IV B 6 a

Reglement Zusammenarbeit Beirat/Kirchenrat
IV B 6 a
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Reglement betreffend Zusammenarbeit des Kirchenrats und der Delegation der Kapitel als Beirat des Kirchenrats

(Reglement Zusammenarbeit Beirat/Kirchenrat)
Vom Kirchenrat nach Anhörung des Beirates beschlossen am 27.10.2025
I. Allgemeine Grundlage
§ 1
Rechtliche Verankerung
IV A § 64, IV B 6 § 12 Dieses Reglement hat seine Grundlage in § 64 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt sowie § 12 der Geschäftsordnung des Kirchenrates. Es regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt und der Delegation der Kapitel als Beirat des Kirchenrats (nachfolgend Beirat).
II. Ablauf
§ 2
Auswahl der Traktanden
Das Kirchenratspräsidium der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt bestimmt in seiner Sitzung mit dem Stab, zusammengesetzt aus Kirchenratspräsidium, Stellvertretung Kirchenratspräsidium, Kirchenverwalter, Kirchenschreiber, Leitung Personal und Medienverantwortlicher, welche Traktanden der Kirchenratssitzung dem Beirat zur Stellungnahme unterbereitet werden.
§ 3
Kontaktaufnahme
Die ausgewählten Traktanden werden so früh wie möglich dem Beirat zur Stellungnahme unterbreitet. Die Kontaktaufnahme erfolgt über die gemeinsame E-Mailadresse des Beirats.
§ 4
Stellungnahme
Der Beirat nimmt zuhanden der mit dem Kirchenrat vereinbarten Kirchenratssitzung schriftlich Stellung zu den Traktanden.
§ 5
Teilnahme an Kirchenratssitzung
Es besteht die Möglichkeit, dass ein oder mehrere Mitglieder des Beirats beim entsprechenden Traktandum an der Kirchenratssitzung teilnehmen.
§ 6
Ausserplanmässiger Beizug
Sofern es ein Geschäft erfordert, wird der Beirat für für ihn relevante Fragestellungen zusätzlich und so früh als möglich beigezogen.
III. Inkrafttreten
§ 7
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Dieses Reglement tritt per sofort in Kraft.