IV B 10 a
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Vereinbarung zwischen der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft und der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt betreffend Ermöglichung der externen Mitgliedschaft
(Vereinbarung betreffend Ermöglichung der externen Mitgliedschaft )
vom 21. Oktober 2024
Vereinbarung zwischen der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, vertreten durch dessen Kirchenrat und der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt, vertreten durch dessen Kirchenrat betreffend Ermöglichung der externen Mitgliedschaft.
In der Absicht, Mitgliedern mit Wohnsitz in einem Kanton eine externe Mitgliedschaft im anderen Kanton zu ermöglichen, schliessen die Vertragsparteien folgende Vereinbarung:
§ 1
Geltungs- und Regelungsbereich
Diese Vereinbarung regelt, im Zusammenspiel mit den anwendbaren Regelungen jeder Vertragspartei, den Erwerb und Verlust der externen Mitgliedschaft der Mitglieder der einen Vertragspartei in der anderen Vertragspartei.
IV B 10 § 3, IV B 10 a* § 41 Vorbehältlich der Regelung bezüglich Mitglieder der französischen Kirche gemäss § 4 dieser Vereinbarung erwerben und verlieren Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft die externe Mitgliedschaft in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt gemäss § 3 der Ordnung betreffend Ermöglichung der externen Mitgliedschaft der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt ("Ordnung").
2 Unter demselben Vorbehalt erwerben und verlieren die Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt die externe Mitgliedschaft gemäss § 2 ff. des Reglements Kirchgemeindewahl (KGW) der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft.
§ 3
Gewährung des Stimmrechtes und des aktiven und passiven Wahlrechts
IV B 10 § 51 Externen Mitgliedern der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt wird das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht nach Massgabe von § 5 der Ordnung gewährt.
2 Externen Mitgliedern der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft wird das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht gemäss § 4 ff. des Reglements Kirchgemeindewahl gewährt.
1 Mit dieser Vereinbarung wird der Subventionsvertrag zwischen der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt und der Eglise Française de Bâle vom 2. Mai/12. Juli/16. August 1994 nicht geändert.
IV B 10 § 52 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung erwerben Mitglieder der französischen Kirche mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft automatisch die Rechte gemäss § 5 der Ordnung.
§ 5
Zusammenarbeit bei der Umsetzung dieser Vereinbarung/ Ausführungsvereinbarungen
1 Die Kirchenverwaltungen der Vertragsparteien arbeiten partnerschaftlich bei der Umsetzung dieser Vereinbarung zusammen, insbesondere sind sie ermächtigt, die für die Umsetzung notwendigen Personendaten auszutauschen. Es ist sicherzustellen, dass jederzeit überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für eine externe Mitgliedschaft, insbesondere Wohnsitz im Kanton der Vertragspartei und Mitgliedschaft bei dieser Vertragspartei, bestehen.
2 Falls dies als notwendig erachtet wird, arbeiten die Kirchenverwaltungen Ausführungsvereinbarungen aus, die von den Kirchenräten der Vertragsparteien zu genehmigen sind.
§ 6
Inkrafttreten/ Kündigung
1 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2025 in Kraft. Sie wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Partei schriftlich mit einer Frist von 24 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
2 Diese Vereinbarung wird in den Gesetzessammlungen der Vertragsparteien publiziert.