IV B 1 c
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Reglement betreffend das Führen der Kirchenbücher
(Reglement Führen der Kirchenbücher )
vom 20. August 2018
Gemäss Organisationsordnung §10, Abschnitt 2, regelt der Kirchenrat die Führung der Kirchenbücher wie folgt:
1 Die Meldungen für die Kirchenbücher erfolgen an die Kirchenverwaltung mit den vorgegebenen vollständig ausgefüllten Formularen für kirchliche Handlungen:
a)
Taufanzeige
b)
Eheeinsegnung
c)
Bestattung
2 Bei Konfirmationen erfolgen die Meldungen formlos durch den Gemeindepfarrer oder die Gemeindepfarrerin, mit Angabe der Namen, Adressen und Taufdaten.
3 Eintritte oder und schriftlich erklärte Austritte werden von der Abteilung Mitgliederdienste verarbeitet.
§ 2
Eintragung ins Register
1 Taufe
Im elektronischen Mitgliederverzeichnis werden alle Taufen erfasst, welche im Kantonsgebiet Basel-Stadt erfolgt sind.
Zudem werden Taufen erfasst, welche ausserhalb des Kantonsgebiets erfolgten, sofern der Täufling Mitglied der ERK BS ist.
Segnungen werden nicht im Taufregister erfasst.
Die Meldungen werden in Papierform aufbewahrt.
2 Konfirmation
Im elektronischen Mitgliederverzeichnis werden alle Konfirmationen erfasst, welche im Kantonsgebiet Basel-Stadt erfolgt sind.
Zudem werden Konfirmationen erfasst, welche ausserhalb des Kantonsgebiets erfolgten, sofern der Konfirmand/die Konfirmandin Mitglied der ERK BS ist.
Segnungen werden nicht im Konfirmationsregister erfasst.
Die Meldungen werden in Papierform aufbewahrt.
3 Eheeinsegnung
Im elektronischen Eheeinsegnungsregister werden alle Einsegnungen erfasst, welche im Kantonsgebiet Basel-Stadt erfolgt sind.
Zudem werden Eheeinsegnungen erfasst, welche ausserhalb des Kantonsgebiets erfolgten, sofern mind. ein Ehepartner Mitglied der ERK BS ist.
Die Meldungen werden in Papierform aufbewahrt.
4 Bestattung
Es wird kein Register für Bestattungen geführt.
Die Kirchenverwaltung führt eine Statistik der Bestattungen.
Die Bestattungsmeldungen werden in Papierform aufbewahrt.
§ 3
Einsichtnahme/ Auszüge
1 In die persönlichen Daten haben alle betroffenen Personen sowie alle dazu berechtigten Mitarbeitenden Einsicht.
2 Auszüge werden erstellt für die jeweils registrierten Personen auf Anfrage oder auf Anfrage von berechtigten staatlichen Stellen.
1 Die Kirchenbücher sind ab 1911 ordnungsgemäss aufbewahrt in der «Alten Sakristei» (Bischofshof/Münster, über der Katharinenkapelle) und sind durch eine Brandmeldeanlage gesichert.
2 Die Kirchenbücher werden getrennt vom Zentralarchiv der Kirche aufbewahrt.