IV B 3
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Ordnung betreffend die Wahlen und Abstimmungen der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt
(Wahlordnung )
vom 14. August 2024
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Diese Ordnung gilt für
a)
Wahlen in die Synode,
b)
Wahlen in die Kirchenvorstände,
c)
Wahlen in die Wahlvorbereitungskommissionen,
d)
Abstimmungen über Änderungen der Verfassung (obligatorisches Referendum),
e)
Abstimmungen über Erlasse der Synode, gegen die das Referendum ergriffen
wurde (fakultatives Referendum),
f)
Referendumsabstimmungen in Kirchgemeinden.
1 Stimmberechtigt in Angelegenheiten der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt sind alle ihre Mitglieder, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.
2 Zugezogene Kirchenmitglieder erlangen das Stimmrecht nach dreimonatigem Aufenthalt im Kanton.
3 Die Stimmberechtigten üben ihr Stimm- und Wahlrecht in derjenigen Kirchgemeinde aus, in der sie ihren Wohnsitz haben oder der sie gemäss den Bestimmungen der Kirchenverfassung beigetreten sind.
4 Externe Mitglieder erwerben das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht mit ihrer Aufnahme als Mitglieder respektive behalten es, wenn sie schon Mitglied sind und die Mitgliedschaft als externes Mitglied ohne Unterbruch beibehalten.
1 Die Abstimmungen, die von der Gesamtheit der Stimmberechtigten vorgenommen werden, erfolgen grundsätzlich auf dem Korrespondenzweg (briefliche Stimmabgabe). Es wird je ein Wahllokal in der Kirchenverwaltung und in Riehen für die persönliche Stimmabgabe eingerichtet.
2 Der Kirchenrat bestimmt für jede Abstimmung ein Wahlbüro, das die Auszählungen vornimmt.
3 Der Kirchenrat kann Ausführungsbestimmungen über die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen und Abstimmungen in einem Reglement erlassen, insbesondere betreffend die Wahlvorbereitungskommissionen, die Leitung und das Verfahren des Wahlbüros, den Einsatz der nötigen Hilfspersonen, die Festlegung der erforderlichen Fristen und die Publikationen, soweit diese Ordnung es nicht ausdrücklich festlegt.
§ 4
Wahlvorbereitungskommission
1 Die in der Verfassung für jede Gemeinde vorgesehenen
Wahlvorbereitungskommissionen werden jeweils nach den Gesamterneuerungswahlen der Synode und des Kirchenvorstands für deren gesamte Amtszeit bestellt.
2 Die Wahlvorbereitungskommission besteht, vorbehältlich einer anderen Regelung in der Kirchgemeindeordnung, aus sechs Mitgliedern, von denen drei aus der Mitte des Kirchenvorstands stammen und drei von der Kirchgemeindeversammlung zu wählen sind. In der Kirchgemeindeordnung kann die Anzahl Mitglieder der Wahlvorbereitungskommission auf mindestens drei beschränkt werden, wobei mindestens ein Mitglied aus der Mitte des Kirchenvorstands stammen muss.
Die Kirchgemeindeversammlung wählt die von ihr zu bestimmenden Mitglieder in die Wahlvorbereitungskommission sinngemäss nach dem für Wahlen durch die Kirchgemeindeversammlung vorgesehenen Verfahren.
3 Als von der Kirchgemeindeversammlung zu wählendes Mitglied der
Wahlvorbereitungskommission ist wählbar, wer vom Kirchenvorstand vorgeschlagen wird oder wessen Kandidatur (unter Vorbehalt seiner Wählbarkeit gemäss den allgemeinen Wählbarkeitsbestimmungen der Verfassung und dieser Ordnung) mit den Unterschriften
von mindestens 15 stimmberechtigten Gemeindegliedern und begleitet von einer Wahlannahmeerklärung der vorgeschlagenen Person mindestens 15 Tage vor der Versammlung beim Kirchenvorstand eingereicht wurde.
§ 5
Aufgabe der Wahlvorbereitungskommission
Die Wahlvorbereitungskommission jeder Kirchgemeinde hat die Aufgabe, während ihrer ganzen Amtszeit, insbesondere aber bei der Vorbereitung von Wahlen und Ersatzwahlen die Kandidaturen zu sammeln und sie zu prüfen, indem sie die Voraussetzungen für die Wählbarkeit abklärt, die wesentlichen Angaben zur Person der Kandidierenden aufnimmt, sich ihre Bereitschaft, ein auf sie fallendes Amt anzunehmen, schriftlich bestätigen lässt und ihnen Gelegenheit gibt, zu ihrem Engagement in der Kirche und den von ihnen bevorzugten kirchlichen Tätigkeitsbereichen Angaben zu
machen.
§ 6
Verzeichnisse der Stimmberechtigten
1 Die Kirchenverwaltung führt die Verzeichnisse der Stimmberechtigten und leitet das Abstimmungsverfahren der Urnenabstimmungen.
2 Aufgrund der Verzeichnisse der Stimmberechtigten werden die Stimmrechtsausweise ausgefertigt und spätestens 16 Tage vor dem Abstimmungssamstag zur Zustellung an die Stimmberechtigten bei der Post aufgegeben.
3 Mit öffentlicher Aufforderung werden die Stimmberechtigten eingeladen,
Reklamationen wegen nicht erhaltener oder unrichtiger Stimmrechtsausweise bis spätestens am Montag vor der Wahl bei der Kirchenverwaltung geltend zu machen. Diese behandelt solche Reklamationen.
§ 7
Persönliche Stimmabgabe
Die persönliche Stimmabgabe im Wahllokal ist nur möglich gegen Vorweisen und Abgabe des Stimmrechtsausweises.
§ 8
Briefliche Stimmabgabe
Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Stimmunterlagen möglich. Sie ist so rechtzeitig vorzunehmen, dass das Abstimmungscouvert bis zum Abstimmungssamstag Mittag bei der Kirchenverwaltung eingeht. Verspätet eingehende Stimmen werden nicht gezählt.
§ 9
Wahlprotokolle und Wahlakten
1 Das Wahlbüro übergibt bei allen Abstimmungen die Protokolle, die
Stimmrechtsausweise, die Stimmzettel und alle sonstigen Akten, die auf die Abstimmung Bezug haben, umgehend der Kirchenverwaltung, nachdem es die Ergebnisse ermittelt hat.
2 Die Kirchenverwaltung hält dem Kirchenrat sämtliche Protokolle und Akten von Abstimmungen zur Verfügung.
§ 10
Prüfung der Wahlen in die Synode
1 Der Kirchenrat prüft anhand der Protokolle der Kirchgemeindeversammlungen über die Wahlen in die Synode, ob die Wahlgeschäfte richtig abgewickelt wurden und die gesetzlichen Erfordernisse bei den Gewählten vorhanden sind.
2 Die Synode nimmt die Validierung der Wahl aufgrund des Berichts des Kirchenrates vor.
§ 11
Prüfung der Kirchenvorstandswahlen und Abstimmungen
Die Wahlen in die Kirchenvorstände und die Wahlvorbereitungskommissionen sowie die Abstimmungen werden vom Kirchenrat geprüft und validiert.
§ 12
Wahl- und Abstimmungsbeschwerden
Für Beschwerden gegen das Wahl- und Abstimmungsverfahren gelten die
Bestimmungen der Organisationsordnung über die Wahl- und Abstimmungsbeschwerde.
§ 13
Wirkung der Validierung
1 Nachdem die zuständige Behörde die Gültigkeit der Wahlen oder Abstimmung ausgesprochen hat, publiziert sie die Wahl- oder Abstimmungsergebnisse im Kantonsblatt.
2 Wird wegen einer Ungültigkeitserklärung ein weiterer Wahlgang, eine neue Wahl oder Abstimmung notwendig, so veranlasst der Kirchenrat das Erforderliche.
II. WAHLEN IN DIE SYNODE, IN DIE KIRCHENVORSTÄNDE UND DIE WAHLVORBEREITUNGSKOMMISSIONEN
1. Grundsatz, Wählbarkeit und Zusammensetzung
1 Die stimmberechtigten Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche wählen in den Kirchgemeindeversammlungen ihrer Kirchgemeinde ihre Abgeordneten in die Synode sowie die Mitglieder des Kirchenvorstands und der Wahlvorbereitungskommission.
2 Die Anzahl der von den Kirchgemeindeversammlungen in die Synode gewählten Abgeordneten beträgt insgesamt 39 zuzüglich eines zusätzlichen Mitglieds gewählt von der Kirchgemeindeversammlung der Französischen Kirche (Assemblée de paroisse).
Wählbar in kirchliche Behörden und Ämter sind ungeachtet der Dauer ihres
Aufenthalts im Kanton alle getauften und handlungsfähigen Kirchenmitglieder, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
§ 16
Anzahl der zu Wählenden
1 Der Kirchenrat bestimmt vor den Gesamterneuerungswahlen, wieviele Mitglieder von jeder Kirchgemeinde gemäss der Zahl ihrer stimmberechtigten Mitglieder in die Synode zu wählen sind.
2 Der Kirchenrat setzt vor den Gesamterneuerungswahlen auf Antrag des
Kirchenvorstands die Zahl der zu wählenden Ältesten jeder Kirchgemeinde fest.
3 Sind im Dienst einer Kirchgemeinde mehrere Gemeindepfarrer oder
Gemeindepfarrerinnen, so bezeichnet der Kirchenrat nach Anhörung des
Kirchenvorstands, wer von ihnen diesem angehören soll.
4 Sind im Dienst einer Kirchgemeinde ein oder mehrere Sozialdiakone oder
Sozialdiakoninnen in einer auf die Dauer von mehr als zwei Jahren bestehenden mindestens halbzeitlichen Anstellung, so gehört einer oder eine von ihnen dem Kirchenvorstand mit Stimmrecht an. Sind es mehrere, die für diese Vertretung in Frage kommen, so bezeichnet der Kirchenrat nach Anhörung des Kirchenvorstands, wer von ihnen diesem angehören soll.
1 Die Gesamterneuerungswahlen in die Synode und in die Kirchenvorstände sind im ersten Halbjahr vorzunehmen, sodass die neu gewählten Behörden ihr Amt am 1. September des Wahljahres antreten können.
2 Die Erneuerungswahlen der Wahlvorbereitungskommission sind spätestens an der nächsten der Validierung der Wahlen in den Kirchenvorstand folgenden ordentlichen Kirchgemeindeversammlung durchzuführen.
§ 18
Bekanntgabe des Wahltermins und Einleitung der Wahlvorbereitung
1 Spätestens bis zur Frühjahrssynode des dem Wahljahr vorausgehenden Jahres fordert der Kirchenrat die Kirchenvorstände und die Wahlvorbereitungskommissionen zur Vorbereitung der Wahlen in die Synode und den Kirchenvorstand auf.
2 Er macht gleichzeitig öffentlich auf die bevorstehenden Gesamterneuerungswahlen aufmerksam und fordert die Mitglieder auf, den Wahlvorbereitungskommissionen ihrer Kirchgemeinde oder der Kirchenverwaltung Kandidaturen für die Synode und die Kirchenvorstände zu nennen.
§ 19
Termine der Kirchgemeindeversammlungen
1 Die Kirchenvorstände setzen die Termine für die Wahlversammlungen im ersten Halbjahr des Wahljahres fest und teilen sie der Kirchenverwaltung mit.
2 Die ordentliche Kirchgemeindeversammlung im Frühling eines Jahres kann für einen ersten Wahlgang vorgesehen werden. Für einen zweiten Wahlgang ist ein weiterer um mindestens 28 Tage später folgender Termin vorsorglich festzulegen.
3 Beide Termine sind bei der Einberufung zur ersten Wahlversammlung
bekanntzugeben.
§ 20
Sichtung der Kandidaturen
1 Die Wahlvorbereitungskommission prüft die Wählbarkeitsvoraussetzungen, verschafft sich über die Kandidaturen die weiteren zweckdienlichen Informationen und befragt die Kandidierenden zu ihrer Bereitschaft, ein Amt anzunehmen, und zu ihrem Engagement in der Kirche.
2 Bei Personen, die für den Kirchenvorstand kandidieren, ermittelt sie, für welche Bereiche und Tätigkeiten innerhalb der Vorstandsarbeit sie geeignet und bereit sind.
3 Die Wahlvorbereitungskommission kann jederzeit von sich aus wählbare
Kirchenmitglieder für eine Kandidatur angehen.
§ 21
Vorbereitung der Wahlvorschläge
1 Die Wahlvorbereitungskommission erstellt aufgrund der bei ihr eingegangenen oder von ihr selbst angesprochenen Kandidaturen für die Wahl in die Synode und für die Wahl in den Kirchenvorstand je eine Liste der Kandidaturen, die sie für eine Wahl als geeignet erachtet.
2 Den Listen beizulegen sind die Erklärungen der Kandidierenden, wonach sie
bereit sind, eine Wahl anzunehmen.
1 Die Listen haben mindestens so viele Namen zu enthalten, als Personen zu wählen sind.
2 Führt die Liste mehr geeignete Kandidaturen auf als Personen zu wählen sind, kann die Wahlvorbereitungskommission in der Weise einen Wahlvorschlag machen, dass sie die von ihr empfohlenen Kandidaturen deutlich in einem Wahlvorschlag zusammenfasst und die übrigen von ihr als wählbar zugelassenen Kandidaturen getrennt dazu aufführt.
3 Für ihre Synodalen können die Kirchgemeinden nach dem Verfahren für die Wahlen in die Synode Ersatzmitglieder (Nachrückende) wählen. Das Nähere ist in der jeweiligen Kirchgemeindeordnung zu regeln.
§ 23
Abgelehnte Kandidaturen
Die Wahlvorbereitungskommission informiert den Kirchenvorstand über Kandidaturen, die sie nicht auf die von ihr beschlossenen Listen aufnimmt.
§ 24
Angaben zu den Kandidaturen
1 Die Liste mit den Kandidaturen und allfälligen Ersatzkandidaturen enthält mindestens den Nachnamen, den Rufnamen, das Geburtsjahr, den Beruf und die Postleitzahl der Wohnadresse der Genannten.
2 In Gemeinden, die in Gemeindeteile wie Arbeitskreise, Seelsorgebezirke oder Gottesdienstorte gegliedert sind, nennen sie die Zugehörigkeit zu diesen, wo die Kandidierenden einen solchen benennen wollen.
3 In einem Begleitpapier kann die Wahlvorbereitungskommission weitere Angaben zu den Kandidaturen aufführen. Alle Angaben sollen objektiv gehalten sein.
3. Durchführung der Wahlen
1 Die Kirchgemeindeversammlungen, die die Wahlen durchzuführen haben, sind gemäss den Vorschriften der Organisationsordnung einzuberufen. In der publizierten Traktandenliste sind die Wahlen zu bezeichnen (Wahlen in die Synode, Wahlen in den Kirchenvorstand, Wahl der Mitglieder der Wahlvorbereitungskommission).
2 Die Wahlvorschläge der Wahlvorbereitungskommission sind in der Kirchenverwaltung und wo möglich bei einem Gemeindesekretariat oder Gemeindepfarramt aufzulegen. Sie können auch in den der Versammlung vorausgehenden Gottesdiensten in den Kirchen der Gemeinde aufgelegt werden. In der Publikation der Einladung zur Kirchgemeindeversammlung mit Bekanntgabe der Traktandenliste ist auch auf diese Auflage hinzuweisen. Die publizierte Einberufung der Kirchgemeindeversammlung weist auch auf die allfällige zweite Wahlversammlung hin.
§ 26
Wählbarkeit in der ersten Wahlversammlung
Wählbar in der ersten Wahlversammlung sind ausschliesslich die von der
Wahlvorbereitungskommission für die Wahl vorgeschlagenen oder zugelassenen Kandidierenden.
Vor der Durchführung der Wahl oder nach einem ersten Wahlgang in geheimer Wahl, in welchem noch keine vollständige Wahl zustandegekommen ist, kann die Kirchgemeindeversammlung in dieser ersten Wahlversammlung beschliessen, die Wahl der noch unbesetzten Stellen an der vorsorglich angesetzten zweiten Kirchgemeindeversammlung durchzuführen.
Umfasst die Liste der Wahlvorbereitungskommission nicht mehr Namen, als
vorgeschlagene Personen zu wählen sind, oder macht sie bei einer Liste mit mehr Namen, als Personen zu wählen sind, einen Wahlvorschlag und werden in diesem Fall aus der Mitte der Versammlung keine weiteren Personen aus der Zahl der von der Wahlvorbereitungskommission aufgeführten zugelassenen Kandidaturen nominiert, wird die Wahl offen durchgeführt, wenn nicht mindestens zehn anwesende Stimmberechtigte
geheime Wahl verlangen. Diese kann auch von dem oder der Vorsitzenden der Versammlung angeordnet werden.
1 Für die geheime Wahl bezeichnet der oder die Vorsitzende die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen.
2 Die Zahl der ausgeteilten und wieder eingegangenen Stimmzettel ist festzustellen. Gehen mehr Stimmzettel ein, als ausgeteilt worden sind, ist der Wahlgang ungültig und zu wiederholen.
3 Das Wahlergebnis wird von den Stimmenzählern unter dem Vorsitz eines dafür bestimmten Mitglieds des Kirchenvorstands ermittelt und durch den oder die Vorsitzende der Versammlung mitgeteilt.
§ 30
Vorbereitete Wahlzettel
Der Kirchenvorstand kann für eine geordnete und speditive Durchführung der Wahl vorbereitete Wahlzettel erstellen, die die Namen der von der
Wahlvorbereitungskommission vorgeschlagenen bzw. als wählbar zugelassenen Kandidierenden enthält. Durch Streichung kann die Liste verändert werden. Die Bestimmungen des folgenden Paragraphen dieser Wahlordnung sind in geeigneter Weise auf diesen Stimmzetteln sowie vor der Durchführung des Wahlvorgangs bekanntzugeben.
§ 31
Ausfüllen der Stimmzettel
1 Jede anwesende stimmberechtigte Person hat so viele Stimmen abzugeben, als Personen zu wählen sind. Die Mehrfachnennung (Kumulation) ist unzulässig und wird als einzige Stimme gezählt. Die Namen von nicht Wählbaren sind ungültig und werden nicht gezählt.
2 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen von Wählbaren, als zu wählen sind, sind die überzähligen Namen, vom unteren Ende der Liste an gezählt, ungültig.
3 Bei Verwendung von Wahlzetteln mit vorgedruckten Namen werden unveränderte Wahlzettel gemäss dem Antrag der Wahlvorbereitungskommission gezählt.
§ 32
Wahl im ersten Wahlgang
1 Als im ersten Wahlgang gewählt gilt, wer das absolute Mehr erreicht hat.
2 Das absolute Mehr wird auf der Basis der eingegangenen, gültigen Stimmzettel berechnet. Stimmzettel, die nicht wenigstens den Namen einer einzigen wählbaren Person enthalten, oder Stimmzettel mit ehrverletzenden oder abwegigen Bemerkungen sind ungültig.
3 Erreichen mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
4 Haben weniger Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem das relative Mehr entscheidet. Vorbehalten bleibt in diesem Falle ein auf entsprechenden Antrag hin gefasster Beschluss der Versammlung, die restliche Wahl auf die zweite Wahlversammlung zu verschieben.
§ 33
Offene Wahl im zweiten Wahlgang
Die offene Wahl ist im zweiten Wahlgang zulässig, wenn überzählige Kandidaturen zurückgezogen worden sind und damit nicht mehr Kandidaturen zur Wahl vorgeschlagen werden, als zu wählen sind
Bei Stimmengleichheit lässt der oder die Vorsitzende das Los entscheiden.
§ 35
Wahl in einer zweiten Versammlung
Wird die Wahl aufgrund des Beschlusses der Versammlung vor dem ersten Wahlgang oder nach diesem, wenn noch Sitze offen geblieben sind, auf eine zweite Kirchgemeindeversammlung verschoben, so ist diese noch vor Beginn der Schulsommerferien des Wahljahres durchzuführen.
§ 36
Wählbarkeit in der zweiten Versammlung
In der zweiten Versammlung ist wählbar, wer von der Wahlvorbereitungskommission vorgeschlagen oder als wählbar zugelassen wird oder wessen Kandidatur (unter Vorbehalt seiner Wählbarkeit gemäss den allgemeinen Wählbarkeitsbestimmungen der Verfassung und dieser Ordnung) mit den Unterschriften von mindestens 15 stimmberechtigten Gemeindegliedern und begleitet von einer Wahlannahmeerklärung der vorgeschlagenen Person mindestens 15 Tage vor der Versammlung beim Kirchenvorstand oder der Wahlvorbereitungskommission eingereicht wurde.
§ 37
Offene Wahl in der zweiten Versammlung
1 Erweist sich vor oder bei Durchführung der zweiten Versammlung, dass durch Rückzug von Kandidaturen nur noch so viele Kandidaturen vorliegen, als Sitze zu besetzen sind, so wird auch in dieser die Wahl offen durchgeführt, wenn nicht mindestens sechs anwesende Stimmberechtigte die geheime Wahl verlangen oder der oder die Vorsitzende sie anordnet.
2 Im Übrigen erfolgt die Wahl gemäss §§ 29-34, erforderlichenfalls in zwei Wahlgängen.
§ 38
Mitteilung an den Kirchenrat
Der Kirchenvorstand teilt dem Kirchenrat das Ergebnis der Wahlen unverzüglich mit und legt das Protokoll der Kirchgemeindeversammlung und, sofern geheime Wahlen stattgefunden haben, die Wahlzettel bei.
1 Die ins Gemeindepfarramt gewählten Pfarrer und Pfarrerinnen sowie die Ältesten werden nach ihrer Wahl in einem Gemeindegottesdienst in ihr Amt eingesetzt und in Pflicht genommen.
2 Die Amtseinsetzung der Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen nimmt ein ordiniertes Mitglied des Kirchenrates gemeinsam mit dem Präsidenten oder der Präsidentin des Kirchenvorstands vor.
3 Die Einsetzung des Kirchenvorstandes und der Pfarrer und Pfarrerinnen im
Gemeindedienst nimmt ein Gemeindepfarrer oder eine Gemeindepfarrerin vor.
§ 40
Vakanzen in der Synode
Ergeben sich in der Synode Vakanzen, so teilt das Kirchenratssekretariat dem zuständigen Kirchenvorstand mit Hinweis auf allfällige Ersatzmitglieder und die folgenden Bestimmungen der Wahlordnung diese Vakanz mit
§ 41
Durchführung der Ersatzwahl
1 Ersatzwahlen in die Synode und in den Kirchenvorstand (Ältesten) sind an einer nächsten Kirchgemeindeversammlung, spätestens jedoch an der nächstens ordentlichen Kirchgemeindeversammlung durchzuführen.
2 Auch bei Ersatzwahlen ist vorsorglich der Termin für eine allfällige zweite
Wahlversammlung anzusetzen und bekanntzugeben.
Für die Wahlverfahren gelten die Bestimmungen des dritten Abschnittes.
III. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Diese Ordnung tritt nach Eintritt der Rechtskraft sofort in Kraft.
Die Bestimmungen dieser Wahlordnung gehen abweichenden Bestimmungen in Kirchgemeindeordnungen vor.