IV D 3 f

Reglement betreffend Ausbildungsbeiträge
IV D 3 f
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Reglement betreffend Ausbildungsbeiträge

vom 26. September 1994
I. Allgemeines
§ 1
Grundsatz
IV D 3 g § 2 Abs. 31 Die Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt verfügt über einen Stipendienfonds für Ausbildung in kirchlichem Interesse.
2 Aus diesem Fonds können Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien und Darlehen für Aus- und Weiterbildung ausgerichtet werden.
§ 2
Stipendien
Die Stipendien sind unverzinslich und müssen nicht zurück-bezahlt werden. Sie können als alleinige Unterstützung, als Ergänzung der von anderer Seite gewährten Ausbildungsbeiträge oder in Verbindung mit Darlehen zugesprochen werden.
§ 3
Darlehen
1 Darlehen können in Verbindung mit Stipendien zugesprochen werden, wenn diese zur Deckung der Ausbildungs- und Lebenskosten nicht ausreichen. Sie können allein zugesprochen werden, wenn ein Bewerber/eine Bewerberin kein Stipendium erhält und die Ausbildung ohne Ausbildungsbeiträge unmöglich oder erheblich gefährdet wäre.
2 Darlehen sind unverzinslich und sind nach Abschluss oder Abbruch des Studiums innert der in einem Darlehensvertrag festgesetzten Frist zurückzuzahlen. Wird die festgesetzte Frist nicht eingehalten, wird ein Verzugszins erhoben. Der Darlehensvertrag regelt auch alle Einzelheiten
II. Berechtigte
§ 4
1 Stipendien- und/oder darlehensberechtigt sind:

-

Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt;

-

Mitglieder anderer Evangelisch-reformierten Kantonalkirchen, die während mindestens fünf Jahren im Gebiet des Kantons Basel-Stadt gewohnt haben oder deren Eltern im Kanton wohnhaft sind.

2 Der Personalausschuss des Kirchenrates kann auch anderen als den genannten Personen die Stipendien- oder Darlehensberechtigung zuerkennen.
3 Ein Rechtsanspruch auf Stipendien oder Darlehen besteht nicht.
III. Voraussetzungen der Beitragsleistungen
§ 5
Studiennachweis
Der/Die Stipendien- oder Darlehensbewerber/in muss nach-weisen, dass er/sie sich für die gewählte Aus- oder Weiterbildung eignet und dass die gewählte Ausbildungsstätte ihn/sie zum Studium angenommen hat. In der Regel sind Studienempfehlungen oder Studienbestätigungen beizubringen.
§ 6
finanzielle Verhältnisse
Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Bewerber/die Bewerberin und/oder seine/ihre Eltern nicht allein in der Lage sind, für die Aus- oder Weiterbildung des Bewerbers/der Bewerberin aufzukommen.
§ 7
Vor der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt ist abzuklären, ob und in welcher Weise andere Stipendiengeber an die Studienkosten beitragen können.
IV. Umfang der Beitragsleistungen
§ 8
Höhe der Beitragsleistungen
Die Höhe der Ausbildungsbeiträge wird mit Hilfe einer Zusammenstellung über die notwendigen Ausbildungs- und Lebenskosten des Bewerbers/der Bewerberin festgelegt; zu berücksichtigen sind die persönlichen Lebensverhältnisse des Bewerbers/der Bewerberin sowie eventuelle Eigenleistungen und Leistungen Dritter.
§ 9
Dauer des Stipendiums
Stipendien werden in der Regel für ein Jahr bewilligt und können längstens für 6 Jahre/12 Studiensemester gewährt werden.
V. Organisation und Vollzug
§ 10
Zuständigkeit
Für die Gewährung von Stipendien und Darlehen ist der Personalausschuss des Kirchenrates zuständig. Der Entscheid über die Verlängerung bestehender Stipendien obliegt dem Präsidenten/der Präsidentin des Kirchenrates und dem/der vom Kirchenrat eingesetzten Verantwortlichen für Stipendien.
§ 11
Mittel
Der Stipendienfonds wird geäufnet:

-

durch Einlagen der Kirche auf dem Budgetweg;

-

durch Zinsen aus dem Fondskapital;

-

durch Subventionen von dritter Seite;

-

durch Zuwendungen und Kollekten;

-

durch Rückzahlung von Darlehen.

§ 12
Durchführung
Der Kirchenrat beauftragt die/den Verantwortlichen für Stipendien mit der Arbeit, die zur Vorbereitung eines Stipendien-oder Darlehensbeschlusses und zu dessen Vollzug nötig sind. Dieser/Diese pflegt den Kontakt mit den Bewerbern/Bewerberinnen, den Ausbildungsinstitutionen und den für Stipendienangelegenheiten zuständigen Behörden und Organisationen. Sie/Er schliesst die Darlehensverträge ab und überwacht die vertragsgemässe Rückzahlung der Darlehen. Sie/Er verlangt von den Stipendien- oder Darlehensempfängern/innen regelmässig Studienbestätigungen.
§ 13
Pflichten des Beitragsbezügers/der Beitragsbezügerin
1 Der Beitragsbezüger/die Beitragsbezügerin ist verpflichtet, dem/der Verantwortlichen für Stipendien regelmässig Studienbestätigungen zukommen zu lassen.
2 Er/Sie hat dem/der Verantwortlichen für Stipendien unverzüglich von jeder Änderung seiner/ihrer Familien-, Einkommens- oder Vermögensverhältnissen Kenntnis zu geben, ebenso von der Veränderung der Ausbildungsverhältnisse.
§ 14
Rekurs
Gegen die Verfügung des Personalausschusses in einer Stipendien- oder Darlehenssache kann innert Monatsfrist an den Kirchenrat rekurriert werden.
IV. Schlussbestimmungen
Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft und ersetzt das Reglement betreffend Ausbildungsbeiträge vom 11. Juni 1990.