IV C 2 b
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Vertrag über die Seelsorge in den öffentlichen Spitälern
(Spitalseelsorgevertrag )
vom 20. Juni 2012
zwischen dem Universitätsspital, Felix Platter-Spital und den Universitären Psychiatrischen Kliniken einerseits, nachfolgend öffentliche Spitäler und der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt, der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt, der Christkatholischen Kirche Basel-Stadt und der Israelitischen Gemeinde Basel andererseits vom 20. Juni 2012
Zwischen den öffentlichen Spitälern, vertreten durch die jeweiligen Spitaldirektoren, einerseits, und der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt, vertreten durch den Kirchenrat, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Synode, der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt, vertreten durch den Kirchenrat, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Synode, der Christkatholischen Kirche Basel-Stadt, vertreten durch ihren Präsidenten und durch den Sekretär des Kirchenvorstandes, sowie der Israelitischen Gemeinde Basel, vertreten durch den Gemeindevorstand, zusammengefasst nachfolgend Kirchen genannt, anderseits, wird folgendes festgehalten und vereinbart:
Die Seelsorge in den öffentlichen Spitälern ist das gemeinsame Anliegen der öffentlichen Spitäler und der Kirchen.
1 Die Kirchen sorgen für die seelsorgerische Betreuung der Patienten in den öffentlichen Spitälern, je für die Angehörigen ihrer Religionsgemeinschaft.
2 Sie können dabei ökumenisch zusammenarbeiten.
3 Die öffentlichen Spitäler gewährleisten die Möglichkeit einer umfassenden seelsorgerischen Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages.
4 Es wird unterschieden zwischen integrierten und nicht integrierten Seelsorgerinnen und Seelsorgern einer Religionsgemeinschaft. Integrierte Seelsorgerinnen und Seelsorger besitzen in den jeweiligen Spitälern einen festen Arbeitsplatz.
1 Die mit der Seelsorge in den öffentlichen Spitälern beauftragten kirchlichen Mitarbeiter achten die Glaubens- und die Gewissensfreiheit.
2 Sie beachten die in den einzelnen Spitälern geltenden Ordnungen.
1 Aufgabe der Spitalseelsorge ist die Feier gemeinschaftlicher Gottesdienste sowie die Einzel- und Gruppenseelsorge.
2 Die Einzel- und Gruppenseelsorge beinhaltet insbesondere:
a)
die Begleitung und Unterstützung von Patient(innen) jeder religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung;
b)
die Begleitung und Unterstützung von Angehörigen;
c)
die Förderung des Prozesses einer multireligiösen und kulturellen Realität.
d)
weitere Aufgaben im Einvernehmen mit den einzelnen Spitaldirektoren oder der Spitalseelsorgekommission (nachfolgend Kommission)
1 Wahl, Anstellung, Besoldung und Versicherung der mit der Spitalseelsorge Beauftragten obliegen den einzelnen Kirchen. Die Finanzierung erfolgt teilweise auf Grund des Subventionsvertrags mit dem Kanton Basel-Stadt vom 13. Dezember 1994.
2 Die Wahlen sind vorgängig der Kommission zur Kenntnis zu bringen.
1 Allfällige Beschwerden von Patientinnen und Patienten, deren Angehörigen oder von öffentlichen Spitälern, über das Verhalten der Seelsorgerinnen und Seelsorger oder ihrer Hilfspersonen werden durch die betreffende Spitaldirektion der entsprechenden Kirche zur Kenntnis gebracht und von deren zuständigen Organen erledigt.
§§ 9f. dieses Vertrages bleiben vorbehalten.
IV C 2 b* § 32 Bei schwerwiegenden Verfehlungen oder bei trotz Mahnung wiederholter Missachtung des § 3 dieses Vertrages kann die jeweilige Spitaldirektion die sofortige Abberufung des Betreffenden verlangen.
1 Die öffentlichen Spitäler stellen sowohl für die Einzel- und die Gruppenseelsorge wie für die Abhaltung gemeinschaftlicher Gottesdienste zweckmässige Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.
2 Die Dauer der Zurverfügungstellung richtet sich nach dem Umfang der entsprechenden seelsorgerischen Bedürfnisse und den Möglichkeiten des einzelnen Spitals.
3 Ein Anspruch auf ausschliessliche Nutzung gewisser Räume durch einzelne Kirchen bzw. ihre Beauftragten besteht im Rahmen dieses Vertrages nicht.
4 Einzelheiten über Art und Umfang der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten werden zwischen den Kirchen und den einzelnen Spitaldirektionen direkt abgesprochen.
1 Die Spitaldirektionen orientieren periodisch die nicht im Spital integrierten Spitalseelsorgerinnen und Seelsorger über die Patientinnen und Patienten, die angegeben haben, der entsprechenden Glaubensgemeinschaft anzugehören, durch die Zustellung einer entsprechenden Patientenliste.
2 Die Spitaldirektionen orientieren die integrierten Spitalseelsorgerinnen und Seelsorger periodisch über die Neueintritte durch Aushändigung einer entsprechenden Liste. Im Sinne einer ökumenischen Zusammenarbeit enthält die Liste Patientinnen und Patienten jeder religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung.
3 Eine Patientin oder ein Patient hat das Recht auf die Spitalseelsorge zur verzichten.
4 Einzelheiten werden im Rahmen der Kommission gemäss den §§ 9f. abgesprochen.
1 Es wird eine paritätische Spitalseelsorgekommission gebildet, in der alle Fragen im Zusammenhang mit dem Vollzug und der Interpretation der die Spitalseelsorge betreffenden Bestimmungen dieses Vertrages behandelt werden, soweit sie nicht im Einzelgespräch direkt bereinigt werden können. Die Kommission behandelt mindestens jährlich den Bericht der Seelsorgenden über ihre Tätigkeit.
2 Jedes Mitglied der Kommission sowie die einzelnen Vertragspartner als solche haben das Recht, Traktanden anzumelden und die Einberufung der Kommission zu verlangen.
1 Die Kommission besteht aus:
a)
als stimmberechtigte Mitglieder
zwei Vertretern der Evangelisch-reformierten Kirche;
zwei Vertretern der Römisch-Katholischen Kirche;
ein Vertreter der Christkatholischen Kirche;
ein Vertreter der Israelitischen Gemeinde;
je ein Vertreter der öffentlichen Spitäler.
b)
als Mitglieder mit beratender Stimme je einen Vertreter oder eine Vertreterin der in oben genannten Spitälern tätigen evangelisch-reformierten und römisch-katholischen Seelsorgerinnen und Seelsorger, die von diesen bestimmt werden. Auf Begehren eines stimmberechtigten Mitglieds der Kommission verlassen die Vertreter der Seelsorgenden für die Beratung oder Beschlussfassung die Sitzung
2 Der Vorsitzende wird durch die Kommission unter den stimmberechtigten Mitgliedern selbst bestimmt.
3 Für die internen Geschäftsabläufe erstellt die Kommission eine Geschäftsordnung, die den am Vertrag Beteiligten zur Genehmigung vorzulegen ist.
4 Die laufenden Geschäfte sollen in einem Ausschuss behandelt werden.
Dieser besteht nebst dem Kommissionsvorsitzenden aus:
einem Vertreter der Evangelisch-reformierten Kirche;
einem Vertreter der Römisch-Katholischen Kirche;
einem Vertreter eines staatlichen Spitals.
zwei Vertretern der Seelsorgenden mit beratender Stimme
5 Jedes Mitglied der Gesamtkommission erhält jeweils das Protokoll über die Sitzungen des Ausschusses und kann innert 14 Tagen seit Erhalt des Protokolls dem Vorsitzenden die Behandlung eines Geschäftes in der Gesamtkommission beantragen.
1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft.
2 Die Kündigungsfrist beträgt drei Jahre, jeweils auf Jahresende.
3 Eine Kündigung kann erstmals auf den 31. Dezember 2015 ausgesprochen werden, vorbehalten bleibt eine vorzeitige Kündigung auf Jahresende aus wichtigem Grund durch die Kirchen, sofern sich bei der Subventionierung durch den Kanton für sie eine wesentliche Veränderung ergibt oder diese ganz wegfallen sollte.
1 Aus diesem Vertrag entstehende Differenzen, die nicht auf dem Verhandlungswege bereinigt werden können, werden endgültig durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Erfolgt die Ernennung der Schiedsrichter seitens der Kirchen oder seitens der öffentlichen Spitäler nicht innerhalb 30 Tagen, nachdem die Einsetzung eines Schiedsgerichtes von einer Vertragspartei verlangt und von ihr allen Vertragsparteien durch eingeschriebenen Brief bekanntgegeben worden ist, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass die entsprechende Wahl durch den vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichtes Basel-Stadt vorgenommen wird.
Dieser Vertrag wird vorbehältlich der Genehmigungsvorbehalte im Ingress verbindlich mit der Unterzeichnung durch alle Parteien.
1 Dieser Vertrag wird in zehn Originalen gefertigt und unterzeichnet.
2 Jede Vertragspartei erhält zwei Originale.