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Konkordat zur Unterstützung kirchlicher Dienstleistungen durch andere
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Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Konkordat betreffend die Vergabe der durch die Vertragskirchen gesprochenen Beiträge zur Unterstützung von Organisationen, welche im Auftrag oder im Interesse der Deutschschweizer Kirchen Dienste erbringen

(Konkordat zur Unterstützung kirchlicher Dienstleistungen durch andere)
Präambel

Die Deutschschweizerische Kirchenkonferenz (nachfolgend: KiKo) ist ein Instrument der Mitgliedkirchen des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes im deutschsprachigen Raum (zu welchem auch die italienisch- und rätoromanischsprachigen Gebiete gehören). Durch sie werden die Beiträge an Organisationen, welche im Auftrag oder im Interesse der Mitgliedkirchen Dienste erbringen, abgesprochen. Die KiKo beschliesst den Gesamtbetrag, der an jede Organisation erbracht wird, und verteilt ihn auf die Mitgliedkirchen nach dem sogenannten KiKo-Schlüssel. Für die Mitgliedkirchen besteht keine reglementarische Verbindlichkeit, die Beiträge gemäss Schlüssel zu entrichten, es sei denn, es bestehen besondere, von jeder Kirche mit den Beitragsnehmern abgeschlossene Verträge.

Das bisherige System bringt keine Verlässlichkeit für die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger ohne besondere Verträge. In Zeiten, wo die Mittel knapper werden, entstehen an den Sitzungen der KiKo für die Gebenden und Nehmenden schwierige Diskussionen. Das KiKo-System ist überdies für die betroffenen Kirchen personell aufwendig. Die Gründung eines Vereins mit entsprechenden Aufgaben und Kompetenzdelegation an den Vorstand wäre die ideale Lösung. Dazu bietet die Mehrheit der KiKo-Kirchen bis heute nicht Hand.

Die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Aargau, die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft, die Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt und die Evangelisch-reformierte Kirche im Kanton Solothurn schliessen daher dieses Konkordat ab. Sie wollen damit für ihr Gebiet mehr Verlässlichkeit gegenüber den Geldempfängerinnen und Geldempfängern schaffen, jährliche Schwankungen in den Kirchenbeiträgen für diese Organisationen auffangen und ihr KiKo-Mandat kräftesparend wahrnehmen.
Das Beitragssoll der vier Kirchen beträgt 19,136 % gemäss Schlüssel 1997.
I. Zweck des Konkordats
Art. 1
Das Konkordat bezweckt die Schaffung eines institutionalisierten, einfachen und nach einheitlichen Kriterien funktionierenden Vergabesystems der angeschlossenen Kirchen (nachfolgend: Vertragskirchen) im Rahmen der KiKo.
II. Festlegung und Mitteilung der Unterstützungsbeiträge
Art. 2
1 Die Festlegung der gesamten Höhe ihrer Unterstützungsbeiträge (nachfolgend: Globalbeträge) liegt weiterhin in der Kompetenz der zuständigen Organe der Vertragskirchen. Ausgangspunkt ist die Beitragsbasis gemäss Budget 2000.
2 Die zuständigen Organe der Vertragskirchen legen einmal jährlich den Globalbetrag - undifferenziert nach begünstigten Organisationen - fest, den sie für freie, nicht vertraglich festgelegte Unterstützungsbeiträge verwenden wollen.
3 Sie teilen diesen Globalbetrag dem Vorort (Art. 3 ff. hiernach) bis spätestens Ende März des dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahres mit.
III. Vergabe der Unterstützungsbeiträge: Vorort
Art. 3
Zum Entscheid über die Vergabe der Globalbeträge der Vertragskirchen an die antragstellenden Organisationen sowie zur Vertretung der Vertragskirchen in der KiKo wird ein Vorort bestimmt.
Art. 4
Die Präsidentenkonferenz der Vertragskirchen bezeichnet unter denselben den Vorort für die Dauer von zwei Jahren. Das Vorortsmandat nimmt die Exekutive der jeweiligen Vorortskirche wahr.
Art. 5
1 Der Vorort vertritt die Interessen der Vertragskirchen in der KiKo. Er hält sich dabei an die von der KiKo erarbeiteten Kriterien.
2 Der Vorort fasst die von den Vertragskirchen festgelegten Globalbeträge rechnerisch zu einem Gesamtbetrag zusammen. Aus diesem Gesamtbetrag bezahlt er vorab die anteilmässigen Beiträge der Vertragskirchen an die Geschäftsstelle der KiKo. Den verbleibenden Rest verteilt er nach dem KiKo-Schlüssel anteilmässig auf die von der KiKo genehmigten Projekte.
Art. 6
Der Vorort erstattet jeweils nach der KiKo-Sitzung den übrigen Exekutiven der Vertragskirchen Bericht.
IV. Auszahlung der Unterstützungsbeiträge
Art. 7
Die Vertragskirchen überweisen ihre Globalbeträge bis Ende Februar des Rechnungsjahres an den Vorort. Dieser ist für die Abwicklung der Auszahlungen verantwortlich und stellt die Rechnungsprüfung durch seine Revisionsstelle sicher.
V. Kein Rechtsanspruch der Begünstigten
Art. 8
Soweit dies nicht einzelvertraglich ausdrücklich festgelegt ist, haben die gemäss Vergabeschlüssel der KiKo berücksichtigten Organisationen weder gegenüber dem Vorort noch gegenüber den Vertragskirchen einen Rechtsanspruch auf Zahlung von Beiträgen.
VI. Beitritt und Austritt
Art. 9
Jede Mitgliedkirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes gemäss Präambel kann diesem Konkordat beitreten, indem sie ihre schriftliche Beitrittserklärung dem Vorort übergibt.
Art. 10
Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist allen Vertragskirchen ein Jahr im voraus anzuzeigen.
VII. Änderung des Konkordats
Art. 11
Jede Vertragskirche kann beim Vorort den Antrag auf Änderung des Konkordates stellen. Eine Änderung bedarf der Genehmigung des in jeder Vertragskirche dafür zuständigen Organes. Die Änderung tritt in Kraft, wenn ihr alle Vertragskirchen zustimmen.
VIII. Inkrafttreten
Art. 12
Das Konkordat tritt für die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Aargau, die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft, die Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt und die Evangelisch-reformierte Kirche im Kanton Solothurn auf den 1. Januar 2000 in Kraft, für die weiteren Vertragskirchen mit Eintreffen ihrer schriftlichen Beitrittserklärung beim Vorort.
Aarau, 1./2. September 1999
Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Aargau
Kirchenrat

Der Präsident:
P. Jäggi, Pfr.

Die Kirchenschreiberin:
E. Bindschedler


Liestal, 23. August 1999
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft
Kirchenrat

Der Präsident:
M. Christ, Pfr.

Die Sekretärin:
I. Belser


Basel, 6. September 1999
Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt
Kirchenrat

Der Präsident:
Dr. G. Vischer, Pfr.

Der Sekretär:
P. Breisinger


Olten, 25. August 1999
Evangelisch-reformierte Kirche im Kanton Solothurn
Synodalrat

Der Präsident:
E. Huber, Pfr.

Die Kirchenschreiberin:
U. Zeltner