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Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Verein zur Herausgabe eines gemeinsamen Kirchenboten
(Kirchenbots-Statuten)
vom 29. Mai 2024
Unter dem Namen «Verein zur Herausgabe eines gemeinsamen Kirchenboten» besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.
Die Rechte am Logo gehören dem Verein.
Der Sitz des Vereins ist am Ort, wo die Redaktion geführt wird.
Zweck des Vereins ist die Herausgabe der elfmal jährlich erscheinenden
Zeitung mit dem heutigen Titel «Kirchenbote» (nachfolgend «Kirchenbote»).
Der Kirchenbote soll den Mitgliedern der als Vereinsmitglieder angeschlossenen Kirchen sowie einer weiteren interessierten Leserschaft die Botschaft des Evangeliums in Auseinandersetzung mit Fragen der Zeit vermitteln und über das Geschehen in den Kirchen und ihrem weiteren Umfeld sachgerecht informieren. Der Kirchenbote ist der Volkskirche in ihrer Vielfalt verpflichtet und gibt deren Anliegen angemessen Raum.
Die Ausrichtung des Kirchenboten wird in dem von der Generalversammlung erlassenen Redaktionsstatut konkretisiert.
Der Verein gibt den «Kirchenboten» in mehreren Kantonal- bzw. Regionalausgaben heraus nach dem von der Generalversammlung genehmigten Produktionskonzept.
Der Verein vergibt die Aufträge für den gemeinsamen Druck und den Versand des Kirchenboten.
Mitglieder des Vereins können alle Kirchen der Deutschschweiz werden, die
der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz (EKS) angehören. Auf Antrag
der Geschäftsleitung kann die Generalversammlung Ausnahmen bewilligen.
Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an die Geschäftsleitung zu stellen.
Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf eines Beschlusses der Generalversammlung. Sie ist in der Regel auf den Anfang eines Kalenderjahres möglich.
Mit jedem Mitglied wird eine separate Leistungsvereinbarung abgeschlossen.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an die Geschäftsleitung. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs
Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres möglich (Art. 70 ZGB).
Art. 6
Ausschluss von Mitgliedern
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gemäss den Statuten und den übrigen
Ordnungen oder anderen Vereinbarungen mit dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag der Geschäftsleitung von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Die rechtliche Durchsetzung von fällig gewordenen Ansprüchen bleibt
vorbehalten.
Organe des Vereins sind:
a. Die Generalversammlung
b. Die Geschäftsleitung
c. Die Redaktion
d. Die Revisionsstelle
a. Die Generalversammlung
Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus den Abordnungen der Mitglieder. Die Abordnung jedes Mitgliedes besteht aus einer Person und ihrem Stellvertreter, die gemäss den in der betreffenden Mitgliedkirche geltenden Ordnungen bestimmt werden.
Die Mitgliedkirchen bezeichnen ihre Abordnungen, mit Angabe der Stimmberechtigung, schriftlich der Geschäftsleitung.
Die Delegationen oder ihre Stellvertretungen nehmen alternativ, aber nicht gemeinsam, an den Generalversammlungen teil.
Mitglieder der Revisionsstelle oder der Redaktion können nicht gleichzeitig der Abgeordnete einer Mitgliedkirche sein.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung, der Chefredaktor oder die Chefredaktorin sowie der Rechnungsführer oder die Rechnungsführerin nehmen mit beratender Stimme an der Generalversammlung teil. Auf Begehren einer Abordnung begeben sie sich in den Ausstand.
Ergibt sich für Mitglieder der Generalversammlung, die gleichzeitig der
Geschäftsleitung angehören, aus einem besonderen Grund ein
Interessenkonflikt, dessentwegen sie in den Ausstand zu gehen haben, ist die betreffende Mitgliedkirche in der Generalversammlung durch eine
stellvertretende Person zu vertreten, die der Geschäftsleitung nicht angehört.
Ergibt sich ein Ausstandsgrund für den Präsidenten oder die Präsidentin der Geschäftsleitung, ist die Generalversammlung von einem Delegierten zu präsidieren, der nicht der Geschäftsleitung angehört, wobei, wenn hierfür mehrere Delegierte in Frage kommen, der Vorsitz von demjenigen
übernommen wird, der die auflagestärkste Mitgliedkirche vertritt.
Jeder Abordnung steht eine Stimme zu. Sie wird von einem Mitglied der
Abordnung (ordentliches Mitglied oder Stellvertreter) namens der gesamten
Abordnung ausgeübt.
Es findet jährlich mindestens eine Generalversammlung statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung, auf Antrag der Geschäftsleitung oder einem von mindestens einem Fünftel der Abordnungen unterzeichneten Antrag an die Geschäftsleitung einberufen.
Die Einberufung erfolgt durch die Geschäftsleitung mindestens 30 Tage im Voraus und unter Angabe der Traktanden.
Beschlüsse können auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn sämtliche Abordnungen an der Beschlussfassung mitwirken und keine Abordnung die Verhandlung in einer Generalversammlung verlangt.
Das Präsidium der Geschäftsleitung leitet die Generalversammlung.
Art. 12
Beschlussfähigkeit
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Abordnungen mit Personen, die für sie das Stimmrecht ausüben können,
anwesend sind.
Art. 13
Wahlen und Beschlussfassung
Die Beschlussfassung und Wahlen erfolgen mit der Dreiviertel-Mehrheit der
anwesenden Abordnungen. Vorbehalten bleiben die Beschlüsse über die Wahl der Geschäftsleitung und ihres Präsidiums sowie der Revisionsstelle, die Abnahme des Jahresberichts und der Rechnung sowie die Decharge an die Geschäftsleitung: sie erfolgen mit einfachem Mehr; im Falle der Stimmengleichheit gibt der oder die Delegierte der auflagenstärksten Mitgliederkirche den Stichentscheid.
Die Generalversammlung ist für die Beratung und Beschlussfassung der
folgenden Wahlen und Geschäfte zuständig:
a)
Wahl der Geschäftsleitung und ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin
b)
Wahl des Chefredaktors oder der Chefredaktorin
c)
Wahl der Revisionsstelle
d)
Wahl der Redaktionskommission
e)
Erlass und Änderung der Statuten
f)
Erlass und Änderung des Redaktionsstatuts
g)
Erlass und Änderung der Geschäftsordnung der Generalversammlung und der Geschäftsleitung
h)
Erlass und Änderung der Finanzordnung
i)
Genehmigung des von der Geschäftsleitung vorgelegten Jahresberichtes und der Jahresrechnung
j)
Genehmigung des von der Geschäftsleitung vorgelegten Voranschlages und des Kostenschlüssels
k)
Genehmigung des von der Geschäftsleitung vorgelegten Produktionskonzepts mit den Richtlinien für die Herstellung und den Druck des Kirchenboten
l)
Erteilung der Entlastung (Décharge) an die Geschäftsleitung nach
Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung.
m)
Aufnahme von Mitgliedern
n)
Ausschluss von Mitgliedern
o)
Beschluss über die Auflösung des Vereins.
b. Die Geschäftsleitung (Vorstand)
Art. 15
Zusammensetzung und Konstituierung
Die Geschäftsleitung besteht aus je einer Delegation pro Mitgliedskirche. Die Geschäftsleitungsmitglieder werden von der GV für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Zur Beschlussfähigkeit müssen mehr als die Hälfte anwesend sein.
Unter Vorbehalt der Bezeichnung des Präsidenten oder der Präsidentin durch die Generalversammlung konstituiert sich die Geschäftsleitung selbst und regelt die Führung des Protokolls ihrer Sitzungen.
Der Chefredaktor oder die Chefredaktorin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil. Auf Begehren eines Mitglieds der Geschäftsleitung begibt er oder sie sich in den Ausstand.
Die Geschäftsleitung nimmt alle Befugnisse wahr, die nach Gesetz, Statuten
und den von der Generalversammlung erlassenen Ordnungen nicht in die
Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.
Sie bereitet die Geschäfte der Generalversammlung vor und unterbreitet ihr
diejenigen Geschäfte, die der Genehmigung der Generalversammlung unterliegen.
Zu Ausgabenbeschlüssen ist die Geschäftsleitung ausschliesslich im Rahmen des Budgets befugt.
Art. 17
Vertretung und Zeichnungsberechtigung
Die Geschäftsleitung vertritt den Verein nach aussen mit Kollektivunterschrift
zu zweien des Präsidenten oder der Präsidentin oder des Vizepräsidenten
oder der Vizepräsidentin und eines weiteren Mitglieds der Geschäftsleitung.
Sie regelt die Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis weiterer Zeichnungsberechtigter.
Die Zusammensetzung der Redaktion, ihr Auftrag und ihre Arbeitsweise
werden im Redaktionsstatut geregelt.
Die Geschäftsleitung nimmt gegenüber den Mitgliedern der Redaktion die
Rechte und Pflichten der Arbeitgeberin wahr.
Die Redaktion wird bei der inhaltlichen Gestaltung des Kirchenboten von einer Redaktionskommission beraten.
Ihre Zusammensetzung und ihre Aufgaben und Befugnisse werden im
Redaktionsstatut geregelt.
Die Generalversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren eine
Revisionsstelle.
Diese prüft jährlich die Buchführung und die Rechnungslegung. Sie erstattet
der Generalversammlung Bericht und stellt Antrag zur Abnahme der Jahresrechnung.
Art. 21
Budget und Mitgliederbeiträge
Die Geschäftsleitung legt der Generalversammlung jährlich ein Budget für das folgende Jahr vor. Aufgrund dieses Budgets werden die Mitgliederbeiträge festgelegt.
Die Festlegung der Mitgliederbeiträge erfolgt in der Weise, dass ein Viertel der budgetierten allgemeinen Kosten gleichmässig und drei Viertel entsprechend der Auflagenhöhe auf die Mitglieder verteilt werden.
Mehrkosten für zusätzliche Redaktions- und Produktionsleistungen an ein
Mitglied werden diesem direkt belastet und sind entsprechend in der
Leistungsvereinbarung festzuhalten.
Im Rahmen des Budgets werden die Kostenzuteilungen an die einzelnen
Mitglieder gesamthaft vorgelegt.
Die Zahlungsweise der Beiträge und weitere Regelungen sind in der Finanzordnung zu regeln.
Rechnungsüberschüsse sind den Reserven zuzuweisen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist auf ihren Beitrag beschränkt.
Die Geschäftsleitung hat der Generalversammlung über Einnahmen und
Ausgaben sowie über die Vermögenslage jährlich Rechnung abzulegen. Das
Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Finanzordnung regelt die Einzelheiten.
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 29. Mai 2024 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 13. Mai 2020.
Art. 24
Auflösung des Vereins
Die Generalversammlung beschliesst die Auflösung des Vereins, wenn
aufgrund gesunkener Mitgliederzahl oder fehlender Mittel der Kirchenbote
gemäss dem Zweck dieses Vereins nicht mehr erscheinen kann. Dieser ist in diesem Fall innert zwölf Monaten zu liquidieren.
Die Generalversammlung kann ferner jederzeit aus einem anderen Grund die Auflösung des Vereins beschliessen.
Ein nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbliebenes Vereinsvermögen
wird unter die verbliebenen Mitglieder im Verhältnis des letzten Verteilschlüssels aufgeteilt.