IV B 6 a
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Reglement betreffend Zusammenarbeit des Kirchenrats und der Delegation der Kapitel als Beirat des Kirchenrats
(Reglement Zusammenarbeit Beirat/Kirchenrat)
Vom Kirchenrat nach Anhörung des Beirates beschlossen am 27.10.2025
§ 1
Rechtliche Verankerung
IV A § 64, IV B 6 § 12 Dieses Reglement hat seine Grundlage in § 64 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt sowie § 12 der Geschäftsordnung des Kirchenrates. Es regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt und der Delegation der Kapitel als Beirat des Kirchenrats (nachfolgend Beirat).
§ 2
Auswahl der Traktanden
Das Kirchenratspräsidium der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt bestimmt in seiner Sitzung mit dem Stab, zusammengesetzt aus Kirchenratspräsidium, Stellvertretung Kirchenratspräsidium, Kirchenverwalter, Kirchenschreiber, Leitung Personal und Medienverantwortlicher, welche Traktanden der Kirchenratssitzung dem Beirat zur Stellungnahme unterbereitet werden.
Die ausgewählten Traktanden werden so früh wie möglich dem Beirat zur Stellungnahme unterbreitet. Die Kontaktaufnahme erfolgt über die gemeinsame E-Mailadresse des Beirats.
Der Beirat nimmt zuhanden der mit dem Kirchenrat vereinbarten Kirchenratssitzung schriftlich Stellung zu den Traktanden.
§ 5
Teilnahme an Kirchenratssitzung
Es besteht die Möglichkeit, dass ein oder mehrere Mitglieder des Beirats beim entsprechenden Traktandum an der Kirchenratssitzung teilnehmen.
§ 6
Ausserplanmässiger Beizug
Sofern es ein Geschäft erfordert, wird der Beirat für für ihn relevante Fragestellungen zusätzlich und so früh als möglich beigezogen.
§ 7
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Dieses Reglement tritt per sofort in Kraft.