IV B 9 a
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Reglement betreffend Aufsicht des Kirchenrates über Stiftungen der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt
vom 3. September 2018
§ 1
Geltungsbereich/Verzeichnis der Kirchenstiftungen
IV B 91 Der Kirchenrat übt die Stiftungsaufsicht in Anwendung der Ordnung über die Stiftungsaufsicht des Kirchenrates über Stiftungen der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt (kirchliche Gesetzessammlung IV B 9) aus.
2 Der Kirchenrat publiziert auf der Website der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt ein Verzeichnis der seiner Aufsicht unterstehenden Kirchenstiftungen.
Der Kirchenrat delegiert die Vornahme der Stiftungsaufsicht an einen kirchenrätlichen Ausschuss, bestehend aus drei seiner Mitglieder als ordentliche Mitglieder und zwei seiner Mitglieder als Ersatzmitglieder. Das Präsidium übt der/die Delegierte zur Verwaltung aus. Der Kirchenrat respektive sein Ausschuss kann die Kirchenverwaltung als Sekretariat der Aufsichtsbehörde bezeichnen.
Ist ein Mitglied eines Organs einer Kirchenstiftung auch Mitglied der Aufsichtsbehörde, so tritt es als Mitglied der Aufsichtsbehörde bei diese Kirchenstiftung betreffenden Geschäften in den Ausstand. An seine Stelle tritt ein Ersatzmitglied.
§ 4
Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde beinhalten:
a)
jährliche Prüfung der Rechenschaftsablage
b)
Entscheid über wesentliche und unwesentliche Organisations- und Zweckänderungen und sonstige Urkundenänderungen
c)
Entscheid über die Aufhebung der Stiftung
d)
Überprüfung vom Stiftungsorgan neu erlassener Reglemente oder Reglementsänderungen auf ihre Übereinstimmung mit Gesetz und Stiftungsurkunde.
e)
Antrag an das Gericht auf Aufhebung einer Kirchenstiftung (Art. 88 Abs. 2 ZGB).
Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die jährliche Berichterstattung der Kirchenstiftung. Sie prüft insbesondere
a)
die Organisation der Stiftung
b)
die Vermögensverwendung
c)
die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer sorgfältigen Kapitalanlage, insbesondere nach den Grundsätzen der Sicherheit, der Erzielung eines angemessenen Ertrages, der Risikoverteilung und der Liquidität
d)
die Übereinstimmung von Reglementen und anderen Erlassen der Kirchenstiftung mit der Urkunde und dem Gesetz.
1 Zur Durchführung der Aufsicht ergreift die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere:
a)
Weisungen erteilen
b)
Gutachten und Expertisen anordnen
c)
Ersatzvornahmen anordnen
d)
Stiftungsorgane ermahnen, verwarnen oder abberufen
e)
amtliche Verwaltung einsetzen
f)
eine eingeschränkte oder ordentliche Revision anordnen und gegebenenfalls die Revisionsstelle ernennen oder abberufen.
2 Die Aufsichtsbehörde kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom Stiftungsrat Auskunft und Herausgabe von sachdienlichen Unterlagen verlangen.
§ 7
Aufgaben des Stiftungsrates
1 Der Stiftungsrat reicht der Aufsichtsbehörde jährlich innert längstens sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres die Berichterstattung ein. Die Berichterstattung umfasst folgende Unterlagen:
a)
Die vom Stiftungsrat genehmigte, rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung samt Protokoll betreffend Genehmigung dieser Rechnung,
b)
den Bericht über die Tätigkeit der Kirchenstiftung.
2 Die Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung und die Rechnungslegung gelten sinngemäss.
1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für die Prüfung der jährlichen Berichterstattung keine Gebühren. Bei grösseren Prüfungsarbeiten oder wenn die zu prüfende Stiftung ihren Pflichten nicht fristgerecht und vollständig nachgekommen ist, können Gebühren erhoben werden.
2 Werden Gebühren erhoben, so wendet die Aufsichtsbehörde sinngemäss die jeweilige Gebührenregelung der BVG und der Stiftungsaufsicht beider Basel an, die jeweilige Gebühr soll aber 75 Prozent der Gebühr gemäss dieser Regelung nicht überschreiten.
IV B 9 Das Reglement tritt gleichzeitig mit der entsprechenden Ordnung IV B 9 in Kraft.