IV F 4

Kirchgemeindeordnung für die Kirchgemeinde Basel West
IV F 4
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Kirchgemeindeordnung für die Kirchgemeinde Basel West

vom 31. Mai 2026
Vom Kirchenrat formell nach § 79 Abs. 2 der Verfassung genehmigt am 8. Juni 2026
I. Bestand und Mitgliedschaft
§ 1
Zugehörigkeit und Bestimmung
1 Die Kirchgemeinde Basel West ist ein Glied der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden auch "Kantonalkirche").
2 In der Kirchgemeinde sammeln sich die Kirchenglieder in gemeinsamer regelmässiger Feier des Gottesdienstes zum Hören auf Gottes Wort und zur Feier von Taufe und Abendmahl. Sie verpflichten sich zum Dienst untereinander und an anderen und finden sich auf vielfältige Art und Weise in einer sichtbaren Gemeinschaft.
§ 2
Gebietskörperschaft mit Rechtspersönlichkeit
1 Die Kirchgemeinde Basel West ist ein Personenverband des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist Basel. Die räumliche Umgrenzung der Kirchgemeinde Basel West als Ortsgemeinde ergibt sich aus der kantonalkirchlichen Organisationsordnung.
2
§ 3
Mitgliedschaft
1 Mitglieder der Kirchgemeinde Basel West (im Folgenden auch "Gemeindemitglieder") sind alle Mitglieder der Kantonalkirche, welche im Gebiet der Kirchgemeinde wohnen und nicht schriftlich erklärt haben, einer anderen Kirchgemeinde angehören zu wollen.
2 Mitglieder der Kantonalkirche, welche im Gebiet einer anderen Kirchgemeinde der Kantonalkirche wohnen, können mit schriftlicher Erklärung Mitglieder der Kirchgemeinde Basel West werden.
II. Organisation der Kirchgemeinde
§ 4
Organe
Die Organe der Kirchgemeinde sind

a)

die Gesamtheit der Stimmberechtigten

b)

die Kirchgemeindeversammlung

c)

der Kirchenvorstand

d)

die Wahlvorbereitungskommission und

e)

die Revisionsstelle.

A. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten
§ 5
Stimmrecht und Wahlrecht
1 Das Stimmrecht sowie passives und aktives Wahlrecht werden analog § 2 der Wahlordnung geregelt. Für das passive Wahlrecht gilt zudem ergänzend § 12 dieser Kirchgemeindeordnung.
2 Die Stimmberechtigten üben ihr Stimmrecht gemäss den kantonalkirchlichen Verfahrensvorschriften per Briefpost oder an der Urne aus.
§ 6
Referendumsabstimmung
1 Endgültige Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung, die weder persönlicher noch dringlicher Natur sind, werden in der vom Kirchenrat angeordneten Form publiziert.
2 Sie sind der Gesamtheit der stimmberechtigten Gemeindemitglieder zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es innert 30 Tagen seit der Publikation die vom Kirchenrat durch Reglement festgelegte Mindestzahl von stimmberechtigten Gemeindemitgliedern unterschriftlich verlangt. Das Referendum ist bei der Kirchenverwaltung einzureichen. Der Kirchenrat setzt den Termin für die Abstimmung nach § 40 der Organisationsordnung fest.
B. Die Kirchgemeindeversammlung
§ 7
Zusammensetzung
Die Kirchgemeindeversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Kirchgemeinde. Sie ist öffentlich.
§ 8
Geschäftsordnung
1 Die kirchliche Gesetzgebung regelt Einberufung, Verfahren. Beschlussfassung, sowie alle weiteren Fragen der Geschäftsordnung der Kirchgemeindeversammlung mit Einschluss des Dringlichkeitsrechts.
2 Die Kirchgemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn 60 stimmberechtigte Gemeindeglieder daran teilnehmen.
3 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst aufgrund der Vorlagen und Anträge des Kirchenvorstandes oder eines anderen mit der Vorbereitung betrauten Organs.
§ 9
Zuständigkeit für Sachgeschäfte
1 Die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung für Sachgeschäfte ergibt sich aus § 87 Abs. 1 der Verfassung wie folgt:

a)

Sie erlässt die Kirchgemeindeordnung und bestimmt über eine Gliederung der Kirchgemeinde.

b)

Sie nimmt den Bericht der Revisionsstelle entgegen und genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Kirchenvorstands.

c)

Sie beschliesst über Initiativen gemäss § 25 der Verfassung. Solche Beschlüsse unterliegen dem fakultativen Referendum.

d)

Sie behandelt die ihr vom Kirchenvorstand unterbreiteten Gegenstände.

2 Die Kirchgemeindeversammlung ist darüber hinaus, ermächtigt durch § 87 Abs. 1 lit. c) und § 87 Abs. 2 der Verfassung, für folgende weitere Geschäfte zuständig:

a)

Sie genehmigt das vom Kirchenvorstand erlassene Anlagereglement.

b)

Sie entscheidet über den Erwerb oder den Verkauf oder die Belastung von Grundstücken im Eigentum der Kirchgemeinde.

c)

Sie bewilligt die Ausgaben aus dem Vermögen der Kirchgemeinde gemäss § 31 Finanzhaushaltsordnung, die einen Betrag von CHF 60'000 übersteigen.

3 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst Anträge gemäss § 81 (Änderung im Bestand) und § 82 (Auflösung) der Kirchenverfassung.
§ 10
Postulate an den Kirchenvorstand
1 Fünf oder mehr Mitglieder der Kirchgemeinde können dem Kirchenvorstand zuhanden der Kirchgemeindeversammlung ein Postulat zur Prüfung und Berichterstattung einreichen, sofern es ein Geschäft betrifft, das in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fällt.
2 Das Postulat ist in der nächsten Kirchgemeindeversammlung zu traktandieren.
3 Der Kirchenvorstand nimmt zum Eintreten auf das Postulat Stellung. Beschliesst die Kirchgemeindeversammlung, auf das Postulat einzutreten, so überweist sie es an den Kirchenvorstand oder ein anderes gewähltes Organ der Kirchgemeinde zur Prüfung und zur Berichterstattung an einer nächsten Kirchgemeindeversammlung.
§ 11
Zuständigkeit für Wahlen
1 Die Kirchgemeindeversammlung wählt nach den Bestimmungen der kirchlichen Gesetzgebung im Majorzwahlverfahren:

a)

die Ältesten, das sind die Mitglieder des Kirchenvorstands neben den Gemeindepfarrern und Gemeindepfarrerinnen,

b)

die Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen,

c)

die Abgeordneten der Synode,

d)

drei Mitglieder der Wahlvorbereitungskommission,

e)

die Mitglieder des von der kirchlichen Gesetzgebung für die Neubesetzungen von Gemeindepfarrstellen vorgesehenen Vorberatungsorgan (Pfarrwahlkommission),

f)

die Revisionsstelle, sofern die Rechnung in der Verantwortung der Kirchgemeinde geführt wird. Erfolgt die Rechnungsführung durch die Kirchenverwaltung, wird das Revisionsorgan vom Kirchenrat bestimmt.

2 Die Kirchgemeindeversammlung entscheidet über die Einsetzung des mit der Vorbereitung einer Pfarrwahl beauftragten Organs (Pfarrwahlkommission, Kirchenvorstand oder vom Kirchenvorstand eingesetzte Kommission).
§ 12
Passives Wahlrecht
1 Wählbar in kirchliche Behörden und Ämter der Kirchgemeinde sind ungeachtet der Dauer ihres Aufenthalts im Kanton alle getauften und handlungsfähigen Gemeindemitglieder, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
2 Die kirchliche Gesetzgebung regelt die Wahlfähigkeit ins pastorale und ins diakonische Amt.
§ 13
Ordentliche und ausserordentliche Kirchgemeindeversammlungen
1 Die ordentliche Kirchgemeindeversammlung findet jedes Jahr an einem vom Kirchenvorstand festgelegten Datum, spätestens aber vor Ende Mai statt, wobei mindestens die folgenden Geschäfte zu behandeln sind:

a)

Entgegennahme des Berichts der Revisionsstelle und Genehmigung des Jahresberichts sowie der Jahresrechnung des Kirchenvorstands,

b)

falls notwendig, Wahl der Revisionsstelle.

2 Der Kirchenvorstand beruft eine ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung ein,

a)

so oft die Geschäfte dies erfordern,

b)

wenn mindestens 100 gemäss § 5 Abs. 1 dieser Kirchgemeindeordnung stimmberechtigte Mitglieder der Kirchgemeinde unterschriftlich die Behandlung eines konkreten Geschäfts verlangen, das in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fällt,

c)

zur Behandlung eines Postulats gemäss § 10 dieser Kirchgemeindeordnung.

C. Der Kirchenvorstand
§ 14
Der Dienst des Kirchenvorstandes
1 Der Kirchenvorstand leitet und verwaltet die Kirchgemeinde als Kollegialbehörde. Er vertritt die Kirchgemeinde nach innen und aussen.
2 Die Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen, die anderen im Gemeindedienst tätigen Pfarrer und Pfarrerinnen, die Sozialdiakone und Sozialdiakoninnen sowie alle anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind an die Beschlüsse des Kirchenvorstandes gebunden und ihm für ihre Amtsführung verantwortlich.
§ 15
Zusammensetzung und Teilnahme
1 Dem Kirchenvorstand gehören mit Stimmrecht an:

a)

die nach der Wahlordnung auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählten Mitglieder (die Ältesten), deren Anzahl der Kirchenrat jeweils vor den Gesamterneuerungswahlen auf Antrag des Kirchenvorstands festlegt,

b)

die als Mitglieder des Kirchenvorstands bestimmten Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen,

c)

ein Sozialdiakon oder eine Sozialdiakonin in einer auf die Dauer von mehr als zwei Jahren bestehenden mindestens halbzeitlichen Anstellung.

2 Mit beratender Stimme können im Einverständnis mit dem Kirchenvorstand an den Beratungen des Kirchenvorstands teilnehmen:

a)

die in der Kirchgemeinde tätigen Gemeindepfarrer und -pfarrerinnen, die nicht Mitglieder des Kirchenvorstands sind, und die Pfarrer und Pfarrerinnen im Gemeindedienst,

b)

je eine Vertretung der in der Kirchgemeinde tätigen Sigristen und Sigristinnen, der Organisten und Organistinnen sowie des Sekretariats, die von den jeweiligen Angehörigen dieser Mitarbeiterkategorien bestimmt werden,

c)

weitere Personen, welche der Kirchenvorstand in die Beratungen einbeziehen möchte.

Der Kirchenvorstand kann nach § 53 der Organisationsordnung Angestellte der Kantonalkirche, der Kirchgemeinde und Dritte zur Auskunftserteilung und Beratung beiziehen.
3 Der Kirchenvorstand orientiert die im Wahlkreis der Kirchgemeinde gewählten Mitglieder der Synode über seinen Geschäftsgang und lädt sie periodisch zur Teilnahme ohne Stimmrecht an seinen Sitzungen ein.
§ 16
Wahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes
Für die Wahl derjenigen Mitglieder des Kirchenvorstands, welche gemäss § 15 Abs. 1 lit. a dieser Kirchgemeindeordnung gewählt werden, gilt die Wahlordnung.
§ 17
Konstituierung und Ressortbildung
1 Der Kirchenvorstand wird nach erfolgter Gesamterneuerungswahl von seinem ältesten Mitglied zu einer ersten Sitzung einberufen und konstituiert sich unter dessen Vorsitz selbst. Er wählt insbesondere seinen Präsidenten oder seine Präsidentin, den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin für die Aufgabe der Leitung und Koordination der Arbeit des Kirchenvorstands. Er bestimmt Mitglieder als Verantwortliche für weitere Aufgaben wie Finanzen, Personal und Gebäude.
2 Der Kirchenvorstand bildet ferner für die Tätigkeitsfelder der Gemeinde Ressorts, die er einzelnen seiner Mitglieder zuteilt. Er regelt die Aufgaben und Kompetenzen der Ressortverantwortlichen, insbesondere in Bezug auf die Arbeitskreise und Arbeitsteams.
3 Der Kirchenvorstand ernennt ferner einen Kassier oder eine Kassierin, der oder die nicht Mitglied des Kirchenvorstandes sein muss.
4 Die kirchliche Gesetzgebung regelt die Geschäftsordnung des Kirchenvorstandes unter Einschluss des Auskunftsrechts und der Vertraulichkeit.
5 Der Kirchenvorstand kann eine operative Geschäftsführung einsetzen. Er regelt deren Zuständigkeiten in einem Reglement.
§ 18
Geschäftsführender Ausschuss; weitere Ausschüsse und Kommissionen
1 Wenn die Kirchgemeinde über keine operative Geschäftsführung verfügt, kann der Kirchenvorstand aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuss bilden von 3-5 Mitgliedern, der die laufenden Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse des Kirchenvorstandes führt und in dringenden Fällen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kirchenvorstand entscheidet.
2 Der Kirchenvorstand kann weitere Ausschüsse bilden und Kommissionen einsetzen zur Erledigung besonderer Aufgaben und Geschäfte; er bestimmt deren Auftrag und Kompetenzen.
§ 19
Vertretung
Der Kirchenvorstand bezeichnet die Mitglieder, die die Kirchgemeinde mit Kollektivunterschrift zu zweien vertreten. Das Präsidium, das Vizepräsidium und der Kassier oder die Kassierin sind in jedem Falle kollektivunterschriftsberechtigt. Er kann im Rahmen der Zuteilung von Ausgabenbefugnissen gemäss § 32 dieser Kirchgemeindeordnung weitere Zeichnungsberechtigte ernennen.
§ 20
Aufgaben und Verantwortung
Der Kirchenvorstand hat alle zur Leitung und Verwaltung der Kirchgemeinde gehörenden Befugnisse, soweit sie nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines anderen Gemeindeorgans fallen. Dabei hat er namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse:

a)

Er bereitet die Geschäfte der Kirchgemeindeversammlung vor und unterbreitet ihr den Jahresbericht und die Jahresrechnung.

b)

Er sorgt für den Gottesdienst gemäss den Bestimmungen der Gottesdienstordnung und genehmigt auf Vorschlag der Pfarrer und Pfarrerinnen die Gottesdienstpläne.

c)

Er plant und fördert das Gemeindeleben und koordiniert die verschiedenen Aktivitäten am Ort sowie die Zusammenarbeit in Ökumene und Mission. Er ist verantwortlich für die laufende kurz- und längerfristige Planung der Gemeindeaktivitäten, insbesondere für die vorausschauende Beurteilung von Bedarf, Verfügbarkeit und Einsatz personeller, finanzieller und infrastruktureller Mittel und erstellt das Budget.

d)

Er fördert die Arbeit der Arbeitskreise.

e)

Er sorgt für die Einhaltung der Vorschriften über den Finanzhaushalt und nimmt die ihm in den §§ 30 ff. dieser Kirchgemeindeordnung zugewiesenen Aufgaben und Finanzbefugnisse wahr. Er erlässt ein Finanzreglement und ein Anlagereglement für die der Gemeinde gehörenden Finanzmittel.

f)

Er verwaltet das Vermögen der Kirchgemeinde und fällt selbständig alle im Zusammenhang mit der Vermögensanlage erforderlichen Entscheidungen. Er beachtet dabei die kantonalkirchlichen Richtlinien sowie das Finanzreglement und das Anlagereglement der Kirchgemeinde.

g)

Er koordiniert die sozialen Aufgaben der Kirchgemeinde und bestimmt die Zwecke der den Kirchgemeinden überlassenen Kollekten.

h)

Er ist im Rahmen der kirchlichen Gesetzgebung verantwortlich für die Rekrutierung und Wahl der angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie für die Personalführung und Personalentwicklung. Er bereitet das Wahlverfahren für Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen gemäss der Wahl- und Amtsordnung vor. Er hat gegenüber dem Kirchenrat das Vorschlagsrecht für die Anstellung aller weiteren in der Kirchgemeinde tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie für die Pfarrer und Pfarrerinnen im Gemeindedienst. Er nimmt ferner Stellung zu den vom Kirchenrat vorgesehenen Versetzungen, soweit sie Pfarrer und Pfarrerinnen oder andere in der Gemeinde tätige oder für eine Tätigkeit in der Gemeinde bestimmte Angestellte betreffen.

i)

Er sorgt für die Einhaltung der Vorschriften der Personalordnung und nimmt die ihm in §§ 26 ff. dieser Kirchgemeindeordnung zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen wahr. Er kann die Pflichten und Verantwortungen der angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Kirchgemeinde und den Arbeitsteams festlegen.

j)

Er überwacht im Rahmen seiner Möglichkeiten den Zustand der der Kirchgemeinde zum Gebrauch überlassenen Kirchen und anderen Gebäude, regelt deren Benutzung gemäss den Bestimmungen der kirchlichen Gesetzgebung, insoweit diese Befugnis nicht den Gemeindepfarrern und Gemeindepfarrerinnen übertragen ist.

k)

Er sorgt für sachgerechte und rechtzeitige Information und Kommunikation nach innen und nach aussen.

l)

Er bestimmt aus seiner Mitte mindestens 1 Mitglied der Wahlvorbereitungskommission.

m)

Er delegiert Mitglieder oder weitere Personen in die der Kirchgemeinde verbundenen Werke und Institutionen.

n)

Er beschliesst über die Ergreifung des fakultativen Referendums gegen Erlasse und Beschlüsse der Synode sowie von Initiativen zusammen mit einem oder mehreren anderen Kirchenvorständen gemäss §§ 24 und 25 der Kirchenverfassung.

D. Die Wahlvorbereitungskommission
§ 21
Auftrag und Bestellung
1 Die Wahlvorbereitungskommission hat die Aufgabe, während ihrer ganzen Amtszeit, insbesondere bei der Vorbereitung von Wahlen und Ersatzwahlen in die Synode und den Kirchenvorstand, die Kandidaturen zu sammeln und sie zu prüfen, indem sie die Wählbarkeit abklärt, wesentliche Angaben zur Person der Kandidaten und Kandidatinnen aufnimmt, sich ihrer Bereitschaft, ein auf sie fallendes Amt anzunehmen, schriftlich bestätigen lässt und ihnen Gelegenheit gibt, zu ihrem Engagement in der Kirche und den von ihnen bevorzugten Tätigkeitsbereichen Angaben zu machen.
2 Die Wahlvorbereitungskommission sorgt nach Möglichkeit dafür, dass durch die vorgeschlagenen Kandidaten oder Kandidatinnen die verschiedenen Bereiche der Gemeinde und die erforderlichen Qualifikationen sinnvoll und angemessen vertreten sind. Sie unterbreitet der Kirchgemeindeversammlung Bericht und Antrag und begründet ihre Vorschläge hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Qualifikation der Kandidaten und Kandidatinnen und der Ausgewogenheit des Vorschlags.
3 Die Wahlvorbereitungskommission besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, von denen mindestens 1 Mitglied vom Kirchenvorstand aus seiner Mitte bestimmt werden muss. Alle weiteren Mitglieder werden von der Kirchgemeindeversammlung im Majorzverfahren gewählt.
4 Die Wahlvorbereitungskommission wird jeweils nach den Gesamterneuerungswahlen der Synode und des Kirchenvorstandes für deren ganze neue Amtszeit gewählt.
5 Die kirchliche Gesetzgebung regelt das Nähere.
E. Die Revisionsstelle
§ 22
Wahl und Auftrag
1 Die Kirchgemeindeversammlung wählt eine Revisionsstelle nach den Vorgaben des § 95 der Kirchenverfassung, sofern die Rechnung in der Verantwortung der Kirchgemeinde geführt wird. Die Revisionsstelle muss über die Zulassung zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen verfügen, es sei denn, es bestünde keine vom Kirchenrat angeordnete Verpflichtung zu einer eingeschränkten oder ordentlichen Revision.
2 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung der Kirchgemeinde den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Zu diesem Zweck kann sie Einsicht in alle in der Kirchgemeinde geführten Rechnungen, Bankunterlagen und Kassen nehmen, mit Ausnahme der pfarramtlichen Spendenkassen nach kantonalkirchlicher Regelung.
3 Sie berichtet der Kirchgemeindeversammlung und stellt Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.
4 Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.
III. Gestaltung und Leitung des Gemeindelebens
§ 23
Arbeitskreis
Für die Gestaltung des Gemeindelebens an den Gottesdienstorten und in der Gesamtgemeinde können Arbeitskreise gebildet werden.
§ 24
Bildung und Arbeitsweise der Arbeitskreise
1 Ein Arbeitskreis ist ein langfristig angelegtes koordinierendes Organ von Gemeindemitgliedern (und Fachleuten).
2 Er unterstützt und berät den Kirchenvorstand insbesondere im Zusammenhang mit standortbezogenen und/oder themenbezogenen Fragestellungen, Projekten, Konzepten und Themen.
3 An jedem Standort der Kirchgemeinde Basel West kann sich ein Arbeitskreis bilden.
4 Die Arbeitskreise bilden und konstituieren sich selbst und bestellen die Funktionen, die sie für erforderlich halten. Sie treffen sich so oft es die Angelegenheiten ihres Tätigkeitsfeldes erfordern; sie können die Verantwortung für einzelne Aktivitäten an Einzelne oder Gruppen von Gemeindemitgliedern delegieren, die nicht dem Arbeitskreis angehören müssen.
§ 25
Weitere Arbeitsteams
Neben den Arbeitskreisen können sich frei oder auf Initiative von Arbeitskreisen oder des Kirchenvorstands weitere Arbeitsteams bilden (insbesondere selbständige Arbeitsgruppen mit speziellen, abgegrenzten Tätigkeiten, Projektgruppen für befristete Aufträge oder Organisationskomitees von kirchlichen Anlässen).
IV. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
§ 26
Wahl und Anstellung
1 Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen werden durch die Kirchgemeindeversammlung nach den Verfahrensvorschriften der Wahl- und Amtsordnung gewählt und durch den Kirchenrat als Angestellte der Kantonalkirche nach den Vorschriften der Personalordnung angestellt.
2 Alle übrigen für die Kirchgemeinde tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind in der Regel Angestellte der Kantonalkirche und werden der Kirchgemeinde zur Verfügung gestellt. Der Kirchenvorstand wählt die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und stellt dem Kirchenrat Antrag zur Anstellung gemäss den Vorschriften der Personalordnung. Sie werden von der Kantonalkirche aus eigenen Mitteln oder aus ihr von der Kirchgemeinde oder von Dritten zur Verfügung gestellten Mitteln nach den Bestimmungen der Personalordnung entlöhnt.
3 Wenn es für die Aufgaben der Kirchgemeinde förderlich ist und eigene Mittel oder von Dritten zur Verfügung gestellte Mittel vorhanden sind, kann die Kirchgemeinde selbst als Arbeitgeberin Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anstellen; sie kann sich ferner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Verfügung stellen lassen, die von selbständigen kirchlichen oder privaten Institutionen angestellt werden. Es gelten § 3 der Personalordnung und die Richtlinien des Kirchenrates. Solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten nur dann als kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, wenn in ihren Arbeitsverträgen die Unterstellung unter die kirchlichen Ordnungen gemäss den Richtlinien des Kirchenrates vereinbart wird.
§ 27
Personalverantwortung
1 Der Kirchenvorstand sorgt dafür, dass für alle Angestellten der Kirchgemeinde angemessene Stellenbeschreibungen erstellt werden, dass regelmässig Mitarbeitergespräche stattfinden, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrer Arbeit gefördert werden und dass eine zweckmässige Aufsicht erfolgt.
2 Der Kirchenvorstand bestimmt aus seinem Kreis in Übereinstimmung mit der Begleitung der Arbeitsteams für jeden angestellten Mitarbeiter und jede angestellte Mitarbeiterin eine zuständige Ansprechperson. Diese steht bei Bedarf für alle Fragen im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben zur Verfügung und führt insbesondere mindestens einmal im Jahr ein Mitarbeitergespräch. Dort werden jeweils die Ziele und Schwerpunkte der Arbeit für das kommende Jahr vereinbart. Gleichzeitig wird beurteilt, wieweit die im vergangenen Jahr gesteckten Ziele erreicht werden konnten.
3 Der Kirchenvorstand teilt zudem einem Mitglied die Verantwortung für das Personalressort zu. Dieses Mitglied ist für alle allgemeinen oder persönlichen Belange im Zusammenhang mit der Anstellung zuständig, ist Kontaktperson zur Kirchenverwaltung und vermittelt bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten zwischen einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin und der zuständigen Ansprechperson. Wenn die Vermittlung scheitert, entscheidet der Kirchenvorstand.
4 Die disziplinarrechtliche Aufsicht über die Pfarrer und Pfarrerinnen wird durch den Kirchenrat ausgeübt.
§ 28
Mitarbeitendenkonvent
1 Dem Mitarbeitendenkonvent gehören alle in der Gemeinde tätigen Pfarrer und Pfarrerinnen, Sozialdiakone und Sozialdiakoninnen, Organisten und Organistinnen, Sigriste und Sigristinnen, Sekretäre und Sekretärinnen sowie weitere vom Kirchenvorstand bestimmte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an.
2 Der Mitarbeitendenkonvent berät als ganzer oder in Ausschüssen über alle Angelegenheiten, welche in die Aufgabenbereiche der ihm angehörenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fallen. Er stellt die Information und die Koordination zwischen den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und mit dem Kirchenvorstand sicher.
3 Der Mitarbeitendenkonvent hat das Recht, beim Kirchenvorstand die Behandlung bestimmter Geschäfte zu beantragen.
§ 29
Freiwillige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
Die Kirchgemeinde ist auf das Engagement freiwilliger Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angewiesen. Der Kirchenvorstand nimmt darauf bei seinen Vorgaben und Aufträgen besonders Rücksicht, schafft günstige Rahmenbedingungen für die Mitarbeit von Freiwilligen, fördert eine optimale Zusammenarbeit der Freiwilligen untereinander und mit den Angestellten und unterstützt ihr Engagement durch eine zielgerichtete Weiterbildung, insbesondere im Rahmen der kantonalkirchlichen Angebote und Massnahmen.
V. Finanzhaushalt
§ 30
Kantonale Finanzhaushaltsordnung
1 Für das Rechnungswesen sind die Grundsätze der kantonalkirchlichen Finanzhaushaltsordnung massgeblich. Die Rechnungsführung für die Kirchgemeinde obliegt dem Kirchenvorstand, sofern diese nicht in der Verantwortung der Kirchenverwaltung geführt wird.
2 Der Kirchenvorstand bestimmt eine Finanzkommission, deren Zuständigkeiten er regelt. Er erlässt Ausführungsbestimmungen in Form eines Finanzreglementes und eines Anlagereglementes.
3 Der Kirchenvorstand kann Buchhaltung und Vermögensverwaltung fachlich qualifizierten Dritten, welche natürliche oder juristische Personen sein können, übertragen. Die so beauftragten Dritten werden nach Bedarf zu den Sitzungen des Kirchenvorstandes eingeladen.
§ 31
Finanzplan
Der Vertreter des Ressort Planung aus dem Kirchenvorstand informiert über den Finanzplan der mittelbaren Zukunft. Mitglieder der Kirchgemeinde haben im Vorfeld der Kirchgemeindeversammlung die Möglichkeit, sich über die Grundzüge des Finanzplans zu informieren / Einsicht zu beantragen und im Bedarfsfall einen Antrag einzubringen.
§ 32
Zuteilung der Finanzmittel
1 Die Koordination des Budgetprozesses obliegt dem Finanzverantwortlichen (Verantwortlicher für das Ressort Finanzen gemäss § 17 Abs. 1 dieser Kirchgemeindeordnung). Die Kostenstellenverantwortlichen reichen jährlich ein Budget für ihre jeweilige Kostenstelle beim Finanzverantwortlichen zuhanden des Kirchenvorstands ein. Das Finanzreglement nach § 30 Abs. 2 und § 20 lit. 3) dieser Kirchgemeindeordnung bildet hierfür die Grundlage.
2 Der Kirchenvorstand verantwortet das jährlich zu erstellende Budget über die im kommenden Jahr vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben der Kirchgemeinde. Er beauftragt den Finanzverantwortlichen mit der Erstellung dieses Budgets. In diesem Budget sind insbesondere die zu erwartenden Finanzbeiträge der Kantonalkirche, der zu erwartende Vermögensertrag, die vorgesehenen Entnahmen aus den Gemeindefonds, die allgemeinen Ausgaben der Kirchgemeinde sowie die vorgesehenen Beiträge der Kirchgemeinde an die Arbeitskreise und Arbeitsteams auszuweisen.
3 Über den Einsatz der Fondsmittel entscheidet der Kirchenvorstand im Rahmen der entsprechenden Zweckbestimmung. Er regelt das Nähere im Finanzreglement.
4 Der Kirchenvorstand legt das Budget der Kirchgemeindeversammlung in der ordentlichen Jahresversammlung zur Kenntnisnahme vor.
§ 33
Ausgabenbefugnisse
1 Der Kirchenvorstand ist für den Vollzug des Budgets verantwortlich. Er kann auf begründeten Antrag eines seiner Mitglieder, von Arbeitskreisen oder des Kassiers/der Kassierin Budgetnachträge zulasten der Rechnung oder von Fonds sowie nachträgliche Budgetkürzungen beschliessen.
2 Ausgaben, welche nicht vom Budget gemäss § 32 dieser Kirchgemeindeordnung gedeckt sind und den Betrag von CHF 60'000 übersteigen, bedürfen der Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung.
3 Das Finanzreglement kann dem geschäftsführenden Ausschuss oder der operativen Geschäftsführung bzw. der Finanzkommission eine limitierte Ausgabenkompetenz pro Ausgabe einräumen.
4 Ausgaben zulasten der bewilligten Teilbudgets der Arbeitskreise werden vom entsprechenden Arbeitskreis beschlossen, soweit sie die vom Kirchenvorstand für jeden Arbeitskreis jeweils festgesetzte Grenze nicht überschreiten.
5 Die genannten Höchstbeträge gelten für jede einzelne Ausgabe separat. Allfällige Kostenbeiträge werden angerechnet, nicht aber freiwillige Zuwendungen. Im Falle von wiederkehrenden Ausgaben oder einer Finanzierung in mehreren Teilschritten ist die Gesamtsumme massgebend, für welche im Zeitpunkt des Entscheids eine bindende Verpflichtung eingegangen wird. Nicht als Ausgabe gilt die blosse Zuweisung von Mitteln an die Arbeitskreise.
6 Im Übrigen beschliesst der Kirchenvorstand abschliessend über die zu tätigenden Ausgaben. Die Kompetenzen der kantonalkirchlichen Behörden bleiben vorbehalten.
VI. Gebäudeverwaltung
§ 34
Benützung der Gebäude
1 Die Gebäude der Kirchgemeinde sind in der Regel Eigentum der Kantonalkirche und werden von der Kantonalkirche unterhalten; daneben kann die Kirchgemeinde Gebäude selbst zu Eigentum haben oder erwerben. Der Kirchenvorstand kann Gebäude oder Räumlichkeiten von Dritten mieten. Die Vereinbarungen haben neben den gegenseitigen Rechten und Pflichten auch festzuhalten, wer für die Regelung der Benützung zuständig ist; dabei darf das Entscheidungsrecht der Kirchgemeinde nicht unangemessen eingeschränkt werden.
2 Der Kirchenvorstand regelt die Benützung der Gebäude, welche der Kirchgemeinde gehören oder von der Kantonalkirche zur Verfügung gestellt werden, im Gebäudenutzungsreglement. Dieses hat den in § 36 der kantonalkirchlichen Finanzhaushaltsordnung festgelegten Rahmenbedingungen zu entsprechen und ist dem Kirchenrat zur Genehmigung vorzulegen. Im Gebäudenutzungsreglement ist namentlich zu regeln, wer über die Benützung der einzelnen Gebäude und Räume für kirchliche Zwecke oder durch Dritte entscheidet, welche Prioritäten bei der Benützung zu berücksichtigen sind, welche Benützungsgebühren allenfalls erhoben werden, welches Verfahren massgeblich ist und wer im Einzelfall über die Ermässigung oder den Erlass von Benützungsgebühren zu entscheiden hat. Der aufgrund der erhobenen Benützungsgebühren anfallende Ertrag geht, soweit er nicht der Kantonalkirche verbleibt, an die Kirchgemeinde.
3 Der Kirchenvorstand bestimmt einen Baudelegierten oder eine Baudelegierte, der oder die in Zusammenarbeit mit der Kirchenverwaltung und den Sigristen und Sigristinnen Verwaltung und Unterhalt der Liegenschaften betreut. Als Baudelegierter oder Baudelegierte kann eine externe Person ohne Stimmrecht in den Gremien zugezogen werden.
§ 35
Veränderungen des Gebäudebestandes
1 Entscheidungen über eine Veränderung des der Kirchgemeinde für ihre Zwecke zur Verfügung stehenden Gebäudebestandes fallen in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung.
2 Als Entscheidungen im Sinne des vorangehenden Absatzes gelten Beschlüsse über die vertragliche Übernahme oder die Aufgabe von Gebäuden oder grösseren Räumlichkeiten, Beschlüsse über die dauerhafte Fremdvermietung von Räumlichkeiten, sowie Beschlüsse über wichtige Bauvorhaben.
3 Bei Gebäuden, die von der Kantonalkirche zur Verfügung gestellt werden, führen solche Beschlüsse zu entsprechenden Anträgen an die kantonalkirchlichen Behörden.
4 Bei Gebäuden, die eine Rechtsvorgängerin der Kirchgemeinde oder einer früheren Quartiergemeinde von Dritten für bestimmte Zwecke geschenkt oder letztwittig vermacht wurden, ist die Zweckbestimmung zu beachten.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 37
Inkrafttreten
Diese Kirchgemeindeordnung tritt nach Genehmigung durch den Kirchenrat und der Kirchgemeindeversammlung am 31. Mai 2026 in Kraft und ersetzt die Kirchgemeindeordnung vom 27. März 2011.