IV B 2 c
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Reglement für die Ausbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie die Bestellung von Lernvikariaten
(Reglement für die Lernvikariate)
vom 2. September 2024
vom Kirchenrat beschlossen am 02. September 2024 in Ausführung von § 52 Abs. 1 und 5 der Kirchenverfassung und von Art 16 des Konkordates betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 28. November 2002
I. Ausbildung während des Studiums
1 Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie, die ihren Ausbildungsweg im Konkordat antreten wollen, bewerben sich um Aufnahme durch unsere Kirche beim Kirchenrat.
2 Die Aufnahme erfolgt durch den Kirchenrat nach einem Kennenlerngespräch mit der Kirchenratspräsidentin oder dem Kirchenratspräsidenten oder einem anderen theologisch ausgebildeten Mitglied des Kirchenrats auf Antrag des gesprächsführenden Kirchenrates.
Der Kirchenrat meldet dem Konkordat die Namen und Adressen der Kandidaten und Kandidatinnen der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt in Form eines Empfehlungsschreibens.
1 Der Kirchenrat organisiert zusammen mit Konkordat und den Kandidaten und Kandidatinnen
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Mentorat
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Ekklesiologisch-praktisches Semester
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Lernvikariat
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Ordination
2 Das Konkordat organisiert die weiteren Ausbildungsbestandteile nach Ausbildungsordnung, namentlich
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Perspektiventage
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Kirchliche Eignungsabklärung I
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Kirchliche Eignungsabklärung II
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Seelsorgeübung
Der Kirchenrat bestimmt nach der Anhörung des Kandidaten oder der Kandidatin, bei welchem Ausbildungspfarrer oder welcher Ausbildungspfarrerin das Lernvikariat zu bestehen ist.
Er holt vorgängig ein:
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Für ein Lernvikariat in einer baselstädtischen Kirchgemeinde: Das Einverständnis des Ausbildungspfarrers oder der Ausbildungspfarrerin und seines oder ihres Kirchenvorstandes.
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Für ein Lernvikariat in einer auswärtigen Kirchgemeinde: Das Einverständnis des zuständigen Kirchenrates und des Ausbildungspfarrers oder der Ausbildungspfarrerin.
Wünscht ein auswärtiger Kandidat oder eine auswärtige Kandidatin ein Lernvikariat in einer Kirchgemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt zu bestehen, so entscheidet hierüber der Kirchenrat nach Vorliegen der Zustimmung des den Kandidaten oder die Kandidatin empfehlenden kantonalen Kirchenrats und nach Einholung des Einverständnisses des Ausbildungspfarrers oder der Ausbildungspfarrerin und ihres Kirchenvorstandes.
Alles Weitere regeln die Ordnungen des Ausbildungskonkordats.
Dieses Reglement ersetzt das «Reglement für die Bestellung von Vikariaten» vom Kirchenrat 13. April 1970. Es tritt mit Beschluss des Kirchenrats in Kraft.