IV B 1 a

Reglement über das Verfahren in Beschwerde- und Rekurssachen
IV B 1 a
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Reglement über das Verfahren in Beschwerde- und Rekurssachen

vom 24. Februar 2025
Gestützt auf § 46 Abs. 3 und § 58 der Kirchenverfassung sowie § 77 der Organisationsordnung erlässt der Kirchenrat das folgende Reglement betreffend das Verfahren in Beschwerde- und Rekurssachen vor dem Kirchenrat und der kirchlichen Beschwerde- und Rekurskommission.
§ 1
Einreichung des Rechtsmittels
Beschwerden und Rekurse sind beim Kirchenratssekretariat, Rittergasse 1, 4001 Basel, zuhanden der Beschwerde- oder Rekursinstanz (im Folgenden "Rechtsmittelinstanz") einzureichen. Bei einer anderen kantonalkirchlichen Stelle eingereichte Beschwerden und Rekurse werden von dieser an das Kirchenratssekretariat weitergeleitet. Die unrichtige Adressierung schadet der rechtzeitigen Erhebung des Rechtsmittels nicht.
§ 2
Fristwahrung
1 Die Frist für die Einreichung des Rechtsmittels ist gewahrt, wenn es vor Mitternacht des letzten Tages der Frist der Post übergeben oder am letzten Tag der Frist zu Bürostunden gegen eine Empfangsbestätigung im Kirchenratssekretariat oder in der Verwaltung abgegeben worden ist.
2 Wird die Begründung nicht rechtzeitig eingereicht bzw. nachgereicht, so erklärt die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde oder den Rekurs als dahingefallen.
§ 3
Zuweisung an die kirchliche Beschwerde- und Rekurskommission
IV A § 57 Abs. 1, IV B 1 § 641 Rekurse in Steuersachen und Kassationsbeschwerden gemäss § 57 lit. a der Verfassung gegen Verfügungen des Kirchenrates sowie Wahlbeschwerden gegen vom Kirchenrat vollzogene Wahlen gemäss § 64 der Organisationsordnung gehen direkt zur Behandlung an die kirchliche Beschwerde- und Rekurskommission
IV A § 57 Abs. 12 Andere Beschwerden und Rekurse, für die unter Vorbehalt von § 57 lit. b und c der Kirchenverfassung der Kirchenrat zuständig ist, werden vom Präsidium des Kirchenrates entgegengenommen und geprüft. Sofern eine Überweisung an die kirchliche Beschwerde- und Rekurskommission angezeigt oder erforderlich erscheint, unterbreitet das Kirchenratspräsidium die Sache an seiner nächsten Sitzung dem Kirchenrat zur entsprechenden Beschlussfassung.
§ 4
Instruktion des Verfahrens
1 Das Präsidium der Rechtsmittelinstanz kann den Fall an eines ihrer Mitglieder als Referenten weisen. Das Präsidium oder der eingesetzte Referent oder die eingesetzte Referentin instruiert den Fall, regelt den Schriftenwechsel, ordnet, wo dies angemessen ist, die Leistung eines Vorschusses an die Verfahrenskosten an und gewährt in begründeten Fällen die Erstreckung von Fristen für die Einreichung der Beschwerde- oder Rekursbegründung oder weiterer Eingaben und Belege.
2 Erweist sich die Beschwerde oder der Rekurs nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so setzt der Referent oder die Referentin der Verwaltung oder Behörde, gegen deren Entscheid oder Wahl sich das Rechtsmittel richtet, eine Frist zur schriftlichen Vernehmlassung und zur Vorlage der Akten.
3 Der Referent oder die Referentin trifft die notwendigen vorsorglichen Verfügungen von sich aus oder auf Antrag der Parteien und erlässt auch die nötigen Beweisverfügungen.
§ 5
Mündliche Verhandlung
Das Präsidium der Rechtsmittelinstanz kann auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzen. Stattdessen kann er oder sie auch bloss eine Beratung innerhalb der Rechtsmittelinstanz anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen. Die mündlichen Verhandlungen und allfällige Augenscheine sind nicht öffentlich.
§ 6
Eröffnung des Entscheids
1 Falls keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist der Beschwerde- oder Rekursentscheid in jedem Fall schriftlich zu begründen und zu eröffnen. Hat eine mündliche Verhandlung mit mündlicher Entscheideröffnung stattgefunden, so kann bei Abweisung des Rechtsmittels eine schriftliche Begründung des Entscheids unterbleiben. Diesfalls wird lediglich ein Entscheiddispositiv zugestellt.
2 Für die Berechnung der Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels an eine staatliche Instanz ist die Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung oder, falls keine solche verfasst wird, des Urteilsdispositivs massgebend.
§ 7
Kosten
1 In Fällen, die der Rechtsmittelinstanz erheblichen Aufwand verursachen oder im Falle mutwilliger Beschwerden und Rekurse, kann der unterliegenden Partei eine Spruchgebühr zwischen CHF 200.-- bis CHF 2'000.-- auferlegt werden. In Fällen mutwillig angehobener und für die Instanz mit erheblichem Aufwand verbundenen Beschwerden oder Rekurse kann die Gebühr unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der unterliegenden Partei bis auf CHF 4'000.-- erhöht werden.
2 Der Rekurrent oder die Rekurrentin haftet der Kirche für die durch den Rekurs veranlassten Kosten und hat auf Verlangen deren mutmasslichen Betrag, dort wo Kosten verlegt werden können, vorzuschiessen. Wird der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet, fällt der Rekurs dahin. Vorbehalten bleibt der Kostenerlass.
§ 8
Vertretung
Rekurrenten oder Rekurrentinnen und Beschwerdeführer sowie Beschwerdeführerinnen können sich vor der Rechtsmittelinstanz mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
§ 9
Subsidiäres Recht
Im Übrigen richtet sich die Rechtsmittelinstanz beim Verfahren, insofern die Kirchenverfassung, die Organisationsordnung, die Steuerordnung und dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen enthalten, nach bewährten rechtsstaatlichen Grundsätzen, wie sie in der staatlichen Verfahrensgesetzgebung enthalten sind.
§ 10
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt sofort in Kraft und ersetzt das bisherige Reglement vom 2. Dezember 2013.