IV E 5 a
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Wahlreglement für die Arbeitnehmervertretung in die Verwaltungskommission der Personalversicherungskasse der ERK Basel-Stadt (PVK)
vom 12. Januar 2026
Gestützt auf § 15 der Ordnung betreffend die Personalversicherungskasse der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt (Personalversicherungsordnung IV E 5) erlässt der Kirchenrat folgendes Reglement:
Die Kirchenverwaltung ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Arbeitnehmervertretung. Sie kann die Vorbereitung und Durchführung der Wahl auch vollumfänglich an die Geschäftsleitung der PVK delegieren. Die Aufsicht und die Kontrolle über das Wahlverfahren übt die Wahlkommission aus, die vom Kirchenrat auf Antrag der Verwaltungskommission der PVK eingesetzt ist und aus vier Versicherten besteht. Die Mitglieder der Wahlkommission sind nicht wählbar in die Verwaltungskommission.
Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt (interne Versicherte) und der angeschlossenen Arbeitgeber (externe Versicherte). Die externen Versicherten sind den internen Versicherten gleichgestellt.
Der Kirchenrat teilt die Versicherten der PVK vier Wahlkreisen zu, wobei darauf zu achten ist, dass die Zahl der Wahlberechtigten in den Wahlkreisen etwa gleich gross ist und die verschiedenen Mitarbeiterkategorien angemessen vertreten sind.
Spätestens vier Monate vor dem Wahltermin erlässt die Kirchenverwaltung eine Aufforderung für die verschiedenen Wahlkreise, innert zwei Monaten Wahl-vorschläge für Mitglieder und Ersatzmitglieder der Verwaltungskommission einzureichen. Die gleiche Person kann nur entweder als Mitglied oder Ersatz-mitglied kandidieren.
§ 5
Rechtsgültigkeit Wahlvorschläge
1 Jeder Wahlvorschlag muss von wenigstens drei Wahlberechtigten, die nicht aus dem gleichen Wahlkreis sein müssen, unterschrieben sein.
2 Sofern die schriftliche Erklärung über die Annahme der Kandidatur nicht schon bei der Einreichung der Wahlvorschläge beiliegt, hat die Kirchenverwaltung abzuklären, ob der/die Vorgeschlagene die Kandidatur annehmen will.
§ 6
Bekanntgabe Wahlvorschläge
Die so entstandenen definitiven Wahlvorschläge werden spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin den Mitgliedern der entsprechenden Wahlkreise bekanntgegeben, indem die Wahlunterlagen zugestellt werden, ausgenommen bei stiller Wahl.
Jeder/jede Wahlberechtigte hat zwei Stimmen, eine für die Wahl des Mitgliedes und eine für die Wahl des Ersatzmitgliedes in die Verwaltungskommission der PVK.
1 Pro Wahlkreis sind ein Mitglied und ein Ersatzmitglied der Verwaltungs-kommission zu wählen. Diejenige Person, auf die am meisten Stimmen aus einem Wahlkreis entfallen, ist gewählt. Bei Stimmengleichheit lässt diese Kirchenverwaltung das Los entscheiden.
2 Liegen für einen Wahlkreis nur ein Wahlvorschlag für das Mitglied und das Ersatzmitglied vor, so erklärt die Kirchenverwaltung diese als in stiller Wahl gewählt.
Die Kirchenverwaltung erstellt ein Protokoll über den Ausgang der Wahlen. Dieses wird von der Wahlkommission geprüft und genehmigt und zur Kenntnisnahme an den Kirchenrat weitergeleitet.
Die Kirchenverwaltung hat jedem und jeder Gewählten seine bzw. ihre Wahl schriftlich mitzuteilen.
1 Ein Mitglied der Verwaltungskommission kann jederzeit zurücktreten; die Rücktrittserklärung ist dem Kirchenrat schriftlich einzureichen.
2 Verliert ein Arbeitnehmervertreter oder eine Arbeitnehmervertreterin seine bzw. ihre Versicherteneigenschaft, oder ist nicht mehr aktiv Versicherter bzw. Versicherte, so scheidet er bzw. sie auf diesen Zeitpunkt aus der Verwaltungskommission automatisch aus.
1 Scheidet während der Amtsdauer ein Mitglied aus der Verwaltungskommission aus, so rückt sein Ersatzmitglied nach.
2 Ist für ein ausscheidendes Mitglied kein Ersatzmitglied vorhanden, so wird eine Nachwahl durchgeführt. Findet der Rücktritt innerhalb eines Jahres vor Beginn der neuen Amtsperiode statt, so kann der Sitz bis zur nächsten Gesamtwahl unbesetzt bleiben. Darüber entscheidet der Kirchenrat.
Wahlberechtigte können innert vierzehn Tagen nach Publikation der Wahl-ergebnisse schriftlich beim Kirchenrat Beschwerde einreichen und eine Ver-letzung ihrer Rechte als Wahlberechtigte oder eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften, insbesondere eine unrichtige Ermittlung des Wahlergebnisses geltend machen. Gegen den Entscheid des Kirchenrates steht der Rekurs an die kirchliche Beschwerde- und Rekurskommission offen (§ 57 der Kirchenverfassung der ERK BS).