IV B 8

Reglement für den Personalausschuss des Kirchenrates der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt (Personalausschussreglement)
IV B 8
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Reglement für den Personalausschuss des Kirchenrates der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt (Personalausschussreglement)

vom 24. August 2026
(vom Kirchenrat beschlossen am 24. August 2026)
§ 1
Zusammensetzung und Vorsitz des Personalausschusses
Die Leiterin bzw. der Leiter Personal präsidiert den Personalausschuss. Der Personalausschuss besteht aus dem Leiter bzw. der Leiterin Personal, der Personalkoordination und dem bzw. der Beauftragten für Diakonie.
§ 2
Dokumentation der Geschäfte und Berichterstattung an den Kirchenrat
Der Personalausschuss erfasst alle Geschäfte nach Themen geordnet in einer Tabelle. In dieser Tabelle sind auch die Beschlüsse und der Stand der Bearbeitung festgehalten. An jeder Kirchenratssitzung erhält der Kirchenrat Einsicht in die Traktanden des Personalausschusses. Finden zu Traktanden ausführliche Diskussionen statt, die für weiterführende Entscheidungen des Kirchenrats von Belang sind, werden diese in einem separaten Dokument festgehalten und dem Kirchenrat vorgelegt.
§ 3
Einsichtsrecht des Kirchenratspräsidiums
Das Kirchenratspräsidium hat laufend Einsicht in die vom Personalausschuss behandelten und pendenten Geschäfte. Die Einsicht erfolgt über die von der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt zur Verfügung gestellten elektronischen Arbeitsmittel sowie im Rahmen des regelmässigen Austausches mit der Leiterin bzw. dem Leiter Personal.
§ 4
Abschliessende Behandlung der Personalgeschäfte
Der Personalausschuss behandelt die ihm vorgelegten Angelegenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten grundsätzlich abschliessend.
§ 5
Beschlussfassung und Stichentscheid
Der Personalausschuss beschliesst mit dem einfachen Mehr der Stimmen, der bzw. die Vorsitzende hat den Stichentscheid.
§ 6
Abschliessende Entscheidungsbefugnis
In den nachfolgend aufgeführten Geschäften entscheidet der Personalausschuss abschliessend:

a)

Bewilligung von Urlaubsgesuchen aufgrund der Personalordnung (§ 40 der Personalordnung, Kirchliche Gesetzessammlung, IV E 2).

b)

Bewilligung von Weiterbildungsgesuchen, Supervisionen und Fortbildungsgesuchen im Rahmen des Gesamtbudgets und des Weiterbildungsreglementes (kirchliche Gesetzessammlung, IV E 2h).

c)

Weiterbildungsgesuche unter Fr. 200.–, die im Rahmen des ordentlichen Weiterbildungsguthabens liegen, werden direkt vom Personalkoordinator bzw. von der Personalkoordinatorin bewilligt und dem Personalausschuss zur Kenntnis gebracht.

d)

Bewilligung von Stipendien und Darlehen, nach vorgängiger Abklärung und auf Antrag durch unsere Stipendien- und Darlehensbeauftragte.

e)

Besoldungseinweisungen.

f)

Kenntnisnahme der Empfehlungen und Anmeldungen zum Lernvikariat gemäss Art. 17 des Konkordates betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst.

g)

Kenntnisnahme der Zuweisungen und Genehmigungen von Vikariaten, pfarramtlichen Praktika und Praktika im Rahmen der Fachhochschulde für Sozialarbeit und der kirchlich- theologischen Schule Aarau (TDS).

§ 7
Kenntnisnahme weiterer Personalangelegenheiten
Als Auffangbestimmung: in allen Angelegenheiten, von denen der Kirchenrat nach den bestehenden Ordnungen nur Kenntnis zu nehmen hat.
§ 8
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Dieses Reglement tritt sofort in Kraft und ersetzt das bisherige Reglement vom 27. Januar 2025.