IV B 2 b
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Reglement für die Bestellung von Vikariaten
vom 2. September 2024
in Ausführung von § 52 Abs. 5 der Kirchenverfassung
Der Kirchenrat errichtet Vikariate (bzw. Pfarrstellvertretungen) zur vorübergehenden Vertretung
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bei Pfarrvakanzen
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bei der Aufhebung einer Pfarrstelle als Übergangslösung von maximal 24 Monaten
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bei länger währender Abwesenheit (z.B. Krankheit, Unfall, Beauftragung, Entlastung eines Pfarrers).
Die Vikariate qualifizieren Kandidaten und Kandidatinnen, die den theologischen Master (oder äquivalent) abgelegt haben und praktische Erfahrung nachweisen können. In Ausnahmefällen können auch Kandidaten und Kandidatinnen vor dem theologischen Master für Pfarrstellvertretungen eingesetzt werden.
Vikare und Vikarinnen werden durch den Kirchenrat in Absprache mit den betroffenen Kirchenvorständen eingesetzt.
Der Kirchenrat setzt Anstellungen und Besoldung gemäss Personalordnung fest.
Dieses Reglement ersetzt das gleichnamige Reglement vom 18. November 1985. Es tritt mit Beschlussfassung durch den Kirchenrat in Kraft.