IV B 8
Reglement für den Personalausschuss des Kirchenrates der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt (Personalausschussreglement)a)
Bewilligung von Urlaubsgesuchen aufgrund der Personalordnung (§ 40 der Personalordnung, Kirchliche Gesetzessammlung, IV E 2).
b)
Bewilligung von Weiterbildungsgesuchen, Supervisionen und Fortbildungsgesuchen im Rahmen des Gesamtbudgets und des Weiterbildungsreglementes (kirchliche Gesetzessammlung, IV E 2h).
c)
Weiterbildungsgesuche unter Fr. 200.–, die im Rahmen des ordentlichen Weiterbildungsguthabens liegen, werden direkt vom Personalkoordinator bzw. von der Personalkoordinatorin bewilligt und dem Personalausschuss zur Kenntnis gebracht.
d)
Bewilligung von Stipendien und Darlehen, nach vorgängiger Abklärung und auf Antrag durch unsere Stipendien- und Darlehensbeauftragte.
e)
Besoldungseinweisungen.
f)
Kenntnisnahme der Empfehlungen und Anmeldungen zum Lernvikariat gemäss Art. 17 des Konkordates betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst.
g)
Kenntnisnahme der Zuweisungen und Genehmigungen von Vikariaten, pfarramtlichen Praktika und Praktika im Rahmen der Fachhochschulde für Sozialarbeit und der kirchlich- theologischen Schule Aarau (TDS).