IV D 3 c_
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Weisung zum Benutzungsreglement
vom 15. September 2014
Weisung des Kirchenrats zu Reglement IV D 3c über die Benutzung der kirchlichen Gebäude, Orgeln und Glocken
ausserhalb der Gottesdienste sowie über die Festsetzung deren Gebühren
(Benutzungsreglement)
1 Für Taufen, Eheeinsegnungen, Segensfeiern und Abdankungen, die im Kanton Basel Stadt erbracht werden, gelten unter allen Umständen die einschränkenden Bestimmungen der Gottesdienstordnung. Für Taufen, Eheeinsegnungen, Segensfeiern und Abdankungen, die von Mitarbeitenden der ERK BS auswärts erbracht werden, gelten zusätzlich zu den Ordnungen der ERK BS die Ordnungen der Kirche, auf deren Hoheitsgebiet die Kasualie erbracht wird.
2 Taufen und Eheeinsegnungen von Nichtmitgliedern sind durch die Gottesdienstordnung ausgeschlossen
Auswärtige Sigristen/Sigristinnen oder Organistinnen werden nicht über die ERK BS abgerechnet. Desgleichen können auswärtige Pfarrerinnen oder Pfarrer, die solche Dienste durchführen, der ERK BS dafür keine Rechnung steilen.
Die Vermietungs- und Arbeitsrapporte werden von den Gemeinden der Verwaltung bis spätestens 14 Tage nach erfolgter Kasualie zugestellt, zusammen mit den Angaben, die zur Rechnungsstellung notwendig sind.