vom 27. Januar 2025
(vom Kirchenrat beschlossen am 27. Januar 2025)
1 Der bzw. die für das Personaldepartement zuständige Kirchenrat bzw. Kirchenrätin präsidiert den Personalausschuss.
2 Der Personalausschuss besteht ausserdem aus dem Leiter bzw. der Leiterin Personal, dem
Personalkoordinator bzw. der Personalkoordinatorin und dem bzw. der Beauftragten für
Diakonie.
Der Leiter bzw. die Leiterin Personal bespricht die Sitzungen mit dem Kirchenratspräsidium vor. Er bzw. sie teilt die Stellungnahme des Kirchenratspräsidiums dem Gremium im Sinne einer beratenden Stimme mit.
Für Traktanden, welche die Planung betreffen, nimmt der Kirchenverwalter bzw. die Kirchenverwalterin an den Sitzungen teil, wie z.B. Freigabe einer Stelle zur erneuten Besetzung, Umwandlung von Stellen.
3 Der Personalausschuss führt über seine Sitzungen Protokoll, das sämtlichen Mitgliedern des Kirchenrates zuzustellen ist.
4 Der Personalausschuss behandelt zuhanden des Kirchenrates sämtliche Personalangelegenheiten, für die der Kirchenrat zuständig ist.
5 Der Personalausschuss beschliesst mit dem einfachen Mehr der Stimmen, der bzw. die Vorsitzende hat den Stichentscheid.
6 In den nachfolgend in Ziff 7 aufgeführten Geschäften entscheidet der Personalausschuss endgültig; alle übrigen Beschlüsse werden dadurch verbindlich, dass der Kirchenrat das betreffende Protokoll des Personalausschusses genehmigt.
IV E 2 § 40 7 Abschliessende Zuständigkeiten des Personalausschusses:
1.
Bewilligung von Urlaubsgesuchen aufgrund der Personalordnung (§ 40 der Personalordnung, Kirchliche Gesetzessammlung, IV E 2).
2.
Bewilligung von Weiterbildungsgesuchen, Supervisionen und Fortbildungsgesuchen im Rahmen des Gesamtbudgets und des Weiterbildungsreglementes (kirchliche Gesetzes-
sammlung, IV E 2h)
2.1.
Weiterbildungsgesuche unter Fr. 200.- im Rahmen des ordentlichen Weiterbildungsguthabens werden direkt vom Personalkoordinator bzw. der Personalkoordinatorin bewilligt.
3.
Bewilligung von Stipendien und Darlehen, nach vorgängiger Abklärung und auf Antrag durch unsere Stipendien- und Darlehensbeauftragte.
4.
Besoldungseinweisungen.
5.
Empfehlungen und Anmeldung zum Lernvikariat gemäss Art. 17 des Konkordates betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und
Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst.
6.
Zuweisungen bzw. Genehmigung von Vikariaten, pfarramtlichen Praktika und Praktika im Rahmen der Fachhochschulde für Sozialarbeit und der kirchlichtheologischen Schule Aarau (TDS).
7.
Als Auffangbestimmung: in allen Angelegenheiten, von denen der Kirchenrat nach den bestehenden Ordnungen nur Kenntnis zu nehmen hat.