und die gesellschaftlichen Gruppen in unterschiedlicher Weise bereit und empfänglich sind, am gottesdienstlichen Leben der Kirche teilzunehmen und dazu beizutragen; sie gehen auf diese Vielfalt ein, um mit ihrem Angebot auf unterschiedliche Bedürfnisse und Erwartungen zu antworten und sie für die Verkündigung und das Leben in der kirchlichen Gemeinschaft fruchtbar zu machen.
§ 7
Öffentlichkeit
1 Der Gottesdienst ist öffentlich.
2 Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen für Gottesdienste und Andachten, die für eine besondere Gruppe oder für eine besondere Gelegenheit gefeiert werden, insbesondere wenn es beschränkte Raumverhältnisse nahe legen.
3 Die wesentlichen Elemente des Gottesdienstes sollen auch für Gäste aus anderen christlichen Kirchen verständlich sein.
§ 8
Private gottesdienstliche Anlässe
1 Private gottesdienstliche Anlässe wie Andachten in Familien, Hauskreisen und Jugendgruppen unterstehen den Regeln dieser Gottesdienstordnung nur, wenn

a)

sie in einer Kirche oder einem kirchlichen Gottesdienstraum stattfinden oder

b)

ein Pfarrer oder eine Pfarrerin der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt sie veranstaltet, leitet oder in pfarramtlicher Funktion daran teilnimmt.

2 Der private Gottesdienst findet die Verbindung zum kirchlichen Gottesdienst, wenn er sich an den Richtlinien dieser Gottesdienstordnung orientiert.
2. Form und Gestaltung
§ 9
Gestaltung des Ablaufes
1 Gottesdienstliches Handeln bedient sich des gesprochenen Worts, des Gesangs der Psalmen und anderer Lieder, der Musik sowie zeichenhafter Ausdrucksmittel und der Stille zur Verkündigung, zur Feier der Sakramente, zur Anbetung und zum Lob Gottes.
2 Die für den Gottesdienst Verantwortlichen setzen diese Ausdrucksmittel sorgfältig gemäss ihrem theologischen Gehalt ein und achten darauf, dass sie richtig verstanden werden und unter sich sinnvoll verbunden sind.
3 Sprache und Vortrag sind so, dass sie heute verstanden werden können. Sie sollen sich gleichermassen an Männer und Frauen richten.
4 Die Pfarrerin, die den Gottesdienst leitet, spricht sich rechtzeitig mit dem Organisten und den anderen Kirchenmusikern über die musikalische Gestaltung des Gottesdienstes ab. Diese ist auf den Gehalt und den Ablauf des Gottesdienstes auszurichten.
§ 10
Gestalt des Gottesdienstes
1 Der Gemeindegottesdienst richtet sich in seinem Ablauf nach den im Anhang der Gottesdienstordnung aufgeführten Vorlagen. Für andere Gottesdienste wie Vespern, Stundengebete, Jugendgottesdienste usw. wählt der zuständige Liturg die angemessene Gestalt. Er berücksichtigt das im Auftrag der Liturgiekonferenz der Evangelisch-reformierten Kirchen der deutschen Schweiz herausgegebene Liturgiewerk.
2 Mit Blick auf die reformatorische Tradition entwickelt sich der Gottesdienst nach den Erfordernissen der Zeit, vermeidet aber Abläufe und Inhalte, die von den Gottesdienstbesuchern nicht verstanden oder gar als anstössig empfunden werden.
§ 11
Bild- und Tonaufnahmen
1 Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmen von gottesdienstlichen und kirchlichen Vorgängen und Handlungen sind ohne die zum Voraus ausdrücklich erteilte Bewilligung der für den Gottesdienst verantwortlichen Pfarrerin nicht zulässig,
2 Die Bewilligung bedarf vorausgehender genauer Absprachen. Die Würde des Gottesdienstes muss gewahrt bleiben und die örtlichen Gepflogenheiten sind zu respektieren.
3. Sonntagsgottesdienste
§ 12
Gottesdienstzeiten
1 An mindestens einem Gottesdienst-Ort findet an jedem Sonntag und jedem
kirchlichen Feiertag ein öffentlicher Gemeindegottesdienst statt.
1ter, Nach Möglichkeit finden auch in den anderen Kirchgemeinden in
angemessener Frequenz Sonntagsgottesdienste statt.
2 Die Kirchgemeinde Riehen-Bettingen stellt sicher, dass auf dem Gebiet ihrer
Gemeinde an jedem Sonntag und jedem kirchlichen Feiertag mindestens ein
öffentlicher Gemeindegottesdienst stattfindet.
3 Die Synode kann die Zuweisung von Kirchengebäuden und anderen
Gottesdiensträumen an Kirchgemeinden mit der Auflage verbinden, darin eine bestimmte Frequenz von Gottesdiensten sicherzustellen.
4

4.

Die Kirchenvorstände setzen die Gottesdienstzeiten fest.

§ 13
Gottesdienstorte
1 Der Gemeindegottesdienst findet in einer Kirche oder einem Gemeindehaus statt.
2 Auf Beschluss des Kirchenvorstandes kann ein Sonntagsgottesdienst ausnahmsweise an einem anderen geeigneten Ort stattfinden.
4. Weitere Gottesdienste
§ 14
Zusätzliche Gottesdienste
1 In allen Kirchgemeinden sollen regelmässig zusätzliche Gottesdienste wie
liturgische Abendmahlsfeiern, Tagzeitengebete, Wochenschlussgottesdienste, Gottesdienste und Andachten gefeiert werden. Diese können auch ausserhalb von Kirchengebäuden stattfinden.
2 Mit Zustimmung des Kirchenvorstands können weitere Gottesdienste mit besonderem Schwerpunkt oder für besondere Gruppen (Segnungsfeiern, Frauenfeiern, experimentelle Gottesdienste, Friedensgebete usw.) durchgeführt werden.
3 Der Kirchenvorstand kann die Befugnis, einzelne Gottesdienste anzusetzen, an die Pfarrer und Pfarrerinnen der Gemeinde oder einzelne von ihnen delegieren.
§ 15
Kinder- und Jugendgottesdienste
1 In den Kirchgemeinden sollen mit Kindern und Jugendlichen regelmässig, womöglich wöchentlich, Gottesdienste gefeiert werden.
2 Die Gemeinden sorgen mit geeigneten Angeboten (Kinderhorte, Koordination des Gemeindegottesdienstes mit den Kinder- und Jugendgottesdiensten), dass Familien mit Kindern und Jugendlichen gleichzeitig oder gemeinsam am gottesdienstlichen Leben der Gemeinde teilnehmen können.
§ 16
Kirchliche Feier- und Gedenktage
1 Kirchliche Feiertage sind der Heilige Abend, der erste Weihnachtstag,
Karfreitag, Ostersonntag, Auffahrt und Pfingstsonntag. Ebenso sind der
Eidgenössische Dank-, Buss- und Bettag und der Reformationssonntag mit einem Sonntagsgottesdienst zu feiern.
2 Namentlich die folgenden Gedenktage können zum Anlass thematisch ausgerichteter Gottesdienste genommen werden: Der Erste Advent als Gedenktag der weltweiten Kirche, der Weltgebetstag und der Flüchtlingssonntag, ferner ein Gottesdienst in der Gebetswoche für die Einheit der christlichen Kirchen sowie der Ewigkeitssonntag am Sonntag vor dem Ersten Advent als Gedenktag für die Verstorbenen.
§ 17
Ausserordentliche Gottesdienste
1 Die Gemeindepfarrer und -pfarrerinnen können zu aktuellen Ereignissen kurzfristig angesetzte Gottesdienste veranstalten. Sie versichern sich des Einverständnisses des Präsidiums ihres Kirchenvorstandes.
2 Bei besonderen Umständen oder für einen wichtigen Gedenktag kann der Kirchenrat für die Kantonalkirche einen gemeinsamen ausserordentlichen Gottesdienst anordnen.
II. Kirchliche Handlungen
A. Sakramente
1. Taufe
§ 18
Bedeutung der Taufe
1 Die Taufe wird auf den Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes mit Wasser vollzogen. Das Verständnis der Taufe richtet sich nach der Leuenberger Konkordie Artikel 14.
2 Mit der Taufe wird der Täufling in die Gemeinschaft der Glaubenden aufgenommen. Die Gemeinde begleitet den Täufling und seine Familie mit ihrer Fürbitte.
3 Den Eltern oder Erziehungsberechtigten ist die Taufe Anlass, für das ihnen anvertraute Menschenleben zu danken und Gott um seinen Segen für ihr Kind und für ihre Aufgabe zu bitten. Die Eltern oder Erziehungsberechtigten und die Paten erklären ihren Willen, ihr Kind nach bestem Wissen und Vermögen auf seinem Lebens- und Glaubensweg zu begleiten, es im Geist des Evangeliums zu erziehen und es später am kirchlichen Glaubensunterricht teilnehmen zu lassen.
4 Erwachsene bekennen bei ihrer Taufe ihren Glauben und versprechen, ihr Leben im Geist des Evangeliums zu führen.
§ 19
Taufbegehren und Anmeldung zur Taufe
1 Kinder werden bis zum vollendeten 16. Lebensjahr auf Wunsch der Eltern oder der Erziehungsberechtigten getauft. Urteilsfähige Kinder werden vor ihrem 16. Altersjahr auf ihren eigenen Wunsch und mit Zustimmung der Eltern oder der Erziehungsberechtigten getauft. Erwachsene werden auf eigenen Wunsch getauft.
2 Die Anmeldung zur Taufe erfolgt bei der Pfarrerin der Kirchgemeinde des Täuflings. Geschieht dies anderswo, so ist die Taufanmeldung einem Pfarrer seiner Kirchgemeinde im Voraus mitzuteilen.
3 Dem Taufbegehren wird entsprochen, wenn der Täufling Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt ist oder mit der Taufe wird. Stellen die Eltern oder die Erziehungsberechtigten das Taufbegehren, so muss zudem mindestens ein Elternteil oder einer der Erziehungsberechtigten der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt angehören. Bei Wohnsitz ausserhalb des Kantons Basel-Stadt wird dem Taufbegehren entsprochen, wenn eine Mitgliedschaft bei einer auswärtigen evangelischen Kirche besteht; in diesem Fall soll sich die um die Taufe angegangene Pfarrerin vergewissern, dass nach den Ordnungen jener Kirche der Taufe nichts entgegensteht, und der zuständigen Stelle jener Kirche den Vollzug der Taufe mitteilen.
§ 20
Vorbereitung der Taufe
1 Der Taufe auf eigenes Begehren gehen ein Glaubensunterricht und ein Gespräch voraus.
2 Bei der Anmeldung des Taufbegehrens für ein Kind führt der Pfarrer mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten ein eingehendes Gespräch und weist sie auch auf den nachfolgenden Glaubensunterricht hin.
3 Ein Gespräch über die Taufe kann auch mit den Paten geführt werden.
§ 21
Taufhandlung
1 Die Taufe wird vor Zeugen vollzogen, wenn möglich im Gemeindegottesdienst.
2 Zur Taufliturgie gehören immer ein Bekenntnis des christlichen Glaubens (gesprochen oder in Liedform), die Äusserung des Taufbegehrens durch den Täufling, seine Eltern oder seine Erziehungsberechtigten, die Verwendung von Wasser, die trinitarische Taufformel, der Segen und die Fürbitte.
IV C 1* § 25 Abs. 23 Die Taufformel lautet: «NN. Ich taufe dich auf den Namen Gottes des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.»
4 Nach vollzogener Taufe stellt die Pfarrerin eine Taufurkunde aus. Diese kann nachträglich nicht verändert werden. Die Taufe wird im kirchlichen Taufregister eingetragen.
5 Die Kirchgemeinden können einen Sonntag im Monat für Taufen vorsehen.
§ 22
Taufpaten
1 Die Taufpaten bestätigen als Zeugen der Taufe die Ernsthaftigkeit des Taufbegehrens und erklären sich bereit, den Täufling an seine Taufe zu erinnern und ihn auf seinem Lebens- und Glaubensweg zu begleiten.
2 Einer, bzw. eine der Paten soll in der Regel Mitglied einer christlichen Kirche sein.
3 Ein Täufling soll mindestens zwei Taufpaten haben. Die Konfirmation oder das vollendete 16 Lebensjahr geben die Berechtigung zur Taufpatenschaft.
§ 23
Anerkennung der Taufe
Zur Evangelisch-reformierten Kirche Übertretende, deren christliche Taufe nachgewiesen ist oder angenommen werden muss, werden nicht mehr getauft.
§ 24
Tauferinnerung und Taufvergewisserung
1 Die Taufe ist einmalig und gilt für das ganze Leben. Ihr folgt eine entsprechende Gestaltung des ganzen Lebensweges. Die Kirche erinnert deshalb ihre Glieder immer wieder daran, dass sie getauft sind. Dies geschieht durch Predigt und Abendmahl sowie anlässlich von Tauf- und Konfirmationsfeiern.
2 Eine ausdrückliche Erneuerung der Taufzusage und Taufverpflichtung im Sinne einer feierlichen Taufvergewisserung ist möglich. Dabei ist der Anschein einer Taufwiederholung zu vermeiden.
§ 25
Nottaufe
1 Jedes getaufte Glied der Kirche darf gültig die Taufe vollziehen, wenn ein ernsthaftes Taufbegehren vorliegt und es Not oder Gefahr verbieten, den ordentlichen Weg von Anmeldung, Vorbereitung und Vollzug zu beschreiten.
IV C 1* § 21 Abs. 32 Die Nottaufe ist mit Wasser und der Taufformel gemäss § 21 Abs. 3 und wenn immer möglich vor Zeugen zu vollziehen.
3 Die Taufe ist unverzüglich dem zuständigen Gemeindepfarramt des Täuflings mitzuteilen. Dieses stellt aufgrund der Angaben des Taufenden und der Zeugen die Taufurkunde aus.
2. Abendmahl
§ 26
Bedeutung des Abendmahls
1 Das Verständnis des Abendmahls richtet sich nach Art. 15 und 16 der Leuenberger Konkordie.
2 Das Abendmahl wird als mit der Wortverkündigung verbundener Teil des Gemeindegottesdienstes gefeiert und fügt sich in dessen gesamte Liturgie ein.
3 Die Abendmahls-Gottesdienste sind in Zusammenarbeit mit den für die Kirchenmusik Verantwortlichen und entsprechend den Formularen der im Auftrag der Liturgiekonferenz der Evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz herausgegebenen Liturgien mit besonderer Sorgfalt vorzubereiten und durchzuführen.
§ 27
Feier des Abendmahls
1 Notwendige Teile der Liturgie sind:

-

Bitte um und Zuspruch der Vergebung

-

die biblischen Einsetzungsworte

-

die Bitte um den Heiligen Geist

-

das Unservater

-

die Austeilung von Brot und Wein oder

-

unvergorenem Traubensaft

-

eine Danksagung an Gott.

2 In der Gestaltung ist darauf zu achten, dass die Handlung für Angehörige anderssprachiger und ausländischer reformierter Kirchen sowie anderer Konfessionen erkennbar ist.
§ 28
Abendmahl für Kinder
Nach entsprechender Einführung kann an einem Sonntag um Ostern ein besonderer Abendmahlsgottesdienst mit Kindern stattfinden.
§ 29
Abendmahlstage
Das Abendmahl wird in allen Gemeinden monatlich mindestens ein Mal sowie am ersten Weihnachtstag, am Karfreitag, am Ostersonntag, am Pfingstsonntag und am Bettag gefeiert.
§ 30
Leitung und Austeilung
1 Die Leitung des Abendmahls obliegt dem für den gesamten Gottesdienst verantwortlichen Pfarrer.
2 Zur Austeilung sollen andere ordinierte Theologen und Theologinnen, Mitglieder des Kirchenvorstandes, der Synode, des Kirchenrates oder andere Gemeindeglieder zugezogen werden.
§ 31
Abendmahlsfeiern ausserhalb des Gemeindegottesdienstes
Das Abendmahl kann auch ausserhalb der Gemeindegottesdienste wie beispielsweise in Hauskreisen, bei Konfirmandenanlässen, in Kursen und Freizeiten gefeiert werden.
§ 32
Abendmahl in besonderen Lagen
Kranken und Sterbenden ist das Abendmahl in ihr Heim oder ins Spital zu bringen. Auch in anderen seelsorgerlich begründeten Fällen wird das Abendmahl Einzelnen gereicht.
B. Kirchliche Handlungen mit Segenszuspruch
1. Segnendes Handeln
§ 33
Bedeutung des Segens
1 Segen gilt Gott, im Sinne eines Dankes oder Lobpreises, als dem Geber
jeder vollkommenen Gabe oder seinen Geschöpfen als Trägern gottgeschenkter Anlagen und Fähigkeiten.
2 Segen anerkennt und bezeugt, dass Gott dem Leben Raum gibt, es stärkt und erneuert. Segen ist darum eine grundlegende Form von Gotteslob und Seelsorge im Gottesdienst wie auch im alltäglichen Zusammenleben.
2. Kindersegnung
§ 34
1 In der Kindersegnung wird dem Kind der Segen Gottes für seinen Lebensweg zugesprochen. Damit danken die Eltern Gott vor versammelter Gemeinde für das ihnen geschenkte Kind.
2 Auf Begehren oder mit Zustimmung seiner Eltern oder der Erziehungsberechtigten ist jedes Kind zur Segnung zugelassen.
3 Der Anschein der Taufe ist zu vermeiden.
3. Konfirmation
§ 35
Bedeutung der Konfirmation
1 Mit der Konfirmation werden die jungen Menschen, die am kirchlichen Unterricht teilgenommen haben, an ihre Taufe erinnert und, weil sie dazu ihr Ja geben, von der Gemeinde als erwachsene Gemeindeglieder aufgenommen.
2 Mit der Konfirmation empfangen die Jugendlichen beim Übergang ins Erwachsenenleben den Segen Gottes für ihren weiteren Lebensweg und werden eingeladen, als verantwortliche Glieder der Kirche zu leben und am Reich Gottes mitzuarbeiten.
§ 36
Voraussetzung
1 Die Konfirmation ist die Bestätigung der Taufe.
2 Ungetaufte können sich in derselben Feier taufen lassen.
3 Jugendliche, die am kirchlichen Unterricht teilgenommen haben, aber zur Taufe noch nicht bereit sind, nehmen an der Feier teil und empfangen ebenfalls den Segen.
§ 37
Konfirmationsfeier
Die Konfirmationen finden an einem Sonntag um Pfingsten in einem Gemeindegottesdienst statt.
4. Eheeinsegnung
§ 38
Bedeutung der Eheeinsegnung
Die Eheeinsegnung stellt die nach dem staatlichen Recht bestehende Ehe in das Licht des göttlichen Wortes. In ihr bitten die Eheleute um Gottes Segen und geben sich das gegenseitige Versprechen, ihre Ehe in Treue und als Gemeinschaft im Geist des Evangeliums zu leben.
§ 39
Persönliche Voraussetzungen
1 Die Ziviltrauung ist Voraussetzung der kirchlichen Einsegnung der Ehe. Die Bescheinigung darüber ist vom Pfarrer vor der Einsegnung einzusehen.
2 Einer der Ehegatten muss einer reformierten oder einer anderen evangelischen Kirche angehören.
3 Eine Ehe, in der einer der Ehegatten keiner christlichen Konfession angehört, kann eingesegnet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie im christlichen Sinn geführt und den Kindern eine Erziehung im christlichen Glauben nicht versagt wird.
4 Die Pfarrerin kann eine Eheeinsegnung verweigern, wenn sie Gewissensbedenken dagegen hat.
§ 40
Vorbereitung
Der Einsegnung geht ein eingehendes seelsorgerliches Gespräch mit beiden Ehegatten voraus.
§ 41
Zeit, Ort und Form
1 Der Pfarrer ist frei, den Einsegnungsgottesdienst zeitlich nach den Wünschen der Brautleute und gemäss seiner eigenen Verfügbarkeit anzusetzen.
2 In der Karwoche finden keine Eheeinsegnungen statt.
IV C 1* § 41 Abs. 43 Die Eheeinsegnungsgottesdienste finden in einer Kirche, einer Kapelle oder einem Gemeindehaus statt. Ausnahmsweise kann der Pfarrer auf begründeten Wunsch der Ehegatten den Einsegnungsgottesdienst an einem anderen Ort durchführen, wenn dabei Ziff. 4 gewahrt bleibt.
IV C 1* § 41 Abs. 34 Bei der Gestaltung des Einsegnungsgottesdienstes sind Inhalt und Form eines evangelischen Gottesdienstes zu wahren.
§ 42
Benachrichtigung des zuständigen Gemeindepfarramtes
Gehören die Brautleute oder einer von ihnen nicht der Kirchgemeinde der für die Einsegnung angefragten Pfarrerin an, so benachrichtigt diese den Hauptpfarrer der betreffenden anderen Kirchgemeinde im Voraus.
5. Ordination
§ 43
Wesen und Form
1 In der Ordination anerkennt die Kirche die besondere Befähigung einzelner ihrer Mitglieder zum Pfarramt und zum diakonischen Amt, nimmt sie in Pflicht und erbittet Gottes Segen für sie.
2 Die Ordination wird, wenn die kirchenrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, durch den Kirchenrat vorgenommen und von dessen Präsidenten oder Präsidentin geleitet. Ist dieser oder diese selbst nicht ordiniert, so wird die Leitung einem ordinierten Mitglied des Kirchenrates übertragen.
3 Die Ordination geschieht vor versammelter Gemeinde in einem Abendmahlsgottesdienst.
§ 44
Ordinationsgelübte
1 Die für das Pfarramt zu Ordinierenden legen vor versammelter Gemeinde ein Gelübde ab, mit dem sie sich verpflichten,
– das Evangelium von Jesus Christus nach der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testamentes gemäss den Grundsätzen der evangelisch-reformierten Kirche zu verkündigen,
– ihr Zeugnis durch einen der Botschaft Gottes würdigen Lebenswandel zu bekräftigen,
– in allem zuerst nach dem Reich Gottes und seiner Gerechtigkeit zu trachten mit all ihren Gaben den ihnen anvertrauten Menschen in Liebe zu dienen und die Ordnungen der Kirche, in deren Dienst sie treten, gewissenhaft zu beachten.
2 Die für das diakonische Amt zu Ordinierenden legen vor versammelter Gemeinde ein Gelübde ab, mit dem sie sich verpflichten,
– das Evangelium von Jesus Christus zu bezeugen durch den Dienst an Hilfsbedürftigen und durch die Ermutigung und Stärkung der Gemeinde zum tätigen Glauben,
– ihr Zeugnis durch einen der Botschaft Gottes würdigen Lebenswandel zu bekräftigen,
– in allem zuerst nach dem Reich Gottes und seiner Gerechtigkeit zu trachten, mit all ihren Gaben den ihnen anvertrauten Menschen in Liebe zu dienen und die Ordnungen der Kirche, in deren Dienst sie treten, gewissenhaft zu beachten.
3 Die Ordinanden empfangen einen Segen mit Handauflegung.
6. Bestattungsfeiern
§ 45
1 Die kirchliche Bestattungsfeier oder Abdankung ist ein Gottesdienst, der das Leben eines verstorbenen Menschen und seinen Tod in das Licht der christlichen Auferstehungshoffnung stellt. Sie tröstet die Zurückbleibenden über den Abschied und versichert sie der Nähe der kirchlichen Gemeinschaft.
2 Auf Ersuchen der Angehörigen können auch Verstorbene kirchlich bestattet werden, die der evangelisch-reformierten Kirche nicht angehört haben.
§ 46
Ort und Form
1 Bestattungsfeiern und Abdankungen finden statt in einer Kirche, einer kirchlichen Kapelle, einem Gemeindehaus oder in einer Friedhofskapelle. Sofern entgegen der üblichen reformierten Tradition der Sarg oder die Urne in die Kirche, die kirchliche Kapelle oder das Gemeindehaus gebracht werden soll, ist dafür die vorgängige Zustimmung des zuständigen Pfarrers erforderlich.
2 Im Mittelpunkt des Gottesdienstes steht das Zeugnis von der Gnade und Ehre Gottes und nicht der Ruhm des Verstorbenen.
IV C 1* § 59 Abs. 13 Für andere als kirchliche Bestattungsfeiern und Abdankungen werden Kirchen, Kapellen und Gemeindehäuser nicht zur Verfügung gestellt.
7. Besondere Segnungsfeiern
§ 47
Segnungsfeiern
1 In besonderen Segnungsfeiern kann der Segen Gottes über einem Menschen oder einer Gemeinschaft, beispielsweise in einer besonderen Lebenslage, ausgesprochen werden.
2 Segnungsfeiern bedürfen der vorgängigen Bewilligung des Kirchenvorstands derjenigen Kirchgemeinde, in deren Gebiet die Feier abgehalten werden soll, oder, falls die Feier in einem kantonalkirchlich verwalteten Gebäude abgehalten werden soll, der Bewilligung des Kirchenrates.
3 Kein Pfarrer und keine Pfarrerin kann verpflichtet werden, besondere Segnungsfeiern durchzuführen.
III. Befähigung und Zuständigkeiten
1. Persönliche Befähigung
§ 48
Befähigung
Berufen und berechtigt, Gottesdienste abzuhalten, die Sakramente zu spenden und alle anderen kirchlichen Handlungen vorzunehmen, sind diejenigen Personen, die gemäss den Bestimmungen der Kirchenverfassung in das Pfarramt wählbar sind.
§ 49
Stellvertretung
Studierende der Theologie mit Grundkenntnissen in Theologie und nach absolviertem liturgisch- homiletischem Seminar oder nach absolviertem Ekklesiologisch-praktischen Semester (EPS) können mit Gottesdienststellvertretungen auch mit Taufe und Abendmahl betraut werden.
§ 50
Ausbildung
Studierende der Theologie sind berechtigt, für ihre Ausbildung unter der Aufsicht der verantwortlichen Pfarrerin des kantonalkirchlichen Dienstes oder des verantwortlichen Pfarrers der Kirchgemeinde Gottesdienste abzuhalten, auch wenn sie noch nicht über alle Voraussetzungen für die Stellvertretung verfügen.
§ 51
Zulassung nicht zum Pfarramt ordinierter Personen
1 Der Kirchenrat kann Personen, die nicht zum Pfarramt ordiniert sind, wie namentlich Diakonen oder anderen kirchlichen Mitarbeiterinnen, die Erlaubnis erteilen, Gottesdienste und bestimmte kirchliche Handlungen durchzuführen, sofern sie über eine genügende theologische Grundausbildung und eine homiletisch-liturgische Ausbildung verfügen. Die Erlaubnis kann an die Bedingung einer theologischen wie auch einer homiletisch-liturgischen Weiterbildung geknüpft werden.
IV C 1* § 56 Abs. 42 Für gottesdienstliche Aufträge im Sinne von § 56 Abs. 4 genügt die Einführung durch einen ordinierten Theologen.
§ 52
Gemeindeglieder ohne theologische Ausbildung
Der Pfarrer kann bei der Gestaltung und Durchführung von Gottesdiensten Gemeindeglieder ohne theologische Ausbildung beiziehen oder ihnen einzelne Teile eines Gottesdienstes anvertrauen.
2. Zuständigkeiten
§ 53
Pfarrer und Pfarrerinnen der Kirchgemeinden
1 Die Pfarrer und Pfarrerinnen der Kirchgemeinden sind für die Abhaltung der in der Gottesdienstordnung vorgesehenen Sonntags- und Feiertagsgottesdienste sowie für die übrigen periodischen Gottesdienste ihrer Gemeinde zuständig.
2 Sie spenden in ihrer Gemeinde die Sakramente und nehmen die anderen kirchlichen Handlungen vor.
§ 54
Kantonalkirchliche Dienste
Die Pfarrer und Pfarrerinnen der kantonalkirchlichen Dienste sind für die Abhaltung der in ihren Dienstbereich fallenden Gottesdienste und kirchlichen Handlungen zuständig.
§ 55
Stellvertretung
Für die Stellvertretung sind im Einverständnis mit dem Kirchenvorstand oder dem Kirchenrat bzw. der von diesem eingesetzten Leitungskommission andere ordinierte Theologen und Theologinnen oder zur Stellvertretung befähigte Kandidierende beizuziehen.
§ 56
Kirchenvorstand
1 Unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung regelt der Kirchenvorstand im Rahmen der Gottesdienstordnung das gottesdienstliche Leben der Kirchgemeinde.
2 Er bestimmt namentlich das Angebot der Gottesdienste, die Zeiten und Orte und die liturgischen und organisatorischen Teile der Gottesdienste, für die in der Kirchgemeinde eine gewisse Einheitlichkeit und Beständigkeit sinnvoll ist.
3 Diese vom Kirchenvorstand für die Kirchgemeinde oder einzelne ihrer Gottesdienste geltenden Regeln sind deutlich festzuhalten und stellvertretenden Personen rechtzeitig zum Voraus bekannt zu geben.
IV C 1* § 51 Abs. 24 Der Kirchenvorstand kann mit Zustimmung des Kirchenrates Personen, die nicht zum Pfarramt ordiniert sind, gottesdienstliche Aufträge erteilen, insbesondere die Abhaltung von Gottesdiensten in besonderem Rahmen oder für besondere Gruppen (Jugendgottesdienste, Hauskreisgottesdienste etc.). Der Inhalt des Auftrags ist klar festzulegen.
§ 57
Gottesdienstkommission
1 Der Synode steht die Oberaufsicht über das gottesdienstliche Leben der evangelisch-reformierten Kirche zu. Sie übt sie aus durch die von ihr auf ihre Amtszeit gewählte Gottesdienstkommission.
2 Drei Mitglieder der Gottesdienstkommission wählt die Synode frei aus den Mitgliedern der evangelisch-reformierten Kirche, zwei Mitglieder wählt sie auf Vorschlag des Kirchenrates aus dessen Mitte und zwei Mitglieder wählt sie auf Vorschlag des Pfarrkapitels aus dessen Mitte.
3 Die Gottesdienstkommission konstituiert sich selbst und gibt sich ihre Geschäftsordnung. Diese ist vom Kirchenrat zu genehmigen.
4 Die Gottesdienstkommission berichtet der Synode jährlich über ihre Tätigkeit.
§ 58
Aufgaben der Gottesdienstkommission im Allgemeinen
Die Gottesdienstkommission berät die Organe der evangelisch-reformierten Kirche in allen Fragen des gottesdienstlichen Lebens und kann der Synode, dem Kirchenrat, den Kirchenvorständen und den Leitungskommissionen für ihre Zuständigkeitsbereiche Anträge und Vorschläge zur Prüfung unterbreiten. Sie kann Weiterbildungsanlässe zu Belangen des Gottesdienstes, der Liturgie und der Kirchenmusik veranstalten
§ 59
Zuständigkeit für Ausnahmebewilligungen
IV C 1* § 46 Abs. 31 Die Gottesdienstkommission ist zuständig für die Erteilung von
Ausnahmebewilligungen von den die Kirchgemeinden und kantonalkirchlichen Dienste verpflichtenden Bestimmungen betreffend die Gestalt des Gottesdienstes (§ 10), sowie die Verwendung von Kirchen, kirchlichen Kapellen und Gemeindehäusern für andere als kirchliche Gedenkfeiern (§ 46, Abs. 3).
2 Die Gottesdienstkommission kann in besonderen seelsorgerlich begründeten Fällen Abweichungen von den Bestimmun-gen von § 19, § 20, § 22 (Taufe), § 26 Abs. 2, § 29, § 30 (Abendmahl), § 34 (Kindersegnung), § 37 (Konfirmation) und § 39, § 41 (Eheeinsegnung) bewilligen.
3 Die Gottesdienstkommission kann gemäss ihrer Geschäftsordnung diese Befugnis an einen Ausschuss delegieren. Gegen den Entscheid des Ausschusses kann an die Gesamtkommission rekurriert werden. Deren Geschäftsordnung regelt dazu das Nähere.
§ 60
Aufsicht und Behandlung von Eingaben
1 Die Gottesdienstkommission kann mit allen für den Gottesdienst der evangelisch-reformierten Kirche verantwortlichen Organen und Personen Gespräche zu Fragen der von ihnen veranstalteten oder mitverantworteten Gottesdienste durchführen
2 Alle für den Gottesdienst der evangelisch-reformierten Kirche verantwortlichen Organe und Personen sowie auch einzelne Kirchenmitglieder oder Gruppen von ihnen können der Gottesdienstkommission ihre Fragen zum gottesdienstlichen Leben der evangelisch-reformierten Kirche vorlegen, sie auf Probleme hinweisen oder ihr Anregungen für Verbesserungen unterbreiten. Die Gottesdienstkommission prüft diese Fragen, Hinweise und Anregungen und leitet sie, sofern sie darauf einzutreten beschliesst, mit ihren Empfehlungen an das zuständige Entscheidungsorgan weiter. Anträge, die in ihre eigene Zuständigkeit fallen, entscheidet sie selbst endgültig; vorbehalten bleibt die Kassationsbeschwerde gemäss den Bestimmungen der Organisationsordnung.
§ 61
Vermittlung
1 Besteht die begründete Annahme, dass die Gottesdienstordnung missverstanden oder nicht beachtet wird oder dass gottesdienstliche Gestaltungen dem Aufbau und dem Zusammenhalt der Kirche in erheblicher Weise abträglich sind, führt die Gottesdienstkommission mit den Beteiligten ein eingehendes Gespräch und hält dessen Ergebnisse schriftlich fest.
2 Lässt sich die Übereinstimmung mit der Gottesdienstordnung durch die Vermittlung der Gottesdienstkommission nicht herstellen oder lassen sich die Verhältnisse, die zu Anständen führen, nicht einvernehmlich ordnen, berichtet die Gottesdienstkommission dem Kirchenrat.
3 Der Kirchenrat prüft, ob disziplinarische oder andere Massnahmen ergriffen werden müssen und erteilt gegebenenfalls die erforderlichen Weisungen. In Fällen, die er nicht schlichten oder auf Grund seiner Kompetenzen regeln kann, berichtet er der Synode.
Anhang
Anhang
Vorlagen für den Gemeindegottesdienst gemäss § 10 der Gottesdienstordnung (Gesangbuch der Evangelisch-reformierten Kirche der deutschsprachigen Schweiz, Nr. 150–153)

Anhang zur Gottesdienstordnung www.erk-bs.ch/dok/11595