IV C 10

Organisationsreglement Pfarrkapitel der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt
IV C 10
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Organisationsreglement Pfarrkapitel der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt

vom 31. Mai 2025
Gemäss § 63 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt (2023).
I. Geltungsbereich
§ 1
Zweck
Das Pfarrkapitel dient der theologischen Besinnung und der Begegnung seiner Mitglieder. Es fördert den Zusammenhalt unter den Pfarrpersonen und dient damit der Einheit der Kirche. Es bespricht Fragen der Kirchen. Es fördert die praktische Amtstätigkeit der Pfarrpersonen. Es behandelt Fragen des öffentlichen Lebens im Zusammenhang mit dem christlichen Glauben. Es bietet Weiterbildung wissenschaftlicher Art und in Fragen der praktischen Tätigkeit im Pfarramt an.
§ 2
Mitgliedschaft
Dem Pfarrkapitel gehören alle Pfarrpersonen der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt an, die in Kirchgemeinden und kantonalkirchlichen Ämtern und Diensten im Amt stehen (§ 60 KV). Über die Teilnahme mit beratender Stimme gemäss § 61 KV entscheidet der Vorstand des Pfarrkapitels.
§ 3
Gäste
Über die Einladung von Gästen, insbesondere der Mitglieder der Theologischen Fakultät der Universität Basel, emeritierten Pfarrer/Pfarrerinnen der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt u.a. entscheidet der Vorstand des Pfarrkapitels.
§ 4
Sitzungsteilnahme
Mitglieder des Pfarrkapitels sind entsprechend ihren Möglichkeiten zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
§ 5
Organe
Die Organe sind das Pfarrkapitel und der Vorstand des Pfarrkapitels.
II. Pfarrkapitel
§ 6
Sitzungen
1 Das Kapitel sieht im Jahr vier Sitzungen vor.
2 Ausserordentlicherweise kann das Kapitel durch den Vorstand oder auf schriftliches Verlangen (auch per email) von sieben Angehörigen des Kapitels zusammengerufen werden.
§ 7
Einladungen
Die Einladung und die Traktandenliste werden mindestens 10 Tage vor der Sitzung versandt.
§ 8
Durchführung
Eine Sitzung des Pfarrkapitels beginnt mit einer Bibelarbeit oder einem Gottesdienst.
§ 9
Aufgaben
1 Das Pfarrkapitel stellt sich vor allem die folgenden Aufgaben:
2

a)

Es befasst sich mit den Fragen der Lehre, des Gottesdienstes, des Unterrichts, des Gemeindeaufbaus. Es setzt sich dafür ein, dass das Evangelium in Wort und Tat in Kirche und im öffentlichen Leben bezeugt wird.

3

b)

Es unternimmt im Zusammenhang mit dem Weiterbildungsreglement der Basler Kirche Anstrengungen zur theologischen und praktischen Weiterbildung. Es können dazu auch besondere Veranstaltungen durchgeführt werden.

4

c)

Es befasst sich mit wichtigen Geschäften der Synode und des Kirchenrates und arbeitet allfällige Stellungnahmen und Vorschläge zuhanden von Synode und Kirchenrat aus.

5

d)

Es wählt für besondere Aufgaben Kommissionen und bestimmt dessen Präsidium. Im übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst und erstatten innert festgesetzter Frist Bericht und Antrag an das Kapitel.

6

e)

Es wählt Delegierte in vom Kapitel zu beschickenden Gremien und erwartet von ihnen aus gegebenem Anlass einen kurzen Rechenschaftsbericht.

7

f)

Es vertritt die Interessen der Pfarrpersonen gegenüber Kirchenrat, Synode und Öffentlichkeit, in Zusammenarbeit mit anderen Verbänden kirchlicher Mitarbeitenden.

8

g)

Es kann auch Sitzungen mit anderen Verbänden kirchlicher Mitarbeitenden organisieren.

§ 10
Wahlen
1 Das Pfarrkapitel wählt jeweils anlässlich der ersten
ordentlichen Sitzung, die den gesamtkirchlichen Erneuerungswahlen folgt, seinen Vorstand für eine Amtszeit von vier Jahren.
2 Die Wahlen können auf Antrag in geheimer Abstimmung erfolgen. Allfällige Nachwahlen erfolgen für die laufende Amtszeit.
3 Präsident/Präsidentin, sein/ihre Stellvertreter / seine/ihre Stellvertreterin und Schreiber/Schreiberin werden vom Pfarrkapitel ausdrücklich gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
§ 11
Abstimmungen
1 Abstimmungen können nur durchgeführt werden, wenn die betreffenden Geschäfte zuvor in der Traktandenliste oder auf anderem Wege angekündigt worden sind.
2 Öffentliche Verlautbarungen, politische Eingaben und Proteste erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Veröffentlichungen ist das Stimmenverhältnis bekanntzugeben.
3 Der Kapitelpräsident/die Kapitelpräsidentin stimmt nicht mit, gibt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
§ 12
Jahresbericht
Das Pfarrkapitel verfasst einen Jahresbericht, der seine Tätigkeiten darstellt.
III. Vorstand des Pfarrkapitels
§ 13
Mitglieder
Der Vorstand des Pfarrkapitels umfasst mindestens vier Mitglieder:
Präsident/Präsidentin
Vizepräsident/Vizepräsidentin
Beisitzer/Beisitzerin
Schreiber/Schreiberin
§ 14
Aufgaben
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Pfarrkapitels, trifft die Vorbereitungen für die Kapitelsitzungen und allfällige weitere Veranstaltungen, befasst sich mit den Traktanden der Synode und legt sie nötigenfalls dem Kapitel zur Stellungnahme vor.
§ 15
Zusammenarbeit
Der Vorstand lässt sich laufend vom Beirat über die Arbeit des Kirchenrats orientieren und sorgt für die Zusammenarbeit des Kapitels mit der Synode und dem Kirchenrat, dessen Präsident/Präsidentin oder ein anderes von ihm bezeichnetes Mitglied zu den Sitzungen eingeladen wird.
§ 16
Protokoll
Der Schreiber / die Schreiberin führt das Protokoll der Sitzungen des Vorstands des Pfarrkapitels.
§ 17
Vorsitz
Der Präsident/die Präsidentin führt den Vorsitz im Vorstand und leitet in Verbindung mit ihm die Kapitelsitzungen.
IV. Schlussbestimmungen
§ 18
Publikation
Das Reglement des Pfarrkapitels ist in der kirchlichen Gesetzessammlung einsehbar publiziert.
§ 19
Vorstellung
Jedes neue Mitglied wird eingeladen, sich dem Kapitel vorzustellen.
§ 20
Änderung
Eine Änderung dieses Reglements kann jederzeit auf Antrag des Vorstandes oder auf unterschriftlichen Begehren von sieben Mitgliedern in Erwägung gezogen werden und bedarf zu ihrer Annahme einer 2/3 Mehrheit.
§ 21
Inkrafttreten
Vom Pfarrkapitel auf dem Zirkulationsweg angenommen, Basel im Mai 2025 und vom Kirchenrat genehmigt am 10. November 2025.
§ 22
Aufhebung
Das Reglement für das Pfarrkapitel der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt vom 18. März 1987 wird mit Inkrafttreten dieses Reglements aufgehoben.