IV B 2 a

Reglement für Aufnahme ins Ministerium
IV B 2 a
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Reglement für die ausserordentliche Aufnahme von Personen in das Ministerium der Evangelisch-reformierten Kirche von Basel-Stadt

(Reglement für Aufnahme ins Ministerium )
vom 2. September 2024
gestützt auf Art. 104 Abs. 2 der Kirchenverfassung
I.
§ 1
Der Kirchenrat kann Personen durch Ordination in das Ministerium der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt aufnehmen, auch wenn sie über kein Wahlfähigkeitszeugnis des Ausbildungskonkordates verfügen und wenn sie nicht bereits durch eine andere Mitgliedkirche der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) ordiniert sind.
§ 2
Für die Aufnahme dieser Personen gelten folgende Bestimmungen:

a)

Sie müssen bereits in pfarramtlichen Aufgaben eingeübt sein;

b)

ihre Wirksamkeit muss in einer organischen Verbindung mit der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt stehen oder zu stehen im Begriffe sein;

c)

ihre allgemeine und theologische Bildung muss im Wesentlichen der Bildung von Personen äquivalent sein, die über ein Wählbarkeitszeugnis des Konkordats verfügen.

§ 3
Damit dieser Bildungsstand garantiert sei, wird verlangt, dass sie

a)

evangelisch-theologische Studien betrieben und Prüfungen bestanden haben, die den Anforderungen eines Masters in Theologie an den Universitäten Basel oder Zürich entsprechen, oder

b)

eine nichtstaatliche theologische Schule mit Erfolg bis zum Abschluss besucht und mit mindestens 60 Kreditpunkten (KP) an einer evangelisch-theologischen Fakultät ergänzt haben; in Ausnahmefällen kann der Kirchenrat die Bedingungen der zusätzlichen KP einschränken oder ganz ausser Kraft setzen.

§ 4
Sind die Voraussetzungen gemäss §§ 2 f. erfüllt, so lässt der Kirchenrat den Kandidaten und Kandidatinnen durch eine Kommission, die aus zwei theologisch gebildeten Mitgliedern des Kirchenrates besteht und vom Kirchenrat von Fall zu Fall durch andere Mitglieder ergänzt werden kann, eine den Anforderungen eines Master-Abschlusses entsprechende Prüfung abnehmen in:

a)

alttestamentlicher Wissenschaft;

b)

neutestamentlicher Wissenschaft;

c)

Kirchengeschichte;

d)

systemische Theologie und Ethik und

e)

praktischer Theologie

§ 5
Der Kirchenrat ist befugt:

a)

die Zahl der Prüfungsfächer zu beschränken;

b)

statt der Prüfung die Vorlegung einer von der genannten Kommission zu begutachtenden theologische Arbeit zu verlangen;

c)

in Ausnahmefällen die Prüfung ohne irgendwelchen Ersatz zu erlassen.

§ 6
Ist der geforderte Bildungsstand der Kandidaten und Kandidatinnen in der vorgeschriebenen Weise festgestellt, so erteilt ihnen der Kirchenrat die Ordination.
§ 7
Dieses Reglement tritt sofort nach Beschlussfassung durch den Kirchenrat in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement vom 16. März 1936.