IV F 3

Kirchgemeindeordnung für die Kirchgemeinde Gundeldingen- Bruderholz
IV F 3
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Kirchgemeindeordnung für die Kirchgemeinde Gundeldingen- Bruderholz

vom 18. April 2010
Von der Kirchgemeindeversammlung Gundeldingen-Bruderholz am 18. April 2010, 14. April 2013 (Namensänderung der Kirchgemeinde) und am 30. August 2020 verabschiedet.
Vom Kirchenrat genehmigt am 19. Oktober 2020.
I. BESTAND UND MITGLIEDSCHAFT
§ 1
Zugehörigkeit und Bestimmung
1 Die Kirchgemeinde Gundeldingen-Bruderholz ist ein Glied der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden auch "Kantonalkirche").
2 In der Kirchgemeinde sammeln sich die Kirchenglieder in gemeinsamer regelmässiger Feier des Gottesdienstes zum Hören auf Gottes Wort und zur Feier von Taufe und Abendmahl. Sie verpflichten sich zum Dienst untereinander und an anderen und finden sich auf vielfältige Art und Weise in einer sichtbaren Gemeinschaft.
§ 2
Gebietskörperschaft mit Rechtspersönlichkeit
1 Die Kirchgemeinde Gundeldingen-Bruderholz ist ein Personenverband des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist Basel.
2 Die Kirchgemeinde Gundeldingen-Bruderholz umfasst das Gebiet innerhalb der folgenden Grenzlinie: Von der Kreuzung des unterirdischen Birsigbettes mit dem Steinenberg an durch die Mitte des Steinenbergs, der Aeschenvorstadt, des Aeschengrabens, des Centralbahnplatzes, entlang dem Nordrand der Bahngrundstücke bis zur München-steinerbrücke und durch die Münchensteinerstrasse bis zur Kantonsgrenze, alsdann der Kantonsgrenze folgend bis zum Birsig und dann dem Birsigbett bis zu dessen Kreuzung mit dem Steinenberg.
§ 3
Mitgliedschaft
1 Mitglieder der Kirchgemeinde Gundeldingen-Bruderholz sind alle Mitglieder der Kantonalkirche, welche im Gebiet der Kirchgemeinde wohnen und nicht schriftlich erklärt haben, einer anderen Kirchgemeinde angehören zu wollen.
2 Mitglieder der Kantonalkirche, welche im Gebiet einer anderen Kirchgemeinde wohnen, können mit schriftlicher Erklärung Mitglieder der Kirchgemeinde Gundeldingen-Bruderholz werden.
3 Die Erklärung ist der Kirchenverwaltung abzugeben. Sie gilt auch bei einem späteren Wohnungswechsel innerhalb des Kantons unverändert weiter.
4 Im Übrigen richten sich Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft nach kantonalkirchlichem Recht.
1. Allgemeines
II. ORGANISATION DER KIRCHGEMEINDE
§ 4
Organe der Kirchgemeinde
Die Organe der Kirchgemeinde sind:

1.

die Gesamtheit der Stimmberechtigten,

2.

die Kirchgemeindeversammlung,

3.

der Kirchenvorstand,

4.

die Wahlvorbereitungskommission,

5.

die Revisionsstelle,

6.

die Kommissionen und

7.

der Mitarbeiterkonvent.

1. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten
§ 5
Stimmrecht und aktives Wahlrecht
1 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten besteht aufgrund von § 11 der Kirchenverfassung aus allen Mitgliedern der Kirchgemeinde, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben. Von ausserhalb des Kantons zugezogene Mitglieder erhalten das Stimmrecht nach dreimonatigem Aufenthalt im Kanton.
2 Die Stimmberechtigten üben ihr Stimmrecht gemäss den kantonalkirchlichen Verfahrensvorschriften per Briefpost oder an der Urne aus.
§ 6
Referendumsabstimmung
1 Endgültige Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung, die weder persönlicher noch dringlicher Natur sind, werden in der vom Kirchenrat angeordneten Form publiziert.
2 Sie sind der Gesamtheit der stimmberechtigten Gemeindeglieder zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es innert 30 Tagen seit der Publikation die vom Kirchenrat durch Reglement festgelegte Mindestzahl von stimmberechtigten Gemeindegliedern unterschriftlich verlangt.
2. Die Kirchgemeindeversammlung
§ 7
Zusammensetzung
Die Kirchgemeindeversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Kirchgemeinde. Sie ist öffentlich.
§ 8
Zuständigkeit für Sachgeschäfte
Die Kirchgemeindeversammlung ist zuständig für die Behandlung der folgenden Geschäfte:

1.

Sie erlässt die Kirchgemeindeordnung und bestimmt über eine allfällige Gliederung der Kirchgemeinde.

2.

Sie regelt im Rahmen der Gottesdienstordnung die ihr vom Kirchenvorstand vorgelegten Bestimmungen für die Einrichtung des Gemeindegottesdienstes und legt insbesondere fest, in welchen Kirchen regelmässig Gemeindegottesdienste gefeiert werden.

3.

Sie entscheidet gemäss § 26 dieser Kirchgemeindeordnung über Anträge an die kantonalkirchlichen Behörden betreffend Planungsbudgets.

4.

Sie nimmt den Bericht der Revisionsstelle entgegen und genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Kirchenvorstandes.

5.

Sie entscheidet auf Antrag des Kirchenvorstandes über Ausgaben, welche den in § 28 dieser Kirchgemeindeordnung genannten Betrag übersteigen.

6.

Sie fällt im Rahmen der kantonalkirchlichen Ordnung und gemäss § 33 dieser Kirchgemeindeordnung alle wichtigen und grundlegenden Entscheidungen betreffend Gebrauch, Vermietung und bauliche Veränderung von Gebäuden.

7.

Sie stellt den Antrag an die Synode betreffend Teilung der Kirchgemeinde oder ihre Vereinigung mit einer anderen Kirchgemeinde.

8.

Sie beschliesst über Initiativen gemäss § 24 der Kirchenverfassung.

9.

Sie behandelt die ihr vom Kirchenvorstand unterbreiteten Gegenstände.

§ 9
Zuständigkeit für Wahlen
Die Kirchgemeindeversammlung wählt nach den Bestimmungen der kirchlichen Gesetzgebung, im Majorzverfahren

1.

die Mitglieder des Kirchenvorstandes (die Ältesten) neben den Gemeindepfarrern und Gemeindepfarrerinnen,

2.

die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer,

3.

die im Wahlkreis der Kirchgemeinde Gundeldingen-Bruderholz zu wählenden Mitglieder der Synode,

4.

drei Mitglieder der Wahlvorbereitungskommission,

5.

die Pfarrwahlkommission,

6.

die Revisionsstelle

Die Kirchgemeindeversammlung entscheidet über die Einsetzung des mit der Vorbereitung einer Pfarrwahl beauftragten Organs (Pfarrwahlkommission, Kirchenvorstand oder vom Kirchenvorstand eingesetzte Kommission).
§ 10
Passives Wahlrecht
1 Wählbar in kirchliche Behörden und Ämter der Kirchgemeinde sind ungeachtet der Dauer ihres Aufenthalts im Kanton alle getauften und handlungsfähigen Kirchenmitglieder, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
2 Wählbar in die Synode sind alle getauften und handlungsfähigen Mitglieder der Kantonalkirche nach Vollendung des 18. Altersjahres ungeachtet ihrer Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde Gundeldingen-Bruderholz und der Dauer ihres Aufenthalts im Kanton.
3 Die kirchliche Gesetzgebung regelt die Wahlfähigkeit ins pastorale und ins diakonische Amt.
§ 11
Postulate an den Kirchenvorstand
1 Fünf oder mehr Mitglieder der Kirchgemeinde können dem Kirchenvorstand zuhanden der Kirchgemeindeversammlung ein Postulat zur Prüfung und Berichterstattung einreichen, sofern es ein Geschäft betrifft, das in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fällt.
2 Das Postulat ist in der nächsten Kirchgemeindeversammlung zu traktandieren.
3 Der Kirchenvorstand nimmt zum Eintreten auf das Postulat Stellung. Beschliesst die Kirchgemeindeversammlung, auf das Postulat einzutreten, so überweist sie es an den Kirchenvorstand oder ein anderes gewähltes Organ der Kirchgemeinde zur Prüfung und zur Berichterstattung an einer nächsten Kirchgemeindeversammlung.
§ 12
Ordentliche und ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung
1 Die ordentliche Kirchgemeindeversammlung findet jedes Jahr an einem vom Kirchenvorstand festgelegten Datum, spätestens aber vor Ende Mai statt, wobei mindestens die folgenden Geschäfte zu behandeln sind:

1.

Genehmigung des Jahresberichts, des Berichts der Revisionsstelle sowie der Jahresrechnung der Kirchgemeinde,

2.

Verabschiedung der Anträge an die kantonalkirchlichen Organe betreffend Planungsbudgets gemäss § 26 dieser Kirchgemeindeordnung.

2 Der Kirchenvorstand beruft eine ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung ein, wenn die Geschäfte dies erfordern, wenn die Kirchgemeindeversammlung die Einberufung einer weiteren Kirchgemeindeversammlung zur Behandlung eines oder mehrerer in die Zuständigkeit der Versammlung fallendender Gegenstände beschliesst oder zur Behandlung eines Postulats gemäss § 11 hiervor oder wenn mindestens 100 stimmberechtigte Mitglieder der Kirchgemeinde unterschriftlich die Behandlung eines konkreten Geschäfts an einer Kirchgemeindeversammlung verlangen, das in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fällt.
§ 13
Geschäftsordnung
1 Die kirchliche Gesetzgebung regelt Einberufung und Beschlussfassung sowie alle weiteren Fragen der Geschäftsordnung der Kirchgemeindeversammlung mit Einschluss des Dringlichkeitsrechts.
2 Die Kirchgemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen.
3 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst aufgrund der Vorlagen und Anträge des Kirchenvorstandes oder eines anderen mit der Vorbereitung betrauten Organs.
3. Der Kirchenvorstand
§ 14
Der Dienst des Kirchenvorstandes
1 Der Kirchenvorstand leitet und verwaltet die Kirchgemeinde als Kollegialbehörde.
2 Er vertritt die Kirchgemeinde nach innen und aussen.
3 Die Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen, die anderen im Gemeindedienst tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, die Sozialdiakone und Sozialdiakoninnen sowie alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchgemeinde sind an die Beschlüsse des Kirchenvorstandes gebunden und ihm für ihre Amtsführung verantwortlich.
§ 15
Zusammensetzung und Teilnahme
1 Dem Kirchenvorstand gehören mit Stimmrecht an:

a)

die nach der Wahlordnung auf eine Amtsdauer von 4 Jahren zu wählenden Mitglieder, deren Anzahl der Kirchenrat jeweils vor der Gesamterneuerungswahl auf Antrag des Kirchenvorstandes festlegt, wobei diese Anzahl in der Regel so festgelegt werden soll, dass die Gesamtzahl mit den Gemeindepfarrern und Gemeindepfarrerinnen eine ungerade ist,

b)

alle Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer von Amtes wegen.

2 An den Sitzungen des Kirchenvorstandes nimmt ein Vertreter oder eine Vertreterin des Mitarbeiterkonvents mit beratender Stimme teil.
3 Der Kirchenvorstand kann zur Beratung weitere Personen beiziehen, namentlich aus dem Kreis des Mitarbeiterkonvents und der Kommissionen. Diese Personen können kein Stimmrecht ausüben.
4 Es gilt § 56 der Organisationsordnung.
§ 16
Wahl
1 Die Wahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes, welche gemäss § 9 Ziff. 1 dieser Kirchgemeindeordnung gewählt werden, erfolgt nach den Vorschriften der Wahlordnung.
2 Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass beide Kirchenstandorte Titus und Zwingli angemessen repräsentiert sind.
§ 17
Konstituierung
Der Kirchenvorstand konstituiert sich nach erfolgter Gesamterneuerungswahl selbst. Er wählt insbesondere seinen Präsidenten oder seine Präsidentin für die Aufgabe der Leitung und Koordination der Arbeit des Kirchenvorstands. Die kirchliche Gesetzgebung regelt die Geschäftsordnung des Kirchenvorstands.
§ 18
Aufgaben des Kirchenvorstandes
1 Der Kirchenvorstand hat alle zur Leitung und Verwaltung der Kirchgemeinde gehörenden Befugnisse, soweit sie nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines anderen Gemeindeorgans fallen.
2 Dabei hat er namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse:

1.

Er bereitet die Geschäfte der Kirchgemeindeversammlung vor und unterbreitet ihr Jahresbericht und Jahresrechnung.

2.

Er sorgt für den Gottesdienst im Rahmen der Gottesdienstordnung, nimmt Kenntnis von den Gottesdienstplänen und führt mindestens einmal im Jahr mit den Pfarrern und den Pfarrerinnen und den weiteren für den Gottesdienst Verantwortlichen ein eingehendes Gespräch über Gestaltung und Vollzug des Gottesdienstes und hält die Ergebnisse dieses Gesprächs schriftlich fest (§ 57 der Gottesdienstordnung).

3.

Er genehmigt weitere Gottesdienste mit besonderem Schwerpunkt oder für besondere Gruppen gemäss § 15 Ziff. 2 der Gottesdienstordnung. Er kann die Befugnis, einzelne Gottesdienste anzusetzen, an Pfarrerinnen und Pfarrer der Gemeinde delegieren.

4.

Er fördert Aufbau und Entwicklung des Gemeindelebens

5.

Er ist verantwortlich für die laufende kurz- und längerfristige Planung der Gemeindeaktivitäten, insbesondere für die vorausschauende Beurteilung von Bedarf, Verfügbarkeit und Einsatz personeller, finanzieller und infrastruktureller Mittel und erstellt das Jahresbudget.

6.

Er verwaltet das Vermögen der Kirchgemeinde und fällt selbständig alle im Zusammenhang mit der Vermögensanlage erforderlichen Entscheidungen. Er beachtet dabei die kantonalkirchlichen Richtlinien. Er sorgt für die Einhaltung der Vorschriften über den Finanzhaushalt und nimmt die ihm in den §§ 25 ff. dieser Kirchgemeindeordnung zugewiesenen Aufgaben und Finanzbefugnisse wahr.

7.

Er bestimmt die Zwecke der den Kirchgemeinden überlassenen Kollekten.

8.

Er überwacht den Zustand der der Kirchgemeinde zum Gebrauch überlassenen Kirchen und anderen Gebäude und entscheidet über deren Benutzung gemäss den Bestimmungen der kirchlichen Gesetzgebung, insoweit diese Befugnis nicht den Gemeindepfarrern und Gemeindepfarrerinnen übertragen ist.

9.

Er legt die Aufgabenverteilung unter den Gemeindepfarrerinnen und Gemeinde-pfarrern fest unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kirchenrat.

10.

Er hat gegenüber dem Kirchenrat das Vorschlagsrecht für die Anstellung aller in der Kirchgemeinde tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (namentlich im Sigristen-, Gastgeber-, sozialdiakonischen und Organisten-Dienst) sowie für die Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindedienst. Er nimmt ferner Stellung zu den vom Kirchenrat vorgesehenen Versetzungen, soweit sie Pfarrer und Pfarrerinnen oder andere in der Gemeinde tätige oder für eine Tätigkeit in der Gemeinde bestimmte Angestellte betreffen. Er ist verantwortlich für die Rekrutierung und Wahl der angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und für die Personalführung und Personalentwicklung und sorgt für die Einhaltung der Vorschriften der Personalordnung. Er legt die Pflichten und Verantwortungen der angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Kirchgemeinde und den Gemeindekreisen fest.

11.

Er setzt die Kommissionen gemäss § 21 ff der Kirchgemeindeordnung ein und bestätigt deren Mitglieder.

12.

Er bestimmt aus seiner Mitte drei Mitglieder der Wahlvorbereitungskommission.

13.

Er beschliesst über die Ergreifung des fakultativen Referendums gegen Erlasse und Beschlüsse der Synode sowie von Initiativen zusammen mit einem oder mehreren anderen Kirchenvorständen gemäss §§ 23 und 24 der Kirchenverfassung.

4. Die Wahlvorbereitungskommission
§ 19
Bestand und Aufgabe
1 Die Wahlvorbereitungskommission besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei von der Kirchgemeindeversammlung im Majorzverfahren und drei vom Kirchenvorstand aus seiner Mitte gewählt werden.
2 Die Wahlvorbereitungskommission wird jeweils nach den Gesamterneuerungswahlen der Synode und des Kirchenvorstandes für deren ganze neue Amtszeit gewählt.
3 Die Wahlvorbereitungskommission hat die Aufgabe, während ihrer ganzen Amtszeit, insbesondere aber bei der Vorbereitung von Wahlen und Ersatzwahlen in die Synode und den Kirchenvorstand, die Kandidaturen zu sammeln und zu prüfen, indem sie die Wählbarkeit abklärt, die wesentliche Angaben zur Person der Kandidierenden aufnimmt, sich ihre Bereitschaft, ein auf sie fallendes Amt anzunehmen, schriftlich bestätigen lässt und ihnen Gelegenheit gibt, zu ihrem Engagement in der Kirche und den von ihnen bevorzugten Tätigkeitsbereichen Angaben zu machen. Sie unterbreitet der Kirchgemeindeversammlung ihren Bericht und Antrag.
4 Die kirchliche Gesetzgebung regelt das Nähere.
5 Die Wahlvorbereitungskommission unterstützt und berät im Weiteren die den Kirchenvorstand und die Kommissionen bei der Suche geeigneter Personen für alle Gremien der Kirchgemeinde.
5. Die Revisionsstelle
§ 20
Bestellung und Auftrag
1 Die Kirchgemeindeversammlung wählt die Revisionsstelle. Besteht die Revisionsstelle aus natürlichen Personen, sind zwei Personen zu wählen und es kann zusätzlich eine Person als Ersatzrevisor gewählt werden.
2 Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre.
3 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung der Kirchgemeinde den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
4 Sie berichtet der Kirchgemeindeversammlung und stellt Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.
6. Kommissionen
§ 21
Kommissionen Titus und Zwingli
1 Für die beiden Kirchenstandorte Titus und Zwingli wird je eine Kommission Titus und eine Kommission Zwingli gebildet. Ihr Auftrag es ist, die spezifischen Bedürfnisse der beiden Standorte zu erkennen und zu pflegen, das Gemeindeleben und die damit verbundenen Aktivitäten unter gegenseitiger Abstimmung an den beiden Standorten zu gestalten und zu leiten. Die beiden Kommissionen setzen sich aus angestellten und freiwilligen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zusammen.
2 Der Kirchenvorstand bestätigt neue Mitglieder der beiden Kommissionen und sorgt für ihre angemessene Einsetzung. Die Mitglieder sind an die Richtlinien für Freiwilligenarbeit der Kirchgemeinde gebunden. Es bestehen keine Amtszeiten.
§ 22
Konstituierung und Arbeitsweise der Kommissionen Titus und Zwingli
1 Die Kommissionen wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und konstituieren sich im Übrigen selbst. Die Mitglieder der Kommission treffen sich so oft es die Angelegenheiten des Standortes erfordern. Die Kommissionen bestimmen ihre Arbeitsweise selber. Sie können die Verantwortung für einzelne Aktivitäten an nicht der Kommission angehörende Gemeindeglieder delegieren. Ihre Aufgaben und Kompetenzen sowie ihre Organisation und Arbeitsweise halten die Kommissionen in einem Reglement fest, das sie dem Kirchenvorstand zur Genehmigung vorlegen.
2 Jede Kommission kann aus ihrer Mitte eine Kandidatin oder einen Kandidaten bestimmen, die als Vertretung des Standortes in den Kirchenvorstand gewählt werden soll, und sie oder ihn der Wahlvorbereitungskommission melden.
3 Die Kommissionen informieren den Kirchenvorstand durch Zustellung der Protokolle ihrer Sitzungen oder auf anderem geeigneten Weg über ihre Tätigkeit. Einmal pro Jahr berichten sie dem Kirchenvorstand über ihre Tätigkeiten und stellen ihm die wesentlichen geplanten Aktivitäten vor.
§ 23
Fachkommissionen
1 Der Kirchenvorstand kann zur Gestaltung und Leitung von Tätigkeiten und Projekten von Bedeutung für die ganze Kirchgemeinde Fachkommissionen einsetzen. Er bestimmt ihre Aufgaben und Kompetenzen sowie ihre Zusammensetzung.
2 Jede Fachkommission wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Im Übrigen konstituieren sich die Fachkommissionen selber und regeln ihre Arbeitsweise. Ihre Aufgaben, Kompetenzen sowie ihre Organisation und Arbeitsweise halten die Fachkommissionen in einem Reglement fest, das sie dem Kirchenvorstand zur Genehmigung vorlegen.
3 Die Fachkommissionen informieren den Kirchenvorstand durch Zustellung der Protokolle ihrer Sitzungen oder auf anderem geeigneten Weg über ihre Tätigkeit. Einmal pro Jahr berichten die Fachkommissionen dem Kirchenvorstand über ihre Tätigkeiten und stellen ihm die wesentlichen geplanten Aktivitäten vor.
7. Der Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 24
Zusammensetzung und Befugnisse
1 Dem Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehören alle in der Gemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, Sozialdiakone und Sozialdiakoninnen Organistinnen und Organisten und Sigriste und Sigristinnen sowie alle weiteren in der Kirchgemeinde tätigen angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an. Der Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter konstituiert sich selbst.
2 Der Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berät über alle Angelegenheiten, welche in die Tätigkeitsfelder der ihm angehörenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fallen. Er stellt die gegenseitige Information und die Koordination unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sicher.
3 Der Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist im Kirchenvorstand vertreten durch die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer und zusätzlich mit beratender Stimme durch ein Mitglied, welches er alljährlich aus seinem Kreis bestimmt.
4 Der Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat das Recht, dem Kirchenvorstand die Behandlung bestimmter Sachgeschäfte zu beantragen und zur Präsentation dieser Geschäfte im Kirchenvorstand eine Vertretung zu delegieren.
III. FINANZHAUSHALT
§ 25
Allgemeines
Für das Rechnungswesen sind die Grundsätze der kantonalkirchlichen Finanzhaushaltsordnung massgeblich. Die Rechnungsführung für die Kirchgemeinde obliegt dem Kirchenvorstand.
§ 26
Planungsbudget
1 Der Kirchenvorstand stellt der ordentlichen Kirchgemeindeversammlung jährlich Antrag zur Verabschiedung eines Planungsbudgets im Sinne von § 18 lit. c der kantonalkirchlichen Finanzhaushaltsordnung. Der Kirchenvorstand orientiert die Kirchgemeindeversammlung dabei über die seinem Antrag zugrundeliegenden Vorgaben der kantonalkirchlichen Behörden.
2 Nach der Beratung und Verabschiedung des Planungsbudgets durch die Kirchgemeindeversammlung ist es die Aufgabe des Kirchenvorstands, die darin enthaltenen Anträge an die kantonalkirchlichen Behörden weiterzuleiten und soweit wie möglich für deren Berücksichtigung und Realisierung zu sorgen. Soweit die kantonalkirchlichen Behörden die gestellten Anträge nicht oder nur unter Auflagen bewilligen, kann der Kirchenvorstand in eigenem Ermessen verhandeln und, wo dies zur Realisierung einer befriedigenden Lösung erforderlich oder sinnvoll ist, von den Beschlüssen der Kirchgemeindeversammlung abweichen.
§ 27
Die Zuteilung von Finanzmitteln an die Kommissionen Titus und Zwingli und die Fachkommissionen
1 Der Kirchenvorstand erstellt jährlich ein Budget über die im kommenden Jahr vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben der Kirchgemeinde. In diesem Budget sind insbesondere die zu erwartenden Finanzbeiträge der Kantonalkirche, der zu erwartende Vermögensertrag, die vorgesehenen Entnahmen aus den Gemeindefonds, die allgemeinen Ausgaben der Kirchgemeinde sowie die vorgesehenen Beiträge der Kirchgemeinde an die Kommissionen auszuweisen. Die Kommissionen liefern die zur Erstellung des Budgets notwendigen Angaben und stellen die erforderlichen Anträge.
2 Der Kirchenvorstand achtet auf eine ausgewogene Verteilung der finanziellen Mittel auf die beiden Kirchenstandorte Titus und Zwingli. Er entscheidet aufgrund der eingereichten Anträge und Angaben der Kommissionen und aufgrund des von ihm selbst erstellten Budgets der Kirchgemeinde, welche Beiträge die Kirchgemeinde den Kommissionen im kommenden Jahr zuteilt. Er teilt diese Entscheidung den Kommissionen mit.
3 Sachlich zweckgebundene Fonds, die durch Legate oder Vergabungen von Dritten für solche Zwecke geäufnet worden sind, und die daraus fliessenden Mittel sind für die festgelegten Zwecke zu verwenden. Bei Stiftungen sind die Stiftungsstatuten massgebend. Vorbehalten bleiben Anpassungen, wenn die festgelegten Zwecke nicht mehr erreichbar oder sinnlos geworden sind. Dabei sind die Vermögen einem dem Willen des Spenders möglichst entsprechenden Zweck zuzuführen.
§ 28
Ausgabenbefugnisse
1 Der Kirchenvorstand kann betriebliche Ausgaben, welche den Höchstbetrag von Fr. 30‘000 nicht übersteigen, in eigener Kompetenz beschliessen. Diesen Betrag übersteigende Ausgaben bedürfen der Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung.
2 Der im vorangehenden Absatz genannte Höchstbetrag gilt für jede einzelne Ausgabe separat. Wird eine bestimmte Sache in mehreren Teilschritten finanziert, so sind die entsprechenden Teilzahlungen zusammenzuzählen und als eine einzige Ausgabe anzusehen. Bei wiederkehrenden und auf mehrere Jahre verteilten Ausgaben ist die Gesamtsumme massgebend; bei Beschlüssen, die für mehr als fünf Jahre gelten, ist die Summe der während der ersten fünf Jahre anfallenden Ausgaben massgebend.
3 Der Kirchenvorstand legt die Ausgabenkompetenz der Kommissionen für deren Tätigkeitsbereich im Rahmen der dafür zugesprochenen Finanzmittel fest. Die Kommissionen teilen dem Kirchenvorstand mit, wer für die Beanspruchung der Mittel zuständig ist.
IV. MITARBEITER UND MITARBEITERINNEN
§ 29
Wahl und Anstellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
1 Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer werden durch die Kirchgemeindeversammlung gewählt und durch den Kirchenrat als Angestellte der Kantonalkirche nach den Vorschriften der Personalordnung angestellt.
2 Alle übrigen für die Kirchgemeinde tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind in der Regel Angestellte der Kantonalkirche und werden der Kirchgemeinde zur Verfügung gestellt. Der Kirchenvorstand wählt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und stellt dem Kirchenrat Antrag zur Anstellung gemäss den Vorschriften der Personalordnung.
3 Wenn es für die Aufgaben der Kirchgemeinde förderlich ist und eigene Mittel oder von Dritten zur Verfügung gestellte Mittel vorhanden sind, kann die Kirchgemeinde selbst als Arbeitgeberin Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anstellen; sie kann sich ferner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung stellen lassen, die von selbständigen kirchlichen oder privaten Institutionen angestellt werden. Es gelten § 3 der Personalordnung und die Richtlinien des Kirchenrates. Solche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gelten nur dann als kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, wenn in ihren Anstellungsverträgen die Unterstellung unter die kirchlichen Ordnungen gemäss den Richtlinien des Kirchenrates vereinbart wird.
§ 30
Mitarbeitergespräche mit den Pfarrerinnen und Pfarrern
1 Der Kirchenvorstand bestimmt aus seinem Kreis eine Person, welche jährlich mit allen Pfarrern und Pfarrerinnen ein Mitarbeitergespräch führt. Diese Aufgabe kann auch auf mehrere Personen verteilt werden. Im Mitarbeitergespräch werden jeweils die Ziele und Schwerpunkte der pfarramtlichen Arbeit für das kommende Jahr vereinbart. Gleichzeitig wird beurteilt, wieweit die im vergangenen Jahr gesteckten Ziele erreicht werden konnten.
2 Die disziplinarrechtliche Aufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer wird durch den Kirchenrat ausgeübt.
§ 31
Unterstellungsverhältnisse und Mitarbeitergespräche mit den übrigen Angestellten
1 Der Kirchenvorstand bezeichnet für die Sozialdiakone und Sozialdiakoninnen, die Sigristinnen und Sigriste, die Organistinnen und Organisten und alle übrigen für die Kirchgemeinde tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eine vorgesetzte Person, die dem Kirchenvorstand oder einer Kommission angehört. Die Aufgabe kann auch auf mehrere Personen verteilt werden. Der Kirchenvorstand sorgt dafür, dass angemessene Stellenbeschreibungen erstellt werden, dass regelmässig Mitarbeitergespräche stattfinden, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrer Arbeit gefördert und unterstützt werden und dass eine zweckmässige Aufsicht erfolgt.
2 Bei Unstimmigkeiten zwischen einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin und der betreffenden vorgesetzten Person vermittelt und entscheidet der Kirchenvorstand.
§ 32
Freiwillige und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
Die Kirchgemeinde ist auf die Mitwirkung freiwilliger und ehrenamtlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angewiesen. Der Kirchenvorstand fördert im Rahmen der kantonalkirchlichen Massnahmen ihre Aus- und Weiterbildung und unterstützt sie bei ihren Leistungen für die Kirchgemeinde.
V. GEBÄUDEVERWALTUNG
§ 33
Veränderung des Gebäudebestandes
1 Entscheidungen über eine Veränderung des der Kirchgemeinde für ihre Zwecke zur Verfügung stehenden Gebäudebestandes fallen in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung.
2 Als Entscheidungen im Sinne des vorangehenden Absatzes gelten Beschlüsse über die Übernahme oder die Aufgabe von Gebäuden oder grösseren Räumlichkeiten, Beschlüsse über die dauerhafte Fremdvermietung von Räumlichkeiten, Beschlüsse über wichtige Bauvorhaben sowie entsprechende Anträge an die kantonalkirchlichen Behörden.
§ 34
Benützung der Gebäude
1 Der Kirchenvorstand regelt die Benützung der Gebäude, welche von der Kantonalkirche zur Verfügung gestellt werden, in einem Gebäudebenützungsreglement. Dieses hat den in § 40 der kantonalkirchlichen Finanzhaushaltsordnung festgelegten Rahmenbedingungen zu entsprechen und ist dem Kirchenrat zur Genehmigung vorzulegen.
2 Im Gebäudebenützungsreglement ist namentlich zu regeln, wer über die Benützung der einzelnen Gebäude und Räume entscheidet, welche Benützungsgebühren allenfalls erhoben werden und wer im Einzelfall über die Ermässigung oder den Erlass von Benützungsgebühren zu entscheiden hat.
3 Der Kirchenvorstand kann mit kirchlichen oder privaten Institutionen Vereinbarungen abschliessen über die Überlassung von Gebäuden und Räumlichkeiten für die Zwecke der Kirchgemeinde. Die Vereinbarungen haben neben den gegenseitigen Rechten und Pflichten auch festzuhalten, wer für die Regelung der Benützung zuständig ist; dabei darf die Entscheidungsfreiheit der Kirchgemeinde nicht unangemessen eingeschränkt werden.
4 Ins Gebäudebenützungsreglement können auch die Gebäude, welche der Kirchgemeinde gehören, sowie durch Dritte zur Verfügung gestellte Gebäude und Räume aufgenommen werden. Der Kirchenvorstand ist für die entsprechenden Regelungen verantwortlich.
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 35
Inkrafttreten
Diese Kirchgemeindeordnung tritt mit der Genehmigung durch den Kirchenrat in Kraft und ersetzt jene vom 1. September 2011 in allen Teilen. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Gemeindekreise Titus und Zwingli-aufgehoben.
1Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt vom 24. November 2010 §§6-10
2Ordnung für die Gottesdienste und kirchlichen Handlungen (Gottesdienstordnung) vom 21. Juni 2006
3Ordnung betreffend die Wahlen und Abstimmungen der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt (Wahlordnung) vom 24. November 2010
4Ordnung betreffend die Wahl und die Amtsführung der Pfarrer und Pfarrerinnen der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt (Wahl- und Amtsordnung) vom 21. Juni 2006
5Ordnung die Organisation der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt (Organisationsordnung vom 18. Juni 2008 mit Änderungen vom 24. November 2010