IV B 1 b

Reglement betreffend die Referendumsquoren der Kirchgemeinden und die Publikation von Beschlüssen der Kirchgemeindeversammlung
IV B 1 b
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Reglement betreffend die Referendumsquoren der Kirchgemeinden und die Publikation von Beschlüssen der Kirchgemeindeversammlung

vom 24. Februar 2025
Gemäss § 84 der Kirchenverfassung sind Beschlüsse einer Kirchgemeindeversammlung der Gesamtheit der stimmberechtigten Gemeindeglieder zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es innert 30 Tagen seit der Publikation die vom Kirchenrat durch Reglement festgelegte Mindestzahl von stimmberechtigten Gemeindegliedern unterschriftlich verlangt. Nicht diesem Referendum unterliegen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung, die persönlicher Natur sind (insbesondere die Wahlen in die Synode und die Kirchenvorstände sowie Pfarrwahlen) oder Beschlüsse dringlicher Natur. Der Kirchenrat regelt ferner gemäss § 40 der Organisationsordnung, wie die dem Referendum unterliegenden Beschlüsse zu publizieren sind. Gestützt auf diese Verordnungskompetenz erlässt der Kirchenrat das folgende Reglement.
§ 1
Referendumsquoren
Für die Ergreifung des Referendums gegen endgültige Beschlüsse der Kirchgemeinde-versammlung, die weder persönlicher noch dringlicher Natur sind, gelten für die folgenden Gemeinden die folgenden Mindestquoren:

Für die Münstergemeinde 100 Unterschriften
Für die Kirchgemeinde Gundeldingen-Bruderholz 100 Unterschriften
Für die Kirchgemeinde Basel West 250 Unterschriften
Für die Kirchgemeinde Thomas 50 Unterschriften
Für die Kirchgemeinde Kleinbasel 150 Unterschriften
Für die Kirchgemeinde Riehen-Bettingen 150 Unterschriften
§ 2
Publikationsvorschriften
Der Kirchenvorstand publiziert die dem Referendum unterliegenden Beschlüsse der Kirchge-meindeversammlung im Gemeindeteil des Kirchenboten. Die Beschlüsse der Kirchgemeinde-versammlungen müssen nicht im vollen Wortlaut im Kirchenboten publiziert werden. Es genügt, wenn der Gegenstand des Beschlusses in der Publikation genannt wird und angegeben wird, bei wem oder wo der volle Wortlaut erhältlich ist.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt sofort in Kraft und ersetzt das bisherige Reglement vom 15. August 2011.