IV D 3 d
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Gebührenordnung für die Benutzung des Münsters und des Bischofshofes
(Gebührenordnung Münster und Bischofshof)
vom 28. August 1997
Revidierte Fassung vom 10. Februar 2014
Gestützt auf § 4 Abs. 2 lit. a und b der Vereinbarung über die Münsterkommission beschliesst die Münsterkommission was folgt:
I. Unterscheidung der Anlässe
1 Die aufgrund einer erteilten Bewilligung im Münster und im Bischofshof stattfindenden Anlässe werden erstens nach der Art des Anlasses und zweitens nach der für die Durchführung verantwortlichen Person und Institution unterschieden. Bei allen Veranstaltungen ist auf die Würde der Räume und ihre Zweckbestimmung Rücksicht zu nehmen.
2 Für einmalige Anlässe werden die in den §§ 2–10 aufgeführten Tarife veranschlagt. Für wiederkehrende Raumbelegungen wird eine Gebühr gemäss § 11 erhoben.
Nach der Art des Anlasses werden unterschieden:
a)
Gottesdienst
b)
Öffentliche nichtgottesdienstliche Veranstaltungen (Konzerte, Vorträge,
Podiumsdiskussionen und ähnliches), für die kein Eintrittspreis erhoben
wird und deren allfällige Kollekte rein wohltätigen Zwecken zugutekommt
c)
Öffentliche nichtgottesdienstähnliche Veranstaltungen (Konzerte,
Vorträge, Podiumsdiskussionen und ähnliches), für die ein Eintrittspreis
oder eine Kollekte zur Deckung der Unkosten erhoben wird
d)
Geschlossene Veranstaltungen aller Art (Essen, Aperitifs, Feiern, private Musikdarbietungen, Proben und ähnliches)
e)
Führungen
1 1.
Nach der für die Durchführung verantwortlichen Person oder Institution werden unterschieden:
b)
Kirchliche Veranstalter (kantonalkirchliche oder gemeindliche Behörden, Amtsträger und Institutionen) sowie mit der Kirche verbundene Kantoreien
c)
Privatpersonen, die Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt oder Mitglieder einer Kirche mit Gegenrecht gemäss § 40 Abs. 2 lit. b der kantonalkirchlichen Finanzhaushaltsordnung sind
d)
Privatpersonen, die nicht Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt, aber Mitglieder einer anderen christlichen Kirche sind
e)
Privatpersonen, die weder Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt noch Mitglieder einer anderen christlichen Kirche sind
f)
Nutzung zu kommerziellen Zwecken (Unternehmen u.ä.)
2 Stiftungen und Körperschaften (Vereine, Unternehmungen etc.), welche nicht kirchliche Veranstalter im Sinne von Abs. 1 lit. a sind, werden als Nichtmitglieder im Sinne von Abs. 1 lit. d behandelt. Eine solche Institution kann jedoch wie ein kirchliches Mitglied im Sinne von Abs. 1 lit. b behandelt werden, sofern sie aufgrund ihres statutarischen Zwecks direkt mit der Evangelisch-reformierten Kirche verbunden ist oder, im Falle einer Körperschaft, sofern mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder die Voraussetzungen von Abs. 1 lit. b erfüllen.
3 2.
Bei Taufen, Eheeinsegnungen und Abdankungen gelten die
Mitgliedschaftsvoraussetzungen dieses Paragraphs als gegeben, wenn
a)
bei einer Taufe mindestens ein Elternteil oder der religionsmündige
Täufling
b)
bei einer Eheeinsegnung mindestens ein Teil des Ehepaares
c)
bei einer Abdankung mindestens entweder die verstorbene Person oder eine Person aus dem Kreis der nächsten Angehörigen
die Mitgliedschaftsvoraussetzungen gemäss § 40 Abs. 2 lit. b der
kantonalkirchlichen Finanzhaushaltsordnung erfüllt.
Im Zweifelsfall entscheidet die Münsterkommission, in welche Kategorien eine Veranstaltung und deren Organisatoren fallen.
II. Allgemeines zur Gebührenfestlegung
1 Für jede Veranstaltung wird gemäss den untenstehenden Ansätzen eine Lokalbenutzungsgebühr erhoben. In dieser Gebühr eingeschlossen ist die Gebühr für eine Probe.
2 Bei Veranstaltungen, die mehrmals hintereinander stattfinden (Konzerte mit
mehr als einer Aufführung etc.), wird für jedes Veranstaltungsdatum eine Gebühr erhoben. Bei mehrtägigen Veranstaltungen (Tagungen, Seminarien etc.) wird für jeden Tag ein Mal eine Gebühr erhoben.
IV D 3 d* § 5 Abs. 43 Zusätzlich zu den Lokalbenutzungsgebühren werden für alle Veranstaltungen, die nicht gemäss den untenstehenden Ansätzen ausdrücklich als kostenlos gelten, die folgenden Gebühren erhoben:
-
für jede weitere als eine einzige Probe: Ein Viertel der Lokalbenutzungsgebühr
-
für die Benutzung der Münsterorgel: Fr. 400–
-
für die Benutzung der Küche und des Geschirrs des Bischofshofes:
Fr. 250.–
-
für die Benutzung von Podien: Fr. 250.–
-
für Dienstleistungen und Präsenzzeiten des Sigristen: Eine Gebühr von Fr. 60.– pro aufgewendete Arbeitsstunde
-
für Dienstleistungen und Präsenzzeiten von Reinigungspersonal und anderen Hilfspersonen: Eine Gebühr von Fr. 40.– pro angebrochene Arbeitsstunde
-
für die Benutzung der Deckenbeleuchtung im Münster: Ein Betrag, welcher 75% der Grundbenutzungsgebühr gemäss § 6 (ohne Zuschläge gemäss § 5 Abs. 3) entspricht; dazu hat der Benutzer für die Installationsarbeiten aufzukommen.
-
für die Beanspruchung des Raumes für Auf- und Abbau sowie für die
Belegung desselben mit Material vor und nach der Veranstaltung: Für
jeden angebrochenen Halbtag, während welchem andere Anlässe nicht
oder nur mit Beeinträchtigung stattfinden können, eine Gebühr von 15%
der Grundbenutzungsgebühr (ohne Zuschläge gemäss § 5 Abs. 3)
-
für Heizkosten des Münsters im Winterhalbjahr Fr. 600.– pro Tag.
IV D 3 d* § 5 Abs. 34 Werden im Zusammenhang mit einer Veranstaltung neben dem für diese Veranstaltung benutzten Raum noch andere Räume als Hinterbühnenbereich (Künstlergarderobe, Kulissenlager etc.) belegt, so wird für diese anderen Räume eine Benutzungsgebühr von 25% der Grundbenutzungsgebühr (ohne Zuschläge gemäss § 5 Abs. 3) erhoben.
5 Für Führungen wird unabhängig von der Anzahl der besuchten Räume höchstens ein Mal der im Komplex Münster/Kreuzgang sowie ein Mal der im Bischofshof geltende Ansatz berechnet.
6 Die Münsterkommission kann auf Antrag jede Gebühr herabsetzen oder erlassen. Massgeblich sind die Grundsätze der kirchlichen Subventionsvergabe; dazu kann eine Gebühr auch herabgesetzt werden, wenn ein Veranstalter dazu bereit ist, vor oder nach dem betreffenden Anlass mit Teilen seines Veranstaltungsprogramms in einem kirchlichen Anlass mitzuwirken.
7 Für aussergewöhnliche Veranstaltungen, die mit besonderen Umtrieben oder erhöhtem Aufwand verbunden sind, und für Veranstaltungen, die lange dauern oder wegen Vorbereitungs- oder Aufräumarbeiten einen Raum lange belegen, kann der Kommissionspräsident die Lokalbenutzungsgebühr angemessen erhöhen. Für alle gebührenpflichtigen Belegungen, die länger dauern als 23 Uhr, wird pro Stunde ein Zuschlag von Fr.100.– verrechnet.
III. Gebühren für die Benutzung des Münsters
1 Für die Benutzung des Münsters werden aufgrund der Unterscheidung der
Veranstaltungen gemäss §§ 1-3 die folgenden Lokalbenutzungsgebühren erhoben:
2 
3 Tarife für geschlossene Veranstaltungen und Führungen (ausserhalb der touristischen Öffnungszeiten):
-
Grundgebühr: Pauschale von Fr. 100.–, dazu pro Teilnehmerperson
Fr. 2.–
-
Sofern die Veranstaltung länger als eine Stunde dauert, wird zusätzlich
zur obigen Grundgebühr pro weitere angebrochene halbe Stunde der Betrag von Fr. 50.– erhoben
4 Für die Turmbesteigung während der touristischen Öffnungszeiten werden die folgenden Gebühren erhoben:
-
pro Person: Fr. 5.–
-
Kinder unter 14 Jahren in Begl. mind. 1 Erwachsenen: gratis
-
Kinder ab 14 Jahre/Schüler/Studenten und Rentner: Fr. 3.– /Person
-
Schulklassen von staatlichen Schulen des Kantons Basel-Stadt: gratis
-
Auswärtige Schulklassen mit maximal einer Lehrperson: Fr. 20.– für die
ganze Gruppe
-
Gruppen ab 15 Personen: Fr. 3.– /Person
-
Personen mit Behindertenausweis: gratis
IV. Gebühren für die Benutzung des Kreuzganges und der Kapellen
1 Für die Benutzung des Kreuzganges oder einer der Kapellen werden aufgrund der Unterscheidung der Veranstaltungen gemäss §§ 1–3 die folgenden Lokalbenutzungsgebühren erhoben:
2 
3 Tarife für geschlossene Veranstaltungen und Führungen (ausserhalb der touristischen Öffnungszeiten):
-
Grundgebühr: Pauschale von Fr. 100.–, dazu pro Teilnehmerperson
Fr. 2.–.
-
Sofern die Veranstaltung länger als eine Stunde dauert, wird zusätzlich
zur obigen Grundgebühr pro weitere angebrochenen halbe Stunde der
Betrag von Fr. 50.– erhoben.
V. Gebühren für die Benutzung des Münstersaals und des Konzilsaals im Bischofshof
1 Für die Benutzung des Münstersaals oder des Konzilssaals werden aufgrund der Unterscheidung der Veranstaltungen gemäss §§ 1–3 je die folgenden Lokalbenutzungsgebühren erhoben
2 
VI. Gebühren für die Benutzung der Hofstube um Bischofshof
1 Für die Benutzung der Hofstube werden aufgrund der Unterscheidung der
Veranstaltungen gemäss §§ 1–3 je die folgenden Lokalbenutzungsgebühren erhoben:
2 
VII. Gebühren für die Benutzung des Gemeindesaals, der Sakristei, der Rhystube und des Kapellenzimmers im Bischofshof
1 Für die Benutzung des Gemeindesaal, der Sakristei, der Rhystube oder des Kapellenzimmers werden aufgrund der Unterscheidung der Veranstaltungen gemäss §§ 1–3 die folgenden Lokalbenutzungsgebühren erhoben:
2 
VIII. Wiederkehrende Raumbelegungen
1 Für wiederkehrende Raumbelegungen wird im Voraus eine halbjährliche Gebühr erhoben. Diese Gebühr richtet sich nach der Anzahl Stunden, während welcher ein Raum im betreffenden Halbjahr in Anspruch genommen wird.
2 Die Gebühr legt die Münsterkommission fest.
3 Falls im Rahmen wiederkehrender Raumbelegungen ausnahmsweise gemäss besonderer Bewilligung zusätzliche Räume in Anspruch genommen werden, kann auf eine zusätzliche Gebührenerhebung verzichtet werden.
Die Haftung für Schäden ist durch die entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen geregelt. Insbesondere erheben wir u.a. Anspruch auf Schadenersatz für Schäden durch unsachgemässe Behandlung von Räumlichkeiten, Mobiliar und Gegenständen.