IV E 5

Personalversicherungsordnung
IV E 5
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Ordnung betreffend die Personalversicherungskasse der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt

(Personalversicherungsordnung )
vom 28. November 2012
mit den seitherigen Änderungen bis 28. November 2018; in Kraft ab 1. Januar 2020
A. ALLGEMEINES
§ 1
Name, Rechtspersönlichkeit, Zweck
1 Name; Rechtsform

Unter dem Namen "Personalversicherungskasse der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt" (nachfolgend "Versicherungskasse" genannt) besteht eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und gesonderter Verwaltung.
2 Zweck

Die Versicherungskasse hat den Zweck, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt und der angeschlossenen Institutionen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität (Erwerbsunfähigkeit), Alter und Tod nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu versichern. Sie nimmt an der Durchführung der obligatorischen Vorsorge gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) teil und ist gemäss § 48 BVG in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragen.
§ 2
Zuständigkeit
Planfestlegung

Die Synode legt die Bestimmungen über die Finanzierung fest, die Verwaltungskommission diejenigen über die Leistungen.
§ 3
Haftung und Organisation
1 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Versicherungskasse haftet ausschliesslich deren Vermögen.
2 Organisation

Die Versicherungskasse ist im Rahmen der Bestimmungen dieser Personalversicherungsordnung und des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen und in ihrer Organisation frei.
§ 4.
Sitz und Aufsicht
1 Sitz

Die Versicherungskasse hat ihren Sitz in Basel mit Domizil bei der Verwaltung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt.
2 Aufsicht

Sie untersteht der BVG-und Stiftungsaufsicht beider Basel.
§ 5
Angeschlossene Institutionen
1 Grundsatz

Die Versicherungskasse kann mit öffentlichen oder privaten Institutionen, welche der Kirche nahe stehen oder Aufgaben im kirchlichen Interesse erfüllen, Verträge über die Versicherung ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen abschliessen.
2 Kosten

Die Institutionen tragen die Kosten während der Dauer des Anschlusses.
B. VORSORGEPLAN
1 Grundsätze

Alle Personen, die von der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend "Kirche" genannt) oder von den angeschlossenen Institutionen einen Jahreslohn beziehen und deshalb gemäss § 2 Abs. 1 BVG der obligatorischen Versicherung unterstehen, haben der Versicherungskasse beizutreten. Ausnahmen sind im Vorsorgereglement festgehalten.
2 Vorsorgereglement

Die Vorsorge wird in einem separaten Reglement, dem Vorsorgereglement, festgelegt. Die Verwaltungskommission erlässt das Vorsorgereglement auf der Grundlage dieser Personalversicherungsordnung.
3 Andere Vorsorgepläne

Die Versicherungskasse kann für angeschlossene Arbeitgeber besondere Vorsorgepläne vorsehen.
§ 7
Versicherter Jahreslohn
1 Versicherter Jahreslohn

Der versicherte Jahreslohn entspricht dem um einen Koordinationsabzug verminderten massgebenden Jahreslohn.
2 Massgebender Jahreslohn

Als massgebender Jahreslohn gilt der gesetzlich festgelegte oder der vertraglich vereinbarte Lohn. Im Vorsorgereglement können bestimmte Lohnbestandteile davon ausgenommen werden.
3 Koordinationsabzug


Der Koordinationsabzug beträgt 20% des massgebenden Jahreslohns, höchstens aber den Betrag der jährlichen maximalen AHV-Altersrente.
§ 8
1 Rücktrittsalter

Das Rücktrittsalter ist das vollendete 65. Altersjahr.
2 Vorzeitige oder aufgeschobene Pensionierung

Eine vorzeitige Pensionierung ab Alter 58 zu versicherungstechnischen Bedingungen oder eine aufgeschobene Pensionierung bis Alter 70 sind möglich. Die Pensionierung kann auch in Teilschritten erfolgen.
§ 9
Teuerungsfonds
1 Zweck

Zum Ausgleich der Teuerung auf den laufenden Renten wird ein separat ausgewiesener Teuerungsfonds gebildet.
2 Verwendung

Über die Verwendung des Teuerungsfonds beschliesst die Verwaltungskommission jährlich unter Berücksichtigung der Teuerung und des Fondsvermögens.
3 Ausserordentliche Verwendung

Der Teuerungsfonds kann in ausserordentlichen Situationen als Stabilisierungsmassnahme zur Finanzierung der Kosten der Senkung des technischen Zinssatzes für die Rentenbeziehenden verwendet werden. Die Synode entscheidet jeweils über diese Verwendung. Die Verwaltungskommission regelt das Nähere.
C. FINANZIERUNG
§ 10
1 Grundsatz

Die Finanzierung hat nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu erfolgen. Sie hat zu gewährleisten, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können.
2 Unterdeckung

Die Versicherungskasse muss im Vorsorgereglement Massnahmen vorsehen, falls der Deckungsgrad unter 100% liegt. Fällt der Deckungsgrad unter 95%, sind zwingend Sanierungsmassnahmen zu treffen.
3 Sanierungsbeiträge

Werden von der Verwaltungskommission zur Behebung der Unterdeckung Sanierungsbeiträge erhoben, muss der Arbeitgeber mindestens die Hälfte dieser Beiträge leisten.
§ 11
Beiträge
1 Beitragsarten

Der Gesamtbeitrag setzt sich aus Sparbeiträgen, Zusatzbeiträgen sowie der Beiträge in den Teuerungsfonds zusammen.
2 Höhe der Sparbeiträge

Die Sparbeiträge in Prozenten des versicherten Jahreslohns betragen:
Alter 18 – 24: 0.0%
Alter 25 – 29: 12.0%
Alter 30 – 34: 14.0%
Alter 35 – 39: 16.0%
Alter 40 – 44: 18.0%
Alter 45 – 49: 20.0%
Alter 50 – 54: 23.0%
Alter 55 – 59: 26.0%
Alter 60 – 65: 29.0%
Alter 66 – 70: 12.0%
3 Zusatzbeiträge

Die Zusatzbeiträge decken die Versicherungsrisiken Tod und Invalidität sowie die Verwaltungskosten. Sie werden von der Verwaltungskommission auf Empfehlung des Experten für berufliche Vorsorge festgelegt. Sie betragen maximal 5.00% des versicherten Jahreslohns.
IV E 5* § 14 Abs. 34 Beitrag Teuerungsfonds

Dem Teuerungsfonds werden maximal 1.0% der versicherten Lohnsumme zugewiesen. Der Kirchenrat entscheidet jährlich über den Arbeitgeberbeitrag.
IV E 5* § 65 Anteil Arbeitgeber

Die Arbeitgeber leisten 55% der Sparbeiträge und der Zusatzbeiträge sowie den gesamten Beitrag in den Teuerungsfonds. Die angeschlossenen Arbeitgeber können im Rahmen von § 6 Absatz 3 eine andere Verteilung vorsehen.
6 Veränderte Arbeitgeberbeiträge

Die Verwaltungskommission überprüft das Leistungsziel und schlägt dem Kirchenrat Massnahmen vor, wenn sich über einen längeren Zeitraum Abweichungen vom Leistungsziel ergeben. Die Synode bestimmt über Veränderungen der Beiträge.
§ 12
Auflösung eines Anschlussvertrags
1 Grundsatz

Die Aufnahme sowie der Austritt einer angeschlossenen Institution haben für den bestehenden oder einen verbleibenden Versichertenbestand kostenneutral zu erfolgen.
2 Verbleibende Rentenbeziehende

Verbleiben die Rentenbeziehenden einer austretenden Institution in der Versicherungskasse und liegt der Kassazinssatz der 10-jährigen Bundesobligationen unter dem technischen Zinssatz, werden die Vorsorgekapitalien der verbleibenden Rentenbeziehenden mit diesem Satz bestimmt. Die Differenz zu dem mit dem technischen Zinssatz bestimmten Wert ist von der austretenden Institution zu leisten. Allfällige zur Finanzierung der Austrittsleistungen der Versicherten der austretenden Institution nicht benötigte Mittel, wie freie Mittel etc. können an diese Differenz angerechnet werden. Die Verwaltungskommission regelt das Nähere.
D. ORGANISATION UND VERWALTUNG
§ 13
Organe
Organe

Organe der Versicherungskasse sind:

a)

der Kirchenrat;

b)

die Verwaltungskommission;

c)

die Geschäftsleitung;

d)

die Kontrollorgane.

§ 14
Aufgaben des Kirchenrates
1 Arbeitgebervertretung

Der Kirchenrat bestimmt die Arbeitgebervertretung in der Verwaltungskommission.
2 Jahresbericht

Er erhält den Jahresbericht und die Jahresrechnung der Versicherungskasse zur Kenntnisnahme.
IV E 5* § 11 Abs. 43 Beitrag Teuerungsfonds

Er entscheidet jährlich über den Arbeitgeberbeitrag in den Teuerungsfonds (vgl. § 11 Abs. 4).
4 Anträge

Er stellt der Synode Antrag in allen in deren Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten der Versicherungskasse, wie namentlich zu Änderungen dieser Personalversicherungsordnung.
§ 15
Verwaltungskommission
1 Anzahl; Zusammensetzung

Die Verwaltungskommission besteht aus acht Mitgliedern. Vier Mitglieder werden vom Kirchenrat bestimmt, vier Mitglieder wählen die Versicherten aus ihrer Mitte gemäss besonderem Wahlreglement. Dieses wird vom Kirchenrat erlassen.
2 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Verwaltungskommission beträgt vier Jahre und entspricht derjenigen des Kirchenrats. Wiederwahl ist möglich.
3 Konstituierung

Die Verwaltungskommission konstituiert sich selber. Sie bestimmt ein Präsidium. Dieses besteht aus einem Mitglied, welches die Arbeitgeber vertritt und einem Mitglied, welches die Versicherten vertritt.
§ 16
Aufgaben der Verwaltungskommission
1 Grundsatz

Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Versicherungskasse. Sie nimmt die Gesamtleitung wahr und sorgt für die Erfüllung der Aufgaben aufgrund der gesetzlichen Regelungen des Bundes und dieser Personalversicherungsordnung. Sie bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Versicherungskasse sowie die Mittel zu ihrer Erfüllung, soweit nicht die Synode dafür zuständig ist. Weiter sorgt sie für die finanzielle Stabilität der Versicherungskasse und überwacht die Geschäftsführung der Versicherungskasse.
IV E 42 Reglemente

Die Verwaltungskommission erlässt die zur Durchführung der Vorsorge erforderlichen Reglemente, insbesondere über:

a)

die Leistungen (Vorsorgereglement gemäss § 6 Abs. 2),

b)

die Organisation,

c)

die Anlage des Vermögens

3 Wahlen

Die Verwaltungskommission nimmt zudem folgende Aufgaben wahr:

a)

die Wahl der Revisionsstelle

b)

die Wahl des Experten für die berufliche Vorsorge

c)

die Wahl der Geschäftsleitung.

§ 17
Geschäftsleitung
1 Zusammensetzung

Die Geschäftsleitung besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Verwaltungskommission bestimmt ihre Organisation.
2 Aufgaben

Die Geschäftsleitung führt und besorgt die laufenden Geschäfte der Versicherungskasse nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen und den Weisungen der Verwaltungskommission. Sie vertritt die Versicherungskasse nach aussen. Die Verwaltungskommission regelt die Zeichnungsberechtigung.
3 Personal

Die Geschäftsleitung ernennt das weitere Personal der Versicherungskasse.
E. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18
Übergangsbestimmungen
Neueintritte ab dem 1.1.2013

Ab 1.1.2013 werden neu eintretende versicherte Personen in die Sparversicherung aufgenommen Die Verwaltungskommission regelt das Nähere.
§ 19
Schlussbestimmungen
Rückstellung für Teuerungsanpassung

Die Rückstellung für Teuerungsanpassung der laufenden Renten Stand Ende 2013 kann zur Finanzierung der Kosten einer Senkung des technischen Zinssatzes für die Rentenbeziehenden verwendet werden. Die Verwaltungskommission regelt das Nähere.
§ 20
Inkrafttreten
1 Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmung in §18 tritt sofort in Kraft und ersetzt anderslautende Bestimmungen, insbesondere § 2 Ziffer 3 der Statuten der Personalversicherungskasse der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt vom 27. April 1955 mit den seitherigen Änderungen bis 23. November 2011.
2 Ordnung

Diese Ordnung tritt auf den 1.1.2014 in Kraft.
II.
Mit Inkrafttreten der Ordnung betreffend die Personalversicherungskasse der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt werden die Statuten der Personalversicherungskasse der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt vom 27. April 1955 mit den seitherigen Änderungen bis 23. November 2011 aufgehoben.
III.
Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er untersteht dem fakultativen Referendum und der Genehmigung durch die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel, BSABB. Er tritt mit Eintritt der Rechtskraft gemäss seinen Übergangs- und Schlussbestimmungen in Kraft.