IV B 2 a
Reglement für Aufnahme ins Ministeriuma)
Sie müssen bereits in pfarramtlichen Aufgaben eingeübt sein;
b)
ihre Wirksamkeit muss in einer organischen Verbindung mit der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt stehen oder zu stehen im Begriffe sein;
c)
ihre allgemeine und theologische Bildung muss im Wesentlichen der Bildung von Personen äquivalent sein, die über ein Wählbarkeitszeugnis des Konkordats verfügen.
a)
evangelisch-theologische Studien betrieben und Prüfungen bestanden haben, die den Anforderungen eines Masters in Theologie an den Universitäten Basel oder Zürich entsprechen, oder
b)
eine nichtstaatliche theologische Schule mit Erfolg bis zum Abschluss besucht und mit mindestens 60 Kreditpunkten (KP) an einer evangelisch-theologischen Fakultät ergänzt haben; in Ausnahmefällen kann der Kirchenrat die Bedingungen der zusätzlichen KP einschränken oder ganz ausser Kraft setzen.
a)
alttestamentlicher Wissenschaft;
b)
neutestamentlicher Wissenschaft;
c)
Kirchengeschichte;
d)
systemische Theologie und Ethik und
e)
praktischer Theologie
a)
die Zahl der Prüfungsfächer zu beschränken;
b)
statt der Prüfung die Vorlegung einer von der genannten Kommission zu begutachtenden theologische Arbeit zu verlangen;
c)
in Ausnahmefällen die Prüfung ohne irgendwelchen Ersatz zu erlassen.