IV C 4 d
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Abkommen betreffend Ausbildung von Religionslehrern im Rahmen des staatlichen Lehrerseminars
vom 16. Juni 1926
zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Erziehungsdepartement, und dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche von Basel-Stadt
vom 26. Mai / 1. Juni 1926, von der Synode genehmigt am 16. Juni 1926, vom Regierungsrat am 19. Juni 1926, mit Änderungen gemäss Synodebeschluss vom 16. Mai 1966
Zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Erziehungsdepartement, und dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt wird entsprechend § 19 des staatlichen Gesetzes betreffend Lehrerbildung vom Jahre 1921 unter Ratifikationsvorbehalt der beidseitigen gesetzlichen Instanzen folgendes vereinbart:
Betreffend Ansetzung des Unterrichts in Biblischer Geschichte und Erteilung desselben durch staatlich angestellte Lehrer und Vikare mit dem üblichen Pensum gelten für die staatliche Übungsschule die Bestimmungen der den Unterricht in Biblischer Geschichte in den Primar- und Sekundarschulen betreffenden Abkommen. Wird der Unterricht von Lehrern der Übungsschule erteilt, so vergütet die Kirche dem Staat pro Jahresstunde die effektiven Kosten.
Die theoretische und methodische Ausbildung der Lehramtskandidaten für die Erteilung des Religionsunterrichtes erfolgt innerhalb des staatlichen Lehrerseminars und der Übungsschule auf Grund folgender Bestimmungen:
a)
die Wahl der Lehrkräfte sowie die Bestimmung des Lehrziels und der zu dessen Erreichung notwendigen Kurse und Übungen, ferner die Erteilung des Befähigungsausweises für die Religionslehrer fallen in die Kompetenz der Kirche.
b)
Für die Ansetzung des theoretischen Unterrichtes werden von der Kirche mit der Direktion des Lehrerseminars die nötigen Stunden vereinbart. Der Staat stellt im Seminargebäude die notwendigen Räumlichkeiten geheizt und beleuchtet unentgeltlich zur Verfügung.
c)
Der methodisch-praktische Unterricht kann in den Klassen der Übungsschule durch die von der Kirche gewählten Übungsleiter erteilt werden.
Ausser den staatlichen Lehramtskandidaten haben freie Hilfskräfte, die zur Erteilung von Unterricht in Biblischer Geschichte ausgebildet werden, zu den Kursen und Übungen Zutritt.
1 Dieses Abkommen tritt auf den Beginn des Schuljahres 1926/27 in Kraft und Wirksamkeit und gilt fest für sechs Jahre (Schuljahre 1926/27 bis 1932/33).
2 Wird das Abkommen von keiner Vertragspartei ein halbes Jahr vor Ablauf gekündigt, so wird dessen Gültigkeit jeweilen für ein weiteres Schuljahr verlängert.