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Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Reglement betreffend Beiträge an Kirchensteuern bei sozialen Härtesituationen
(Reglement betreffend Beiträge Kirchensteuern soziale Härtesituation )
vom 19. Oktober 2020
Ab dem Steuerjahr 2020 nimmt die kantonale Steuerverwaltung die Steuerveranlagung und den Steuerbezug nach dem massgebenden Gesetz und Verordnung über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt vor. Ein Steuererlass kann ausschliesslich von der Kantonalen Steuerverwaltung gewährt werden.
Die Evangelisch-reformierte Kirche kann jedoch auf Anfrage in einer sozialen Härtesituation Beiträge an die Kirchensteuern sprechen. Diese Beiträge sind steuerpflichtig.
Zuständig respektive antragsberechtigt für Gewährung von Beiträgen an die Kirchensteuern sind die Sozialdienste der jeweiligen Kirchgemeinden, welche in ihrem Gebiet zuständig für die Einzelfallhilfe sind. Die zuständigen Personen sind im Anhang aufgeführt.
Erlasse können gewährt werden, wenn nachgewiesen ist, dass die kantonale Steuerverwaltung den Erlass im für das entsprechende Steuerjahr abgelehnt hat.
Die zuständigen Sozialdiakonischen Mitarbeitenden treffen sich mind. einmal jährlich für den Austausch über die Beiträge an die Kirchensteuern (Roundtable). In dieser Runde wird anhand der Praxisfälle ein Kriterienkatalog erstellt, damit eine einheitliche Bearbeitung der Anträge erfolgen kann. Dieser Kriterienkatalog wird laufend aktualisiert. Der Kriterienkatalog wird dem Delegierten des Kirchenrats zur Kirchenverwaltung zur Genehmigung zugestellt. Solange kein genehmigter Kriterienkatalog vorliegt, ist jeder Beitrag, ungeachtet seiner Höhe, vom Delegierten zur Verwaltung vorgängig zu genehmigen.
Kompetenzen für Beiträge an die Kirchensteuern:

Beiträge an die Kirchensteuern werden direkt an die Kantonale Steuerverwaltung Basel-Stadt zu Gunsten des Kontos des Gesuchstellers/der Gesuchstellerin einbezahlt. Ausnahmsweise können die Beiträge auch direkt an die Gesuchsteller überwiesen werden, wenn ein Kontoauszug der Steuerverwaltung vorgelegt wird, in welchem die vollständige Bezahlung der Steuerschuld ersichtlich ist.
Wird ein Beitrag gewährt, so hat der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin ein Formular zu unterzeichnen, in welchem darauf aufmerksam gemacht wird, dass es sich beim Beitrag an die Kirchensteuern um steuerpflichtiges Einkommen handelt.
Die Beiträge an Kirchensteuern werden von der Kantonalkirche übernommen und als Minderung der Steuererträge in der Rechnung der ERK BS verbucht. Bei der Budgetierung und Planung der Steuererträge sind die voraussichtlichen Beiträge zu berücksichtigen.
Nach einem Austritt wird kein Beitrag an die Kirchensteuern gewährt.