IV F 5
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Kirchgemeindeordnung der Kirchgemeinde Kleinbasel
vom 29. April 2018
Die in dieser Kirchgemeindeordnung für Personen abwechselnd in der männlichen und weiblichen Form gebrauchten Bezeichnungen beziehen sich immer auf beide Geschlechter.
I. BESTIMMUNG, BESTAND UND MITGLIEDSCHAFT
1 Die Kirchgemeinde Kleinbasel ist ein Glied der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt. Sie verfolgt den in §§ 1 und 2 der Kirchenverfassung genannten Zweck.
2 In der Kirchgemeinde sammeln sich die Kirchenglieder in gemeinsamer regelmässiger Feier des Gottesdienstes zum Hören auf Gottes Wort und zur Feier von Taufe und Abendmahl. Sie verpflichten sich zum Dienst untereinander und an anderen und finden sich auf vielfältige Art und Weise in einer sichtbaren Gemeinschaft.
1 Die Kirchgemeinde Kleinbasel ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist Basel.
2 Das Gebiet der Kirchgemeinde Kleinbasel ist das folgende:
3 Die Grenze der Kirchgemeinde Kleinbasel folgt dem rechten Rheinufer von der Grenze zwischen der politischen Gemeinde Basel und Riehen an abwärts bis zur Landesgrenze, alsdann der Landesgrenze bis zur Grenze zwischen der politischen Gemeinde Basel und Riehen und dann dieser Grenze bis zum Rhein.
1 Mitglieder der Kirchgemeinde Kleinbasel sind alle Mitglieder der Kantonalkirche, welche im Gebiet der Kirchgemeinde wohnen und nicht schriftlich erklärt haben, einer anderen Kirchgemeinde angehören zu wollen. Mitglieder der Kantonalkirche, welche im Gebiet einer anderen Kirchgemeinde wohnen, können durch schriftliche Erklärung Mitglieder der Kirchgemeinde Kleinbasel werden. Die Erklärung ist der Kirchenverwaltung abzugeben. Sie gilt auch bei einem späteren Wohnungswechsel innerhalb des Kantons unverändert weiter.
2 Im Übrigen richten sich der Erwerb und der Verlust der Mitgliedschaft nach kantonalkirchlichem Recht.
II. ORGANISATION DER KIRCHGEMEINDE
Die Organe der Kirchgemeinde sind die Gesamtheit der Stimmberechtigten, die Kirchgemein-deversammlung, der Kirchenvorstand, die Wahlvorbereitungskommission, die Revisionsstelle, die Arbeitskreise und der Mitarbeiterkonvent.
2. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten
1 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten besteht aufgrund von § 11 der Kirchenverfassung aus allen Mitgliedern der Kirchgemeinde, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben. Von ausserhalb des Kantons zugezogene Mitglieder erhalten das Stimmrecht nach dreimonatigem Aufenthalt im Kanton.
2 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten übt ihr Stimmrecht gemäss den kantonalkirchlichen Verfahrensvorschriften auf dem Korrespondenzweg (briefliche Stimmabgabe) oder an der Urne aus.
1 Endgültige Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung, die weder persönlicher noch dringlicher Natur sind, werden in der vom Kirchenrat angeordneten Form publiziert.
2 Sie sind der Gesamtheit der stimmberechtigten Gemeindeglieder zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es innert 30 Tagen seit der Publikation die vom Kirchenrat durch Reglement festgelegte Mindestzahl von stimmberechtigten Gemeindegliedern unterschriftlich verlangt.
3. Die Kirchgemeindeversammlung
Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst aufgrund der Vorlagen und Anträge des Kirchenvorstandes oder eines anderen mit der Vorbereitung betrauten Organs.
Die Kirchgemeindeversammlung ist zuständig zur Behandlung der folgenden Sachgeschäfte:
1.
Sie erlässt die Kirchgemeindeordnung und bestimmt über eine Gliederung der Kirchgemeinde unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kirchenrat gemäss § 67 Abs. 2 der Kirchenverfassung.
2.
Sie regelt im Rahmen der Gottesdienstordnung der Evangelisch-reformierten Kirche die ihr vom Kirchenvorstand vorgelegten Bestimmungen für die Einrichtung des Gemeindegottesdienstes.
3.
Sie entscheidet gemäss § 25 dieser Kirchgemeindeordnung über Anträge an die kantonalkirchlichen Behörden betreffend Planungsbudgets.
4.
Sie nimmt den Bericht der Revisionsstelle entgegen und genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Kirchenvorstandes; sie nimmt Kenntnis von den Tätigkeitsberichten der Arbeitskreise.
5.
Sie entscheidet auf Antrag des Kirchenvorstandes über Ausgaben, welche den in § 27 Abs. 1 dieser Kirchgemeindeordnung genannten Betrag übersteigen.
6.
Sie entscheidet über Veränderungen des der Kirchgemeinde zur Verfügung stehenden Gebäudebestandes gemäss § 32 dieser Kirchgemeindeordnung und beschliesst die erforderlichen Anträge an die kantonalkirchlichen Behörden.
7.
Sie ist zuständig zur Antragstellung an die Synode betreffend Teilung der Kirchgemeinde oder Vereinigung derselben mit einer anderen Kirchgemeinde gemäss § 73 f) der Kirchenverfassung.
8.
Sie beschliesst über Initiativen gemäss § 24 der Kirchenverfassung.
1 Die Kirchgemeindeversammlung wählt nach den Bestimmungen der kirchlichen Gesetzgebung im Majorzwahlverfahren:
a)
die Mitglieder des Kirchenvorstands neben den Gemeindepfarrern und Gemeinde-pfarrerinnen
b)
die Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen
c)
die im Wahlkreis der Kirchgemeinde zu wählenden Mitglieder der Synode
d)
drei Mitglieder der Wahlvorbereitungskommission
e)
die Pfarrwahlkommission
f)
die Revisionsstelle.
2 Sie entscheidet gemäss §§ 2 und 3 der Wahl- und Amtsordnung über das Vorgehen bei Wahlen von Gemeindepfarrern und Gemeindepfarrerinnen, und über die Einsetzung des mit der Vorbereitung einer Pfarrwahl beauftragten Organs (Pfarrwahlkommission, Kirchenvorstand oder vom Kirchenvorstand eingesetzte Kommission), wählt gegebenenfalls die Pfarrwahlkommission und erteilt ihr die erforderlichen Aufträge; sie genehmigt den Bericht der Pfarrwahlkommission und wählt die Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen.
3 Wählbar in Behörden und Ämter der Kirchgemeinde sind ungeachtet der Dauer ihres Aufenthalts im Kanton alle getauften und handlungsfähigen Gemeindemitglieder, die das 21. Altersjahr zurückgelegt haben.
4 Wählbar in die Synode sind alle getauften und handlungsfähigen Mitglieder der Kantonalkirche nach Vollendung des 21. Altersjahres ungeachtet ihrer Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde Kleinbasel und der Dauer ihres Aufenthalts im Kanton.
5 Die kirchliche Gesetzgebung regelt die Wahlfähigkeit ins pastorale und ins diakonische Amt.
1 Fünf oder mehr Mitglieder der Kirchgemeinde können dem Kirchenvorstand zuhanden der Kirchgemeindeversammlung ein Postulat zur Prüfung und Berichterstattung einreichen, sofern es ein Geschäft betrifft, das in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fällt.
2 Das Postulat ist in der nächsten Kirchgemeindeversammlung zu traktandieren.
3 Der Kirchenvorstand nimmt zum Eintreten auf das Postulat Stellung. Beschliesst die Kirchgemeindeversammlung, auf das Postulat einzutreten, so überweist sie es an den Kirchenvorstand oder ein anderes gewähltes Organ der Kirchgemeinde zur Prüfung und zur Berichterstattung an einer nächsten Kirchgemeindeversammlung.
1 Die ordentliche Kirchgemeindeversammlung findet jedes Jahr an einem vom Kirchenvorstand festgelegten Datum, spätestens aber Ende Mai statt, wobei mindestens die folgenden Geschäfte zu behandeln sind:
1.
Entgegennahme des Berichts der Revisionsstelle und Genehmigung des Jahresberichts sowie der Jahresrechnung des Kirchenvorstandes;
2.
Kenntnisnahme der Tätigkeitsberichte der Arbeitskreise;
3.
Verabschiedung der Anträge an die kantonalkirchlichen Organe betreffend Planungsbudgets gemäss § 25 dieser Kirchgemeindeordnung.
2 Der Kirchenvorstand beruft eine ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung ein, so oft die Geschäfte dies erfordern oder wenn mindestens 100 gemäss § 5 Abs. 1 dieser Kirchgemeindeordnung stimmberechtigte Mitglieder der Kirchgemeinde unterschriftlich die Behandlung eines konkreten Geschäfts, das in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fällt, an einer Kirchgemeindeversammlung verlangen oder zur Behandlung eines Postulats gemäss § 10 dieser Kirchgemeindeordnung.
1 Die Kirchgemeindeversammlung ist öffentlich.
2 Die kirchliche Gesetzgebung regelt Einberufung und Teilnahmeberechtigung, Beschlussfassung, Verfahren sowie alle weiteren Fragen der Geschäftsordnung der Kirchgemeindeversammlung mit Einschluss des Dringlichkeitsrechts und der Wahl- und Abstimmungsbeschwerde.
3 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1% der Stimmberechtigten anwesend sind.
1 Der Kirchenvorstand leitet und verwaltet die Kirchgemeinde als Kollegialbehörde.
2 Er vertritt die Kirchgemeinde nach innen und aussen.
3 Die Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen, die anderen im Gemeindedienst tätigen Pfarrer und Pfarrerinnen, die Sozialdiakone und Sozialdiakoninnen sowie alle anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind an die Beschlüsse des Kirchenvorstandes gebunden und ihm für ihre Amtsführung verantwortlich.
1 Dem Kirchenvorstand gehören an:
a)
Die nach der Wahlordnung auf eine Amtsdauer von 4 Jahren zu wählenden Mitglieder, deren Anzahl der Kirchenrat jeweils vor der Gesamterneuerungswahl auf Antrag des Kirchenvorstandes festlegt.
b)
Die Gemeindepfarrer von Amtes wegen.
2 Mit beratender Stimme können im Einverständnis mit dem Präsidenten des Kirchenvorstandes an den Sitzungen des Kirchenvorstands teilnehmen:
1.
die in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen im Gemeindedienst;
2.
ein Vertreter der Sozialdiakone, welcher von den Angehörigen dieser Berufskategorie selbst bestimmt wird;
3.
eine Vertreterin der Sigristinnen, welche von den Angehörigen dieser Berufskategorie selbst bestimmt wird;
4.
weitere Personen, insbesondere Synodale, welche der Kirchenvorstand in die Beratungen einbeziehen möchte.
3 Es gilt § 56 der Organisationsordnung.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder, welche gemäss § 14 lit. a dieser Kirchgemeindeordnung gewählt werden, erfolgt durch die Kirchgemeindeversammlung im Majorzverfahren nach den Vorschriften der Wahlordnung. Dabei sind die verschiedenen Quartiere und Arbeitskreise der Gemeinde angemessen zu berücksichtigen.
Konstituierung, Vertretung Ressortverteilung, Teilnahme und Verfahren sowie alle weiteren Fragen der Geschäftsordnung des Kirchenvorstandes richten sich nach den Vorschriften der Organisationsordnung.
Der Kirchenvorstand hat alle zur Leitung und Verwaltung der Kirchgemeinde gehörenden Befugnisse, soweit sie nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines anderen Gemeindeorgans fallen. Dabei hat er namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse:
1.
Er beruft gemäss den Bestimmungen der Organisationsordnung die Kirchgemeindeversammlung ein, bereitet deren Geschäfte vor und stellt die seiner Planung entsprechenden Anträge.
2.
Er regelt das gottesdienstliche Leben der Kirchgemeinde im Rahmen der Gottesdienstordnung und genehmigt auf Antrag der Pfarrerinnen die Gottesdienstpläne. Ferner führt der Kirchenvorstand mindestens einmal im Jahr mit den Pfarrern und den weiteren für den Gottesdienst Verantwortlichen ein eingehendes Gespräch über Gestaltung und Vollzug des Gottesdienstes und hält die Ergebnisse dieses Gesprächs schriftlich fest (§ 57 der Gottesdienstordnung).
3.
Er genehmigt weitere Gottesdienste mit besonderem Schwerpunkt oder für besondere Gruppen gemäss § 14 Ziff. 2 der Gottesdienstordnung. Er kann die Befugnis, einzelne Gottesdienste anzusetzen, an Pfarrerinnen und Pfarrer der Gemeinde delegieren.
4.
Er ist verantwortlich für die laufende kurz- und längerfristige Planung der Gemeindeaktivitäten, insbesondere für die vorausschauende Beurteilung von Bedarf, Verfügbarkeit und Einsatz personeller, finanzieller und infrastruktureller Mittel.
5.
Er verwaltet das Vermögen der Kirchgemeinde und fällt selbständig alle im Zusammenhang mit der Vermögensanlage erforderlichen Entscheidungen. Er beachtet dabei die kantonalkirchlichen Richtlinien. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Gebäudeverwaltung gemäss den §§ 31 ff. dieser Kirchgemeindeordnung.
6.
Er sorgt für die Einhaltung der Vorschriften über den Finanzhaushalt und nimmt die ihm in den §§ 24 ff. dieser Kirchgemeindeordnung zugewiesenen Aufgaben und Finanzbefugnisse wahr.
7.
Er bestimmt die Zwecke der den Kirchgemeinden überlassenen Kollekten.
8.
Er ist verantwortlich für die Rekrutierung und Wahl der angestellten Mitarbeiter und für die Personalführung und Personalentwicklung. Er sorgt für die Einhaltung der Vorschriften der Personalordnung und nimmt die ihm in §§ 28 ff. dieser Kirchgemeindeordnung zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen wahr. Er legt die Pflichten und Verantwortungen der angestellten Mitarbeiterinnen fest.
9.
Er legt die Aufgabenverteilung unter den Gemeindepfarrern fest unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kirchenrat.
10.
Er bestimmt aus seiner Mitte drei Mitglieder der Wahlvorbereitungs-kommission.
11.
Er beschliesst über die Ergreifung des fakultativen Referendums gegen Erlasse und Beschlüsse der Synode sowie über Initiativen zusammen mit einem oder mehreren anderen Kirchenvorständen gemäss §§ 23 und 24 der Kirchenverfassung.
5. Die Wahlvorbereitungskommission
1 Die Wahlvorbereitungskommission hat gemäss § 15 der Wahlordnung die Aufgabe während ihrer ganzen Amtszeit, insbesondere bei der Vorbereitung von Wahlen und Ersatzwahlen, Kandidaturen für Synode und Kirchenvorstand zu sammeln und sie zu prüfen, indem sie die Wählbarkeit abklärt, wesentliche Angaben zur Person der Kandidierenden aufnimmt, sich ihre Bereitschaft, ein auf sie fallendes Amt anzunehmen, schriftlich bestätigen lässt und ihnen Gelegenheit gibt, zu ihrem Engagement in der Kirche und den von ihnen bevorzugten Tätigkeitsbereichen Angaben zu machen.
2 Die Wahlvorbereitungskommission sorgt nach Möglichkeit dafür, dass durch die vorgeschlagenen Kandidaten oder Kandidatinnen die verschiedenen Bereiche der Gemeinde und die erforderlichen Qualifikationen sinnvoll und angemessen vertreten sind.
3 Sie unterbreitet der Kirchgemeindeversammlung Bericht und Antrag und begründet ihre Vorschläge hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Qualifikation der Kandidaten und Kandidatinnen und der Ausgewogenheit des Vorschlags.
4 Die Wahlvorbereitungskommission besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei von der Kirchgemeindeversammlung im Majorzverfahren gewählt und drei vom Kirchenvorstand aus seiner Mitte bestimmt werden.
5 Die Wahlvorbereitungskommission wird jeweils nach den Gesamterneuerungswahlen der Synode und des Kirchenvorstandes für deren ganze neue Amtszeit gewählt. Die kirchliche Gesetzgebung bestimmt das Nähere.
1 Die Revisionsstelle besteht aus einem oder mehreren fachlich qualifizierten Revisoren, welche natürliche oder juristische Personen sein können. Sie wird von der Kirchgemeindeversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt ein bis drei Jahre.
2 Die Kirchgemeindeversammlung kann jederzeit einzelne oder alle Revisorinnen abberufen. Werden alle Revisoren abberufen, so ist umgehend für eine Neuwahl zu sorgen.
3 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung der Kirchgemeinde den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Sie berichtet der ordentlichen Kirchgemeindeversammlung schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung und empfiehlt jeweils Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.
4 Die Revisionsstelle hat das Recht, jederzeit Einblick in die Rechnungsbücher der Kirchgemeinde zu nehmen, mit Ausnahme der pfarramtlichen Spendenkassen nach kantonalkirchlicher Regelung.
7. Der Mitarbeiterkonvent
1 Dem Mitarbeiterkonvent gehören alle in der Gemeinde tätigen Pfarrerinnen, Sozialdiakone, Organistinnen, die Sigriste, die Sekretariatsleiterin und allfällige weitere kirchliche Mitarbeiter an. Der Mitarbeiterkonvent berät über alle Angelegenheiten, welche in die Tätigkeitsfelder der ihm angehörenden Mitarbeiter fallen. Er stellt die Information und die Koordination zwischen den Mitarbeiterinnen sicher. Der Mitarbeiterkonvent konstituiert sich selbst.
2 Der Mitarbeiterkonvent hat das Recht, dem Kirchenvorstand die Behandlung bestimmter Sachgeschäfte zu beantragen und zur Präsentation dieser Geschäfte eine Vertretung zur Beratung im Kirchenvorstand zu delegieren. Auf Begehren eines Mitgliedes des Kirchenvorstandes verlassen diese Personen für die abschliessende Beratung und für die Beschlussfassung die Sitzung.
1 Um das Gemeindeleben und die damit verbundenen Aktivitäten zu gestalten, bildet der Vorstand die erforderlichen Arbeitskreise.
2 Die Arbeitskreise konstituieren sich selbst und sind dem Vorstand gegenüber für ihre Tätigkeit verantwortlich.
Für das Rechnungswesen sind die Grundsätze der kantonalkirchlichen Finanzhaushaltsordnung massgeblich. Die Rechnungsführung für die Kirchgemeinde obliegt dem Kirchenvorstand.
1 Der Kirchenvorstand stellt der ordentlichen Kirchgemeindeversammlung jährlich Antrag zur Verabschiedung eines Planungsbudgets im Sinne von § 18 lit. c der kantonalkirchlichen Finanzhaushaltsordnung. Der Kirchenvorstand orientiert die Kirchgemeindeversammlung dabei über die seinem Antrag zugrundeliegenden Vorgaben der kantonalkirchlichen Behörden.
2 Nach der Beratung und Verabschiedung des Planungsbudgets durch die Kirchgemeindeversammlung ist es Aufgabe des Kirchenvorstands, die darin enthaltenen Anträge an die kantonalkirchlichen Behörden weiterzuleiten und soweit wie möglich für deren Berücksichtigung und Realisierung zu sorgen. Soweit die kantonalkirchlichen Behörden die gestellten Anträge nicht oder nur unter Auflagen bewilligen, kann der Kirchenvorstand in eigenem Ermessen verhandeln und, wo dies zur Realisierung einer befriedigenden Lösung erforderlich oder sinnvoll ist, von den Beschlüssen der Kirchgemeindeversammlung abweichen.
3. Die Zuteilung von Finanzmitteln in der Kirchgemeinde
1 Der Kirchenvorstand erstellt jährlich ein Budget über die im kommenden Jahr vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben der Kirchgemeinde. In diesem Budget sind insbesondere die zu erwartenden Finanzbeiträge der Kantonalkirche, die vorgesehenen Entnahmen aus den Gemeindefonds, der zu erwartende Vermögensertrag, die allgemeinen Ausgaben der Kirchgemeinde sowie die vorgesehenen Beiträge der Kirchgemeinde an die Arbeitskreise auszuweisen. Die Arbeitskreise liefern die zur Erstellung des Budgets notwendigen Angaben und stellen die erforderlichen Anträge.
2 Der Kirchenvorstand entscheidet aufgrund des von ihm erstellten Budgets, welche Beiträge die Kirchgemeinde den Arbeitskreisen im kommenden Jahr ausrichtet.
3 Örtlich (gemäss den historischen Grenzen der früheren Quartiergemeinden) oder sachlich zweckgebundene Fonds, die durch für solche Zwecke von Dritten zugewendete Legate oder Vergabungen geäufnet worden sind, und die daraus fliessenden Mittel sowie zukünftige Legate oder Vergabungen, die für bestimmte Zwecke zugewendet werden, sind für die festgelegten Zwecke zu verwenden. Bei Stiftungen sind die Stiftungsstatuten massgebend. Vorbehalten bleiben Anpassungen, wenn die festgelegten Zwecke nicht mehr erreichbar oder sinnlos geworden sind. Dabei sind die Vermögen einem dem Willen des Spenders möglichst entsprechenden Zweck zuzuführen.
4. Die Ausgabenbefugnisse der einzelnen Organe
1 Der Kirchenvorstand kann betriebliche Ausgaben, welche den Höchstbetrag von Fr. 20'000.-- nicht übersteigen, in eigener Kompetenz beschliessen. Diesen Betrag übersteigende Ausgaben bedürfen der Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung.
2 Die im vorangehenden Absatz genannten Höchstbeträge gelten für jede einzelne Ausgabe separat. Wird eine bestimmte Sache in mehreren Teilschritten finanziert, so sind die entsprechenden Teilzahlungen zusammenzuzählen und als eine einzige Ausgabe anzusehen. Bei wiederkehrenden und auf mehrere Jahre verteilten Ausgaben ist die Gesamtsumme massgebend; bei Beschlüssen, die für mehr als fünf Jahre gelten, ist die Summe der während der ersten fünf Jahre anfallenden Ausgaben massgebend.
1. Wahl und Anstellung von Mitarbeitern
1 Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen werden durch die Kirchgemeindeversammlung gewählt und durch den Kirchenrat als Angestellte der Kantonalkirche nach den Vorschriften der Personalordnung angestellt.
2 Alle übrigen für die Kirchgemeinde tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind in der Regel Angestellte der Kantonalkirche und werden der Kirchgemeinde zur Verfügung gestellt. Der Kirchenvorstand wählt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und stellt dem Kirchenrat Antrag zur Anstellung gemäss den Vorschriften der Personalordnung.
3 Wenn es für die Aufgaben der Kirchgemeinde förderlich ist und eigene Mittel oder von Dritten zur Verfügung gestellte Mittel vorhanden sind, kann die Kirchgemeinde selbst als Arbeitgeberin Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anstellen; sie kann sich ferner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Verfügung stellen lassen, die von selbständigen kirchlichen oder privaten Institutionen angestellt werden. Es gelten § 3 der Personalordnung und die Richtlinien des Kirchenrates. Solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten nur dann als kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, wenn in ihren Anstellungsverträgen die Unterstellung unter die kirchlichen Ordnungen gemäss den Richtlinien des Kirchenrates vereinbart wird.
2. Unterstellungsverhältnisse und Mitarbeitergespräche
1 Der Kirchenvorstand bestimmt aus seinem Kreis eine Person, welche jährlich mit allen Pfarrern ein Mitarbeitergespräch führt. Diese Aufgabe kann auch auf mehrere Personen verteilt werden. Im Mitarbeitergespräch werden jeweils die Ziele und Schwerpunkte der pfarramtlichen Arbeit für das kommende Jahr vereinbart. Gleichzeitig wird beurteilt, wieweit die im vergangenen Jahr gesteckten Ziele erreicht werden konnten.
2 Die disziplinarrechtliche Aufsicht über die Pfarrer und Pfarrerinnen wird durch den Kirchenrat ausgeübt.
1 Der Kirchenvorstand bezeichnet für die Sozialdiakoninnen, die Sigriste, die Organistinnen und alle übrigen in der Kirchgemeinde tätigen Mitarbeiter aus seinem Kreis eine vorgesetzte Person. Diese Aufgabe kann auch auf mehrere Personen verteilt werden. Der Kirchenvorstand sorgt dafür, dass angemessene Stellenbeschreibungen erstellt werden, dass regelmässig Mitarbeitergespräche stattfinden, dass die Mitarbeiterinnen in ihrer Arbeit gefördert und unterstützt werden und dass eine zweckmässige Aufsicht erfolgt.
2 Bei Unstimmigkeiten zwischen einem Mitarbeiter und der betreffenden vorgesetzten Person vermittelt und entscheidet der Kirchenvorstand.
1. Die Benützung der Gebäude
1 Der Kirchenvorstand regelt die Benützung der Gebäude, welche von der Kantonalkirche zur Verfügung gestellt werden, in einem Gebäudebenützungsreglement. Dieses hat den in § 40 der kantonalkirchlichen Finanzhaushaltsordnung festgelegten Rahmenbedingungen zu entsprechen und ist dem Kirchenrat zur Genehmigung vorzulegen.
2 Im Gebäudebenützungsreglement ist namentlich zu regeln, wer über die Benützung der einzelnen Gebäude und Räume entscheidet, welche Benützungsgebühren allenfalls erhoben werden und wer im Einzelfall über die Ermässigung oder den Erlass von Benützungsgebühren zu entscheiden hat.
3 Der Kirchenvorstand kann mit kirchlichen oder privaten Institutionen Vereinbarungen abschliessen, über die Überlassung von Gebäuden und Räumlichkeiten für die Zwecke der Kirchgemeinde. Die Vereinbarungen haben neben den gegenseitigen Rechten und Pflichten auch festzuhalten, wer für die Regelung der Benützung zuständig ist; dabei darf die Entscheidungsfreiheit der Kirchgemeinde nicht unangemessen eingeschränkt werden.
4 Ins Gebäudebenützungsreglement können auch die Gebäude, welche der Kirchgemeinde gehören, sowie durch Dritte zur Verfügung gestellte Gebäude und Räume aufgenommen werden. Der Kirchenvorstand ist für die entsprechenden Regelungen verantwortlich.
2. Die Veränderung des Gebäudebestandes
1 Entscheidungen über eine Veränderung des der Kirchgemeinde für ihre Zwecke zur Verfügung stehenden Gebäudebestandes fallen in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung.
2 Als Entscheidungen im Sinne des vorangehenden Absatzes gelten Beschlüsse über die Übernahme oder die Aufgabe von Gebäuden oder grösseren Räumlichkeiten, Beschlüsse über die dauerhafte Fremdvermietung von Räumlichkeiten, sowie Beschlüsse über wichtige Bauvorhaben.
3 Bei Gebäuden, die von der Kantonalkirche zur Verfügung gestellt werden, führen solche Beschlüsse zu entsprechenden Anträgen an die kantonalkirchlichen Behörden.
4 Bei Gebäuden, die der Kirchgemeinde oder einer früheren Quartiergemeinde von Dritten für bestimmte Zwecke geschenkt oder durch Legat vermacht wurden, ist die Zweckbestimmung zu beachten.
Diese Kirchgemeindeordnung tritt nach erfolgter Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung und den Kirchenrat in Kraft.