IV B 6 b

Reglement elektronische Bereitstellung
IV B 6 b
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Reglement betreffend elektronische Bereitstellung der Unterlagen

(Reglement elektronische Bereitstellung)
vom 24. November 2025
In Ausführung von § 13 und gestützt auf § 25 der Geschäftsordnung des Kirchenrates (IV B 6)

Vom Kirchenrat beschlossen am 24.11.2025
I. Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1
Zweck
Dieses Reglement regelt die Modalitäten der elektronischen Bereitstellung, Verteilung und Archivierung der Kirchenratsunterlagen.
§ 2
Geltungsbereich
Es gilt für alle Kirchenratsmitglieder sowie Verwaltungsmitarbeitende, die an der Kirchenratssitzung teilnehmen soweit sie Kirchenratsunterlagen erstellen, empfangen oder verwenden.
§ 3
Ziel
Ziel ist es, die Effizienz und Nachvollziehbarkeit der Kirchenratsunterlagen durch die elektronische Bereitstellung zu fördern.
II. Begriffsbestimmungen
§ 4
Begriffe
1 Kirchenratsunterlagen sind sämtliche Dokumente, Protokolle, Anträge, Berichte, Ordnungen und Reglemente, Ratschläge, Einladungen und weitere Unterlagen, die es im Rahmen der Kirchenratssitzung sowie für die Arbeit im Kirchenrat benötigt.
2 Elektronische Bereitstellung bedeutet die Zugänglichmachung von Unterlagen in digitaler Form, insbesondere per E-Mail und Cloud-Dienste.
III. Elektronische Bereitstellung
§ 5
Grundsatz elektronisch
1 Kirchenratsunterlagen werden grundsätzlich elektronisch bereitgestellt.
2 Die elektronische Bereitstellung erfolgt so, dass die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Daten gewährleistet sind.
3 Eine Bereitstellung in Papierform erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch eines Kirchenratsmitglied oder Sitzungsteilnehmers.
§ 6
Zuständigkeit
Das Kirchenratssekretariat und der Kirchenschreiber / die Kirchenschreiberin sind verantwortlich für die technische Organisation und Verwaltung des elektronischen Dokumentensystems.
§ 7
Richtigkeit
Die jeweiligen Kirchenratsmitglieder oder Sitzungsteilnehmer sind verantwortlich für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Unterlagen.
§ 8
Zugangsrecht
Der Zugriff auf elektronische Kirchenratsunterlagen erfolgt auf Grundlage Zugehörigkeit zum Kirchenrat sowie Teilnehmer / Teilnehmerin an der Kirchenratssitzung.
§ 9
Zugangsdaten
Jeder Sitzungsteilnehmer / jede Sitzungsteilnehmerin ist verpflichtet, seine persönlichen Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und vor Missbrauch zu schützen.
§ 10
Vertraulichkeit
1 Die Unterlagen sind vertraulich und dürfen nur den berechtigten Personen zugänglich gemacht werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung des Kirchenrats zulässig.
2 Sofern eine Unterlage nur einem Teil der Sitzungsteilnehmer zur Verfügung gestellt werden soll, kannder Versand ausnahmsweise per Post erfolgen.
§ 11
Technische Anforderungen
1 Das Kirchenratssekretariat stellt sicher, dass ein sicheres und benutzerfreundliches elektronisches System verwendet wird.
2 Die Systeme müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

-

Passwort- oder Zwei-Faktor-Authentifizierung

-

Verschlüsselte Datenübertragung (z. B. SSL/TLS)

-

Regelmässige Datensicherung (Back-up)

-

Protokollierung von Zugriffen und Änderungen

3 Bei der Auswahl externer Cloud- oder Speicherdienste ist auf Datenstandorte innerhalb der Schweiz zu achten.
§ 12
Archivierung und Aufbewahrung
1 Elektronische Kirchenratsunterlagen sind in strukturierter Form zu archivieren und während der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen aufzubewahren.
2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen datenschutzkonform zu löschen oder zu anonymisieren.
3 Die Archivierung erfolgt so, dass auch nach einem Systemwechsel die Lesbarkeit gewährleistet bleibt.
§ 13
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der elektronischen Bereitstellung erfolgt nach den geltenden Datenschutzbestimmungen.
§ 14
Datensicherheit
Es sind angemessene technische und organisatorische Massnahmen zu treffen, um unbefugten Zugriff, Verlust oder Manipulation zu verhindern.
IV. Schlussbestimmungen
§ 15
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt per sofort in Kraft.